Liege ich richtig, dass das Starten/Landen auf dem Feldweg zulässig ist (Betretungsbefugnis der freien Landwirtschaft zu Zwecken der Erholung gem. § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes) und das Überfliegen des Ackers - solange keine sonstigen luftrechtlichen Einschränkungen vorliegen - ebenfalls zulässig ist?
Wie sieht es denn aus, wenn der Landwirt Nutztiere auf seiner Fläche hat, gilt dann ein Überflugverbot?
Finde die Aussagen die ich hierzu in den Foren finde teils widersprüchlich.
Stichwort Überfliegen: Der Luftraum über dem Acker gehört doch nicht dem Bauern oder?
Stichwort Starten/Landen: Laut LuftVG §25 gilt "Luftfahrzeuge dürfen nur außerhalb der für sie genehmigten Flugplätzen starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat".
Also darf ich doch nicht vom Feldweg starten, trotz Betretungsrecht der freien Landwirtschaft?
Vielen Dank euch.
Wie sieht es denn aus, wenn der Landwirt Nutztiere auf seiner Fläche hat, gilt dann ein Überflugverbot?
Finde die Aussagen die ich hierzu in den Foren finde teils widersprüchlich.
Stichwort Überfliegen: Der Luftraum über dem Acker gehört doch nicht dem Bauern oder?
Stichwort Starten/Landen: Laut LuftVG §25 gilt "Luftfahrzeuge dürfen nur außerhalb der für sie genehmigten Flugplätzen starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat".
Also darf ich doch nicht vom Feldweg starten, trotz Betretungsrecht der freien Landwirtschaft?
Vielen Dank euch.