Wann ist ein Flug gewerblich?

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  • Wann ist ein Flug gewerblich?

    Mir sind da ein paar Grenzfälle aufgefallen, beo denen ich mir nicht sicher bin:

    1. Ich mache ein paar Teamfotos vom Radrennteam. Es ist ein Amateurteam, das aber durch Sponsoren unterstützt wird. Die Aufnahmen würden mit Sponsorenlogos veröffentlicht.
    Dazu käme die Frage, ob man nahe 20 oder 25 Mann fliegen darf, wenn die alle d'accord sind.

    2. Meine Freundin veröffentlicht in ihrem kleinen (5000 Abonnenten, 300€/Jahr) YouTube-Kanal Urlaubsaufnahmen.
    Der Kanal ist monetarisiert.
    Wenn das jeweilige Video nicht monetarisiert ist, ist es dann trotzdem gewerblich?
    Gilt dann deutsches Recht oder vom Urlaubsland?
    Würde ich gegen Recht verstoßen oder sie, wenn es illegal veröffentlicht wird?
  • Ein Gewerbe betreibt ja qua Definition jemand, der mit Gewinnerzielungsabsicht handelt. Man verdient also in irgendeiner Form Geld damit. Das kann zwar auch in verschiedene Richtung ausgelegt werden. Aber in Zweifel würde ich es lieber unter gewerblich verbuchen. So kann ein Sponsorenevent ja auch dazu dienen, Kunden für einen nächsten bezahlten Auftrag zu generieren, quasi wie ein geldwerter Vorteil.

    Theoretisch also zählen Einnahmen von 300 Euro, die am Ende dauerhaft aber höheren Ausgaben gegenüberstehen, nicht als gewerblich. Bleibt die Fragen, ob das die Haftpflicht-Versicherungen im Schadenfall ähnlich sehen.
  • Siehe Beitrag von @RC-Role: "Gewerblich" oder "Einkünfte" oder "Geld" spielen hier eine genau so große Rolle, wie "Äpfel" und "Bilrnen", nämlich gar keine. Gwerbliche Nutzung lässt nur darauf schließen, dass sie keinesfalls "Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung" dient.

    Das Ganze und auch EInzelfragen wurde 100 x gefragt und 100 x beantwortet. Macht Sinn, die Suchfunktion vor der Erstellung neuer Threads zu füttern und sich irgendwo anzuhängen, ist übrigens eine Regel hier (C.3)

    Eine abschließende und notwendigerweise individuelle Antwort abseits Spekulation und Interpretation aufgrund eigener Auslegungen erteilt die jeweilige LLFB und - noch wichtiger - die jeweilige Versicherung auf Anfrage.

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  • Moinsen,

    Freizeitgestaltung kann auch Luftbild- Foto-/Videografie sein.
    Fertigst Du die Aufnahmen an, weil Du das nunmal in deiner Freizeit gerne machst, ist das ein Freizeitzweck. Als Hobbyfotograf (und auch als Kopterpilot) kann man ja durchaus froh sein, wenn man ein interessantes Objekt bekommt, dass man Filmen oder Fotografieren kann/darf. Gibst Du die Bilder weiter, ist das Dein gutes Recht, dadurch ändert sich im Nachhinein aber nicht der Aufstiegszweck. Gibst Du die Bilder entgeltlich weiter, wird es etwas komplizierter. Hättest Du auch Aufnahmen gemacht, wenn Du nicht dafür "bezahlt" worden wärst? Problematisch wird es, wenn es einen gewerblichen Anschein erweckt (Du bspw. für deine Dienstleistungen wirbst) und, wie oben bereits erwähnt, eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Dient das finanzielle Entgelt womöglich nur dazu dein Hobby zu finanzieren? (Stichwort "Liebhaberei"!)

    Mir ist klar, dass dies vor allem gewerbliche Luftbildfotografen durchaus anders sehen.
  • Also eine wirklich befriedigende Antwort habe ich bei der bereits benutzten Suchfunktion nicht gefunden. Mea culpa wenn ich nicht irgendwo bei Treffer Nr. 100 etwas gefunden und nicht 100 Keywords ausprobiert habe. Zurechtweisen ist eigentlich eher Aufgabe der Mods...

