Fliegen im Landschafts- und Naturschutzgebiet

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    • Fliegen im Landschafts- und Naturschutzgebiet

      Hallo Kopterfreunde,

      da ich verunsichert war, ob man nur in Naturschutzgebieten oder auch in Landschaftsschutzgebieten nicht fliegen darf, habe ich einfach mal bei der entsprechenden Stelle nachgefragt und Antwort erhalten. Vielleicht ist es auch für andere Interessant. Im Übrigen werden Landschaftsschutzgebiete im Gegensatz zu Naturschutzgebieten bei der DFS App leider nicht grün auf der Karte eingezeichnet und man erhält bis 50m Höhe grünes Licht. Aber darauf kann man sich wohl leider nicht verlassen, da Städte hier auch teilweise alle ihr eigenes Süppchen kochen.

      Ich schrieb:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      ich habe eine Frage und hoffe das Sie mir diese vielleicht beantworten können, oder mir eine Stelle nennen können, die dies könnte.
      Ich bin Amateur Modellflieger und fliege mit einem kleinen Multikopter. Gemeinhin Drohne genannt. Das man sich als Steuerer solcher Drohnen von Flughäfen, Krankenhäusern, Wohngebieten, Menschenansammlungen, Denkmälern, Unfällen etc. fernzuhalten hat, versteht sich natürlich von selbst. Und ich verurteile jeden der durch das Verletzen dieser Gesetze mein Hobby in der Öffentlichkeit schlecht macht.

      Nun aber zu meiner Frage: Da ich natürlich gerne auch in meiner Heimatstadt fliegen würde, schaute ich mich nach einem Gebiet um, wo die deutsche Flugsicherheit einen Drohnenflug zulässt und stieß auf den Weidenweg (siehe Anhang). Laut der DFS ist dort das Fliegen bis 50 Metern Höhe erlaubt, allerdings ist dies auch eine “Hundefreifläche” wo “spielen” laut Beschilderung verboten ist. Abgebildet auf dem Schild ist ein Fußball. Bleibt die Frage ob man eine Drohne mit meinem Fußball gleichsetzen kann…

      Direkt bei dieser Wiese ist ein Wohngebiet und damit natürlich tabu und die Mudra Kaserne im Norden sowieso. Ich schätze die Bundeswehr versteht da keinen Spaß. Noch weiter im Norden ist ein Naturschutzgebiet und vom Bund für Umwelt und Naturschutz selbstverständlich auch als solches gekennzeichnet und das respektiere ich auch. Ich will keine Tiere belästigen. Doch die Westhovener Aue gilt nur als Landschaftsschutzgebiet und da ist meine Frage, ob dies wie ein Naturschutzgebiet zu behandeln ist? Ich habe mich durch die Archive der Stadt Köln gewühlt und nirgends eine Antwort gefunden. Man darf nicht in Naturschutzgebieten fliegen, aber wie ist es bei Landschaftsschutzgebieten? Die Landschafts leidet unter einer Drohne weniger als unter den freilaufenden Hunden dort. Ich möchte nicht einfach auf gut Glück da fliegen, ich möchte erst fragen, ob dies irgendwie für die Stadt Köln geregelt ist?

      Vielen Dank im Voraus und ein schönes Wochenende!

      Viele Grüße aus Köln

      Stadt Köln schrieb:

      Sehr geehrter Herr X,

      vielen Dank für Ihre Anfrage bzgl. des Einsatzes einer Drohne für den privaten Gebrauch. Ich bin X in der X und zuständig für den Bezirk X, auf den sich ihre Anfrage konkret bezieht und möchte Ihnen aus diesem Grund gern antworten. Grundsätzlich sind die folgenden Aussagen jedoch auch für das gesamte Stadtgebiet zutreffend.

      Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass das Fliegen von Drohnen in allen Schutzgebieten, Naturschutz-, ebenso wie Landschaftsschutzgebieten oder geschützten Landschaftsbestandteilen der Stadt Köln verboten ist und damit nahezu im gesamten Außenbereich der Stadt Köln. Auch die von Ihnen angefragte Hundefreilauffläche liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes L20 „Rhein, Rheinauen und Uferbereiche von Rodenkirchen bis Langel rrh.“. Die Schutzgebiete sind festgesetzt im rechtskräftigen Landschaftsplan der Stadt Köln, der am 13.05.1991 in Kraft getreten ist. Die Darstellung aller Schutzgebiete finden Sie auf der Internet-Seite der Stadt Köln https://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/freizeit-natur-sport/wald/landschaftsplan-koeln.

