Ultraleicht- und Segelflugplätze

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • gsezz schrieb:

      Oder ab und zu mit Schleppflugzeug ? Dann wäre das Verbot sowieso gegenstandslos da Lärmschutz nicht zutreffend sein kann.
      Das Argument gefällt mir. Ich fang schon mal an meine private Gokartbahn im Garten zu planen, macht ja schließlich den selben Lärm wie mein Benzin-Rasenmäher. ;)
      so manches gesetz ist schon zum an den kopf langen, aber ich würde jetzt nicht ne gokartbahn mit nem benzinrasenmäher vergleichen. wenn dann den gokart mit dem rasenmäher, oder wie in deinem fall, den betrieb einer gokartbahn mit deinen rasenmäh-gewohnheiten. die beiden fälle haben einiges gemeinsam aber noch vielmehr haben sie nicht gemeinsam. und aus dem grund darfst du in einem eng reglementierten rahmen rasenmähen, obwohls die nachbarn nervt, aber eben nicht so einfach mal eine gokartbahn auf deinem grundstück eröffnen :) bitte nicht als angriff auf dich werten. bastlers kommentar mit dem schleppflugzeug hat schon seine berechtigung. aber zurück zu den fragen:

      1. der segelflugplatz liegt ca. 250m vom äussersten ortsrand weg, wobei das früher mehr war, da in die richtung über die letzten 20 jahre grundstücke als neubaugebiet erschlossen wurden und sich so die wohngegend quasi schleichend dem fluggelände angenähert hat.
      2. das gelände hat reine segeflugbetriebszulassung, keine motorflugzeuge zu keiner zeit.
      3. daher auch nur windenstarts.
    • die flugverbotszone erstreckt sich über den ganzen ort. am gegenüberliegenden ortsrand plus ca. 50m endet diese und ich kann dort ganz legal fliegen und habe das auch schon gemacht. auf den wiesen dort sind manchmal auch ein paar klassische modellheli-piloten unterwegs. das hörst du dann aber schon von 200m entfernung. das fliegen dort ist aber für mich weniger attraktiv, da ich mehr aufwand hab dahin zu kommen (fahrzeug 5min, statt 5min gehen) und die zone hangabwärts liegt, d.h. die bessere aussicht hast du auf jeden fall auf der seite des fluggeländes also hangaufwärts.
    • das stimmt. aber bis es soweit ist wird noch mindestens ein jahr ins land ziehen. solange hab ich gelegenheit die gleiche landschaft bei unterschiedlichem wetter und den verschiedenen jahreszeiten abzulichten. ausserdem bin ich dort mit der familie und verwandtschaft gern zu fuss unterwegs zum gemeinsamen spaziergang. auch das sind gelegenheiten für mich, erfahrung im neuen hobby zu sammeln und gleichzeitig ein paar nette beiträge zum familienalbum zu leisten :rolleyes:
    • Ich hätte den Sarkasmus wohl kennzeichnen sollen. ;)
      Was ich sagen wollte. Ein Schleppflugzeug, das unter unvermeidlichem Lärm die Bestimmung des Geländes erfüllt ist schon etwas anderes als die Drohne eines Dritten der dort nur zum eigenen Vergnügen etwas tut wozu der Platz nicht bestimmt ist. Zumindest bei 5h wöchentlich könnte ich mir schon vorstellen dass eventuelle Anwohner von diesem unnötigen Lärm genervter sind als von einem Schleppflugzeug das auf einem Flugplatz normal ist. Wenn gar keine motorisierten Flieger starten hat sich das *aber die dürfen doch auch*-Argument sowieso erledigt.

      Wenn der Pächter es nicht erlaubt kann doch eigentlich egal sein aus welchem Grund. Die Erlaubnis wäre ein Gefallen, den fordert man nicht hartnäckig mit Argumenten ein.

