Positionspapier zur Nutzung von Kameradrohnen durch nicht-öffentliche Stellen

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    • Positionspapier zur Nutzung von Kameradrohnen durch nicht-öffentliche Stellen

      Ich stelle das mal zur Diskussion: Positionspapier zur Nutzung von Kameradrohnen durch nicht-öffentliche Stellen

      Der letzte Absatz stimmt mich sehr nachdenklich. Also gar nicht mehr an urbanen Stellen fliegen? :/ :/ :/

      "Drohnenbetreiber sind daher aufgefordert, grundsätzlich niemanden ohne seine Einwilligung zu filmen und die Privatsphäre anderer zu achten.
      Nutzer dürfen Drohnen mit Foto-oder Videoausrüstung nur in solchen Bereichen einsetzen, in denen eine Verletzung von Rechten Dritter ausgeschlossen werden kann.
      Insbesondere in urbanen Umgebungen ist das Betreiben von Drohnen mit Film-und Videotechnik im Einklang mit den geltenden Gesetzen in der Regel nicht möglich."
    • naja, zunächst listet der Artikel ja "nur" den bestehenden status quo der rechtlichen Regelungen auf, natürlich im Kontext einer tendenziell kritischen Haltung was aber dem Anlass entsprechend (Datenschutzkonferenz) jetzt nicht wirklich überrascht.
      Es ist ein Positionspapier, quasi die eine Seite der Medaille aber da gibt es ja Gott-sei-Dank auch noch (?) die andere(n) ...
      "we brake for nobody" ... me? sarcastic? never!
    • Zwei Absätze machen das Pamphlet zur Karrikatur:

      Das bedeutet, die Interessen des Verantwortlichen, der eine Drohne einsetzt, sind mit den Interessen der davon Betroffenen abzuwägen. Eine entscheidende Rolle spielt dabei jeweils der Einsatzzweck. [So weit, so gut] Die genannten Voraussetzungen sind in der Mehrzahl der Fälle wegen des regelmäßigen Überwiegens von Interessen Betroffener nicht erfüllt.
      So so, und wo steht das? In der DSGVO jedenfalls nicht. Interessensabwägungen sind Einzelfall-bezogen, und dabei spielen eine Vielzahl von Faktoren eine Rolle, deshalb sind es ja Abwägungen. Diese Pauschalisierung in der Aussage, dass per se in der Mehrzahl der Fälle die Interessen der Schutzbedürftigen überwiegen, ist an den Haaren herbei gezogen, vorurteilsbehaftet, wertend, und damit für ein Positionspapier der DSK recht ... eigentümlich. (Ich verwende "eigentümlich" gemäß Regel A1 gerne als Synonym für völligen Bullshit ;) ).

      Drohnenbetreiber sind daher aufgefordert, grundsätzlich niemanden ohne seine Einwilligung zu filmen und die Privatsphäre anderer zu achten. Nutzer dürfen Drohnen mit Foto- oder Videoausrüstung nur in solchen Bereichen einsetzen, in denen eine Verletzung von Rechten Dritter ausgeschlossen werden kann. [So weit, so gut] Insbesondere in urbanen Umgebungen ist das Betreiben von Drohnen mit Film- und Videotechnik im Einklang mit den geltenden Gesetzen in der Regel nicht möglich.

      Tatsächlich? Abgesehen davon, dass ja auch Einverständnisse erteilt werden können, muss eine Person nun aber auch als solche individuell erkennbar und identifizierbar sein, sonst greifen die schönen Datenschutzgesetze gar nicht, da gar keine "personenbezogenen Daten" erhoben werden, die es zu schützen gilt. Und dann sollte man der DSK noch mal Art.2 Abs. 1 DSGVO vorlesen, und sie mal über die "Haushaltsausnahme" informieren, das scheint da noch nicht angekommen zu sein.

      Junge, junge, wenn die alles so regeln, lachen sich die Mark Zuckerbergs dieser Welt zu Recht über uns tot... :rolleyes:

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • Das Positionspapier wirft einiges durcheinander bzw. unterlässt es einen sinnhaften Kontext zu vermitteln. Hier bringt einen aber das Stichwort "Videoüberwachung" auf die richtige Fährte:
      Es steht nicht in der DS-GVO sondern im BDSG $6b. Für private Nutzer, die nicht regelmäßig sondern spontan an wechselnden Standorten fliegen kein Problem. Für kommerzielle Nutzer, die regelmäßig bspw. geplante Kontrollflüge unternehmen dagegen nicht von der Hand zu weisen...
    • Wie verhält es sich da mit den Kameras in den Handys - gibt es da auch so ein "Papier"?
      Gruß aus der Nordheide
      GThomas
      - Meine Flugmodelle/Drohnen werden ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken geflogen -
    • skyscope schrieb:

      Falsche Fährte. Erstens ist es § 4 BDSG, zweitens ist ein Kopter keine opto-elektronische Einrichtung, da dieses eine Installation impliziert, siehe Kommentare und Rechtssprechungen dazu. Abgesehen davon ist auch dort die Abwägung berechtigter Interessen mit verankert.
      Stimmt bei §6b BDSG handelte es sich um die alte Fassung, mein Fehler.
      Zum Zweiten: Bei sowas dann bitte Quellen mit angeben.