      Das Verbot bezieht sich auf das allgemeine Verbot Nr. 12 des Landschaftsplans für Landschaftsschutzgebiete, nach dem es verboten ist „Motorsportveranstaltungen mit Kraftfahrzeugen oder Motorflugzeugen durchzuführen sowie Motorflugmodelle zu betreiben außerhalb von Flugplätzen oder ähnlichen Veranstaltungsorten.“
      Hiermit sollen „Schädigungen der Landschaft, Störungen der Tierwelt und Belästigungen der eine stille Erholung suchenden Spaziergänger […] vermieden werden. Das Verbot gilt auch für im Sinne des Verbots 11 zugelassene Wege und Parkplätze.“
      Im Zuge einer 12. Landschaftsplan-Novellierung, die in Kürze in Kraft treten wird, wird das Verbot zur Klarstellung auch noch einen speziellen Hinweis auf Drohnen enthalten, ist jedoch bereits derzeitig mit dem Begriff „Motorflugmodelle“ vollzugskräftig.

      Es tut mir leid Ihnen keine im Hinblick auf Ihr Hobby zufriedenstellendere Antwort geben zu können. Bei Rückfragen melden Sie sich gern noch einmal bei mir.

      Mit freundlichen Grüßen
      Auch wenn die Antwort nicht erfreulich ist, so finde ich es trotzdem toll das man mich ernst genommen hat und mir antwortete. Mich würde nun interessieren, ob ich denn im Forstbotanischem Garten fliegen darf, aber ich will keine schlafenden Hunde wecken. ;) Lustig finde ich, dass ich also theoretisch nicht einmal mit der Parrot Swing fliegen dürfte. Sind zwar nur 70 Gramm und streng genommen keine Drohne sondern ein Spielzeug, aber halt Motorbetrieben.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Nightred ()

    • Ich höre SkyScope im Hintergrund schon laut lachen, aber die Person hat dir Mist erzählt. Das Fliegen über Landschaftsschutzgebieten ist nicht grundsätzlich verboten und die Stadt bzw. Gemeinde hat auch kein Recht dir das Fliegen über ihrem Verwaltungsterritorium zu untersagen. Die einzigen Behörden die dies dürfen sind die Luftfahrtämter und die haben dir eine grundsätzliche allgemeine Flugerlaubnis erteilt, außer den Gebieten die im LuftVO genannt werden. Das einzige was die Gemeinde oder Stadt darf ist, dir das Starten von ihrem Territorium zu untersagen, explizit aber nicht das Fliegen.

      Generelles Flugverbot für Drohnen über der Stadt (Wolfsburg)

      -korrigiert durch SkyScope, siehe Folgepost.

      An dieser Stelle muss ich mal bemerken, dass ich es bemerkenswerte finde wie allerorts der Flug untersagt wird, mithin also genau das, was sie nicht verbieten dürfen und können, während sie de fakto Flüge verbieten könnten indem sie den Aufstieg und die Landung untersagen, was sie dürften. Entweder findet man keinen Verweis auf Aufstieg oder Landung oder es wird rumgewieselt indem, wie in einem anderen Thread zitiert, gesagt wird "Aufstiegserlaubnisse werden nicht erteilt". Das Aufsteigen von öffentlichem Grund bedarf aber keiner Erlaubnis, da das meines Wissen nach nicht grundsätzlich verboten ist und nicht grundsätzlich verboten sein kann, weil die Nutzung öffentlichen Grunds zur Freizeitgestaltung im Rahmen der Gesetze jedem frei steht und somit sagen sie hier faktisch, dass du dort aufsteigen darst und zwar genau deshalb weil sie es dir nicht verbieten. Wittert man hier, dass ein generelles Aufstiegverbot vielleicht rechtswiedrig ist und vor Gericht keinen Bestand hätte und versucht sich so durchzuwieseln indem man den Hobbypiloten verunsichert?

      Dieser Beitrag wurde bereits 8 mal editiert, zuletzt von Madner Kami ()

    • Ne, tatsächlich lache ich nicht, denn die Auskunft der Stadt Köln ist völlig korrekt, und auch erfreulich umfassend. :)

      Es wird auch kein generelles Verbot über das gesamte Verwaltungsterritorium erteilt (was wie Du schreibst tatsächlich nicht möglich ist), sondern auf das Modellflugverbot in den Landschaftsplänen hingewiesen. Die Ge- und Verbote in LSG können Städte/Kommunen bzw. deren jeweilige untere Naturschutzbehörden selbst bestimmen. Daher gibt es auch kein generelles Verbot in LSG wie bei NSG. Der Hinweis, dass in Köln "nahezu der gesamte Außenbereich" irgendeinem LSG zugehörig ist, ist ja auch nicht verkehrt, s.u.

