RC-Role schrieb:
Wenn du das denkst ist die Sache ganz einfach für dich:Such dir eine geeignete Versicherung für deine Spark. Gibts ab 40€ pro Jahr also die Unsicherheit und die Diskussion darüber gar nicht wert.Sodbrennen schrieb:
Und da so eine Gesellschaft sowieso den längeren Atem hat sitzt die das auch gerne aus.
Bitte um Einschätzung über Bestätigung meiner Privathaftpflichtversicherung WGV
ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.
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Dronepilot schrieb:
Im Endeffekt hast Du die beiden unten stehenden Aussagen getätigt, bei der Frage, worauf diese basieren, bleibst Du aber immer unkonkret.
So, und wer wegen ein paar gesparter Euro unbedingt keine Luftfahrthaftpflicht abschließen will und dringend seine PHV daführ bemühen muss, kann ja für etwas Rechtssicherheit einen Fachanwalt in Luft- und Versicherungsrecht konsultieren,den gibt es allerdings auch nicht umsonst.
Etwas mehr Sicherheit gibt es dann bei einer Ausfechtung vor Gericht, und so richtig dann beim Gang durch die Instanzen. Und wer einfach bei der Nutzung des Gebrauchsbegriffs durch seine PHV auch die Gefährdungshaftung abgedeckt sehen will, ja der soll es von mir aus letztlich einfach drauf ankommen lassen... /EODDieser Beitrag wurde bereits 9 mal editiert, zuletzt von skyscope ()
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Madner Kami schrieb:
Eigentlich ein Unding. Du kaufst eine Versicherung mit der Absicht dem Gesetz genüge zu tun. Die Versicherung bietet es dir an, du gehst den Vertrag ein und letztendlich stehst du doch ohne rechtssicheren Schutz da. Solche Versicherungsvereine gehören eigentlich aufgelöst und die obere Betriebsebene in Haft und Haftung.
RC-Role schrieb:
Sodbrennen schrieb:
Ist nur die Frage ob das jetzt was an der Diskussion hier ändert.
Die Frage muss meines Erachtens doch eher sein, ob ein Versicherungsschutz gemäß §102a besteht ("Der Haftpflichtversicherungsvertrag für Drittschäden muss die sich aus dem Betrieb eines Luftfahrzeugs für den Halter ergebende Haftung decken."). -
skyscope schrieb:
Dronepilot schrieb:
Im Endeffekt hast Du die beiden unten stehenden Aussagen getätigt, bei der Frage, worauf diese basieren, bleibst Du aber immer unkonkret.
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Ja als was denn auch sonst?
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Dronepilot schrieb:
Was genau an der Versicherungsbetätigung des TE ist denn nicht nach §106 LuftVZO?
Dronepilot schrieb:
"Der Haftpflichtversicherungsvertrag für Drittschäden muss die sich aus dem Betrieb eines Luftfahrzeugs für den Halter ergebende Haftung decken."
Damit weiß der Versicherungsnehmer, dass er richtig versichert ist, ohne die Details (z.B. §102 LuftVZO) zu kennen, bzw. sich mit ihnen beschäftigen zu müssen.
Eine Versicherungsbestätigung, die nicht explizit §106LuftVZO als Referenz drin stehen hat kann ihr natürlich trotzdem entsprechen, tut es aber eben bei den Privathaftpflichtversicherungen oft nicht, weil wichtige Details wie hier "Halter" fehlen.Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von RC-Role ()
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Unabhängig von Eurer Diskussion habe ich jetzt Rückmeldung von der Versicherung erhalten (siehe unten). Auf den Punkt: "Versicherungsnachweis gemäß §106 LuftVZO" wurde nicht eingegangen auf den Punkt "Halter" (m.M.n.) jedoch schon.
Letztlich denke ich auch dass ich eine explizite Drohnenversicherung abschließen werde. Dann hab ich Ruhe.
Sehr geehrter Herr XYZ,
Gerne bestätigen wir Ihnen für die private Nutzung Ihrer Drohne in Ihrem Urlaub weltweit
bedingungsgemäß Versicherungsschutz.
Versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von
Drohnen, deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt und deren Gebrauch gegen kein Betriebsverbot
verstößt. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Drohne der Versicherungspflicht unterliegt. Bitte
beachten Sie, dass die Drohne im Rahmen der Privathaftpflicht nur privat bzw. zu Hobbyzwecken
genutzt wird und eine Nutzung im kontrollierten Luftraum iSd §16 LuftVO untersagt ist.