      Dieser Beitrag wurde bereits 6 mal editiert, zuletzt von gsezz ()

    • die luftbilder liefern historisch gewachsen schon die segelflieger. und ob ich den bürgermeister von den vorteilen der dronenaufnahmen gegenüber den aufnahmen aus einem segelflieger überzeugen kann, ist fraglich. aber mein anliegen nochmal direkt beim bürgermeister vorzubringen wäre noch eine option, um mal zu sehen wie er dazu steht bzw. ob er dazu überhaupt eine meinung hat. es könnte ja sein, dass die einstellung zur modellfliegerei einfach nur vom vorgänger "geerbt" und nie hinterfragt wurde. getreu dem motto: des hämma scho immer so g'macht ^^
    • update: sodele, wie der schwob sagt. heute lag ein schrieb vom regierungspräsidium stuttgart im briefkasten. kann leider grad nicht nachschauen, was drin ist da im ski-urlaub. aber es ist hoffentlich die registriernr. zur ausnahmeerklärung. dann bin ich mal auf nächste woche gespannt, wie der segelflugclub reagiert, wenn ich die sachlage nochmal schildere.
    • Hallo,

      es fällt mir echt schwer eurer Diskussion zu folgen.

      Der Fall eines Drohnenfluges im Bereich von Flugplätzen usw. ist doch klar geregelt.

      Für einen Flug im Umkreis von 1,5 km zur Flugplatzbegrenzung oder auf dem Flugplatz ist eine Erlaubnis gem- $21a LuftVO erforderlich.
      Die Erlaubnis erteilt die zuständige landesluftfahrtbehörde unter Auflagen. Die Erlaubnis kann, wie in Baden-Württemberg (auf diesen Text beziehe ich mich) geschehen, als Allgemeinverfügung erteilt werden.

      I. Umfang der Erlaubnis
      Diese Erlaubnis berechtigt zum Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen oder Flugmodellen auf Flugplätzen und in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen, ausgenommen sind Sonderlandeplätze für Rettungszwecke und Katastrophenschutz (s. Hinweis Nr. VI. 10).

      Solange die Nebenbestimmungen eingehalten werden, ist der Betrieb im Umkreis von weniger als 1,5 km und auf dem Gelände erlaubt.
      Dies ist der erste Schritt gewesen.

      Des weiteren muß die Flugverkehrskontrollstelle (kontrollierter Platz) oder Flugplatzbetreiber / örtlicher Flugleiter (bei unkontrollierten Plätzen) zustimmen.
      Dies ist der zweite Schritt gewesen.

      Und zum Schluß muss noch der Besitzer des Grundstückes, auf dem gestartet werden soll, sein Einverständnis geben.
      Dies war der dritte Schritt gewesen.

      Unabhängig müssen, wenn von der Erlaubnis I oder Ausnahmegenehmigung V, gebrauch gemacht werden soll, die Nebenbestimmungen beachtet und eingehalten werden.

      Auch wird der Begriff Flugmodell hier in einem recht freizügigen Rahmen verwendet.

      Die DVO 923/2012 Artikel 2 Nummer 95a vom 20.06.2016 definiert ganz eindeutig und eng umrissen was ein Flugmodell ist.
      Es kommt dabei immer auf den Betrieb eines jeden Fluges an ob die Drohne jetzt ein Flugmodell war oder ein unbemanntes Luftfahrtsystem.
      Dieser Unterschied kann zu erheblichen Problemen bei der Versicherung führen. Diese unterscheiden oft zwischen Flugmodell und unbemannten Luftfahrtsystem.

      Zu dem hier beschrieben Fall mit dem Segelfluggelände sollte doch eine für alle akzeptable Lösung möglich sein.
      Mein Vorschlag:
      Geh einmal persönlich dort hin, wenn der Flugbetrieb statt findet. Gehe zu einem Fluglehrer und spreche ihn auf dein Anliegen an. Lass dir von ihm die Platzrunde erklären und in welchen Bereichen mit Segelflugzeugen unter 150m Gnd zu rechnen ist. Mach doch einen Gastflug um dir selbst ein Bild aus der Sicht der Segelflieger zu machen und dem Fluglehrer zu zeigen in welchem Bereich Du zu fliegen beabsichtigst.
      Eine Übereinkunft kann nur erzielt werden, wenn für beide Parteien das Risiko abschätzbar und durch eine Regelung vermeidbar ist. Immer bedenken, in den Segelflugzeugen können 14 jährige Flugschüler alleine sitzen, für die Fluglehrer die Verantwortung hat.

      Die Allgemeinverfügung in Baden-Württemberg ist schon echt super. In NRW muss für den gleichen Umfang 450,00 bis 500,00 gezahlt werden. Ich kann nur dazu raten sich an die Regeln zu halten und die Freizügigkeit zu geniessen.

