Ultraleicht- und Segelflugplätze

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • Hmm Bastler,

      kann es sein, dass Du hier einiges durcheinander wirfst?
      Also das LBA hat damit überhaupt nichts zu tun.
      Das LBA ist nur damit beauftragt, Anerkannte Stellen für die Abnahme der Prüfung zum Erwerb des Kenntnisnachweise gem. $21d LuftVO zu genehmigen und überwachen.
      Auch mit Drohnen über 5kg hat das LBA nix zu tun.
      Erst ab Drohnen über 25kg die als Flugmodell betrieben werden kommt das LBA mit einer Zulassung ins Spiel, die in der Regel aber wieder an die Verbände wie den DAeC übertragen wurde.

      Des weiteren vermischt hier das Luftrecht mit den Regelungen für Gewerbe, Handwerk und Industrie.
      Das Luftrecht sieht hier nur die Erlaubnisse nach §21a und Ausnahmen nach §21b LuftVO vor.
      Im übrigen ist der Kenntnisnachweis erst ab einer Drohne von 2kg erforderlich im übrigen bekommst Du diesen schon für 129,00 EUR und weniger.

      Die NfL I-1163-2017 "Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länderfür die Erteilung von Erlaubnissen ...... ge,. §21a und §21b LuftVO" regelt für alle Länder gleich, wie die Erlaubnisse und Ausnahmen genehmigt werden. Da diese in vielen Situationen erteilt werden müssen, gehen einige Bundesländer hin und erlauben per Allgemeinverfügung alles was sie sowieso genehmigen müssen.

      Bei allem, was über die sowieso zu genehmigenden Fälle hinaus geht, wird von einem erhöhtem Risiko für Dritte ausgegangen.
      Und dies betrifft luftrechtlich nur die Punkte:
      Versicherungsschutz - dieser beträgt 750.000 Rechnungseinheiten bis 500 kg §§37 Abs. 1a, 43 LuftVG
      bei Bedarf der Nachweis über Kenntnisse in Luftrecht, Meteorologie und Flugdurchführung und Navigation
      bei Bedarf eines Nachweises der Befähigung die Drohne zu fliegen.

      Daneben werden in NRW für eine Ausnahmegenehmigung noch benötigt zur Identifikation bei juristischen Personen ein Auszug HRB, Vereinsregister ..., bei natürlichen Personen ein Gewerbeschein o.ä. sofern vorhanden.

      Was Du noch benötigst ist das berechtigte Interesse an der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung. Dieses Interesse muss halt geschickt formuliert werden.

      Das wars auf der Seite des Luftrechts.

      Klar nutzen dies jetzt die Geldgeier aus. Allen voran die Versicherungen, die für das gleiche Risiko mehr abkassieren wollen. Dies ist aber durch die Unsitte der letzten Jahre entstanden das Luftfahrthaftpflichtrisiko, als Lockvogel zum Kundenfang, in die PHV sehr stark eingeschränkt zu integrieren. Vor den Drohnen gab es das gar nicht.
      Als nächstes schlägt die Gewerbeordnung zu mit ca. 20,00 EUR wenn du gewerblich fliegen willst.
      Je nach Gewerbe kommen noch die ganzen Innungen und halten die Hand auf.

      Ich verstehe Dich vollkommen, wenn Du sagst was soll das alles ich will doch nur meine Drohne fliegen wann ich will wo ich will.
      Aber eine Drohne ist nach §1 LuftVG ein Luftfahrzeug und unterliegt wie alle anderen Luftfahrzeuge auch Regelungen und Beschränkungen.

      Wenn Du für Drohnen die gewünschte Freizügigkeit forderst, dann steht diese aber auch allen anderen Luftverkehrsteilnehmern zu. Mit meinem Flugzeug kann ich von jeder 100m langen Wiese starten und landen. Das will ich dann auch.