Der seit 08.09.2016 bestehende Versicherungsschutz umfasst die persönliche gesetzliche
Haftpflicht auch als Halter oder Besitzer der Drohne im Rahmen der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB 2015) und der Risikobeschreibung und
Besonderen Bedingungen zur Haftpflichtversicherung (RBH), die diesem Vertrag zugrunde liegen.
Abweichend von Ziffer 7.9 AHB 2015 ist die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden
Versicherungsfällen versichert, die bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu fünf Jahre
weltweit eingetreten sind (weltweit) und in allen EU-Mitgliedsstaaten, Schweiz, Norwegen, Island und
Liechtenstein ohne zeitliche Begrenzung.
Die vereinbarte Versicherungssumme beläuft sich für Personen- , Sach- und Vermögensschäden
pauschal auf EUR 50.000.000,00 mit maximal 15.000.000 EUR je verletzte Person.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten
liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers
mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der europäischen Währungsunion
gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
In EU-Member States, Switzerland, Norway, Iceland and Liechtenstein you are insured for an
unlimited period.
The worldwide insurance cover presupposes a temporary stay abroad for the maximum of five years
The private liability of our insurance company (under contract since 8th Sept 2016) covers insurance
claims in your holiday for damages caused by permitted and private ownership of an unmanned
drone according to the contractual basis of Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHB 2015) and Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen zur
Haftpflichtversicherung (RBH) including the limit of indemnity of an amount of 50.000 000,00 EUR
allinclusive for bodily injuries, property damages and pure financial losses. The maximum amount to
be indemnified each injured is 15.000 000,00 EUR per each injured person.
A legal obligation to insure is not necessary for the coverage.
Private use is defined as private or recreational use and the non-permitted use of airspace
according to § 16 LuftVO.
Excluded are unmanned drones with a flight weight exceeding 5 kg and a non-permitted use.
The payments of the insurance company are to be carried out in Euro. When the payment is
situated outside the countries which belong to the European Monetary Union, the obligation of the
insurance company is fulfilled at the point in time in which the Euro amount is transferred to a bank
that is situated in the European Monetary Union."
Wir bitten um Verständnis, dass darüber hinaus keine Übersetzungen des in Deutschland
vereinbarten Bedingungswerkes in eine fremden Sprache erfolgen. Die Geschäftssprache dieses
Vertrages ist die deutsche Sprache.
Gerne bestätigen wir Ihnen, was vertraglich vereinbart ist. Darüberhinaus erstellen wir keine
Versicherungsnachweise.
"Contrary to Nr. 7.9 AHB 2015 the private liability insurance also covers damages that are caused in
foreign countries during your holiday abroad. -
Sodbrennen schrieb:
Unabhängig von Eurer Diskussion habe ich jetzt Rückmeldung von der Versicherung erhalten (siehe unten). Auf den Punkt: "Versicherungsnachweis gemäß §106 LuftVZO" wurde nicht eingegangen auf den Punkt "Halter" (m.M.n.) jedoch schon.
Letztlich denke ich auch dass ich eine explizite Drohnenversicherung abschließen werde. Dann hab ich Ruhe.
Der seit 08.09.2016 bestehende Versicherungsschutz umfasst die persönliche gesetzliche
Haftpflicht auch als Halter oder Besitzer der Drohne im Rahmen der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB 2015) und der Risikobeschreibung und
Besonderen Bedingungen zur Haftpflichtversicherung (RBH), die diesem Vertrag zugrunde liegen.
Abweichend von Ziffer 7.9 AHB 2015 ist die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden
Versicherungsfällen versichert, die bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu fünf Jahre
weltweit eingetreten sind (weltweit) und in allen EU-Mitgliedsstaaten, Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein ohne zeitliche Begrenzung.
Dass sie sich nicht auf §106 beziehen interpretiere ich so, dass sie sagen die Versicherung gilt unabhängig einer Versicherungpflicht und weltweit, weswegen Versicherung gemäß §106 im Endeffekt ja eine Einschränkung darstellen würde.