      Das was @Nightred also gemacht hat, war das einzig Richtige, nämlich sich im Vorfeld zu infomieren, ob Modellflug in jeweiligen LSG zu den Verbotstatbeständen zählt, was leider in Köln der Fall ist. (Wir in Düsseldorf haben es da besser ;) ). Insofern, alles richtig gemacht, und danke für die Info.

      ____

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • Pauschales Flugverbot in Landschaftsschutzgebieten / LSG

      Hallo zusammen,
      in diesem Thread Pauschales Flugverbot im LSG hat ein Mitglied auf Anfrage für das Fliegen in LSGs der Stad Köln folgende Antwort bekommen:
      "Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass das Fliegen von Drohnen in allen
      Schutzgebieten, Naturschutz-, ebenso wie Landschaftsschutzgebieten oder
      geschützten Landschaftsbestandteilen der Stadt Köln verboten ist und
      damit nahezu im gesamten Außenbereich der Stadt Köln....
      Die Schutzgebiete sind festgesetzt im
      rechtskräftigen Landschaftsplan der Stadt Köln, der am 13.05.1991 in
      Kraft getreten ist....

      Das Verbot bezieht sich auf das allgemeine Verbot Nr. 12 des
      Landschaftsplans für Landschaftsschutzgebiete, nach dem es verboten ist
      „Motorsportveranstaltungen mit Kraftfahrzeugen oder Motorflugzeugen
      durchzuführen sowie Motorflugmodelle zu betreiben außerhalb von Flugplätzen oder ähnlichen Veranstaltungsorten.“


      Hiermit sollen „Schädigungen der Landschaft, Störungen der Tierwelt und
      Belästigungen der eine stille Erholung suchenden Spaziergänger […]
      vermieden werden. Das Verbot gilt auch für im Sinne des Verbots 11
      zugelassene Wege und Parkplätze.“


      Jetzt habe ich in einer Facebook Gruppe gelesen, dass solche pauschalen Verbote in LSGs bisher keine wirkliche rechtliche Grundlage haben und im Einzelfall die Begründung für das Verbot oft nicht haltbar sein wird.
      Leider finde ich den Beitrag im Moment nicht mehr. Hörte sich aber nicht nach "bla bla" an.
      Wenn ich mir die Begründung "Schädigungen der Landschaft, Störungen der Tierwelt und Belästigungen der eine stille Erholung suchenden Spaziergänger..." ansehe, erscheint mir das generelle Verbot auch nicht plausibel.
      Bei einem LSG mit landwirtschaftlicher Nutzung (Träcker usw.) direkt an einer viel befahrenen Straße zur Rush-Hour ist die Begründung offenbar ziemlicher Blödsinn.


      Gibt es zu solchen pauschalen Flugverboten in LSGs von Städten/Gemeinden weitere Informationen, oder hat jemand irgendwelche Rechtsfälle hierüber mitgekriegt?


      Gruß aus Köln,
      Jochem
    • Vielleicht noch zum Verständnis und als Update:

      Weder Naturschutzbehörden noch Städte können Flugverbote erteilen, die Regelungskompetenz hinsichtlich jeglichen Luftraums liegt ausschließlich direkt beim BMDV bzw. den ihm angehörigen Luftfahrtbehörden, angefanken beim Luftfahrtbundesamt. Siehe auch kürzliches Urteil des Bundesverwaltungsgericht.

      Städte, und Kommunen bzw. ihre angehörigen Naturschutzbehörden können aber ein Betriebsverbot im Landschaftsplan normieren, was bedeutet, dass sie Start- und Landung in Landschaftsschutzgebieten oder auch in den generell von ihnen verwalteten Gebieten untersagen können, so wie es die Stadt Köln hier auch macht. Was letztlich einem Flugverbot gleichkommt, ausser für den eher theoretischen Fall, dass man fliegt von ausserhalb des jeweiligen Schutzgebietes (in Sichtweite) einfliegt.
    • @B69 Sorry, das ging so schnell, dass ich dachte, ich hätte an der falschen Stelle gepostet.
      @skyscope danke. Das beatwortet die Frage eigentlich ausreichend. Für den zerpflückten Landschaftsplan in Köln ergeben sich dadurch trotzdem ein paar (wenige) Möglichkeiten, weil das Flugverbot wohl nicht das gesamte Verwaltungsterritorium umfasst.
      Mit A2 Schein (den ich habe) und entsprechender Drohne könnte man an geeigneter Stelle außerhalb des LSG auch in der Nähe von Wohngebieten starten und auf Sicht über dem LSG fliegen, oder liege ich da falsch?
      Ein paar Fotomotive gäbe es da in Köln.
    • YogiBaehr schrieb:

      Mit A2 Schein (den ich habe) und entsprechender Drohne könnte man an geeigneter Stelle außerhalb des LSG auch in der Nähe von Wohngebieten starten und auf Sicht über dem LSG fliegen, oder liege ich da falsch?
      Der A2 Schein hat damit eigentlich nichts zu tun.
      Ansonsten sehe ich das genauso, wobei meine Sicht nicht maßgeblich ist (#keinerechtsberatung).
      Der Überflug von LSG wird lufrechtlich jedoch nicht reglementiert.
    • Drohnenflug im Landschaftsschutzgebiet

      Eine Anfänger Verständnisfrage.

