Fliegen in Regensburg (Genehmigung der Stadt)

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    • Fliegen in Regensburg (Genehmigung der Stadt)

      Hallo werte Kollegen,

      ich lese hier - es müssen mittlerweile Jahre sein - schon eine ganze Zeit passiv mit. Heute trieb mich ein aktuelles Anliegen, bei dem ich nicht weiterkomme, jedoch zur Registrierung, um meinen ersten Post zu schreiben und euch um Hilfe / Rat zu fragen.

      Vorweg: Über die allgemein geltenden Regelungen des Luftfahrt-Gesetzes und der LuftfahrtVerordnung bin ich informiert. Ich betreibe das Hobby schon seit etlichen Jahren (nur als Hintergrundinfo).

      Worum geht es?

      Ich lebe in Regensburg und bin mit meiner Mavic 2 ausschließlich auf Feld und Wiesen unterwegs. Viele der Feldwege sind in öffentlicher Hand (zumindest laut Map2Fly App und dem, was man den schlecht digitalisierten Karten der Behörden entnehmen kann). Natürlich achte ich auf Naturschutzgebiete (und deren Abstufungen).

      Nun ist ja zum legalen Starten und Landen meiner Hummel die Zustimmung des Grundstücksbesitzer nötig. Soweit so gut. Ist in meinem Fall einfach: zuständig ist die Stadt Regensburg.

      Es gibt sogar eine spezielle Unterseite auf der Website der Stadt, die bis vor Kurzem (hier ist die Version in WebArchive Klick!) noch von einer "genehmigungspflichtigen Sondernutzung" gesprochen hat, die auch für private Flüge nötig sei (nicht nur Start und Landung!). Darauf hin habe ich mich mit der entsprechenden Stelle des Ordnungsamtes per Mail in Verbindung gesetzt, um mich über so eine Genehmigung zu informieren.

      Da kam ich dann nur zu hören "die Stadt Regensburg erteilt keine Erlaubnisse zum Starten bzw. Landen auf öffentlich gewidmeten Flächen."

      Ernüchterung. Aber halt: ist ein Feldweg neben einem Acker wirklich eine öffentlich gewidmete Fläche? Eher nein. Also ein wenig Ping-Pong per Mail. Ich habe noch ein wenig gebohrt und nach Erklärungen gefragt (vll auch ein Fehler). Irgendwann hieß es dann, wir überarbeiten die Website - ich maße mir jetzt nicht an, diese Änderung angestoßen zu haben. Man war sicherlich nur ein wenig im Verzug, die Infos der seit April 2017 geltenden Drohnen-VO einzubinden. ;)

      Aha, und jetzt?

      Mein Problem sind die Infos auf der aktualisierten Website (regensburg.de/presseportal/dre…-regensburg/drohnenfluege). Hier steht nun:

      "Nach § 21 b der Luftverkehrs-Ordnung ist der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen (z.B. Drohnen) verboten , u.a.
      • über und in einem seitlichen Abstand von 100 m von Menschenansammlungen
      • über und in einem seitlichen Abstand von 100 m von Bundesfernstraßen
      • Bundeswasserstraßen (Donau) und Bahnanlagen
      • über Naturschutzgebieten
      • über Wohngrundstücken
      Die oben genannten Kriterien sind in Regensburg immer erfüllt, sodass keine Genehmigung erteilt werden kann."

      Kommen die da so einfach raus? Natürlich müssen sie generell ersteinmal keine Genehmigung ausstellen. Aber die Begründung ist mir zu pauschal und flach.

      Aus meiner Sicht gibt es einen Haufen Gebiete (im Stadtgebiet), die keinen der Punkte (und weitere der Drohnen-VO) verletzen. Habt ihr eine Idee, wie man hier am schlausten vorgeht, um irgendwie auf einen grünen Zweig zu kommen? Ich möchte ja nur am Abend ein wenig über dem Acker hin- und her düsen und die Natur filmen. Ohne mit einem Bein im Gefängnis zu stehen ;(

      Ich freue mich über eure Gedanken zu dem Thema.