      Die größte Einschränkung geht doch von der Auflage mindestens 24 h die Polizei zu informieren aus. Auch hier ist ein Gespräch sinnvoll um die Umsetzung der Nebenbestimmung zu erleichtern. Ansonsten jeden Samstag eine E-Mail raus und für den folgenden MO,Di,Mi,Do,Fr,Sa,So pauschal anzukündigen, dass du fliegst. Die Ankündigung ist ja kein Zwang es auch zu tun.

      Viele Grüße
    • pa18sc schrieb:

      Die Allgemeinverfügung in Baden-Württemberg ist schon echt super.
      Hallo im Forum.
      Die ist doch Bullshit. Für Flugmodelle ist mit der nur der Betrieb innerhalb der 1,5km um Flugplätze genehmigbar und da sind die Rettungs-H ausgeschlossen.
      Alles andere (also interessante) geht nur für unbemannte Luftfahrtsysteme, das heißt es geht nur mit einer gewerblichen Versicherung.
    • Hallo,

      sorry, aber Bullshit sehe ich nicht so.
      Die Allgemeinverfügung lässt zwei Kreuze zu A 1 und 2.
      Da kann man wählen ob als Flugmodell oder unbemanntes Luftfahrzeug.
      Das heißt ich kann mir die Erlaubnis/Ausnahme für unbemanntes Luftfahrzeug erteilen lassen und genieße so die Möglichkeiten aus I und V.

      Auch das mit "gewerblich" ist so nicht korrekt.
      Auch ein nichtgewerblicher Einsatz kann schon aus einem Modell ein unbemanntes Luftfahrzeug machen.

      RC-Role hat schon richtig erkannt, das hierin ein Problem steckt.
      Dies ist aber nicht das Problem der Allgemeinverfügung, sondern der Versicherungen die so mehr Geld verdienen wollen, denn die Mindestversicherungssumme ist bei Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen gemäß §37 LuftVG unter 500kg mit 750.000 Rechnungseinheiten( Sonderziehungsrecht IWF) identisch festgelegt.

      Unbemanntes Luftfahrtsystem heisst nicht automatisch gewerbliche Fliegerei sondern nur umgekehrt gewerbliche Fliegerei bedeutet unbemanntes Luftfahrtsystem.
      (Beispiel: Ich kann mit meiner Drohne Fotoflüge für Dritte unentgeltlich (auch keine Tasse Kaffee zum Dank) durchführen. Dann bin ich nicht gewerblich aber ein unbemanntes Luftfahrtsystem)
    • pa18sc schrieb:

      Da kann man wählen ob als Flugmodell oder unbemanntes Luftfahrzeug.
      Unbemannte Luftfahrzeuge sind beide. Du meinst hier bei letzterem unbemanntes Luftfahrtsystem. Also wenn du uns hier die Regelwelt schon erklären willst dann richtig.
      Wenn ich die teure Versicherung benötige wenn ich diese Allgemeinverfügung in Anspruch nehmen will, dann ist das für mich Mist. Warum also genehmigt das Luftamt BW die Ausnahmen für die Betriebsverbote nicht einfach für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme gleichermaßen?
    • Sorry aber ich will hier keine Regeln erklären.
      Ich will auch keine Regeln verteidigen.
      Ich beneide nur diejenigen, die mit einer so umfangreichen Allgemeinverfügung fliegen dürfen.

      Wenn ich die Preise der R+V Versicherung richtig im Kopf habe (aus 2018) ist die Differenz zwischen Flugmodell und unbemannten Luftfahrtsystem (bei einer Drohne) nur rund 50,00 EUR gewesen.

      Wenn ich jetzt die Kosten der Erlaubnis/Ausnahme in NRW von 500,00 EUR betrachte, dann sind die 50,00 EUR in Baden-Württemberg + die Differenz in der Versicherung doch noch recht attraktiv.

      Ich kann nicht sagen was der Grund für die Ausnahme der Flugmodelle von den Betriebsverboten war. Aber in der bemannten Luftfahrt gilt die Regel, je größer das Risiko für Dritte ist, desto höher muss auch die Lizenz zum Fliegen sein.

      Vielleicht war hier der Gedankengang: Ausnahme von Betriebsverboten = höheres Risiko = unbemanntes Luftfahrtsystem = Kenntnisnachweis o.ä.