      Die Freiheit des Einen hört da auf, wo die Freiheit des Anderen über ein vertretbares Maß hinaus eingeschränkt wird.

      Und mal eine Frage, worin schränkt Dich die Allgemeinverfügung ein? Ließ Dir doch mal den §21b LuftVO durch.
      Dort steht bei mehreren Punkten wie das Verbot aufgehoben werden kann. Ein aufgehobenes Verbot ist weg. Dafür brauchst Du keine Ausnahmegenehmigung mehr.
      Beispiel: Flüge über Wohngrundstücken. Wenn der Eigentümer zustimmt dann ist das Verbot aufgehoben => keine Ausnahme notwendig!
    • pa18sc schrieb:

      kann es sein, dass Du hier einiges durcheinander wirfst?
      Mit Sicherheit nicht.

      pa18sc schrieb:

      Also das LBA hat damit überhaupt nichts zu tun.
      Dann nimm mal deine Versicherung, deinen Kentnissnachweis und einen Copter mit 7kg. Häng am besten noch ein Gimbal mit Kamera mit 2kg dran.
      Mal sehen wie lange und weit du damit fliegst.

      pa18sc schrieb:

      Das LBA ist nur damit beauftragt, Anerkannte Stellen für die Abnahme der Prüfung zum Erwerb des Kenntnisnachweise gem. $21d LuftVO zu genehmigen und überwachen.
      Auch mit Drohnen über 5kg hat das LBA nix zu tun.
      Deren Arbeitsbereich ist wesentlich größer, die hat man ja nicht wegen uns erfunden.
      Wenn nicht die, wer stellt dann die Genehmigungen über 5kg aus ??
      Ich habe jetzt gerade keine Lust meine Genehmigungen hier ranzuhängen, die sind unterschieben auf Briefkopfpapier, von meinem Bäcker.

      pa18sc schrieb:

      Aber eine Drohne ist nach §1 LuftVG ein Luftfahrzeug und unterliegt wie alle anderen Luftfahrzeuge auch Regelungen und Beschränkungen.
      Wir bevorzugen die Bezeichnung UAV, UAS oder Multikopter.

      pa18sc schrieb:

      Ich verstehe Dich vollkommen, wenn Du sagst was soll das alles ich will doch nur meine Drohne fliegen wann ich will wo ich will.
      Deswegen habe ich mir diesen ganzen Verwaltungskram angetan. Ich mecker ja nicht, ich antworte nur.
      Damit durfte ich bis 10kg, dewegen habe ich auch solche Geräte, deswegen verlängere ich das alles immer neu, deswegen weiß ich wie es hier und in einigen Bundesländern läuft.

      pa18sc schrieb:

      Als nächstes schlägt die Gewerbeordnung zu mit ca. 20,00 EUR wenn du gewerblich fliegen willst.
      Je nach Gewerbe kommen noch die ganzen Innungen und halten die Hand auf.
      Das hatte ich erwähnt. Ohne Gewerbeschein bekommst du die Genehmigung vom LBA (das ja deiner Minung nach gar nicht zuständig ist) nicht.
      Zusätzlich will nicht die Versicherung abkassieren sondern das LBA verlangt eine gewerbliche Haftpflicht.

      Und nochmal, würde ich nur Mavic fliegen reichte mit die Allgemeingenehmigung ohne Kenntnissnachweis nach der neuen Drohnenverordnug.
      Da ich aber viele 1000€ in größere Geräte investiert habe muß ich den ganz großen Budenzauber machen.
      immer etwas Kolofonium in der Nase
    • Hallo Bastler,

      ich gehe mal davon aus, das Du mit LBA das Luftfahrt Bundesamt meinst. Dieses sitz in Braunschweig.
      Ich wüsste nicht, dass dieses in Genehmigungen und Zulassungen < 25kg involviert ist.

      Die Landesluftfahrtbehörden können nur Versicherungen gemäß der §§37 bis 43 LuftVG verlangen.