      Beste Grüße aus Regensburg,
      slaven
    • Hallo,

      der §21b LuftVO gibt lediglich grundsätzliche Aufstiegsverbote wieder.
      Aber er gibt auch gleichzeitig das Recht z.B. einem Grundstücksbesitzer, dem Überflug zu zu stimmen. Stimmt dieser zu ist das Verbot aufgehoben.

      Die NFL 1-1163-17 stellt eine gemeinsame Grundlage des Bundes und der Länder dar, wie Aufstiegserlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen gem §§21a und 21b LuftVO einheitlich zu erteilen sind.

      Die Stadt kann hierüber in keiner Weise entscheiden. In der Regel steht in den Nebenbestimmungen der Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen, dass die örtlichen Ordnungsbehörden zu informieren sind.

      Der einzige Punkt, den sie Stadt entscheiden darf, ist die Genehmigung auf ihren Flächen zu starten und zu landen. Ein Verbot muss dabei schon wohl begründet werden.

      Also, sofern kein Erlaubnistatbestand gem. §21a LuftVO vorliegt oder kein Aufstiegsverbot gem. §21b LuftVO benötigst Du nur die Zustimmung des Grundstückseigentümers.

      Sollte die Stadt ständig den Start auf Feldwegen verweigern, dann stehen die Verwaltungsgerichte zur Prüfung der Recht- und Verhältnismäßigkeit zur Verfügung.

      Viele Grüße aus Gladbeck
    • pa18sc schrieb:

      Die Stadt kann hierüber in keiner Weise entscheiden.
      Indirekt schon, nämlich auf allen Flächen, die sie dem Naturschutz gewidmet hat. Für die brauchst dann die o.g. Aufstiegserlaubnis die zwar "einheitlich zu erteilen" ist, jedoch dann auch einheitlich die Auflage hat bei Naturschutzgebieten eine weitere Erlaubnis der zuständigen Behörde einzuholen. Wenn das dann die Stadt ist, kann sie den Aufstieg wirksam verweigern.
    • Hallo Slaven und willkommen (zumindest als nun registrierter Mitleser. ;)

      Meine persönliche und laienhafte Meinung:
      Ich hatte das Thema heute erst in einer PM, da ging es aber um innerstädtische Starts/Landungen. Auszug:

      skscope schrieb:

      Öffentlicher Raum, bzw. die Nutzung einer öffentlichen Fläche kann die Stadt sehr wohl einschränken, insbesondere für die Nutzung von Start und Landung mit einer Kameradrohne. Da gibt es viele Möglichkeiten, wo die Stadt ansetzen kann, beispielsweise in der Störung der öffentlichen Ordnung, Gefahrenabwehr, EInschränkung der Nutzung der Fläche für andere, usw. usw.

      Darüber hinaus gibt es in manchen Städten (Köln gehört nach eigener Erfahrung u.a. dazu, ebenso wie Düsseldorf) nicht nur die Verpflichtung, dass man für die Erstellung von Luftaufnahmen nicht nur eine Nutzungserlaubnis gegebenenfalls für den Start von öffentlichem Raum benötigt (bspw. vom Liegenschaftsamt oder der städt. Gebäudeverwaltung), sondern direkt auch eine Drehgenehmigung mit dazu beantragen muss.

      Anders gesagt, findet es eine Stadt nicht tolerabel, dass Drohnen im Stadtgebiet willkürlich aufsteigen, gibt es für sie Mittel und Wege, das zu unterbinden. Wie gesagt, regeln kann sie auber nur Start/Landung auf ihrem Grund, nicht den Überflug. Letztlich wirkt sich ein Start/Lande-Verbot aber natürlich vielfach wie ein generellen Flugverbot aus.

      Du willst jedoch, wenn ich es richtig verstanden habe, ja auf einem Feldweg starten/landen, ausserhalb der Stadt.
      Übergeordnet gilt dann das Betretungs- und Verfügungsrecht der freien Landschaft, oder auch dessen Verbote. Dazu kannst Du hier einiges lesen, wenn Du magst: Fliegen auf Feldern und Wiesen (in der freien Landschaft)

      Tatsächlich ist die Regelungsbefugnis Sache der Länder. Für Dich relevant sind dabei Art. 26-31 des Bayerisches Naturschutzgesetzes (BayNatSchG).

