Versicherung und Plakette/illegale Flüge

ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

  • RC-Role schrieb:

    Die Versicherung ist gesetzlich vorgeschrieben, egal wie schwer deine Drohne ist. Gibts ab 40€ bei DMO. Jetzt aber hurtig...

    quadle schrieb:

    Sobald Du die eigenen vier Wände oder den geschlossenen Raum verläßt und Dich im öffentlichen Luftraum bewegst, benötigst Du nach LuftVg/LuftVZO, unabhängig von Größe, Gewicht oder möglicher Reichweite/Höhe, eine Versicherung.

    Wie ich folgendem >>Link<< entnehme, sind (Zitat): "fast alle Drohnen sind in den Augen der Gesetzgebung „Luftfahrzeuge“ (außer gegebenenfalls sehr kleine Spielzeuge, die eine Höhe von 30 Metern nicht erreichen können)."

    Die Tello wird als Spielzeug beworben und kann bis 10m (max. 30m) hoch fliegen. Das ist in der App einstellbar. Somit sollte dieses "Spielzeug" nicht unter die Versicherungspflicht fallen.
    Wahrscheinlich ist es aber besser, trotzdem eine Versicherung abzuschließen. Meine Privathaftpflicht beinhaltet keine Drohnen-Haftpflicht. Die Ergänzung würde rund 100€ kosten. Daher werde ich mich demnächst mal intensiver mit dem Thema befassen.
    Im Moment ist das Wetter nicht gerade drohnentauglich*. Daher habe ich noch ein wenig Zeit, bis es wieder raus geht.

    * Liebe Mavic, Phantom und Inspire-Fans, bitte nicht lachen. ;)
    Fly long and prosper.
  • MrSpok schrieb:

    Die Tello wird als Spielzeug beworben und kann bis 10m (max. 30m) hoch fliegen. Das ist in der App einstellbar. Somit sollte dieses "Spielzeug" nicht unter die Versicherungspflicht fallen.
    Schade, dass ausgerechnet @Jogis Zusammenfassung hier Fehlinterpretationen zulässt ?(

    Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von RC-Role ()

  • Ist schon richtig so. Die Tello ist kein Luftfahrzeug und somit nicht Versicherungspflichtig.

    Die Definition was Luftfahrzeuge sind wird ergänzt durch den Hinweis:
    Somit wäre geklärt: fast alle Drohnen sind in den Augen der Gesetzgebung „Luftfahrzeuge“ (außer gegebenenfalls sehr kleine Spielzeuge, die eine Höhe von 30 Metern nicht erreichen können).
    Dann steht im Gesetz zur Versicherungspflicht:

    (2) Der Halter eines Luftfahrzeugs ist verpflichtet, zur Deckung seiner Haftung auf Schadensersatz nach diesem Unterabschnitt eine Haftpflichtversicherung in einer durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Höhe zu unterhalten. Satz 1 gilt nicht, wenn der Bund oder ein Land Halter des Luftfahrzeugs ist.
    Da die Tello als Luftfahrzeug ausgeschlossen wurde, ist für diese keine Versicherung nötig. Zum einen erreicht diese die 30m nicht und im Hinblick auf die Plakettenpflicht hat die Tello auch nur ca. 80g.

    Anders wiederum ein Tiny Whoop der 30m Höhe schafft. Dieser bräuchte eine Versicherung gem. Gesetz, fällt aber noch nicht unter den Kennzeichenzwang.
  • quadle schrieb:

    MrSpok schrieb:

    ...

    Meine Drohne ist eine Ryze Tello. ...

    Ist es trotzdem sinnvoll, eine Versicherung abzuschließen?
    ...
    Sobald Du die eigenen vier Wände oder den geschlossenen Raum verläßt und Dich im öffentlichen Luftraum bewegst, benötigst Du nach LuftVg/LuftVZO, unabhängig von Größe, Gewicht oder möglicher Reichweite/Höhe, eine Versicherung. Am Günstigsten ist die von @RC-Role angesprochene Gruppen-Versicherung beim DMO.
    @MrSpok
    Die Günstigste ist übrigens nicht die DMO - es gibt günstigere mit gleichzeitig VIEL mehr Leistung und Flexibilität (monatlich kündbar - inkl. kompletter Haftpflicht etc etc) schon ab 38€
    Hier unser aktueller Versicherungsvergleich in dem wir immer die besten Angebote Listen:


    Gruß
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  • Jogi schrieb:

    Und was ist daran falsch / entspricht nicht dem Gesetzestext?

