nachdem ich das forum zum thema allgemeinverfügung baden-württemberg durchsucht und so ziemlich alle beitrage dazu gelesen habe, bleibt bei mir immer noch ein fragezeichen zu einem punkt. ich hab letzte woche für 50,00 euro gebühren auf meine selbsterklärung hin eine registriernummer zugeteilt bekommen für rein private sport- und freizeitflüge (drohne wird juristisch als flugmodell eingestuft). der grund war, wie in einem anderen thread ausführlich dargelegt die örtliche nähe zu einem segelfluggelände. die registrierung ermöglicht mir innerhalb der 1,5km legal meine mavic air zu betreiben. wenn ich die allgemeinverfügung richtig lese bzw. verstehe sind auf meinen fall die ziffern I, II, III und IV anzuwenden (V gilt nicht für sport- und freizeitflüge).
unter ziffer III allgemeine nebenbestimmungen findet sich der punkt 4 der besagt, dass der betrieb mit mindestens 24h vorlauf der zuständigen polizeibehörde und polizeidienststelle schriftlich anzuzeigen ist. email wird akzeptiert.
wer hat erfahrung damit, wie das in der praxis gehandhabt wird? wenn ich an die umsetzung denke, fallen mir noch folgende fragen/bedenken ein:
- spontane flüge (weil das wetter grad top ist und ich zufällig auch noch zeit habe) fallen damit wohl flach.
- der text redet von zuständiger polizeibehörde und polizeidienststelle. heisst das, ich muss jedesmal vor einem flug, der unter die ausnahmen der allgemeinverfügung fällt, die landespolizeibehörde baden-württemberg (als zuständige polizeibehörde) und, ja keine ahnung was mit polizeidienststelle genau gemeint sein soll (bei uns hier gibt es polizeiposten, polizeireviere, polizeipräsidien...), per email informieren.
- kann man das für eine flugsaison oder die gültigkeitsdauer der zugeteilten registriernummer machen (nach dem motto: hallo polizeidienststelle, ich bin von 01.04.19 - 01.04.21 hier in der gegend mit meiner drohne unterwegs. freundliche grüsse) oder wollen die vor jedem flug eine nachricht?
unter ziffer III allgemeine nebenbestimmungen findet sich der punkt 4 der besagt, dass der betrieb mit mindestens 24h vorlauf der zuständigen polizeibehörde und polizeidienststelle schriftlich anzuzeigen ist. email wird akzeptiert.
wer hat erfahrung damit, wie das in der praxis gehandhabt wird? wenn ich an die umsetzung denke, fallen mir noch folgende fragen/bedenken ein:
- spontane flüge (weil das wetter grad top ist und ich zufällig auch noch zeit habe) fallen damit wohl flach.
- der text redet von zuständiger polizeibehörde und polizeidienststelle. heisst das, ich muss jedesmal vor einem flug, der unter die ausnahmen der allgemeinverfügung fällt, die landespolizeibehörde baden-württemberg (als zuständige polizeibehörde) und, ja keine ahnung was mit polizeidienststelle genau gemeint sein soll (bei uns hier gibt es polizeiposten, polizeireviere, polizeipräsidien...), per email informieren.
- kann man das für eine flugsaison oder die gültigkeitsdauer der zugeteilten registriernummer machen (nach dem motto: hallo polizeidienststelle, ich bin von 01.04.19 - 01.04.21 hier in der gegend mit meiner drohne unterwegs. freundliche grüsse) oder wollen die vor jedem flug eine nachricht?
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