Hmm Bastler,
kann es sein, dass Du hier einiges durcheinander wirfst?
Also das LBA hat damit überhaupt nichts zu tun.
Das LBA ist nur damit beauftragt, Anerkannte Stellen für die Abnahme der Prüfung zum Erwerb des Kenntnisnachweise gem. $21d LuftVO zu genehmigen und überwachen.
Auch mit Drohnen über 5kg hat das LBA nix zu tun.
Erst ab Drohnen über 25kg die als Flugmodell betrieben werden kommt das LBA mit einer Zulassung ins Spiel, die in der Regel aber wieder an die Verbände wie den DAeC übertragen wurde.
Des weiteren vermischt hier das Luftrecht mit den Regelungen für Gewerbe, Handwerk und Industrie.
Das Luftrecht sieht hier nur die Erlaubnisse nach §21a und Ausnahmen nach §21b LuftVO vor.
Im übrigen ist der Kenntnisnachweis erst ab einer Drohne von 2kg erforderlich im übrigen bekommst Du diesen schon für 129,00 EUR und weniger.
Die NfL I-1163-2017 "Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länderfür die Erteilung von Erlaubnissen ...... ge,. §21a und §21b LuftVO" regelt für alle Länder gleich, wie die Erlaubnisse und Ausnahmen genehmigt werden. Da diese in vielen Situationen erteilt werden müssen, gehen einige Bundesländer hin und erlauben per Allgemeinverfügung alles was sie sowieso genehmigen müssen.
Bei allem, was über die sowieso zu genehmigenden Fälle hinaus geht, wird von einem erhöhtem Risiko für Dritte ausgegangen.
Und dies betrifft luftrechtlich nur die Punkte:
Versicherungsschutz - dieser beträgt 750.000 Rechnungseinheiten bis 500 kg §§37 Abs. 1a, 43 LuftVG
bei Bedarf der Nachweis über Kenntnisse in Luftrecht, Meteorologie und Flugdurchführung und Navigation
bei Bedarf eines Nachweises der Befähigung die Drohne zu fliegen.
Daneben werden in NRW für eine Ausnahmegenehmigung noch benötigt zur Identifikation bei juristischen Personen ein Auszug HRB, Vereinsregister ..., bei natürlichen Personen ein Gewerbeschein o.ä. sofern vorhanden.
Was Du noch benötigst ist das berechtigte Interesse an der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung. Dieses Interesse muss halt geschickt formuliert werden.
Das wars auf der Seite des Luftrechts.
Klar nutzen dies jetzt die Geldgeier aus. Allen voran die Versicherungen, die für das gleiche Risiko mehr abkassieren wollen. Dies ist aber durch die Unsitte der letzten Jahre entstanden das Luftfahrthaftpflichtrisiko, als Lockvogel zum Kundenfang, in die PHV sehr stark eingeschränkt zu integrieren. Vor den Drohnen gab es das gar nicht.
Als nächstes schlägt die Gewerbeordnung zu mit ca. 20,00 EUR wenn du gewerblich fliegen willst.
Je nach Gewerbe kommen noch die ganzen Innungen und halten die Hand auf.
Ich verstehe Dich vollkommen, wenn Du sagst was soll das alles ich will doch nur meine Drohne fliegen wann ich will wo ich will.
Aber eine Drohne ist nach §1 LuftVG ein Luftfahrzeug und unterliegt wie alle anderen Luftfahrzeuge auch Regelungen und Beschränkungen.
Wenn Du für Drohnen die gewünschte Freizügigkeit forderst, dann steht diese aber auch allen anderen Luftverkehrsteilnehmern zu. Mit meinem Flugzeug kann ich von jeder 100m langen Wiese starten und landen. Das will ich dann auch.
Die Freiheit des Einen hört da auf, wo die Freiheit des Anderen über ein vertretbares Maß hinaus eingeschränkt wird.
Und mal eine Frage, worin schränkt Dich die Allgemeinverfügung ein? Ließ Dir doch mal den §21b LuftVO durch.
Dort steht bei mehreren Punkten wie das Verbot aufgehoben werden kann. Ein aufgehobenes Verbot ist weg. Dafür brauchst Du keine Ausnahmegenehmigung mehr.
Beispiel: Flüge über Wohngrundstücken. Wenn der Eigentümer zustimmt dann ist das Verbot aufgehoben => keine Ausnahme notwendig!
kann es sein, dass Du hier einiges durcheinander wirfst?