    Es ist missverständlich, denn § 1 Abs. 2 Ziff. 11 LuftVG spielt für Drohnen gar keine Rolle, da jede privat betriebene Drohne unabhängig vom Gewicht oder ihrer maximalen Aufstiegshöhe ein Flugmodell (gemäß Ziff. 9) ist, und demnach versicherungspflichtig.

    eM-Gee schrieb:

    Ist schon richtig so. Die Tello ist kein Luftfahrzeug und somit nicht Versicherungspflichtig.

    Falsch, auch die Tello ist ein Flugmodell und damit ein Luftfahrzeug i.S.d. § 1 Abs.2 Ziff. 9 LuftVG
  • Jogi schrieb:

    Und was ist daran falsch / entspricht nicht dem Gesetzestext?
    Es fehlt der "Flugmodell" definierende Hinweis auf § 1 Abs. 1 Nr. 8 der LuftVZO:
    Danach gehören Flugmodelle zur Kategorie „Flugmodelle“,wenn sie in Sichtweite des Steuerers ausschließlich zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden. In der Definition sind kein Mindestgewicht und keine Höhenbegrenzung enthalten, sodass auch die kleinen und einfachen Modelle, wie die Tello, unter die Versicherungspflicht fallen."
    Quelle: dmfv.aero/recht/definitionssac…und-versicherungspflicht/
  • skyscope schrieb:

    Jogi schrieb:

    Und was ist daran falsch / entspricht nicht dem Gesetzestext?
    Es ist missverständlich, denn § 1 Ziff. 11 LuftVG spielt für Drohnen gar keine Rolle, da jede privat betriebene Drohne unabhängig vom Gewicht oder ihrer maximalen Aufstiegshöhe ein Flugmodell (gemäß Ziff. 9) ist, und demnach versicherungspflichtig.
    Halte ich noch immer für offen interpretierbar - denn wo ist definiert oder woher wird abgeleitet, daß ein fliegendes Spielzeug (also eine Tello) ein Flugmodell ist? Wo wird der Unterschied zwischen Flugmodell und Spielzeug gezogen / definiert?
    Ich hatte noch nirgends die Definition gefunden, daß "jede privat betriebene Drohne unabhängig vom Gewicht" automatisch ein Flugmodell ist.
    Daher zieht ggf doch Ziff. 9
    Und das würde dann in der Tat bedeuten, für die Tello besteht keine Versicherungspflicht

    In meinen Augen also definitiv Interpretationsspielraum - speziell auch in Bezug auf die Tello. Natürlich lasse ich mich da gern belehren / korrigieren, wenn ich da etwas übersehen habe (was bei unserem Gesetzes-Wirrwarr nicht schwer sein dürfte) :o)
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  • Ich will damit nicht sagen, daß man es so interprätieren MUSS (also Tello und Spielzeugdrohnen unter 30 Meter) = kein Flugmodell = keine Versicherungspflicht

    Ich will damit nur sagen, daß man es auf Basis dieser Gesetzestexte (so lange niemand eine weitere Stelle findet, wo das genauer definiert ist) man es so definieren KANN meiner Meinung nach.
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  • Kein Interpretationsspielraum, es besteht Versicherungspflicht nach Luftrecht für alle Drohnen, und das seit vielen Jahren. Das Thema "Spielzeugdrohne und Versicherungspflicht" ist kein neues Thema, und selbst die Versicherer konnten sich nicht damit durchsetzen, dass Spielzeugdrohnen anders zu behandeln wären.

    Jogi schrieb:

    Ich hatte noch nirgends die Definition gefunden, daß "jede privat betriebene Drohne unabhängig vom Gewicht" automatisch ein Flugmodell ist.

    bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/LF/151108-drohnen.html , unten, "Was ist eine Drohne".

