Absicherung Start- und Landeplatz

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    • Absicherung Start- und Landeplatz

      Moinsen,

      In den Nebenbestimmungen meiner Betriebserlaubnis/Ausnahmegenehmigung steht, dass ich den Start- und Landeplatz gegen Betreten unbeteiligter Dritter abzusichern habe.
      Da diese Bestimmungen in allen Erlaubnissen/Genehmigungn, inklusive diversen Allgemeinverfügungen, zu finden ist, die mir so untergekommen sind, wüsste ich gern, wie der Einzelne das in der Praxis handhabt. Ein paar Spielzeugpylonen dürften ja nicht ausreichen, etwas Flatterband hindert ebenfalls niemanden an irgendetwas. Es wird aber kaum jemand einen Bereich einzäunen und zuvor eine entsprechende Sondernutzung mit vorschriftsmäßiger Beschilderung beantragen. Am praktikabelsten wäre sicherlich eine zweite Person, die Leute verscheucht. Wie verhält sich das, wenn man aus/in der Hand startet/landet?

      Beste Grüße

      PS: Ich kann mir schon denken, dass dies eine akademische Diskussion ist. Find ich aber trotzdem interessant. :whistling:
    • Wird sicher jeder anders handhaben. Wenn ich auf einem gewerblichen Grundstück starte, gibt es am gewählten Startplatz dort keine "unbeteiligte" Dritte. Fliege ich von öffentlichem Gelände, habe ich immer eine Person mit dabei, die ein Auge auf die Passanten hat und sie auch während des Fluges auf Distanz hält. Unabhängig von der Sicherheit oder Vorgaben wird man ansonsten mit Fragen gelöchert, oder man hat plötzlich einen hinter sich stehen, der interessiert aufs Display schaut. Verständlich, aber nervig.
    • dass der Gesetzgeber das so unbestimmt formuliert hat ist doch Fluch und Segen zugleich ;) (denn nicht jeder Platz ist gleich frequentiert, einsehbar, usw. und so kann man den lokalen Gegebenheiten unterschiedlich Rechnung tragen und pragmatisch (z.B. zweite Person) vorgehen)

      Aufpassen sollte man nur da man meines Wissens nicht einfach anfangen kann öffentliches Gelände abzusperren/einzuzäunen (i.S.v. hat man überhaupt das Mandat dazu / darf man das)?
      "we brake for nobody" ... me? sarcastic? never!
    • Normalerweise sollte Flatterband durchaus ausreichen. Wird ja auch verwendet um Einsatzstellen der Feuerwehr abzusperren. Eine andere Frage ist allerdings, ob Du überhaupt befugt bist, öffentlichen Verkehrsraum für den Start Deines Fluggerätes abzusperren. Da solltest Du auf jeden Fall eine derartige Sperrung vorab beim Ordnungsamt genehmigen lassen.
      Ich hatte diesen Winter den Eingangsbereich meines Hauses mit Flatterband gesperrt, da tagelang eine riesige Dachlawine direkt über der Haustür hing und ich mehrfach vergeblich versucht hatte, diese kontrolliert auszulösen. Da befand sich allerdings der gesperrte Bereich auf meinem Privatgrundstück.
      Gruß: Franki
    • Gibt auch solche mit Drohnen-Beschriftung, haben sich bei mir aber in der Praxis nicht sonderlich bewährt. Sie ziehen eher Neugierige an, als dass sie sie fernhalten, und ausserdem sichern sie einen Bereich ja nicht gegen das Betreten, sondern sind lediglich Hinweise.

      Muss ja jeder selbst wissen, aber wenn man mit kleinem Besteck unterwegs ist - alleine mit Mavic oder Phantom, oder vergleichbar - muss man auch nicht so viel Bohei machen. Anders sieht das aus, wenn Grösseres zum einsatz kommt, oder Start/Landeplatz noch anderes rumsteht, bspw. Monitor(e) auf Stativen usw. Dann will man das aber eh etwas sichern. ;)

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • Wenn jemand etwas absperren will, muss i.d.R. ein Sondernutzungsantrag bewilligt werden, ähnlich wie beim Aufstellen von Info-/oder Verkaufsständen auf öffentlichen Plätzen, Parkverboten auf öffentlichen Straßen (Umzug) usw. (natürlich kostenpflichtig!). Ansprechpartner ist hier die entsprechende zuständige Stadtverwaltung.