      Hinsichtlich der Feldwege ist es komplizierter, dazu gibt es das Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG). Da kommt es nun darauf an, ob der Feldweg eine Widmung als öffentliche Strasse hat, was Du im Regelungsverzeichnis der Stadt einsehen kannst. Hat er eine solche Widmung, gilt Art. 18 BayStrWG ff., und ja, Start/Landungen dürften dann wohl als unerlaubte Sondernutzung angesehen werden. Mann könnte darüber streiten, ob Art. 22 einem nicht dennoch Möglichkeiten eröffnet. Falls er keine Widmung als öffentliche Strasse hat, siehe Art. 28 BayNatSchG oben.

      Ich würde an Deiner Stelle vom Feldweg einfach 2 Schritte Richtung Böschung oder Rand eines Feldes machen, und von da gem. Art. 27 BayNatSchG starten.

      Letztlich wirst Du bei einer allgemeinen Anfrage "auf Starterlaubnis" immer auf Ablehnung stossen, weil in der Regel niemand irgendeine Verantwortung übernehmen möchte. Fragst Du konkreter, bspw. ob ein Feldweg eine Widmung als öffentliche STrasse hat, kommt der Behörde nicht um konkrete Beantwortung herum. Die Schlüsse ziehst Du dann selbst.

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • Guten Morgen!

      Erst einmal vielen Dank, für die so schnellen und ausführlichen Antworten zu meinem Problem. Echt klasse!

      Das die Stadt immer einen Weg findet den Aufstieg zu verbieten, habe ich mir leider auch bereits gedacht. Ich möchte auch gar nicht abstreiten, dass es sehr viele Stellen in der Altstadt / Innenstadt und in den umliegenden Gebieten gibt, wo ein Aufstieg nicht unbedingt sein muss. Hier ist es völlig okay, wenn es "nicht erlaubt" ist. Da muss aber die Stadt Regensburg auch gar nichts selbst regeln, weil die Gegebenheiten in der Innenstadt mit den Voraussetzung der neuen LuftfahrtVO kollidieren und ein Aufstieg / Flug so ohnehin nicht erlaubt wäre. (Vielleicht sind auch genau solche Gebiete mit der pauschalen Aussage auf der Website der Stadt Regensburg gemeint gewesen? Wäre dann aber grob unsauber, denn das Regensburger Stadtgebiet hat auch eine Menge Feld und Wiesen in den Randgebieten.)

      Vielen Dank für die Links, skyscope. Ich habe mich durch die Texte gearbeitet und bin nun wieder ein bisschen schlauer. Ich habe noch zwei Nachfragen, so du mir diese gestattest, um sicher zu gehen, dass ich den Kontext richtig deute:

      1) Wenn ein Feldweg NICHT als als öffentliche Straße gewidmet ist, sind Start / Ladung keine Sondernutzung und ich kann davon ausgehen, keine weitere Erlaubnis zu benötigen? (Falls richtig, wie begründet sich das? Art. 28 BayNatSchG bietet eine Grundlage zur betreten der Wege, wie sieht es aber mit dem Aufstieg aus?)

      2) Die Idee mit dem Art. 27 BayNatSchG ist sehr interessant. Bedeutet das, dass man damit um das individuelle Erfragen einer Start-/Landeerlaubnis beim Eigentümer des Ackers / der Wiese "herumkommt"? Ich verstehe die Diskussion in dem von dir oben verlinkten Thread in etwa so: So lange man nichts kaputt macht (Ernte zerstört, Saat vernichtet, Tiere stört) sondern zum Beispiel über einen nicht bestellten Randstreifen des Feldes läuft, ist das dem Gesetz nach okay und ich habe ein Recht dazu. (Die Sache mit den eingezäunten Flächen will ich an dieser Stelle gar nicht in meine Betrachtung aufnehmen.)
      Aus diesem Recht leiten wir nun ab, dass auch der Start/die Landung von/auf einem solchen Nebengrün ohne weiter Erlaubnis möglich sein sollte, korrekt?

      Ich freue mich weiterhin über einen interessanten Informationsaustausch.