    Das Ganze dient zweifellos primär Sport- und Freizeitgestaltung und nicht Gewinnabsicht.

    Meine Versicherung verwendet dazu genau die gleichen Formulierungen wie der Gesetzgeber zum Thema UAV und Flugmodell, die mir auch bekannt ist. In den allermeisten Fällen ist ja ein UAV gewerblich und ein Flugmodell nicht. Dementsprechend reicht mir die Meinung des Gesetzgebers.

    Im Prinzip ist es beim YouTube-Kanal wie beim Radteam. Da geht es um Spaß und ein Teil der Kosten kann wieder reingeholt werden.

    Naja bleibt wohl nur eine Anfrage beim Luftfahrtamt oder der jeweiligen ausländischen Behörde. Sicher ist sicher.
  • Falls Du im DMFV versichert bist, schreib mal Herrn Sonnenschein an.

    Meinesachtens positioniert der sich aber auch so schon recht eindeutig:
    "In Modellfliegerkreisen herrscht zum Teil Unsicherheit darüber, ob Flugmodelle, die mit einer Kamera ausgestattet sind, automatisch als UAS (unbemannte Luftfahrtsysteme/Drohnen/UAV) zu klassifizieren sind und damit luftverkehrsrechtlich erlaubnispflichtig wären nach § 16 Absatz 1 Nr. 7 Luftverkehrsordnung (LuftVO). Hintergrund der Frage ist, dass ein Flugmodell per Definition nur dann ein Flugmodell ist, wenn es zu Sport- oder Freizeitzwecken eingesetzt wird. Es wird teilweise die Meinung vertreten, dass dieser Sport- oder Freizeitzweck nicht mehr vorliegen würde, wenn man fliegt, um Bildaufnahmen zu machen. Diese Ansicht ist nicht zutreffend. Solange die Aufnahmen nicht entgeltlich (gewerblich) oder zu Forschungszwecken gemacht werden, sondern aus privaten beziehungsweise aus Freizeitgründen, bleibt das Flugmodell ein Flugmodell und wird nicht zum UAS. Daran ändert auch eine spätere Veröffentlichung der Aufnahmen nichts wie etwa auf Youtube."
    Quelle
  • Greenhorn89 schrieb:

    Das Ganze dient zweifellos primär Sport- und Freizeitgestaltung
    Was meinst Du denn mit "primär"?? Zu 60%? Die Formulierung find ich nirgendwo.

    Greenhorn89 schrieb:

    In den allermeisten Fällen ist ja ein UAV gewerblich und ein Flugmodell nicht.
    Diese Frage ist doch nun schon lange geklärt. Die Definition UAV=gewerblich find ich nicht.

    Greenhorn89 schrieb:

    Meine Freundin veröffentlicht in ihrem kleinen (5000 Abonnenten, 300€/Jahr) YouTube-Kanal Urlaubsaufnahmen.
    Der Kanal ist monetarisiert
    Ich wäre mir da überhaupt nicht sicher, was z.B. das Finanzamt dazu sagt. Es sagt: gewerblich=Tätigkeit auf Dauer (300/Jahr, wieviele Jahre ist auf Dauer?) ausgerichtet zur Gewinnerzielung (300€ kein Gewinn? Erst 500€?), unabhängig von der Höhe.

    Greenhorn89 schrieb:

    Meine Versicherung verwendet dazu genau die gleichen Formulierungen wie der Gesetzgeber zum Thema UAV und Flugmodell
    Das ist mir auch neu. Siehe oben.
  • Mit primär zur Freizeitgestaltung meine ich, ich würde die Aufnahmen auch machen, wenn ich sie nicht veröffentlichen wollte oder darf.
    Wobei man beim Radteam das mit der Freizeitgestaltung eventuell anders interpretieren könnte als mit einer Art Vlog auf YouTube.
    Da würde ein möglicher Gewinn durch Videos mit Drohnenverwendung im niedrigen zweistelligen Bereich liegen und eventuell noch einzeln entmonetarisiert.
    Da hole ich 399 für die Drohne + ca. 100 für Zubehör wohl kaum rein. Sicher bin ich da trotzdem nicht, auch nicht nach Lektüre des Links.

