Beratung für den Kauf von Drohnen zum Filmen (plus Versicherung + Drohnenfluglizenz + Filmgenehmigung)

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • Beratung für den Kauf von Drohnen zum Filmen (plus Versicherung + Drohnenfluglizenz + Filmgenehmigung)

      Guten Tag an alle
      Ich bin sehr unschlüssig, welche Drohne ich kaufen soll, um in Garmania (Hamburg) ohne allzu viele Probleme fliegen zu können.
      Ich bin Filmemacher und brauche daher gute Videoqualität. Ich bin nicht an Drohnen interessiert, die Stunts machen oder versuchen, den Mond zu erreichen ...
      Ich habe die wichtigsten Bestimmungen für den Flug nach Deutschland gelesen, habe aber immer noch einige Zweifel.
      Fragen:
      1 - Wenn ich einen Mavic Spark (300 g) oder einen Parrot ANAFI (mit Kit, um das Gewicht von 315 g auf weniger als 300 g zu reduzieren) kaufe, kann ich dann ohne die Drohnenfluglizenz in die zulässigen Bereiche fliegen?
      2 - Wenn ich stattdessen eine schwerere Drohne kaufe, zum Beispiel Mavic Pro oder Zoom (907 g, 905 g), kann ich auch ohne Drohnenfluglizenz in den erlaubten Bereichen fliegen, obwohl die Drohne mehr als 300 g wiegt?
      3 - Wenn ich in städtischen Gebieten reisen muss, muss ich natürlich eine Genehmigung beantragen; brauchst aber auch die Drohnenfluglizenz oder nicht? Wenn ich zum Beispiel über ein Denkmal der Stadt filmen möchte, kann ich es entweder mit einer 300-Gramm-Drohne oder mit einer schwereren Drohne wie der Mavic machen, oder für die schwereren Drohnen benötigen Sie immer die Drohnenfluglizenz (zusätzlich zur Genehmigung und zur obligatorische Versicherung)?
      4 - Während wir alle auf neue Drohnen warten, die der zukünftigen europäischen EASA-Gesetzgebung entsprechen, raten wir Ihnen, einen Mavic Pro / Zoom zu kaufen, oder da ich gerade erst anfange und nur noch in FullHD laufen muss - Zumindest in diesem Moment - wäre es besser, einen Parrot Anafi oder einen DJI Spark zu kaufen und dann mit diesen leichten Drohnen die Drohnenfluglizenz zu nehmen und so die Möglichkeit zu haben, gefahrlos zu filmen?


      Danke für eine freundliche Antwort. ;)

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Dieselfan ()

    • Ich bin ehrlicherweise nicht sicher, welchen Quellen Du eine 300-Gramm-Regelung entnommen hast, eine solche Grenze gibt es aktuell nicht. Grob gesagt wird (im Moment) in Deutschland alles mit einem Gewicht bis 2 Kilogramm gleich behandelt. Auch eine "Drohnenfluglizenz" gibt es nicht, es gibt lediglich zwei unterschiedliche Kenntnisnachweise, die oft auch als "kleiner" bzw. "großer" Drohnenführerschein bezeichnet werden.

      Grundsätzlich benötigst Du eine feuerfeste Kennzeichnung für Deine Drohne und eine Haftpflichtversicherung. Da Du dich selbst als "Filmemacher" bezeichnest, solltest Du Dir eine für kommerzielle Zwecke besorgen, die Jahresbeiträge beginnen bei knapp unter 200€.

      Verboten ist das Fliegen:
      - in einem Abstand von 100 Metern zu Bahnanlagen, Bundesstraßen, Autobahnen, Bundeswasserstraßen, öffentlichen Behörden, Krankenhäusern, Menschenmassen
      - in einem Abstand von 1,5 Kilometern zu Flughafenbegrenzungen (auch kleinere Flugplätze oder Hubschrauberlandeplätze)
      - in Kontrollzonen (siehe ICAO-Karten) oberhalb von 50 Metern Flughöhe
      - in Naturschutzgebieten, Wohngebieten, anderen ggf. auch temporären NoFly-Zones

      ... nur um einige wenige aufzuzählen. Du merkst also sicherlich, dass die Gesetzlage aktuell nicht gerade einfach ist.

