Versicherungsnachweis bei Privathaftpflicht

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • Versicherungsnachweis bei Privathaftpflicht

      Hallo zusammen!

      Ich habe bereits eine Privathaftpflichtversicherung bei der Allianz und dort kann man den Baustein "Sicherheit Best" zubuchen, der auch Drohnen bis 5kg abdeckt.

      Trotzdem weigert sich die Allianz einen Versicherungsnachweis zu erstellen, obwohl die Mindestversicherungssumme locker erreicht wird und verweist diesbezüglich auf ihre separate Drohnen-Haftpflicht-Versicherung, die wesentlich mehr kostet.

      Habt ihr ähnliche Erfahrungen mit Euren Privathaftpflichtversicherungen gemacht?
    • Oh man, das Thema kommt auch alle Jahre neu - und nicht nur einmal ;)

      Meine Familien-PHV* schließt Drohnen bis 5kg hier und in der EU ein. Eine schriftliche Bestätigung hat die Versicherung geschickt.
      Sie kostet im Jahr keine 40€** und ich habe mir von der Luftfahrtbehörde bestätigen lassen das so alles ok ist.

      * bei der HK: haftpflichtkasse.de/service-ko…query=Drohnen&filter=&id=
      ** Seniorentarif
      Gruß aus der Nordheide
      GThomas
      - Meine Flugmodelle/Drohnen werden ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken geflogen -
    • Ich bin auch Beißer Provinzial und ebenfalls bis 1 kg versichert. Die haben mir eine entsprechende Bescheinigung erstellt, sogar mit deutschen und englischem Text. Das Problem ist nur, dass die nicht gerne die konkrete Drohne oder den Bezig auf den Paragraphen Mörser Versicherungspflicht reinschreiben. Für manche Genehmigungen ist so ein Bezig aber nicht schlecht oder sogar notwendig.
    • GThomas schrieb:

      Meine Familien-PHV* schließt Drohnen bis 5kg hier und in der EU ein. Eine schriftliche Bestätigung hat die Versicherung geschickt.
      ...und ich habe mir von der Luftfahrtbehörde bestätigen lassen das so alles ok ist.

      Behaupten du ja steif seit Jahren, und ich glaube es immer noch nicht. Und trotz mehrfacher Aufforderung willst du keine Bestätigung zeigen, mit fadenscheinigen Ausflüchten.
      Da kann sich ja jeder seinen eigenen Reim drauf machen, für mich ist die Behauptung inzwischen so glaubwürdig wie eine Märchenstunde.

      ____

      Ansonsten @Soapy: ---> Hier konkret zu Deiner Frage.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • Ich bin bei Haftpflicht Helden. Dort ist alles was Drohnen und Modellflugzeuge angeht mit versichert. Die Versicherung greift auch im Ausland. Die Private Haftpflicht und die Komplette Drohnen Versicherung kostet 66 Euro im Jahr. Die Versicherungsbescheinigung war absolut kein Problem, ein Anruf dort und am nächsten Tag war da. Nur noch ausdrucken und fertig.
    • Bundylein schrieb:

      Die Versicherungsbescheinigung war absolut kein Problem, ein Anruf dort und am nächsten Tag war da. Nur noch ausdrucken und fertig.
      So ist es bei der GetSafe auch. Wobei die Bestätigung bei der ersten Rechnung mit dabei war. Ich hatte sie als solche einfach nicht erkannt. Ein Anruf, und die Sache war geklärt. Und ich habe sie dann noch mal gesondert per Mail erhalten.
      Ich kann bis jetzt wirklich nicht meckern. Ob das nach dem ersten Schadensfall so bleibt? Ich hoffe, ich werde es nie erfahren. ;)
      Fly long and prosper.
    • pa18sc schrieb:

      Heinrich1 schrieb:

      Welche Deckungssumme muss mindestens vorhanden sein?
      Gibt es da gesetzliche Anforderungen?
      Hallo,
      ich gehe einmal davon aus, dass Deine Drohne unter 500kg ist dann die Deckungssumme aus a).
      Rechnungseinheiten sind das Sonderziehungsrecht des IWF.

      Ich habe mal den Paragraphen hier hinein kopiert.

      Luftverkehrsgesetz
      § 37(1) Der Ersatzpflichtige haftet für die Schäden aus einem Unfall
      a)
      bei Luftfahrzeugen unter 500 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 750 000 Rechnungseinheiten,
      b)
      bei Luftfahrzeugen unter 1 000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 1,5 Millionen Rechnungseinheiten,
      c)
      bei Luftfahrzeugen unter 2 700 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 3 Millionen Rechnungseinheiten,
      d)
      bei Luftfahrzeugen unter 6 000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 7 Millionen Rechnungseinheiten,
      e)
      bei Luftfahrzeugen unter 12 000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 18 Millionen Rechnungseinheiten,
      f)
      bei Luftfahrzeugen unter 25 000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 80 Millionen Rechnungseinheiten,
      g)
      bei Luftfahrzeugen unter 50 000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 150 Millionen Rechnungseinheiten,
      h)
      bei Luftfahrzeugen unter 200 000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 300 Millionen Rechnungseinheiten,
      i)
      bei Luftfahrzeugen unter 500 000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 500 Millionen Rechnungseinheiten,
      j)
      bei Luftfahrzeugen ab 500 000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 700 Millionen Rechnungseinheiten.


      Höchstabflugmasse ist das für den Abflug zugelassene Höchstgewicht des Luftfahrzeugs. Für die Umrechnung der Rechnungseinheit nach Satz 1 gilt § 49b entsprechend.
      (2) Im Falle der Tötung oder Verletzung einer Person haftet der Ersatzpflichtige für jede Person bis zu einem Kapitalbetrag von 600 000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36 000 Euro.

      (3) Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren auf Grund desselben Ereignisses zustehen, die Höchstbeträge nach Absatz 1, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen vorbehaltlich des Absatzes 4 in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.

      (4) Beruhen die Schadensersatzansprüche sowohl auf Sachschäden als auch auf Personenschäden, so dienen zwei Drittel des nach Absatz 1 Satz 1 errechneten Betrages vorzugsweise für den Ersatz von Personenschäden. Reicht dieser Betrag nicht aus, so ist er anteilmäßig auf die Ansprüche zu verteilen. Der übrige Teil des nach Absatz 1 Satz 1 errechneten Betrages ist anteilmäßig für den Ersatz von Sachschäden und für die noch ungedeckten Ansprüche aus Personenschäden zu verwenden.