Also das LBA hat damit überhaupt nichts zu tun.
Das LBA ist nur damit beauftragt, Anerkannte Stellen für die Abnahme der Prüfung zum Erwerb des Kenntnisnachweise gem. $21d LuftVO zu genehmigen und überwachen.
Auch mit Drohnen über 5kg hat das LBA nix zu tun.
Erst ab Drohnen über 25kg die als Flugmodell betrieben werden kommt das LBA mit einer Zulassung ins Spiel, die in der Regel aber wieder an die Verbände wie den DAeC übertragen wurde.
Des weiteren vermischt hier das Luftrecht mit den Regelungen für Gewerbe, Handwerk und Industrie.
Das Luftrecht sieht hier nur die Erlaubnisse nach §21a und Ausnahmen nach §21b LuftVO vor.
Im übrigen ist der Kenntnisnachweis erst ab einer Drohne von 2kg erforderlich im übrigen bekommst Du diesen schon für 129,00 EUR und weniger.
Die NfL I-1163-2017 "Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länderfür die Erteilung von Erlaubnissen ...... ge,. §21a und §21b LuftVO" regelt für alle Länder gleich, wie die Erlaubnisse und Ausnahmen genehmigt werden. Da diese in vielen Situationen erteilt werden müssen, gehen einige Bundesländer hin und erlauben per Allgemeinverfügung alles was sie sowieso genehmigen müssen.
Bei allem, was über die sowieso zu genehmigenden Fälle hinaus geht, wird von einem erhöhtem Risiko für Dritte ausgegangen.
Und dies betrifft luftrechtlich nur die Punkte:
Versicherungsschutz - dieser beträgt 750.000 Rechnungseinheiten bis 500 kg §§37 Abs. 1a, 43 LuftVG
bei Bedarf der Nachweis über Kenntnisse in Luftrecht, Meteorologie und Flugdurchführung und Navigation
bei Bedarf eines Nachweises der Befähigung die Drohne zu fliegen.
Daneben werden in NRW für eine Ausnahmegenehmigung noch benötigt zur Identifikation bei juristischen Personen ein Auszug HRB, Vereinsregister ..., bei natürlichen Personen ein Gewerbeschein o.ä. sofern vorhanden.
Was Du noch benötigst ist das berechtigte Interesse an der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung. Dieses Interesse muss halt geschickt formuliert werden.
Das wars auf der Seite des Luftrechts.
Klar nutzen dies jetzt die Geldgeier aus. Allen voran die Versicherungen, die für das gleiche Risiko mehr abkassieren wollen. Dies ist aber durch die Unsitte der letzten Jahre entstanden das Luftfahrthaftpflichtrisiko, als Lockvogel zum Kundenfang, in die PHV sehr stark eingeschränkt zu integrieren. Vor den Drohnen gab es das gar nicht.
Als nächstes schlägt die Gewerbeordnung zu mit ca. 20,00 EUR wenn du gewerblich fliegen willst.
Je nach Gewerbe kommen noch die ganzen Innungen und halten die Hand auf.
Ich verstehe Dich vollkommen, wenn Du sagst was soll das alles ich will doch nur meine Drohne fliegen wann ich will wo ich will.
Aber eine Drohne ist nach §1 LuftVG ein Luftfahrzeug und unterliegt wie alle anderen Luftfahrzeuge auch Regelungen und Beschränkungen.
Wenn Du für Drohnen die gewünschte Freizügigkeit forderst, dann steht diese aber auch allen anderen Luftverkehrsteilnehmern zu. Mit meinem Flugzeug kann ich von jeder 100m langen Wiese starten und landen. Das will ich dann auch.
Die Freiheit des Einen hört da auf, wo die Freiheit des Anderen über ein vertretbares Maß hinaus eingeschränkt wird.
Und mal eine Frage, worin schränkt Dich die Allgemeinverfügung ein? Ließ Dir doch mal den §21b LuftVO durch.
Dort steht bei mehreren Punkten wie das Verbot aufgehoben werden kann. Ein aufgehobenes Verbot ist weg. Dafür brauchst Du keine Ausnahmegenehmigung mehr.
Beispiel: Flüge über Wohngrundstücken. Wenn der Eigentümer zustimmt dann ist das Verbot aufgehoben => keine Ausnahme notwendig!