      Wenn in einer Landschaftsschutzverordnung diese Sätze stehen, insbesondere Punkt 5.

      "(2) Der Erlaubnis bedarf es insbesondere

      Erlaubnisvorbehalte
      (1) Handlungen, die den Charakter des Landschaftsschutzgebietes verändern oder dem
      Schutzzweck zuwiderlaufen können, bedürfen der Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde


      5. Flugplätze, Gelände für das Starten und Landen von Luftsportgeräten (z. B. Hängegleiter,
      Gleitsegel, Ultraleichtflugzeuge, Fallschirme) und Freiballonen sowie Gelände für den
      Aufstieg von Flugmodellen, die der luftverkehrsrechtlichen Erlaubnis bedürfen anzulegen
      oder zu verändern;"


      Wenn ich dort mit der Drohne fliegen will, bedeutet das, dass ich somit ein Gelände für das Starten und Landen von Luftsportgeräten bzw. den Aufstieg von Flugmodellen anlege bzw. das Gelände dafür verändere? Und ich mir dafür eine Erlaubnis holen muss, falls sie mir überhaupt gegeben wird =O ?

      Mir geht es um das Verständnis oder die Auslegung solcher Sätze. Ist das Starten der Drohne schon ein Anlegen oder ein Verändern des Geländes? ?(
      Sehe ich nicht so, aber das will ja nichts heißen.

      Ich hoffe, ich habe mich nicht ganz unverständlich ausgedrückt.

      Beste Grüße an alle
      Ich lerne noch ...
    • Es geht darum dass die Landschaft nicht verändert wird. Also z.B. Büsche und Bäume entfernt werden damit ein Paraglieder am Hang starten kann oder Flugmodelle Platz zum Landen oder starten haben.
      Oder eventuell ein Erdwall entfernt wird.

      Also nichts was mit dem Start einer Drohne zu tun hat.

      Da wird es estimmt noch andere Passagen geben die das starten einer Drohne verbieten.
    • Danke für deine Antwort. Dann habe ich das ja doch richtig verstanden.

      gnorf schrieb:

      Da wird es estimmt noch andere Passagen geben die das starten einer Drohne verbieten.

      Unter Verbote finde ich noch diesen Satz: "Verbot wenn ... ...der Naturgenuss oder der besondere Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird."

      Welchen man natürlich breit auslegen kann. Oder?
      Ich lerne noch ...

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Stupor Mundi () aus folgendem Grund: Korrektur

    • Genau, das kann man sicher breit auslegen.
      In manchen Verordnungen wird explizit der Modellflug ausgeschlossen.

      Ich kann im Vergleich zu anderen Nutzern in LSG Gebieten (Hunde, Kinder, Radfahrer...), keine besonders störende Situation durch meinen Drohnenflug voraussehen oder nachempfinden.
      Wenn du da natürlich über einen See und dort über die Parkbänke donnerst wo Menschen die Ruhe geniessen, schaut das sicher anders aus.

      Was sagen den die Karten von Dipol oder Droniq zu deinem Wunschgebiet?
      ..
      Mini 3 Pro, Macbook Air M2
    • Dipol sagt: "Es liegen keine Einschränkungen durch geografische Gebiete vor."

      Und Droniq liefert an gleicher Stelle Hinweise in "grün" und "Haftungsausschlüsse"
      Darunter sehe ich aber nichts, was den Flug einschränkt bzw. was mich veranlassen würde noch irgendwo nachzufragen (Amt o.ä.).

      Was meinst Du dazu?
      Ich lerne noch ...
    • Das NSG kenne ich. Bin hier schon Jahre auch mit meinem Hund unterwegs, da ich genau nordwestlich davon wohne.

      Danke für deine Einschätzung. :thumbup:
      Es ist ja als Newbie nicht ganz einfach, die Fluggebiete auf Einschränkungen zu analysieren. Aber das gibt mir jetzt schon mal mehr Sicherheit im Umgang mit der Thematik.

      Beste Grüße
      Ich lerne noch ...