    Ausführlicher beiispielsweise:

    Luftfahrtbehörde NRW schrieb:

    Flugmodelle werden in § 1 Abs. 1 Nr. 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) definiert. Danach sind Flugmodelle „unbemannte Luftfahrzeuge, die in Sichtweite des Steuerers ausschließlich zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden.“

    Wo steht nun, dass es hier nun Unterschiede bezogen auf Gewicht und maximale Flughöhe geben soll?


    Jogi schrieb:

    Ich will damit nicht sagen, daß man es so interprätieren MUSS (also Tello und Spielzeugdrohnen unter 30 Meter) = kein Flugmodell = keine Versicherungspflicht

    Ich will damit nur sagen, daß man es auf Basis dieser Gesetzestexte (so lange niemand eine weitere Stelle findet, wo das genauer definiert ist) man es so definieren KANN meiner Meinung nach.

    Dann sollte das in dem Artikel als freie Interpretation kenntlich gemacht werden, statt mit "Somit ist geklärt...".
    Ist für alle Seiten zieführender...

    Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

  • Ich will nicht drauf rum reiten - aber durch die genannten Punkte ist aus meiner Sicht noch immer nichts geklärt..

    Der BMVI-Auszug "Was ist eine Drohne?" bringt zur Aufklärung, ob jede Drohne ein Flugmodell ist, gar keinen Mehrwert.
    Es klärt nur, was für Drohnen gilt und in welche Unterkategorien Drohnen aufgegliedert werden.. aber es erklärt weniger, ab wann ein Gerät überhaupt eine Drohne ist und wann es eben keine Drohne sondern ein Spielzeug ist. Und das genau klärt ja Abschnitt 11. Und wenn es so wäre, daß alles was in der Luft fliegt immer eine Drohne oder ein Flugmodell wäre, dann wäre der Abschnitt 11 ja sinnlos - denn für den würde dann nichts mehr übrig bleiben..
    Außerdem ist der BMVI Text kein Gesetzestext.
    Vielmehr stellt sich doch die Frage: Wenn es so einfach wäre, daß jede Drohne eine Versicherung benötigt, warum schreibt es dann keiner?
    Der BMVI schreibt doch genau auf dieser Seite alle wesentlichen Regeln für Drohnen zusammen.. Kennzeichen, etc etc..
    Wenn es so einfach wäre, dann wäre das doch sicherlich einer der ersten Punkte, den man auch dort in der Liste finden würde: "für alle Drohnen besteht Versicherungspflicht" oder ähnlich..
    Und auch in der Drohnenverordnung hätte man dies dann sicherlich mit aufgegriffen. Es ist aber nirgends etwas zu dem Thema zu finden / klar geschrieben.

    Meine Vermutung nach wie vor: weil es zu dem Thema und auf Basis des LuftVG §1 wie hier geschrieben Interpretationsspielraum gibt und keiner etwas falsches schreiben will.. siehe nochmals hier.

    Aber das werden wir hier wohl nicht final klären können..

    Tragisch leider: es wird wohl auch zukünftig ungeklärt bleiben.. denn selbst in derneuen kommenden EU-Drohnenverordnung (siehe hier) wird das Thema "Versicherungspflicht" nicht mit angegangen und bleibt wohl auch dort unbeschrieben und muss weiterhin je EU-Land aus andere Gesetzen her abgeleitet werden..

    Mir wäre ehrlich gesagt auch lieber, wenn man dort und in der aktuelle Drohnenverordnung einfach das Thema integriert hätte mit dem Satz: Es besteht Versicherungspflicht.
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  • Jogi schrieb:

    Meine Vermutung nach wie vor: weil es zu dem Thema und auf Basis des LuftVG §1 wie hier geschrieben Interpretationsspielraum gibt
    Die Luftregeln sind kompliziert. Wir sind alle keine Fachjuristen. Mein Beitrag oben beinhaltet die Sicht eines solchen Fachjuristen bezüglich Modellflugzeuge, was unsere Drohnen ja auch sind. Der hat als DMFV-Justiziar einen schlechten Ruf hier.
    Vielleicht kannst ja mal für dein Forum einen anderen "unabhängigen" aktivieren um hier mehr Klarheit zu kriegen.
  • Ich habe mal weiter geforscht - in anderer Richtung.. um mal zu klären, was eigentlich ein "Spielzeug" ist laut Gesetz..