      Beste Grüße,
      slaven
    • slaven schrieb:

      1) Wenn ein Feldweg NICHT als als öffentliche Straße gewidmet ist, sind Start / Ladung keine Sondernutzung und ich kann davon ausgehen, keine weitere Erlaubnis zu benötigen? (Falls richtig, wie begründet sich das? Art. 28 BayNatSchG bietet eine Grundlage zur betreten der Wege, wie sieht es aber mit dem Aufstieg aus?)

      Du brauchst meines Erachtens erst mal gar nichts zu begründen, denn Du hast ein Recht auf Freizeit und Erholung in der freien Landschaft (nach Bundesrecht und im Speziellen nach Art. 26 BayNatSchG), und die Hobby-Nutzung der Drohne geschieht ja zu "Zwecken der Freizeitzeitgestaltung" (§ 1 LuftVG) und damit der Erholung. Sofern das in Einklang mit Art. 26 Abs. 2 geschieht, sollte dazu auch der Aufstieg und die Landung gehören, ohne geht es ja nicht.

      Wer dieses Recht nun einschränken will, beispielsweise die Naturschutzbehörde - und gemäß gem. Art. 31 kann es eigentlich nur die machen (ausser bei Gefahr im Verzug o.ä.) - muss dann ein explizites Verbot verordnen und dieses in eigenem Interesse am besten auch sattelfest begründen.

      slaven schrieb:

      2) Die Idee mit dem Art. 27 BayNatSchG ist sehr interessant. Bedeutet das, dass man damit um das individuelle Erfragen einer Start-/Landeerlaubnis beim Eigentümer des Ackers / der Wiese "herumkommt"?
      Ich verstehe die Diskussion in dem von dir oben verlinkten Thread in etwa so: So lange man nichts kaputt macht (Ernte zerstört, Saat vernichtet, Tiere stört) sondern zum Beispiel über einen nicht bestellten Randstreifen des Feldes läuft, ist das dem Gesetz nach okay und ich habe ein Recht dazu. (Die Sache mit den eingezäunten Flächen will ich an dieser Stelle gar nicht in meine Betrachtung aufnehmen.)

      Aus diesem Recht leiten wir nun ab, dass auch der Start/die Landung von/auf einem solchen Nebengrün ohne weiter Erlaubnis möglich sein sollte, korrekt?

      2) Selbstverständlich ist das hier keinerlei Rechtsberatung, aber in der freien Landschaft sehe und handhabe ich persönlich das in meiner Freizeit so, ja.

      Dieser Beitrag wurde bereits 5 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • Guten Morgen!

      Zunächst möchte ich mich für die verzögerte Antwort entschuldigen - war wieder mal viel los. Erneut danke für deine detaillierte Stellungnahme.

      Ich finde die Argumentation auf Basis von Art. 26 BayNatSchG und § 1 LuftVG gut nachvollziehbar und werde das für den Fall der Fälle so im Hinterkopf behalten. Das man natürlich im besten Fall bei einer "Konfrontation" oder "unfreundlichen Ansprache" eines Mitmenschen nicht direkt mit Paragraphen um sich schmeißt, sondern versucht das Ganze erst einmal anders zu klären (Empathie und so weiter), sollte ja auch jedem klar sein.

      Einen Gedanken habe ich noch zu dem Thema: Mit der Argumentation über Art. 26 BayNatSchG dürfte es dann ja auch "egal" sein, ob der Acker / die Wiese einem öffentlichen oder privaten Eigentümer gehört, richtig?

      Beste Grüße und einen schönen Sonntag,
      slaven
    • Starten auf dem eigenem Grundstück bzw. Wohngrundstück und dann von da aus über Wohn- und andere Straßen/Wege* fliegen ist ja nicht verboten und da habe ich auch innerorts in letzter Zeit noch nie Probleme bekommen. Die Flughöhen sind allerdings immer >50m.

      Grundstück und Wohngrundstück sollte man auseinanderhalten denn nur bei Wohngrundstücken brauchts eine Zustimmung aller Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten. Hier sind Industriegrundstücke und viele Andere wie z.B. die der Sicherheitsbehörden ausdrücklich nicht einbezogen.

      *) natürlich unter Einhaltung der Abstände zu den verbotenen Bundesstraßen usw.
      Gruß aus der Nordheide
      GThomas
      - Meine Flugmodelle/Drohnen werden ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken geflogen -