Allgemeinverfügung Bayern

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    • Allgemeinverfügung Bayern

      Hallo liebe Drohnenkollegen,

      durch Zufall bin ich auf die Allgemeinverfügung von Drohnen in Bayern gestoßen (regierung.mittelfranken.bayern…einverfuegung_UAS_neu.pdf), welche sich ein jederman (meinem Verständnis nach?) beantragen kann.
      Ich habe mir den ganzen Text dazu durchgelesen und verstehe ich das richtig, dass ich demnach, nach Anmeldung bei der Polizei, "quer durch Nürnberg fliegen" kann und hier z.B. die Kaiserburg fotografieren kann, ohne Ärger? Als normaler Hobbypilot, ohne sich anzumelden, wäre das mit den einfachen Regeln nicht möglich.
      Kennt sich jemand damit aus und kann mich bitte aufklären?

      Danke für eure Hilfe! :)
    • Da muss ich mal kurz hihihi machen. Die Allgemeinverfügung ist ein uralter Hut aus der Zeit, in der es noch keine Drohnenverordnung gab. Dass das Dokument noch online ist, kommt einem Witz sehr nahe. :D

      sorry. Flug quer über Nürnberg kannste knicken.

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      Edit: sorry, ich hab nicht genau hingeschaut. Muss ich mir mal genauer anschauen. :-/

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Ralf Neverland ()

    • Ralf Neverland schrieb:

      Da muss ich mal kurz hihihi machen. Die Allgemeinverfügung ist ein uralter Hut aus der Zeit, in der es noch keine Drohnenverordnung gab. Dass das Dokument noch online ist, kommt einem Witz sehr nahe. :D

      sorry. Flug quer über Nürnberg kannste knicken.
      Naja,ich bin ja durch diesen Thread darauf aufmerksam geworden, der gerade mal etwas über einen Monat alt ist. Außerdem wird auf Homepage der Regierung Oberbayern explizit die Drohnenverordnung erwähnt, mit Nennung der Allgemeinverfügung danach. Und das wichtigste: in der Verfügung selber steht auch Ende 2017 als Datum drin. Damit ist es doch imo gar nicht uralt, sondern tatsächlich aktuell? Zumal im Text auch auf explizite Regeln verwiesen wird, die man laut Drohnenverordnung nicht machen dürfte, aber mit der Verfügung eine Ausnnahme dahingehend hat (z.B. fliegen über private Grundstücke).


      Mich wundert, dass ich zu dem Thema so wenig finde. Vielleicht habe ich auch einfach die falschen Stichworte verwendet?
    • Ralf Neverland schrieb:

      Da muss ich mal kurz hihihi machen. Die Allgemeinverfügung ist ein uralter Hut aus der Zeit, in der es noch keine Drohnenverordnung gab. ...
      Sorry, Ralf, da hast Du Dich etwas zu schnell zu Deinem Post hinteisen lassen. Die genannte (wohl aktuelle) Allgemeinverfügung stammt aus einer Bekanntmachung vom 15.12.2017, also über ein halbes Jahr nach in Kraft treten der neuen Drohnenverordnung. In Ihren Verfügungen geht diese auch eindeutig auf die Punkte in den §§ 21a und 21b der neuen LuftVO im Abschnitt 5a ein.

      Die AV ist vor allem hinsichtlich der Abstandsregelungen in §21b zu Menschenansammlungen sowie Bundesfern- / -Wasserstraßen und Schienenwege interessant. Da sind sogar mögliche Überflüge über solche Wege beschrieben.

      Hinsichtlich dem überfliegen von Wohngrundstücken wäre ich vorsichtig, da sind zu viele Anforderungen drin die einen großen Interpretationsspielraum zulassen und letztendlich rechtliche Prüfungen nach sich ziehen. Als Privatmann hat man dabei immer das Problem die Erfordernis eines solchen Überfluges dann hinreichend zu begründne.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von quadle ()