      Es gibt in keinem mir bekannten Formular für eine Erlaubnis gem. §21a und Ausnahme §21b eine Forderung nach einer gewerblichen Versicherung.

      Auch eine, in die private Haftpflichtversicherung eingeschlossene Luftfahrthaftpflicht für Modellflugzeuge ist eine Versicherung gemäß §§37-43 LuftVG.
      Die Mindestdeckungssumme richtet sich auch nur nach dem Gewicht. Und ist gleich ob Flugmodell, Drohne, oder anderes Luftfahrzeug.
    • Da kann ich skyscope nur zustimmen.

      Aber die Landkreise, Kreise, Städte, Kommunen usw. versuchen auch noch immer mit zu reden und einen Gebührennote zu schreiben.

      Dank des Ewigkeitsprinzips bekommen wir den Föderalismus auch nicht mehr weg.
    • pa18sc schrieb:

      es fällt mir echt schwer eurer Diskussion zu folgen.

      Der Fall eines Drohnenfluges im Bereich von Flugplätzen usw. ist doch klar geregelt.
      es war auch soweit alles klar (und deckungsgleich zu dem, was du geschrieben hast) bis auf die frage, inwieweit der grundstückseigentümer mitspracherecht hat bzw. um aufstiegserlaubnis gefragt werden muss, wenn der flugplatzbetreiber gleichzeitig auch pächter des grundstücks ist. und da habe ich eine rechtliche einschätzung von einem juristen mit fachgebiet grundstücke, immobilien, etc. der das verneint, ausser es wäre pachtvertraglich anders geregelt. aber wie wir alle wissen, weiss man das erst dann ganz sicher, wenn einer den klageweg beschreitet und es dann ein rechtskräftiges urteil dazu gibt.

      Zu dem hier beschrieben Fall mit dem Segelfluggelände sollte doch eine für alle akzeptable Lösung möglich sein.
      Mein Vorschlag:
      Geh einmal persönlich dort hin, wenn der Flugbetrieb statt findet...
      zwischen den segelfliegern und mir ist das klima bestens, wir sind uns auf anhieb mit sachargumenten in freundlichem ton einig geworden. die kennen mich und ich habe auch schon einen gastflug mit windenstart mitgemacht. ist zwar schon 20 jahre her, aber war recht beeindruckend. quer schlägt nur die gemeindeverwaltung, aber die sind jetzt erst mal aussen vor.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von el_viejo ()

    • ich habs schriftlich vom vorstand des segelflugclubs (der betreiber). die auflage nicht aufzusteigen, wenn dort segelflugbetrieb ist, stört mich nicht, da ich so immer noch montag bis freitag und einige wochenenden zur verfügung hab und in deren wintersaison 5 monate gar kein flugbetrieb ist. was will ich mehr, ich muss nicht gleichzeitig mit denen aufsteigen.
    • Mal für eine Laien bitte :
      Ich habe in Bayern jetzt diese Verfügung für 30 Euro nur für Freizeitzwecke beantragt, weil ich dachte UAV wäre was für Gewerbe.

      Wenn ich jetzt fliegen und videos für meinen privaten Youtube Kanal erstellen möchte, muss ich jetzt den Antrag nochmal stellen und BEIDE Kreuze machen???
    • Michael67 schrieb:

