Die Beschränkung einer Sache auf ein bestimmtes Alter sehe ich auch nicht als Zielführend. Da der Gesetzgeber keine Altersbeschränkung für den Umgang mit Drohnen definiert hat, dürfen diese auch immer von Jugendlichen unter 14 Jahren gesteuert werden. Somit könnte man auch Drohnen wie der Mavic, Phantom, Inpire oder H bei einem nicht nur ausschließlichen Gebrauch für diesen Personenkreis ebenfalls als Spielzeug einstufen und wäre nach der Ableitung auch nicht Versicherungspflichtig, auch dann nicht, wenn diese von älteren Personen gsteuert wird.
Viele Märkte wie z.B. MediaMarkt führen Drohnen, auch die Großen und Schweren, im Allgemeinen in der Rubrik Spielzeug. Eine gefährliche Tatsache, da wie wir wissen, Drohnen per se kein Spielzeug ist. Das sollte Unstrittig sein.
Das LuftVG kennt im §1 für unbemannte Fluggeräte nun mal das Flugmodell und das UAS. Es gibt ergänzende Erläuterungen ab wann etwas, was sich im Luftraum bewegt, auch dann als Luftfahrzeug gesehen wird, wenn die unter §1 aufgeführten Luftfahrzeuge keine Anwendung finden. Aber für unsere Drohnen ist das nun mal nicht der Fall.
Ich empfinde die ganze Diskussion als sehr gefährlich und mit Sicherheit auch nicht zielführend. Der eine gräbt jetzt ein Gewicht von 80 gr. aus, der nächste sagt, 120 der nächste dann 250 gr. Es gibt dafür nun mal nach deutschem Recht keine Deffinition wie es z.B. durch AustroControll in Österreich (<=79 Joule und max. 30 m Höhe) der Fall ist. Damit bewegt man sich Hierzulande im Bereich von wilden Spekulationen.
Warum ist jetzt diese Diskussion gefährlich? Ist es ein Spielzeug welches dann nicht als Luftfahrzeug deffiniert ist und somit die LuftVG mit seiner Versicherungspflicht nicht angewandt werden kann! Gilt dann für so etwas überhaupt noch die LuftVO mitsamt der neuen, seit April 2017 geltenden Drohnenverordnung? Muss ich mich dann überhaupt an alle Verbote wie z.B. dem Abstand zu Flugplätzen etc. halten? Deffinitiv ja, und zwar mitsammt der Versicherungspflicht! Der Gesetzgeber hat mit 250 gr, 2 kg, 5 kg und 25 kg Grenzen gesetzt und für die jeweiligen Bereiche Ausnahmen aber auch Auflagen deffiniert. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht wie diese durch das LuftVG und LuftVZO verlangt wird, gehört nun mal nicht dazu.
Lasse mich aber mit eindeutigen Niederschriften aus den Luft-Gesetzen oder einer offiziellen Stellungnahme von gesetzgebender Seite, eines anderen belehren. Alle anderen Quellen, Aussagen, Niederschriften, etc. sind ausschließlich freie Interprettationen ohne rechtliche Verbindlichkeit. Daraufhin eine Lockerung oder Befreiung zu deffinieren ist, wie weiter oben schon gesagt, Fahrlässig und Gefährlich
Viele Märkte wie z.B. MediaMarkt führen Drohnen, auch die Großen und Schweren, im Allgemeinen in der Rubrik Spielzeug. Eine gefährliche Tatsache, da wie wir wissen, Drohnen per se kein Spielzeug ist. Das sollte Unstrittig sein.
Das LuftVG kennt im §1 für unbemannte Fluggeräte nun mal das Flugmodell und das UAS. Es gibt ergänzende Erläuterungen ab wann etwas, was sich im Luftraum bewegt, auch dann als Luftfahrzeug gesehen wird, wenn die unter §1 aufgeführten Luftfahrzeuge keine Anwendung finden. Aber für unsere Drohnen ist das nun mal nicht der Fall.
Ich empfinde die ganze Diskussion als sehr gefährlich und mit Sicherheit auch nicht zielführend. Der eine gräbt jetzt ein Gewicht von 80 gr. aus, der nächste sagt, 120 der nächste dann 250 gr. Es gibt dafür nun mal nach deutschem Recht keine Deffinition wie es z.B. durch AustroControll in Österreich (<=79 Joule und max. 30 m Höhe) der Fall ist. Damit bewegt man sich Hierzulande im Bereich von wilden Spekulationen.
Warum ist jetzt diese Diskussion gefährlich? Ist es ein Spielzeug welches dann nicht als Luftfahrzeug deffiniert ist und somit die LuftVG mit seiner Versicherungspflicht nicht angewandt werden kann! Gilt dann für so etwas überhaupt noch die LuftVO mitsamt der neuen, seit April 2017 geltenden Drohnenverordnung? Muss ich mich dann überhaupt an alle Verbote wie z.B. dem Abstand zu Flugplätzen etc. halten? Deffinitiv ja, und zwar mitsammt der Versicherungspflicht! Der Gesetzgeber hat mit 250 gr, 2 kg, 5 kg und 25 kg Grenzen gesetzt und für die jeweiligen Bereiche Ausnahmen aber auch Auflagen deffiniert. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht wie diese durch das LuftVG und LuftVZO verlangt wird, gehört nun mal nicht dazu.
Lasse mich aber mit eindeutigen Niederschriften aus den Luft-Gesetzen oder einer offiziellen Stellungnahme von gesetzgebender Seite, eines anderen belehren. Alle anderen Quellen, Aussagen, Niederschriften, etc. sind ausschließlich freie Interprettationen ohne rechtliche Verbindlichkeit. Daraufhin eine Lockerung oder Befreiung zu deffinieren ist, wie weiter oben schon gesagt, Fahrlässig und Gefährlich
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