Hier nochmal der Zusammenhang:
§106 Abs. 1 LuftVZO:
Der Versicherer ist verpflichtet, dem Versicherungspflichtigen bei Beginn des Versicherungsschutzes eine Versicherungsbestätigung kostenlos zu erteilen, die das Bestehen eines Haftpflichtversicherungsvertrages und die Einhaltung der jeweils maßgeblichen Mindestdeckung bestätigt. Die Bestätigung muss Umfang und Dauer der Versicherung angeben. Liegt Gruppenversicherung vor, kann die Bestätigung mit Ermächtigung des Versicherers vom Versicherungsnehmer selbst ausgestellt werden, wobei der Name und die Anschrift des Versicherers anzugeben sind.“
§102 LuftVZO:
(1) Der Haftpflichtversicherungsvertrag für Drittschäden muss die sich aus dem Betriebeines Luftfahrzeugs für den Halter ergebende Haftung decken.
(2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme bestimmt sich bei Luftfahrzeugen nach § 37Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes.
§37 Abs. 1 LuftVG:
(1) Der Ersatzpflichtige haftet für die Schäden aus einem Unfall
a) beiLuftfahrzeugen unter 500 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 750.000 Rechnungseinheiten
(2) Im Falle der Tötung oder Verletzung einer Person haftet der Ersatzpflichtige für jede Person bis zu einem Kapitalbetrag von 600.000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36.000 Euro.
Inhaltlich hast Du damit meines Erachtens eine Bestätigung, die nicht nur §106 entspricht, sondern darüber hinaus geht, weswegen die Bezeichnung "gemäß §106 LuftVZO" nicht richtig wäre.Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Dronepilot ()
-
Dronepilot schrieb:
...
Sie haben jetzt aber explizit das bestätigt, was hier als fraglich diskutiert wurde, nämlich dass sie auch die Haftung als Halter versichern.
...
Sodbrennen schrieb:
...
Versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von
Drohnen, deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt und deren Gebrauch gegen kein Betriebsverbot
verstößt. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Drohne der Versicherungspflicht unterliegt. Bitte
beachten Sie, dass die Drohne im Rahmen der Privathaftpflicht nur privat bzw. zu Hobbyzwecken
genutzt wird und eine Nutzung im kontrollierten Luftraum iSd §16 LuftVO untersagt ist.
Der seit 08.09.2016 bestehende Versicherungsschutz umfasst die persönliche gesetzliche
Haftpflicht auch als Halter oder Besitzer der Drohne im Rahmen der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen ...
Das diese Haftpflichtversicherung aus dem Gebrauch auch vom Halter oder Besitzer in Anspruch genommen werden kann daraus noch lange kein Haftpflichtversicherung aus dem Halten oder dem Besitz. Das das keine Versicherung nach LuftVG bzw. LuftVZO ist, macht schon der Zusatz, dass Flüge im kontrollierten Luftraum nicht versichert sind, deutlich. Generell sind Flüge im kontrollierten Luftraum bis 50m Höhe genehmigungsfrei, in vielen CTRs sogar ohne explizite Freigabe der zuständigen Luftverkehrskontrolle.
Auch wäre die Versicherung für einen adäquaten Schutz dazu verpflichtet, nach LuftVZO §106 eine Bestätigung für den geforderten Schutz und deren Deckungssumme heraus zu geben. Darum machen dann aber viele PHV-Versicherer einen großen Bogen und machen Ausführungen mit viel BlaBla und drumrumgerede (wie im vorliegenden Fall) die den Fragenstellenden mehr verunsichern oder in falscher Sicherheit wiegen.
So sieht zumindest die Versicherungspflicht in Deutschland aus, ob das in anderen Ländern anders ist, muss man mit den dortigen Anforderungen genauestens abstimmen. Ich glaube jedoch nicht, dass der TE seine Drohen mit seinem Versicherungsschutz ausschließlich im Ausland betreiben möchte. Man sollte sich eher anders herum fragen, reicht der in für Deutschland gültige Versicherungsschutz auch im Ausland aus (z.B. hinsichtlich der Deckungssumme).ö -
Dronepilot schrieb:
Inhaltlich hast Du damit meines Erachtens eine Bestätigung, die nicht nur §106 entspricht, sondern darüber hinaus geht, weswegen die Bezeichnung "gemäß §106 LuftVZO" nicht richtig wäre.
Sodbrennen schrieb:
Bitte beachten Sie, dass ... eine Nutzung im kontrollierten Luftraum iSd §16 LuftVO untersagt ist.
