Wo überhaupt fliegen?

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • DroneFuchs schrieb:

      ...oder um dem Theater aus dem Weg zu gehen:
      ein Kleingewerbe aufmachen, für ein paar Euro die Ausnahmegenehmigungen kaufen und schon darf man "vogelfrei freigekauft" machen was man möchte im "vernünftigen Rahmen". Geht recht einfach, wenn man es "braucht"... Wohngebiete, Heliport, Eisenbahn, Fluss, Naturschutz etc... ist dann alles kein Thema mehr. Mit Geld, "Qualifikation" und Freundlichkeit geht fast alles...

      Relativ...
      Was sind denn ein paar Euro? Das würde mcih ja jetzt schon mal interessieren.... :)
      ...Inspired by the possibilities...


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      https://www.safe-drone.com/de/
    • Ich fliege schon länger. Die Apps sind schon gut. Eigentumsfragen sind schwierig. Selbst in freier Natur müsste man den Pächter des Waldes fragen. Macht den mal ausfindig. Die Maltheser (Mein nächstes Reiseziel) sehen das sogar ganz locker. Offiziell ist alles verboten und man braucht ne Einzelgenehmigung mit ALLEN ANgaben (Wann, Wo, Wie lang, Koordinaten, Welches Modell etc. etc. ), weil die ganze Insel kontrollierter Luftraum ist. Fakt ist, es interessiert keinen, man muss sich nur benehmen, also nicht höher als 60 m, keine Menschenmengen, 5 km weg vom FLughafen und Helipad.

      Und wenn ich dann lese, der Luftraum über meinem Grundstück gehört mir und wer da eindringt, muss mich fragen, bedeutet dass dann im Umkehrschluss, ich kann in meinem Garten senkrecht bis zu 100 m aufsteigen und meine Stadt filmen, da ich mich ja in meinem persönlichen Luftraum befinde (Verbote bezüglich Abständen eingehalten ist Voraussetzung)?

      Ich bin auch am Wochenende "versehentlich" über ein Kloster geflogen. Wenn ich das nicht in meinem Blog einstelle und vorher nett gefragt habe, ist das kein Problem.

      Ist ein wenig wie Hundehaltung oder Fahrrad fahren. Die bekommen sich auch immer in die Haare. Nimmt man Rücksicht auf andere, sind die Eigentumsthemen nicht so ein Thema. Manchmal ist es besser nicht so fragen.

      Die verschärften Regelungen gibt es ja nur, weil viele Deppen mittlerweile eine Drohne steuern können und damit aggressiv unterwegs sind. Ich fliege Gleitschirm und habe da schon oft Drohnenpiloten gesehen, die gefährlich nah an die Schirme ran steuern. Beide Parteien führen mittlerweile auch schon Kleinkrieg wie Fahrrad und Hundebesitzer.

      Ich habe aber auch Glück, denn ich wohne zwar im Rhein-Main Gebiet bei Frankfurt, aber auf dem Land und bin in 2 Minuten auf der Wiese. Dort ist auch ein Bauernhof. Da bin ich neulich auf 80 m über eine Gänseherde geflogen. Auf einmal wurden die ganz laut und ich bekam schon ein schlechtes Gewissen und brach den Flug ab. Zu Hause im Video sah ich dann warum. Unter mir auf vielleicht 20 m Höhe war ein Bussard auf Beutefang.
    • Michael67 schrieb:

      Und wenn ich dann lese, der Luftraum über meinem Grundstück gehört mir und wer da eindringt, muss mich fragen, bedeutet dass dann im Umkehrschluss, ich kann in meinem Garten senkrecht bis zu 100 m aufsteigen und meine Stadt filmen, da ich mich ja in meinem persönlichen Luftraum befinde (Verbote bezüglich Abständen eingehalten ist Voraussetzung)?
      So sieht es aus, solange du alle anderen Gebote (Nähe Flughafen etc.) einhälst kannst du dass.

      Chris
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    • Bringt jetzt bitte nicht Private-Grundstücke mit Wohngrundstücke durcheinander. Erst einmal rein Luftrechtlich betrachtet. Der Gesetzgeber sagt, ich benötige die Zustimmung der Nutzungsberechtigten wenn ich ein Wohngrundstück überfliegen möchte. Nutzungsberechtigt ist dabei jeder der auf einem solchen Grundstück wohnt und nicht nur der Eigentümer.