      Wenn Du einem dieser Betriebsverbote entgehen möchtest, kannst Du einen Antrag für eine Aufstiegsgenehmigung für das gewählte Bundesland an die zuständige Landesluftfahrtbehörde schicken. Unterschieden wird jetzt zwischen einmaligen Aufstiegsgenehmigungen und Allgemeinen Aufstiegsgenehmigungen (Dauer üblicherweise 1-2 Jahre). Kosten unterschiedlich, rechne für 2 Jahre mit 100-300€. Die Behörde darf für den Antrag auch Nachweise deiner Qualifikationen anfordern (je nach Bundesland unterschiedlich), beispielsweise den erwähnten "großen" Drohnenführerschein, Kosten ab circa 300€.



      Ich persönlich würde Dir eine kleine Spielzeugdrohne um die 20€ zum Üben empfehlen, da findest Du auf Amazon sicher etwas Passendes. Dann setzt Du Dich noch etwas mit der Rechtslage auseinander und wirst mit einer Mavic 2 Pro glücklich ;)
    • Moin mz56,
      ich bin aus Italien (aber ich wohne hier in Hamburg seit 2008). Ich informiert mich über die regeln in Italien und sind ziemlich anders..., aber gut dass hier es gibt keine 300-Gramm-Regelung!

      Ja, vielleicht die besten Einscheidung ist eine kleine Drohne besorgen und warten für die neue EASA regeln.

      Sowieso, Auf dieser Seite habe ich noch etwas klareres über den Drohnenführerschein/ Kenntnisnachweis gefunden:
      tuev-sued.de/home/campaigns/di…nen/drohnen-fuehrerschein


      Also, schließlich, ob ich richtig verstanden habe, dürfe ich fliegen ohne Drohnenführerschein/ Kenntnisnachweis mit Drohnen unter 2 Kg. Richtig?



      Ein paar andere wichtige Fragen:

      Welche Apps werden zur Steuerung von Freiflugzonen und NO FLY ZONES hier in Deutschland empfohlen?


      Da ich auch gerne ein paar Videos über die Stadt und Monumente drehen möchte, ist es dann einfacher, eine Genehmigung zu erhalten, wenn Sie einen Drohnen-Führerschein haben (selbst wenn die Drohne nicht schwerer als 2 kg ist)? Oder berücksichtigen die Behörden - welche Ausstellung erlaubt, an Orten zu reisen, die normalerweise verboten sind - nicht den Besitz eines Führerscheins für Drohnen, sondern entscheiden nach anderen Kriterien?


      Okay, ciao und vielen Dank für deine Antworten!


      Drohnenführerschein
    • Duca Simone luchini schrieb:

      dürfe ich fliegen ohne Drohnenführerschein/ Kenntnisnachweis mit Drohnen unter 2 Kg. Richtig?
      bzgl. der (aktuellen) gesetzlichen Regelungen in D siehe
      zu den anstehenden neuen findest Du u.a. hier was: drohnen.de/20336/drohnen-gesetze-eu/


      Duca Simone luchini schrieb:

      Apps werden zur Steuerung von Freiflugzonen und NO FLY ZONES
      hier ist alles was man braucht: Linkliste Flugzonen, NFZ, NOTAM, Schutzgebiete usw. (wichtig: den zweiten Satz dort beachten ;) )


      Duca Simone luchini schrieb:

      eine kleine Drohne besorgen
      sehr gute Idee, wird gerade auch in diesem thread so diskutiert: Anfänger sucht eine Drohne; das dort empfohlene Modell Link zum Amazon-Produkt kann ich auch empfehlen ;)
      "we brake for nobody" ... me? sarcastic? never!
    • Vielen Dank B69;
      sowieso habe ich ein Mavic Pro Clone gekauft (für nur 60 Euro...) weil ich ab sofort fliegen lernen möchte mit der Camera, also die Camera Bewegungen mit Den Drohne.
      Okay, ich lese alles Linken hast du mich besorgt, und noch mal vielen Dank!
    • mz56 schrieb:

      Auch eine "Drohnenfluglizenz" gibt es nicht, es gibt lediglich zwei unterschiedliche Kenntnisnachweise, die oft auch als "kleiner" bzw. "großer" Drohnenführerschein bezeichnet werden.
      Dies ist mir absolut neu.