    Und in meinen Versicherungsbedingung steht wie gesagt, sie gilt, wenn die Drohne zur Freizeitgestaltung etc. pp. verwendet wird.
  • Also teilweise geht es auch um bereits existierende Aufnahmen.
    Wobei bei ebenjenen die Frage sowieso möglicherweise noch ganz anders zu beantworten wäre, weil die aus dem Ausland stammen.

    Für wirklich gewerbliche, wissenschaftliche o.ä. Zwecke kauft sich wohl kaum einer ne Spark.
    Man muss allerdings natürlich drüber nachdenken, ob der Gesetzgeber die gleiche Meinung wie man selbst hat.
  • Greenhorn89 schrieb:

    Man muss allerdings natürlich drüber nachdenken, ob der Gesetzgeber die gleiche Meinung wie man selbst hat.
    Da kommen wir Freizeitjuristen der Sache schon näher. Für den Ernstfall sollte man also besser mindestens einen gewerblichen Juristen mit der gleichen Ansicht an der Hand haben, denn die Behörden sind auch nicht auf der Brennsuppe daher geschwommen bei der Auslegung des Freizeitzweckes.
  • skyscope schrieb:

    Eine abschließende und notwendigerweise individuelle Antwort abseits Spekulation und Interpretation aufgrund eigener Auslegungen erteilt die jeweilige LLFB und - noch wichtiger - die jeweilige Versicherung auf Anfrage.

    Greenhorn89 schrieb:

    ..in meinen Versicherungsbedingung steht wie gesagt, sie gilt, wenn die Drohne zur Freizeitgestaltung etc. pp. verwendet wird.
    Dann ist für dich ja alles geklärt. :thumbup:
    Ich störe bei der nächsten redundanten Frage auch nicht mehr durch Hinweise, versprochen. :)
    ____

    Andere, die nicht so sicher sind, welche Vorhaben ihre Versicherungen denn auch zur Freizeitgestaltung zugehörig deklarieren oder nicht, können ja bei ihren Versicherungen trotzdem einfach mal (am besten schriftlich) nachfragen. :) Die beißen schließlich nicht, man bezahlt sie ja...

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  • Hi @Greenhorn89
    mal zurück gefragt: Warum machst du es nicht gewerblich?

    In Deiner Frage 1 steckt eine weitere Frage:
    "Dazu käme die Frage, ob man nahe 20 oder 25 Mann fliegen darf, wenn die alle d'accord sind."
    Diese Frage wurde ähnlich hier im Forum schon gestellt.
    Zauberworte für die Suchfunktion: Allgemeinverfügung, Veranstaltung, Menschenansammlung, Komparsen

    Gruß,
    Ralf.

    Tipp. Menschen mit Avatarbildchen im Forum werden schneller wieder erkannt und sind mir irgendwie lieber als anonyme User.

    Dieser Beitrag wurde bereits 5 mal editiert, zuletzt von Ralf Neverland ()

  • OttoOlsen schrieb:


    Meinesachtens positioniert der sich aber auch so schon recht eindeutig:
    "In Modellfliegerkreisen herrscht zum Teil Unsicherheit darüber, ob Flugmodelle, die mit einer Kamera ausgestattet sind, automatisch als UAS (unbemannte Luftfahrtsysteme/Drohnen/UAV) zu klassifizieren sind und damit luftverkehrsrechtlich erlaubnispflichtig wären nach § 16 Absatz 1 Nr. 7 Luftverkehrsordnung (LuftVO).
    Was mich mal interessieren würde: von wann ist eigentlich diese Aussage von Herrn Sonnenschein? Er bezieht sich dabei auf einen §16 der LuftVO, der in der aktuellen Fassung mit dem Thema überhaupt nichts mehr zu tun hat.

    Viele Grüße,
    Stefan