      Aber ein privater Wald, ein Wochenendgrundstück ist per Definition kein Wohngrundstück und ich brauche für das Überfliegen keine Zustimmung. Die Hansestadt Hamburg verfolgt da sogar einen ganz besonderen Ansatz. Sobald auf dem Grundstück auch etwas mit öffentlichen Zugang (z.B. Arztpraxis) betrieben wird, handelt es sich bereits nicht mehr um ein Wohngrundstück auch wenn es im restlichen Bereich Wohnungen gibt. Das halte ich jedoch nicht für haltbar zumindest nicht in anderen Bundesländern.

      Anders sieht es beim Starten- und Landen aus, hier sollte man bei privaten Grundstücken tunlichst die Zustimmung des Eigentümers einholen.

      Jetzt kommt aber der Punkt, welcher für jeden der Bildaufnahmen macht, gleichbedeutend ist. Die stehen daher auch in keiner dieser Apps drin. Der Schutz der Privatsphäre, des Kunsturheberrechtes und dem Recht am eigenen Bild. Hier im Forum unter Rechtliche / organisatorische Themen einfach mal intensiv stöbern. Diesen Themen wurde schon oft und intensiv Diskutiert. Das noch einmal aufzuwärmen würde den Rahmen hier sprengen.

      Nur eines noch, welches das Thema Aerial-Aufnahmen von sonstigen Aufnahmen unterscheidet. Die im Kunsturheberrecht angegebene Panoramafreiheit ist für Aufnahmen mit Flugmodellen/UAS nicht anwendbar.
    • quadle schrieb:

      Jetzt kommt aber der Punkt, welcher für jeden der Bildaufnahmen macht, gleichbedeutend ist. Die stehen daher auch in keiner dieser Apps drin. Der Schutz der Privatsphäre, des Kunsturheberrechtes und dem Recht am eigenen Bild. Hier im Forum unter Rechtliche / organisatorische Themen einfach mal intensiv stöbern. Diesen Themen wurde schon oft und intensiv Diskutiert. Das noch einmal aufzuwärmen würde den Rahmen hier sprengen.
      Ich sags mal so, Google hat mein Haus für Maps fotografiert aber nicht um Erlaubnis gefragt.

      Bei dem Recht aufs Bild habe ich das so verstanden, dass es nicht verboten ist, Personen zu fotografieren, die Bilder aber nicht öffentlich gemacht werden dürfen. D.h. wenn ich das nirgends poste, mache ich es nicht öffentlich.

      Ich kann also mit TapFly seitlich an einer Menschenmenge vorbeifliegen, auch wenn Personen erkennbar sind, wenn es auf dem Gelände erlaubt ist zu fliegen und ich nicht überfliege. Aber dann muss ich bei Veröffentlichung die Personen unkenntlich machen oder aber ich lasse die Veröffentlichung sein.
    • Michael67 schrieb:

      Ich sags mal so, Google hat mein Haus für Maps fotografiert aber nicht um Erlaubnis gefragt....
      So einfach sollte man es sich nicht machen! Du kannst jedezeit über eine Ortschaft hinweg auch mirüt der Drohne aufnahmen machen und das auch veröffentlichen. Du darfst aber kein Grundstück Bildfüllend oder in den Mittelpunkt Deiner Aufnahmen stellen, und dann veröffentlichen. Google hat ja auch Dein Haus ohne Zustimmung veröffentlicht. ;)

      Michael67 schrieb:

      ...Bei dem Recht aufs Bild habe ich das so verstanden, dass es nicht verboten ist, Personen zu fotografieren, die Bilder aber nicht öffentlich gemacht werden dürfen. D.h. wenn ich das nirgends poste, mache ich es nicht öffentlich. ...
      Es ist sehr wohl Verboten fremde Personen zu fotografieren, solange sie nicht als sog. Beiwerk gelten. Stellst Du auch hier die Person (auch zusammen mit ein paar anderen) in den Mittelpunkt Deiner Aufnahmen benötigst Du zwingend deren Zustimmung. Nimmst Du aber z.B. den Köllner Dom auf und vor dem Eingang tanzen Personen rum, dann sind sie sog. Beiwerk, beim veröffentlichen musst Du diese dann unkenntlich machen.