Was, wenn ich eine Aufstiegsgenehmigung mit Flugfreigabe habe, um auf einem FPV-Event, welches z.B. auf einem Flugplatz (z.B. Nördlingen) stattfindet?
Oder, wenn meine Drohne bei einem Flyaway in so einen Luftraum einfliegt und was kaputt geht.
Bin ich dann nicht versichert? -
Dronepilot schrieb:
Inhaltlich hast Du damit meines Erachtens eine Bestätigung, die nicht nur §106 entspricht, sondern darüber hinaus geht, weswegen die Bezeichnung "gemäß §106 LuftVZO" nicht richtig wäre.
-
quadle schrieb:
Dronepilot schrieb:
...
Sie haben jetzt aber explizit das bestätigt, was hier als fraglich diskutiert wurde, nämlich dass sie auch die Haftung als Halter versichern.
...
Sodbrennen schrieb:
...
Versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von
Drohnen, deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt und deren Gebrauch gegen kein Betriebsverbot
verstößt. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Drohne der Versicherungspflicht unterliegt. Bitte
beachten Sie, dass die Drohne im Rahmen der Privathaftpflicht nur privat bzw. zu Hobbyzwecken
genutzt wird und eine Nutzung im kontrollierten Luftraum iSd §16 LuftVO untersagt ist.
Der seit 08.09.2016 bestehende Versicherungsschutz umfasst die persönliche gesetzliche
Haftpflicht auch als Halter oder Besitzer der Drohne im Rahmen der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen ...
Das diese Haftpflichtversicherung aus dem Gebrauch auch vom Halter oder Besitzer in Anspruch genommen werden kann daraus noch lange kein Haftpflichtversicherung aus dem Halten oder dem Besitz.
"Der seit 08.09.2016 bestehende Versicherungsschutz umfasst die persönliche gesetzliche Haftpflicht auch als Halter oder Besitzer der Drohne."
Mir kommt es so vor, als ob man hier einfach Positionen aus vergangenen Diskussionen erneut schreibt, ohne auf die konkrete Situation einzugehen. -
RC-Role schrieb:
Dronepilot schrieb:
Inhaltlich hast Du damit meines Erachtens eine Bestätigung, die nicht nur §106 entspricht, sondern darüber hinaus geht, weswegen die Bezeichnung "gemäß §106 LuftVZO" nicht richtig wäre.
Sodbrennen schrieb:
Bitte beachten Sie, dass ... eine Nutzung im kontrollierten Luftraum iSd §16 LuftVO untersagt ist.
Oder, wenn meine Drohne bei einem Flyaway in so einen Luftraum einfliegt und was kaputt geht.
Bin ich dann nicht versichert?
-
Sodbrennen schrieb:
Der seit 08.09.2016 bestehende Versicherungsschutz umfasst die persönliche gesetzliche
Haftpflicht auch als Halter oder Besitzer der Drohne im Rahmen der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB 2015) und der Risikobeschreibung und Besonderen Bedingungen zur Haftpflichtversicherung (RBH), die diesem Vertrag zugrunde liegen.
@Sodbrennen
Hört sich zunächst gut an, und ist prinzipiell eine Bestätigung der Versicherung der Gefährdungshaftung.
(Gewollt?) Widersprüchlich ist dann aber wieder der fette Nebensatz, siehe dazu in Deinen Unterlagen Ziffer 3.1 RHB sowie 3.1 ABs. 2 AHB 2015.
Geht es hart auf hart, ist das wieder ein Punkt, mit dem sich alle Parteien durch die Instanzen kämpfen können.
Analog zu der Leistungszusage, die hinsichtlich der Auslandshaftung gemacht wurde, sollte die Versicherung also in etwa formulieren:
"Abweichend von Ziffer 3.1 RHB sowie 3.1 ABs. 2 AHB 2015 umfasst der seit 08.09.2016 bestehende Versicherungsschutz die persönliche gesetzliche Haftpflicht auch als Halter oder Besitzer der Drohne." -
Vielen dank für Eure Antworten und den regen Austausch.
Da dass für mich alles böhmische Dörfer sind und ich es auch eigentlich nicht einsehe da so viel Energie und Mühe rein zu investieren (eigentlich tut Ihr das ja gerade hier für mich) denke ich dass es einfacher für mich ist, eine explizite Drohnenversicherung (wie der Kollege mit Haftpflichthelden vorgeschlagen hat) abzuschließen.