      §21a LuftVO schreibt ab 2kg einen Nachweis von Kenntnissen vor.
      Dieser Nachweis kann erbracht werden durch
      - einen Kenntnisnachweis ausgestellt von einer Anerkannten Stelle gemäß §21d LuftVO.
      - für Modellflieger gibt es die Möglichkeit einer Einweisung gemäß §21e LuftVO für den Betrieb eines Flugmodells
      - oder man ist Inhaber einer Lizenz für die bemannte Luftfahrt
    • pa18sc schrieb:

      §21a LuftVO schreibt ab 2kg einen Nachweis von Kenntnissen vor.Dieser Nachweis kann erbracht werden durch
      - einen Kenntnisnachweis ausgestellt von einer Anerkannten Stelle gemäß §21d LuftVO.
      - für Modellflieger gibt es die Möglichkeit einer Einweisung gemäß §21e LuftVO für den Betrieb eines Flugmodells
      - oder man ist Inhaber einer Lizenz für die bemannte Luftfahrt

      Eben, das hatte ich oben schon geschrieben, nur für einen Laien etwas verständlicher :D

      - einen Kenntnisnachweis ausgestellt von einer Anerkannten Stelle gemäß §21d LuftVO.
      "der große Drohnenführerschein"

      - für Modellflieger gibt es die Möglichkeit einer Einweisung gemäß §21e LuftVO für den Betrieb eines Flugmodells
      "der kleine Drohnenführerschein"

      - oder man ist Inhaber einer Lizenz für die bemannte Luftfahrt
      ja, hat allerdings nichts mit einer "Drohnenfluglizenz" zu tun, die gibt es in dieser Art nicht ;)
    • mz56 schrieb:

      - in Kontrollzonen (siehe ICAO-Karten) oberhalb von 50 Metern Flughöhe
      Es ist nicht verboten in Kontrollzonen zu fliegen, solange ich nicht in den Beschränkungen aus §21a und 21b LuftVO unterliege.

      Was ich benötige ist eine Flugverkehrskontrollfreigabe.

      Dies ist etwas völlig anders als ein Verbot.

      Die Flugverkehrskontrollfreigabe erteilt die zuständige Flugverkehrskontrollstelle.

      Das ist erst einmal der Sachstand. Fliegen in Kontrollzonen also Luftraum D-CTR nur mit einer Flugverkehrskontrollfreigabe und zwar ab 0m über Grund erlaubt.

      Für die Flugverkehrskontrollfreigaben ist unter anderem die DFS zuständig. Da die Erteilung der Flugverkherskontrollfreigaben sehr zeitaufwändig ist, hat die DFS per NFL 1-1197-17 eine Allgemeinverfügung für die, durch sie kontrollierten Kontrollzonen, erlassen. Diese erlaubt, unter Einhaltung der Nebenauflagen in der NFL 1-1197-17, den Flug bis 50m über Grund und einem Abstand von 1,5 km um die Flughafen Begrenzung.

      Dies gilt aber nur für DFS Kontrollzonen. In Deutschland werden auch Kontrollzonen von anderen Betreibern kontrolliert. Auch hier gibt es NfLs mit Nebenauflagen.

      Auch ist der Text der NfL 1-1197-17 zu lesen, da die Nebenauflagen umfangreich sind.

      Wenn ich in der Kontrollzone über 50m fliegen will benötige ich gesonderte Flugverkehrskontrollfreigabe.

      Noch einmal dies ist kein Verbot sondern nur eine Verpflichtung eine Flugverkerhskontrollfreigabe einzuholen.
    • pa18sc schrieb:

      Es ist nicht verboten in Kontrollzonen zu fliegen, solange ich nicht in den Beschränkungen aus §21a und 21b LuftVO unterliege.
      Was ich benötige ist eine Flugverkehrskontrollfreigabe.

      Dies ist etwas völlig anders als ein Verbot.