      Michael67 schrieb:


      ...
      Ich kann also mit TapFly seitlich an einer Menschenmenge vorbeifliegen, auch wenn Personen erkennbar sind, wenn es auf dem Gelände erlaubt ist zu fliegen und ich nicht überfliege. Aber dann muss ich bei Veröffentlichung die Personen unkenntlich machen oder aber ich lasse die Veröffentlichung sein.
      Nimmst Du nicht gezielt diese Personengruppe auf, ja, wenn Du denn die 100 m horizontalen Abstand einhältst ;) .
    • skyscope schrieb:

      „Google hat min Haus fotografiert“

      Von der Straße aus = Panoramafreiheit.
      Drohne ist Hilfmittel, ungleich Panoramafreiheit.

      „Personen darf ich fotografieren, wenn als Beiwerk“

      DSGVO- Es dürfen kein Aufnahmen von Personen erstellt werden, die erkennbar sind. Beiwerk oder nicht.

      so einfach ist es nicht. Es gilt nach wie vor vieles, was davor galt, die Kunstfreiheit, auf Veranstaltungen darf bei entsprechenden Hinweis gefilmt werden, es wird nichts darüber geschrieben, womit die Aufnahmen gemacht werden. Bitte auch f Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO beachten. Demnach hat Deutschland keine Regelung bisher und wenn ich die Personen auf meinem Video nicht identifizieren kann, weil ich sie nicht kenne, wäre die nachträgliche Identifizierung, um sie zur Einwilligung zu befragen, schon ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte.
      Nur in Hamburg gibt es überhaupt eine diesbezügliche Handlungsempfehlung, die generell für alle Bundesländer empfohlen wird, solange die keine eigenen Empfehlungen haben.
      Die Gesetzeslage ist also extrem kompliziert und stark auslegbar.
    • DSVGO auf die Spitze getrieben: Heute habe ich mit einer Drohne der Marke [Zustimmung für die Markennennung des Herstellers noch nicht erhalten] Aufnahmen gemacht. Dabei wurden versehentlich erkennbare Personen gefilmt [Einverständniserklärung dieser Personen noch nicht erhalten]. Ebenso war auf dem Foto ein bekanntes Gebäude in einer Perspektive zusehen, wie man es nicht in der normalen Panoramafreiheit fotografieren darf [Zustimmung des Architekten nicht erhalten, weil verstorben, Verhandlungen mit den Erben aufgenommen]. Anschließend war ich mit Frau [Zustimmung der Person noch nicht erhalten] von der Firma [Zustimmung der Firma noch nicht erhalten] im Wirtshaus [Zustimmung der Wirtshauses noch nicht erhalten] etwas leckeres Essen. Wir haben uns ein leckeres Steak vom Bio-Hof [Zustimmung des Biohofes noch nicht erhalten] rein gezogen und ein leckeres Bier der Marke [Zustimmung der Brauerei noch nicht erhalten] getrunken. Vor der Verabschiedung haben wir noch ein Selfi gemacht, dass wir sofort wieder gelöscht haben, weil im Hintergrund ein Herr [Zustimmung des Herrn nicht erhalten] zusehen war.

      Die kleine Geschichte wurde geschrieben von [Name aus datenschutzrechtlichen Gründen verweigert].

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von biber ()

    • Michael67 schrieb:

      skyscope schrieb:

      „Google hat min Haus fotografiert“

      Von der Straße aus = Panoramafreiheit.
      Drohne ist Hilfmittel, ungleich Panoramafreiheit.

      „Personen darf ich fotografieren, wenn als Beiwerk“

      DSGVO- Es dürfen kein Aufnahmen von Personen erstellt werden, die erkennbar sind. Beiwerk oder nicht.
      nö...

      Wenn Du meinst, ich lass mich dazu hier nicht mehr groß aus.
      KUG kann im Rahmen des Medienprivilegs gemäß OLG-Urteil (also auch nicht letztinstanzlich) für Jounalisten und die Pressearbeit von “öffentlichen Stellen” in Anwendung gebracht werden, ansonsten gilt da gar nichts. Als Privatperson, was ja wohl die meisten hier sind, hat man kein übergeordnetes berechtigtes Interesse, das dem eines einzelnen Fotografierten, der das nicht will, voran steht. Und ansonsten suche im Forum bei Bedarf mal nach "Anwendungsvorrang".
      ___

      Wer sich unsicher ist und sich auf dem Laufenden halten will, liest die Blogs von RA David Seiler (interessant auch seine aktuelle Landtags-EIngabe hier) und den von Nordbild. Ich bin bei einer nochmaligen Diskussion dazu jedenfalls nicht dabei...