      Und die Zukunft wird mit den kommenden, einheitlichen, neuen EU-Regeln sicher nicht rosiger.
    • RC-Role schrieb:

      Warum also genehmigt das Luftamt BW die Ausnahmen für die Betriebsverbote nicht einfach für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme gleichermaßen?
      Das ist gar nicht mal auf BW beschränkt, die Luftämter setzten generell gern eine "gewerbliche" Versicherung im Sinne einer Luftfahrthalterhaftpflichtversicherung voraus, einfach, weil sie nicht Ordentlichkeit der Deckung über eine PHV prüfen wollen/können.
    • Ganz ehrlich, im Grunde ist das auch richtig eine eigene Luftfahrthaftpflichtversicherung ab zu schließen, rein zum Selbstschutz.
      Ich bin seit 42 Jahren Modellflieger, seit 40 Jahren Segelflieger sowie Motorpilot, UL und Fluglehrer.

      In meiner fliegerischen Laufbahn habe ich schon viel erlebt auch mit den Versicherungen.

      Im letzten Jahr habe ich mit mehreren PHVs korrespondiert. Ich wollte nämlich eine genaue Abgrenzung von denen bekommen, welcher Betrieb aus ihrer Sicht dem Flugmodell entspricht und ab wann er einem unbemannten Luftfahrtsystem entspricht.

      Das Ergebnis war ernüchternd. Ich fliege meine Modellflugzeuge (Motor- und Segelflugzeug) sowie Drohnen ohne Camera, und dem alten KK-Board (also ohne irgendwelche GPS-Unterstützung, Routenprogrammierung) mit der PHV mit integrierter Flugmodellversicherung. Darüber hinaus nur mit einer separaten Luftfahrthaftpflicht, obwohl ich noch nicht gewerblich fliege. Die Antworten der Versicherungen waren haarsträubend und ließen klar im Schadensfall einen Gerichtsprozess erwarten ob die Drohne in dem konkreten Schadensfall ein Flugmodell oder unbemanntes Luftfahrtsystem war.
    • pa18sc schrieb:

      Die Erlaubnis kann, wie in Baden-Württemberg (auf diesen Text beziehe ich mich)
      Eines der vielen Probleme und Diskussionen.
      Jedes Bundesland macht es ein wenig anders.

      Zum Beispiel:
      Gewerblicher Einsatz, also definitiv ein UAV
      Gewicht deutlich über 5kg
      Dafür benötigte man schon immer eine Genehmigung vom LBA
      Die bekommt man wenn man zuvor : gewerbliche Versicherung (200€), Gewerbeschein (27€) ( für diesen benötigt man noch die Handwerkskammer (200€), Luftbildfotografie ist Fotografiehandwerk, kann aber wieder von Gemeinde zu Gemeinde abweichen ), Kenntnissnachweis (300-400€), Datenschutzerklärung, vorlegt.
      Das darf man dann allle Jahre wieder, vor allem bezahlen.
      Dafür durfte man dann immer und überall fliegen, bis auf die Einschränkungen die in die Drohnenverordnug 1:1 übernommen sind.

      Durch die Drohnenverordnung mit deren Allgemeinerlaubniss darf man jetzt gewerblich bis 5kg in jedem Bundesland fliegen, wenn man alles andere schon hatte.
      Spart eine Menge Papierkrieg.
      Es ergab sich aber das man jetzt einen neuen Kentnissnachweis bringen mußte.
      Benötigt man für besondere Flüge eine Ausnahmegenehmigung geht es wie gehabt von vorne los.
      Hat man eine Genehmigung von seinem LBA kann man sich dort gleich Kostenpflichtig Ausnahmen eintragen lassen, 1:1 Regel, Nachtflüge etc.
      Gilt dann aber wieder nur in demjenigen Bundesland.

      Übrigens, Bayern (jeweils Nordbayern und Südbayern an dieselbe Adresse) ,Thüringen (evtl noch RLP oder und BW) hatten vor der Drohnenverordnung schon eine vereinfachte
      Allgemeinerllaubniss bis 5kg.
      Formlosen Antrag, einige hatten dafür schon fertige Formulade zum download, 14 Tage abwarten ob Wiederspruch kommt, fliegen.
      immer etwas Kolofonium in der Nase