    Die EU-Richtlinie 2009/48/EG betrachtet Spielzeug als alles, was (ausschließlich oder nicht ausschließlich) dazu bestimmt ist, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden.

    Hierüber könnte man dann wieder in die Richtung interpretieren, daß Spielzeugdrohnen, die für Kinder (unter 14 Jahre) geeignet sind, Spielzeuge sind..
    Eine Tello würde ich daher nicht unbedingt als Spielzeug einstufen - die kleinen Mini- und Nano-Drohnen aber schon eher..

    Wobei die EU-Richtlinie ja nicht ausschließlich ist.. bedeutet: man KANN es unter 14 Jahren nutzen - das genügt quasi schon als Spielzeugmerkmal.. ausschlaggebend wäre dann sicherlich die Altersempfehlung vom Hersteller..

    So richtig kommt man darüber aber auch nicht weiter - leider. Bleibt ohnehin die Frage, ob man es auf "Fliegt und ist kein Spielzeug ==> dann ist es eine Drohne" reduzieren kann..
    Problem ist einfach, daß diese Gesetze zu alt sind aus einer Zeit, aus der es noch keine privaten Drohnen gab.. und diese daher zu schwer auf die heutige Drohnensituation zu münzen sind..
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  • @Jogi, ich glaube, Du rennst da in eine Sackgasse.

    1)
    Die EU-Richtlinie 2009/48/EG ist nicht anwendbar, da weder im LuftVG, der LuftZVO, noch in der LuftVO eine Unterscheidung zwischen Drohnen und Spielzeug getroffen wird, auch gibt nirgends eine dementsprechende Differenzierung in der Behandlung nach Gewicht oder Aufstiegshöhe.
    Eine Ausnahme bildet die Kennzeichnungspflicht gem. § 19 LuftVZO für Flugmodelle über 0,25 kg (auch hier Flugmodelle, siehe unten).

    2)
    Drohnen jedweder Art sind rechtlich entweder Flugmodelle oder unbemannte Luftfahrtsysteme (UAS). Siehe dazu die Aussagen der Landesluftfahrtbehörden (ein Beispiel ist oben verlinkt), oder auch die Erläuterungen zu den Entwürfen und zum Beschluss 2017: bundesrat.de/SharedDocs/drucks…_blob=publicationFile&v=9

    In § 21a wird der erlaubnisbedürftige Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen geregelt. Gemäß § 1 Absatz 2 Satz 3 LuftVG ist dann von einem unbemannten Luftfahrtsystem auszugehen, wenn der Betrieb nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung durchgeführt wird. In allen anderen Fällen handelt es sich um ein Flugmodell.
    Auch der o.g. § 19 Abs. 3 LuftVZO zeigt schon durch seine Formulierung, dass der Gesetzgeber eben auch Drohnen unter 250g als Flugmodell bezeichnet.

    Der Eigentümer eines Flugmodells oder eines unbemannten Luftfahrtsystems mit jeweils einer Startmasse von mehr als 0,25 Kilogramm...
    Kurzum, das ist alles eindeutig. Ich finde auch ansonsten keinerlei andere Quellen, die von Gegenteiligem ausgeht oder etwas anderes benennt.

    3)
    § 1 Abs. 2 Ziff. 11 LuftVG ist für Luftfahrgeräte bestimmt, die den Luftraum nutzen, aber keinem Gerät der Ziff. 1-10 zugeordnet werden können, wie beispielsweise Drachen, Paraglider, usw.

    Ergo, Ziffer 11 ist für jegliche Drohnen nicht anwendbar. Würde man von Deiner These einer Anwendbarkeit ausgehen, spräche ja auch nichts dagegen, auch eine 4kg (oder auch 15kg) Drohne, die nicht höher als 30m aufsteigen kann, als Spielzeug zu klassifizieren, denn wie gesagt gibt es nirgends Angaben zu einer Differenzierung nach Gewicht. Kann irgendwie auch nicht sein, oder? ;)

    Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von skyscope ()