      Die Flugverkehrskontrollfreigabe erteilt die zuständige Flugverkehrskontrollstelle.

      Das ist erst einmal der Sachstand. Fliegen in Kontrollzonen also Luftraum D-CTR nur mit einer Flugverkehrskontrollfreigabe und zwar ab 0m über Grund erlaubt.

      Für die Flugverkehrskontrollfreigaben ist unter anderem die DFS zuständig. Da die Erteilung der Flugverkherskontrollfreigaben sehr zeitaufwändig ist, hat die DFS per NFL 1-1197-17 eine Allgemeinverfügung für die, durch sie kontrollierten Kontrollzonen, erlassen. Diese erlaubt, unter Einhaltung der Nebenauflagen in der NFL 1-1197-17, den Flug bis 50m über Grund und einem Abstand von 1,5 km um die Flughafen Begrenzung.

      Dies gilt aber nur für DFS Kontrollzonen. In Deutschland werden auch Kontrollzonen von anderen Betreibern kontrolliert. Auch hier gibt es NfLs mit Nebenauflagen.

      Auch ist der Text der NfL 1-1197-17 zu lesen, da die Nebenauflagen umfangreich sind.

      Wenn ich in der Kontrollzone über 50m fliegen will benötige ich gesonderte Flugverkehrskontrollfreigabe.

      Noch einmal dies ist kein Verbot sondern nur eine Verpflichtung eine Flugverkerhskontrollfreigabe einzuholen.

      Ich weiß ja nicht, wieso Dir Deine scheinbaren Widerlegungen so wichtig sind, da der Thread Ersteller sowieso keine weiteren Infos benötigt, aber bitte :D

      Ich habe nie geschrieben, dass es verboten ist, in Kontrollzonen zu fliegen. Es ist lediglich verboten, ohne entsprechende Erlaubnis aufzusteigen. Ganz nebenbei sollte man einen Anfänger nicht mit Fachbegriffen und NFLs zutexten, das stiftet wohl mehr Verwirrung als dass es hilft...


      Letztlich weiß ich nicht, was ich auf Deinen Kommentar antworten soll, ja, mit einer Flugverkehrskontrollfreigabe darf man beinahe überall aufsteigen und ja, es gibt in Deutschland zu jeder einzelnen Situation zahlreiche Nebenauflagen, die beachtet werden müssen. Diese Erläuterungen sollten aber wohl eher in einen Thread, wo danach gefragt wurde, hier sind sie eher fehl am Platz.
    • mz56 schrieb:

      - oder man ist Inhaber einer Lizenz für die bemannte Luftfahrt
      ja, hat allerdings nichts mit einer "Drohnenfluglizenz" zu tun, die gibt es in dieser Art nicht
      Klar gibt es diese Lizenzen, davon habe ich 3 verschiedene, Motorflug, Segelflug und UL.
      Ich hatte ja nur die Bedingungen aus §21a LuftVO aufgeführt, wie die verlangten Kenntnisse nachgewiesen werden können.

      Wenn Du die Einweisung nach §21e LuftVO als Drohnenführerschein bezeichnest, hast Du diese schon mal bekommen, ohne Mitglied in einem entsprechenden Verein zu sein, der das auch darf? Dieser Paragraph dient doch nur dazu, den Modellflugvereinen ihre alten Rechte nicht zu entziehen. Klar hat diese Einweisung den Vorteil dass man schon mit 14 Jahren diese machen kann und nicht erst mit 16. Dafür schränkt sie aber enorm in den Möglichkeiten ein.

      Einen Kenntnisnachweis nach §21d LuftVO gibt es auch schon für rd. 130 EUR (natürlich nur die Prüfung, Unterricht ist nicht vorgeschrieben).
    • mz56 schrieb:

      Verboten ist das Fliegen:
      - in einem Abstand von 100 Metern zu Bahnanlagen, Bundesstraßen, Autobahnen, Bundeswasserstraßen, öffentlichen Behörden, Krankenhäusern, Menschenmassen
      - in einem Abstand von 1,5 Kilometern zu Flughafenbegrenzungen (auch kleinere Flugplätze oder Hubschrauberlandeplätze)
      - in Kontrollzonen (siehe ICAO-Karten) oberhalb von 50 Metern Flughöhe
      - in Naturschutzgebieten, Wohngebieten, anderen ggf. auch temporären NoFly-Zones
      Ok, dann werde ich in Zukunft falsche Informationen im Raum stehen lassen.