      Wenn ich jetzt fliegen und videos für meinen privaten Youtube Kanal erstellen möchte, muss ich jetzt den Antrag nochmal stellen und BEIDE Kreuze machen???
      Darüber scheiden sich schon mal die Geister. In der Regel sind private YT-Luft-Videos schon noch Freizeitzweck. Die (Versicherung) vom DMFV sehen das z.B. so. Frag am besten bei deiner Versicherung nach.
      Hast du deine AE denn schon gekriegt? Es könnte sein, dass die mit dem Kreuz bei Freizeitzweck eh abgelehnt wird.
    • @RC-Role
      Die habe ich schon bekommen. Drei Tage nach Antragstellung von diesem Herr Oexler. Versicherung ist beim DMFV, das maximale Premium Paket mit höchster Deckung auch im Ausland. Dann würde ja alles passen. Wobei ich vermutlich gar nicht näher als 1.5 km an einen Flughafen möchte.
      Mich interessierte die Möglichkeit nachts zu fliegen und den besorgten Bürgern einen Wisch unter die Nase halten zu können. So ein Schreiben vom Regierungspräsidium wirkt da ja schon etwas.
    • Michael67 schrieb:

      Mich interessierte die Möglichkeit nachts zu fliegen und den besorgten Bürgern einen Wisch unter die Nase halten zu können. So ein Schreiben vom Regierungspräsidium wirkt da ja schon etwas.
      Dann kann es ja losgehen. Du kannst ja deinen Wisch des nachts mit dem Landelicht deiner Pro im Schwebeflug darüber anleuchten, damit der besorgte Bürger auch was sieht.
      Ich meine natürlich trotzdem immer verantwortungsbewusst fliegen.
    • Michael67 schrieb:

      Wenn ich jetzt fliegen und videos für meinen privaten Youtube Kanal erstellen möchte, muss ich jetzt den Antrag nochmal stellen und BEIDE Kreuze machen???
      Hundertprozentig sicher wird man erst, wenn man vor Gericht war, aber afaik: Willst du mit den Videos Geld verdienen? Wenn nein, dann Monetarisierung des Videos abschalten (sofern das für deinen Kanal überhaupt schon möglich ist) und fertig. Die Tatsache, dass ein Abbild auf eine kommerzielle Platform hochgeladen wird ist nicht identisch mit einer kommerziellen Absicht des Uploaders.

      Und wenn du 110% sicher gehen möchtest, kannst du die Videos auf "versteckt" stellen und dann kann man die nur finden, wenn man den Link schon kennt.
    • @Madner Kami
      Ich glaube so wichtig bin ich und mein Kanal nicht. 183 Abonnements. Ab 1000 ist Werbung überhaupt möglich.

      Aber Youtube kann natürlich Werbung schalten, wenn ich geschützte Songs nehme. Aber wer macht sich die Mühe mich zu verklagen? Es gibt ja Leute mit tausenden Klicks, die illegale Flüge in ganz Deutschland machen und keiner verklagt die.
    • pa18sc schrieb:

      Dort steht bei mehreren Punkten wie das Verbot aufgehoben werden kann. Ein aufgehobenes Verbot ist weg. Dafür brauchst Du keine Ausnahmegenehmigung mehr.
      Beispiel: Flüge über Wohngrundstücken. Wenn der Eigentümer zustimmt dann ist das Verbot aufgehoben => keine Ausnahme notwendig!
      Aber geht ja doch um mehr. Beispiel von mir: Mein Schiegervater hat sein Grundstück am Bahngleich. Normalerweise sind 100 m Abstand erforderlich. Mit der AE kann ich aber mit der 1:1 Regel in Bayern deutlich näher ran. Und wenn ich andere Grundstücke überfliegen will, um zu meinem Ziel zu kommen, ist mitunter auch keine Zustimmung mehr erforderlich.

      Zum Thema Versicherung: Wie wollen die im Schadenfall denn jemals feststellen, ob Du als UAS oder Freizeitflieger unterwegs warst, wenn Du eine Freizeit AE hast? Woher will die Versicherung wissen, was ich mit den Bildern vor hatte? Was interessiert es die Versicherung, wenn nichts passiert und ich die Bilder ohne Gegenleistung weitergebe ? Die Versicherung interessiert es nur dann, wenn ich eine UAS AE habe und/oder einen Gewerbeschein und wirklich auch Geld damit verdiene und das ggf noch mit einer Homepage und Werbung bekräftige.