Dann kann ich in Ruhe schlafen. -
schadet sicher nicht, Aufwand/Nutzen soll ja in einem angemessenen Verhältnis stehen - hier eine Übersicht der einzelnen Anbieter: drohnen.de/vergleich-quadrocop…lticopter-versicherungen/"we brake for nobody" ... me? sarcastic? never!
-
Dronepilot schrieb:
Jedenfalls geht das für mich aus dem Gesetz nicht hervor.
Für mich ist da was faul (siehe meine Beispiele). Mit so einer Versicherung würde ich nicht rumfliegen, zumal eine Gescheite für low zu haben ist. Das ist meine Einschätzung. -
Sodbrennen schrieb:
...denke ich dass es einfacher für mich ist, eine explizite Drohnenversicherung (wie der Kollege mit Haftpflichthelden vorgeschlagen hat) abzuschließen.
Gute Idee. Haftpflichthelden ist jedoch keine Versicherung, sondern ein Versicherungsvertreter-Unternehmen, die Versicherung ist letztlich die NV-Versicherung. Macht das Angebot aber generell nicht unbedingt schlecht. (Beschäftigt habe ich mich damit allerdings nicht).
Jedenfalls sollte man immer trotz irgendwelcher Versprechen und blumiger Texte auf den jeweiligen Anbieter-Websites oder auf den Websites derer, die Versicherungen "testen" und vorstellen (und meist daran mitverdienen) die jeweiligen Versicherungsbedingungen lesen, zumindest was vor allem die Luftfahrzeug-Passagen angeht (Bedingungen mal nach "Luft" und "Halter" durchsuchen lassen), sowie die Ausschlüsse und Obliegenheiten. Gilt aber letztlich für jede Versicherung, die man beabsichtigt abzuschließen. -
Sodbrennen schrieb:
Vielen dank für Eure Antworten und den regen Austausch.
Da dass für mich alles böhmische Dörfer sind und ich es auch eigentlich nicht einsehe da so viel Energie und Mühe rein zu investieren (eigentlich tut Ihr das ja gerade hier für mich) denke ich dass es einfacher für mich ist, eine explizite Drohnenversicherung (wie der Kollege mit Haftpflichthelden vorgeschlagen hat) abzuschließen.
Dann kann ich in Ruhe schlafen.
Hier sei aber angemerkt, dass diese Energie rein der Verunsicherung geschuldet ist, die Du hier im Forum erfahren hast und nicht Deiner Haftpflicht-Versicherung.
Tatsache ist, dass niemand hier mit Fakten belegen konnte, warum Deine Versicherung (nicht eine PHV im Allgemeinen) problematisch sein soll. Weder anhand des Gestzestextes, noch anhand von Urteilen.
Wenn am Ende dieser Diskussion nun ausgerechnet ein Vertrag bei Haftpflichthelden stehen sollte, für den jemand hier auch noch die Empfehlungs-Goodies einstreicht, dann hat das für mich ein „Geschmäckle“.
Stelle Dir folgende Fragen:
a) Du fliegst irgendwo mit Deiner Spark und jemand fragt Dich nach Deiner Versicherung. Denkst Du wirklich, dass derjenige nicht zufrieden sein wird mit der Bestätigung, die Du ihm zeigst und Dich stattdessen verklagen wird? Bitte bedenken, dass das Gesetz vor allem im Hinblick auf die Versicherung von bemannter Luftfahrt gemacht wurde.
b) Du fliegst irgendwo in deiner Freizeit und verursachst einen Schaden: das was die Versicherung bestätigt hat, wird sie auch bezahlen.
c) In Norwegen und Schweden (wo Du ja angegeben hast zu fliegen) gibt es gar keine Versicherungspflicht
Was genau ist also der Fall, den Du absichern möchtest? -
Dronepilot schrieb:
Hier sei aber angemerkt, dass diese Energie rein der Verunsicherung geschuldet ist, die Du hier im Forum erfahren hast und nicht Deiner Haftpflicht-Versicherung.
Wenn am Ende dieser Diskussion nun ausgerechnet ein Vertrag bei Haftpflichthelden stehen sollte, für den jemand hier auch noch die Empfehlungs-Goodies einstreicht, dann hat das für mich ein „Geschmäckle“
Was soll der Scheiß?
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