      Ich weiß nicht ob damit gerade Neulingen geholfen ist.

      Ich finde es dann besser Neulinge auf das Studium der Literatur hinzuweisen, als mit unvollständigen oder fehlerhafte Informationen zu reagieren.

      Wir reden hier von Luftfahrzeugen und diese unterliegen dem Luftrecht.
      Im Gegensatz zum Straßenverkehrsrecht ist hier die Grenze zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat sehr schmal und ich kenne in meinen 42 Jahren als Luftsportler kein Bußgeld unter 500 EUR.
    • Jetzt bin ich wieder verwirrt.
      Ich möchte über die Stadt filmen, über kulturelle, künstlerische und folkloristische Bereiche, und ich kann nicht genau verstehen, wie diese Dinge möglich sind.
      Ich habe früher gefragt:
      "Da ich auch gerne ein paar Videos über die Stadt und Monumente drehen möchte, ist es dann einfacher, eine Genehmigung zu erhalten, wenn Sie einen Drohnen-Führerschein haben (selbst wenn die Drohne nicht schwerer als 2 kg ist)? Oder berücksichtigen die Behörden - welche Ausstellung erlaubt, an Orten zu reisen, die normalerweise verboten sind - nicht den Besitz eines Führerscheins für Drohnen, sondern entscheiden nach anderen Kriterien?"

      Wie kann man antworten...?

      Oder am besten ist die neuen EASA-Bestimmungen warten?
    • Ich denke wir sollten mal wieder zum eigentlichen Thema zurückkehren. Beweisen zu wollen, wie viel Erfahrung man bereits besitzt und seit wann man was alles schon macht, hilft einem Fragesteller in keinster Weise weiter.

      Duca Simone luchini schrieb:

      Jetzt bin ich wieder verwirrt.
      Ich möchte über die Stadt filmen, über kulturelle, künstlerische und folkloristische Bereiche, und ich kann nicht genau verstehen, wie diese Dinge möglich sind.
      Ich habe früher gefragt:
      "Da ich auch gerne ein paar Videos über die Stadt und Monumente drehen möchte, ist es dann einfacher, eine Genehmigung zu erhalten, wenn Sie einen Drohnen-Führerschein haben (selbst wenn die Drohne nicht schwerer als 2 kg ist)? Oder berücksichtigen die Behörden - welche Ausstellung erlaubt, an Orten zu reisen, die normalerweise verboten sind - nicht den Besitz eines Führerscheins für Drohnen, sondern entscheiden nach anderen Kriterien?"

      Wie kann man antworten...?

      Oder am besten ist die neuen EASA-Bestimmungen warten?

      Schreibe am besten das zuständige Luftfahrtbundesamt Deines Bundeslandes an und erkundige dich dort. Einige werten einen Kenntnisnachweis sogar als Voraussetzung für eine derartige Genehmigung, andere wiederum nehmen das Ganze eher lockerer.

      Grundsätzlich kann ich Dir aber dazu raten, den "großen Drohnenführerschein" abzulegen (z.B. hier kurs.copteruni.de/), hier wird bereits einiges an relevantem Wissen vermittelt.


      Aber wie erwähnt, kontaktiere Deine Behörde und warte auf deren Antwort, wir können keine festen Informationen liefern.
    • pa18sc schrieb:

      Ich weiß nicht ob damit gerade Neulingen geholfen ist.