      Inwiefern ein gewerbliches oder privates Grundstück der Sicherungspflicht entgegenwirkt hängt wohl vom Grundstück ab. Entweder das Grundstück ist ohnehin entsprechend gesichert (z.B. durch eine Umfriedung) und der Öffentlichkeit entsprechend nicht zugänglich, oder man wird ebenfalls absichern müssen. Vermutlich (ich bin kein Jurist), wird hier auch der Eigentümer mit im Boot sitzen, da er die Verkehrssicherungspflicht für sein Grundstück trägt. Wenn er aber jemanden den Auftrag erteilt, einen Aufstieg durchzuführen und den Nebenbestimmungen dieser uneingeschränkte Passus steht, wird man wohl ebenfalls für die Sicherung sorgen müssen.


      B69 schrieb:

      dass der Gesetzgeber das so unbestimmt formuliert hat ist doch Fluch und Segen zugleich ;) (
      Vor allem ist es wohl ein Fluch, denn die Behörde kann sich jederzeit darauf berufen, dass nicht entsprechend gesichert wurde.

      Ich bin vor kurzem auf ein Forenbeitrag gestoßen, in dem einem Piloten das entsprechend vorgeworfen wurde, leider find ich ihn grad nicht mehr.
    • OttoOlsen schrieb:

      B69 schrieb:

      dass der Gesetzgeber das so unbestimmt formuliert hat ist doch Fluch und Segen zugleich ;) (
      Vor allem ist es wohl ein Fluch, denn die Behörde kann sich jederzeit darauf berufen, dass nicht entsprechend gesichert wurde.
      Die Absperrpflicht kommt doch nicht vom Gesetzgeber, sondern ist eine willkürliche Auflage der Landesluftfahrtbehörde.
    • gsezz schrieb:

      Aus persönlichen Schlussfolgerungen werden angebliche Gesetze.
      na na, ich hab nicht eine persönliche Schlussfolgerung sondern die Auflage einer Behörde mit einem Gesetz verwechselt, das ist dann aber schon noch ein Unterschied ;)
      "we brake for nobody" ... me? sarcastic? never!

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von B69 ()

    • gsezz schrieb:

      Eine Unfallstelle ist auch abzusichern, aber nicht abzusperren.
      Absichern ist ja der Überbegriff. Bei der Unfallstelle soll verhindert werden, dass andere Fahrzeuge reinkrachen. Dazu soll ein Warndreieck in bestimmter Entfernung helfen. Wenn eins richtig aufgestellt wird, wird vom kommenden Autofahrer erwartet, dass er bremst und vorsichtig weiterfährt.
      Das funktioniert bei einem Drohneneinsatz nicht. Da weiß keiner, was er machen soll, wenn ein Drohnen-Schild steht. Da schauen alle nach oben und rennen sich gegenseitig um. Da hilft nur ein Begleiter, der die Leute aufklärt und so versucht auf Distanz zu halten oder eben eine Absperrung, wenn du allein bist.
    • @RC-Role Das ist deine ganz persönliche Interpretation. Meine ist anders. Beide sind rechtlich nicht relevant.

      Eine "Absperrpflicht" existiert nicht, hier wurde nur zur Absicherung verpflichtet, wie auch immer die aussehen soll. Aber ich sehe den Begriff der "Absperrpflicht" halt schon die Runde machen, wie das angebliche Flugverbot über Wohngebieten, das hier in jedem zweiten Thread als Fehlinformation auftaucht. Bald wird dann diskutiert wie hoch der Bauzaun für die Absperrung sein muss. ;)

      @OttoOlsen, Ne. wie RC-Role vollkommen richtig sagt ist absichern der Überbegriff. Du kannst absperren als absichern bezeichnen, aber nicht umgekehrt. Sonst könnten wir vor lauter Absperrungen kaum noch das Haus verlassen. ;)