      Ich zitiere einfach mal:
      “Die Vertreter der Ansicht, § 6 b I BDSG erfasseausschließlich fest installierte Kameras, bleiben die Kriterien schuldig, nachdenen eine "feste Installation" vorliegen soll. Der Begriff derEinrichtung ist insoweit nicht vorbestimmt. Eine Einrichtung kann stationäroder mobil sein. Neben dem Wortlaut ist auch den Materialien zu § 6 b BDSGnicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber sich auf ortsfeste Videosystemefestgelegen wollte.” – Lang, 2009, PrivateVideoüberwachung im öffentlichen Raum

      Bezugnehmend darauf:
      “Weder die Gesetzesmaterialien, noch der Charakter des §6bBDSG als Schutzgesetz sprechen aber für eine solche tatbestandliche Verkürzung,so dass auch mobile Kameras, einschließlich Drohnen, vom Begriff deroptisch-elektronischen Einrichtung erfasst sind. Damit begrenzt § 6b BDSG denzulässigen Einsatz von Drohnen zur Bildaufnahme durch Private.” - Kornmeier, 2012, Der Einsatz vonDrohnen zur Bildaufnahme: eineluftverkehrsrechtliche und datenschutzrechtliche Betrachtung.

      Dieser Einschätzung folgen auch einige Urteile, z.B. im Bezug aufDashcams (AN4 K 13.01634):
      "Die On-Board-Kamera des Klägers stellt eineoptisch-elektronische Einrichtung dar. Zwar wird teilweise diesbezüglichvertreten, dass als optisch-elektronische Einrichtungen in § 6b BDSG nurEinrichtungen zu verstehen seien, die fest angebracht sind. Mobile Kameras habeder Gesetzgeber nicht regeln wollen. Diese Auslegung ist dem Gesetzeswortlautjedoch nicht zu entnehmen. Vielmehr handelt es sich bei der gewähltenFormulierung der optisch-elektronischen Einrichtung gerade um einen wertneutralenBegriff, der jegliche Form der Videoüberwachung erfassen soll."
      - Der Kläger hatteargumentiert, dass seine Dashcam nicht fest installiert ist, §6b entsprechend nicht anwendbar sei.

      Auch der BGH weist im vielzitierten Dashcam-Urteil (VI ZR 233/17) darauf hin!
    • Na ja, es ist aber doch ein wenig differenzierter und die Dashcam-Umstände sind nicht wirklich übertragbar.
      Wenngleich auch keine feste Ortsinstallation erfolgt, wird in beiden Dashcam-Urteilen eben die permanente Überwachung ohne konkreten Anlass gerügt. Drohnen-Aufnahmen werden aber in der Regel fallweise aus einem konkretem berechtigten Interesse erstellt. Darüber hinaus gilt es wieder, die Interessen der Beteiligten abzuwägen.
      Zitat BGH: "Die Videoüberwachung sei nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich sei und keine Anhaltspunkte bestünden, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwögen.", eben aus § 4 BDSG.

      Überwacht eine Betreibergesellschft bspw. regelmäßig ihre WIndkraftanlagen mit Drohnen (konkreter festgelegter Zweck aus berechtigtem Interesse), wird wohl kaum ein Dashcam-Urteil in Anwendung gebracht werden können. Letztlich geht es darum, wie maßvoll Einsätze vorgenommen werden (Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit, und eben Interessensabwägung).

      Darüber hinaus sei Frau Kornmeiers differierende Auslegung aus 2012 dazu ihr unbenommen, sollte sie sie nicht eh zwischenzeitlich überdacht haben. Wir haben offenbar schließlich alle eine eigene Auffassung dazu... :)

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    • Wobei hier ja eindeutig gesagt wird, dass die Aufnahmen für private/familiäre Zwecke erst mal nicht der DSGVO unterliegen. Außerdem ist dann noch die Thematik zu klären, was sind personenbezogene Daten.
      Wenn Personen in Videos oder Bildern nicht klar erkennbar sind, ist in meinen Augen da keine Anwendbarkeit gegeben.
      Interessanter wird es bei Aufnahmen von Grundstücken, wobei auch da die Thematik Zuordnung noch die Frage ist.
      Wenn ein Bild, das zwar am Rande einen Schrebergarten mit einer blau gestrichenen Laube zeigt, ist natürlich schon etwas individueller, aber ohne Ortsangabe ist nicht mal erkennbar, wo diese steht, von der Thematik "personenbezogene Daten" sind wir da dann noch weiter weg.

      Die Frage ist also, wovon reden wir hier eigentlich? Aufnahmen von Personen? Ok, stellt in meinen Augen definitiv ein Thema dar, wo Datenschutz ja auch wichtig ist, genauso wie Privatsphäre.
      Aufnahmen von Personen aus größerer Entfernung ohne die Möglichkeit einer Erkennbarkeit? Nein, kein Datenschutz anwendbar, weil keine verwertbaren Daten erhoben wurden.

      Gerade als Multicoper-Cam-Pilot muss man natürlich auch mal die Frage an sich selbst stellen, muss das jetzt so sein? Im zweifel lasse ich die Aufnahme sein bzw. warte, biss die Personen weg sind.
      Fördert dabei ganz nebenbei die Akzeptanz durch Rücksichtnahme ;)