      Ich finde es dann besser Neulinge auf das Studium der Literatur hinzuweisen, als mit unvollständigen oder fehlerhafte Informationen zu reagieren.
      Verboten, nicht Verboten, verboten...
      Wenn dir das wichtig ist dann erklär es den Neulingen halt so dass sie es verstehen:
      Zum Drohnenfliegen in D-CTRs sehen die Luftregeln u.a. vor,
      - dass man innerhalb der 1,5km zu Flugplätzen eine Genehmigung vom Landesluftamt und eine Freigabe der Flugsicherung braucht
      - dass man außerhalb der 1,5km nur noch die Freigabe der Flugsicherung braucht und diese in bestimmten D-CTRs bis 50m Flughöhe als generell erteilt gilt.
    • Da Du Filmemacher bist rate ich Dir zum Mavic 2 Pro - damit haste die beste Cam im bezahlbaren Bereich mit dem 1-Zoll-Sensor (falls es in Deinem Budget liegt). Wenn der Kopter etwas größer sein darf kannste auch den Phamtom 4 Pro nehmen, der günstiger zu haben ist, und dessen Cam auch diesen Sensor hat.

      Übrigens - in Hamburg darfste auch über der Elbe filmen - Grüße aus HH 8)
    • RC-Role schrieb:

      Verboten, nicht Verboten, verboten...
      Wenn dir das wichtig ist dann erklär es den Neulingen halt so dass sie es verstehen:
      ich habe lediglich auf mz56 geantwortet.
      Ich habe hier keinem Neuling etwas erklären wollen.
      Nur der Hinweis von mz56 "verboten sei ein Flug in Kontrollzonen über 50m" beinhaltet, dass ein Flug in Kontrollzonen unter 50m erlaubt sei. Und das ist falsch.
      Daher auch die Beschränkung meines Hinweises auf die Unterschiede Verbot Flugverkehrskontrollfreigabe. Gleichzeitig dachte ich, dass die Angabe der Quellen hilfreich sei.

      Wenn ich einem Neuling die Regelungen für Flüge in der D-CTR hätte erklären wollen, dann hätte ich auch noch auf die Wetterminima hingewiesen.
    • RC-Role schrieb:

      Das für Drohnenpiloten wesentliche davon hier verständlich rüber zu bringen, daran sind schon ganz andere gescheitert.
      Genau, wer dies versucht muss scheitern, denn es gibt keinen Auszug bzw. "wesentliche" der nur die Drohnenpiloten betrifft.

      Es gibt zwar derzeit noch mit den §§21a-21f LuftVO ein paar erlaubnisbedürftige Betriebe und Verbote bzw. aus anderen Paragraphen Verpflichtungen die den Betrieb betreffen, aber die Verpflichtungen für Piloten und Flugregeln sind für alle gleich, auch wenn derzeit einige davon für Drohnenpiloten schlichtweg nicht einhaltbar sind.

      Aber nur wer diese kennt kann sich vor Bußgeldern Schützen.
    • @pa18sc

      So langsam ist auch wirklich gut. Was meinst Du eigentlich, was wir hier die letzten paar Jahre ohne dich gemacht haben, Kaffeepläuschchen?
      Vielleicht nutzt du mal die Suchfunktion und gibst dort irgendwelche Paragraphen oder NfLs oder Schlagworte ein, und stellst fest, dass zu bereits allem etwas Substantielles geschrieben wurde. Auch die einschlägigen Threads im Rechtsboard zeigen dir, dass du uns bisher nichts neues erzählt hast, und das voraussichtlich auch im akltuellen Rechtsrahmen nicht machen können wirst.
      Da von dir als Neuling hier zu jedem Thema noch mal vermeintliche Klarstellungen zu lesen, verbunden mit dem erhobenen Zeigefinger der vermeintlichen Weisheit, ist ermüdend. So sehr, dass sicher einige die Ignorierfunktion bemühen werden (ich sicher), wenn das so weiter geht. Wäre doch schade...
    • pa18sc schrieb:

      ...auch wenn derzeit einige davon für Drohnenpiloten schlichtweg nicht einhaltbar sind.

      Aber nur wer diese kennt kann sich vor Bußgeldern Schützen.
      Falls ich einen Bußgeldbescheid wegen Verletzung einer nicht einhaltbaren Regel (steht dann ja drin, Ihnen wird zur Last gelegt...) bekommen sollte, werde ich mich durch Einspruch davor schützen ohne die Regel vorher gekannt zu haben.
      Insofern reicht es hier völlig, die nur uns betreffenden Regeln zu diskutieren, die sind ja schon kompliziert genug.