Bitte um Einschätzung über Bestätigung meiner Privathaftpflichtversicherung WGV

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • RC-Role schrieb:

      Sodbrennen schrieb:

      Und da so eine Gesellschaft sowieso den längeren Atem hat sitzt die das auch gerne aus.
      Wenn du das denkst ist die Sache ganz einfach für dich:Such dir eine geeignete Versicherung für deine Spark. Gibts ab 40€ pro Jahr also die Unsicherheit und die Diskussion darüber gar nicht wert.
      Genau so habe ich es auch gemacht. Versicherung bei Haftpflichthelden und gut ist. Die 40 Euro im Jahr sind ja machbar.
    • Dronepilot schrieb:

      Im Endeffekt hast Du die beiden unten stehenden Aussagen getätigt, bei der Frage, worauf diese basieren, bleibst Du aber immer unkonkret.
      Vor allem habe ich zahlreiche sehr konkrete Fragen gestellt, auf die Du nicht antwortest. Und konkreter werden Aussagen von mir aufgrund Deiner unbestimmten Bauchschmerzen auch nicht mehr, das ist hier keine Rechtsberatung, und ich bin hier nicht der Recherche-Hammel - EInstiege für die eigene dazu habe ich hier genug angeführt. Wenn Du ein Urteil suchst, dass genau diese luft- und versicherungsrechtlichen Fallumstände behandelt: Es gibt keines.

      So, und wer wegen ein paar gesparter Euro unbedingt keine Luftfahrthaftpflicht abschließen will und dringend seine PHV daführ bemühen muss, kann ja für etwas Rechtssicherheit einen Fachanwalt in Luft- und Versicherungsrecht konsultieren,den gibt es allerdings auch nicht umsonst.
      Etwas mehr Sicherheit gibt es dann bei einer Ausfechtung vor Gericht, und so richtig dann beim Gang durch die Instanzen. Und wer einfach bei der Nutzung des Gebrauchsbegriffs durch seine PHV auch die Gefährdungshaftung abgedeckt sehen will, ja der soll es von mir aus letztlich einfach drauf ankommen lassen... /EOD

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    • Madner Kami schrieb:

      Eigentlich ein Unding. Du kaufst eine Versicherung mit der Absicht dem Gesetz genüge zu tun. Die Versicherung bietet es dir an, du gehst den Vertrag ein und letztendlich stehst du doch ohne rechtssicheren Schutz da. Solche Versicherungsvereine gehören eigentlich aufgelöst und die obere Betriebsebene in Haft und Haftung.
      Du stehst mit genau dem Schutz da, den Du abgeschlossen hast und der ist auch rechtssicher. Die Frage ist nur, ob Du verpflichtet wärst einen höheren Schutz zu haben. Das ist aber nicht gleichbedeutend damit, dass Du bei einem Schadensfall keinen Schutz hättest.

      RC-Role schrieb:


      Sodbrennen schrieb:

      Ist nur die Frage ob das jetzt was an der Diskussion hier ändert.
      Kriegst jetzt von deiner Versicherung die Bestätigung nach §106 LuftVZO oder nicht?
      Was genau an der Versicherungsbetätigung des TE ist denn nicht nach §106 LuftVZO? In §106 steht nur, dass die Versicherung bestätigen muss, was sie in welcher Höhe versichert - das hat sie ja getan, also auch damit §106 genüge getan.

      Die Frage muss meines Erachtens doch eher sein, ob ein Versicherungsschutz gemäß §102a besteht ("Der Haftpflichtversicherungsvertrag für Drittschäden muss die sich aus dem Betrieb eines Luftfahrzeugs für den Halter ergebende Haftung decken.").
    • skyscope schrieb:

      Dronepilot schrieb:

      Im Endeffekt hast Du die beiden unten stehenden Aussagen getätigt, bei der Frage, worauf diese basieren, bleibst Du aber immer unkonkret.
      Vor allem habe ich zahlreiche sehr konkrete Fragen gestellt, auf die Du nicht antwortest. Und konkreter werden Aussagen von mir auch nicht mehr. Wer etwas Rechtssicherheit haben will, konsultiert einen Fachanwalt in Luft- und Versicherungsrecht, wer etwas mehr Sicherheit haben möchte, fechtet das vor Gericht mal aus. Und wer bei der Nutzung des Gebrauchsbegriffs durch seine PHV auch die Gefährdungshaftung abgedeckt sieht, soll es von mir aus letztlich einfach drauf ankommen lassen...
      Ok, dann interpretiere ich die Aussagen als Deine Meinung bzw. Deine Interpretation, was völlig ok ist.
    • Dronepilot schrieb:

      Was genau an der Versicherungsbetätigung des TE ist denn nicht nach §106 LuftVZO?
      Was du selbst zitiert hast:

      Dronepilot schrieb:

      "Der Haftpflichtversicherungsvertrag für Drittschäden muss die sich aus dem Betrieb eines Luftfahrzeugs für den Halter ergebende Haftung decken."
      Die Bestätigung nach §106 LuftVZO beinhaltet alle anderen für die gesetzliche Luftfahrt-Haftpflichtversicherung vorgeschriebenen Merkmale.
      Damit weiß der Versicherungsnehmer, dass er richtig versichert ist, ohne die Details (z.B. §102 LuftVZO) zu kennen, bzw. sich mit ihnen beschäftigen zu müssen.

      Eine Versicherungsbestätigung, die nicht explizit §106LuftVZO als Referenz drin stehen hat kann ihr natürlich trotzdem entsprechen, tut es aber eben bei den Privathaftpflichtversicherungen oft nicht, weil wichtige Details wie hier "Halter" fehlen.

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    • Unabhängig von Eurer Diskussion habe ich jetzt Rückmeldung von der Versicherung erhalten (siehe unten). Auf den Punkt: "Versicherungsnachweis gemäß §106 LuftVZO" wurde nicht eingegangen auf den Punkt "Halter" (m.M.n.) jedoch schon.

      Letztlich denke ich auch dass ich eine explizite Drohnenversicherung abschließen werde. Dann hab ich Ruhe.

      Sehr geehrter Herr XYZ,

      Gerne bestätigen wir Ihnen für die private Nutzung Ihrer Drohne in Ihrem Urlaub weltweit
      bedingungsgemäß Versicherungsschutz.

      Versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von
      Drohnen, deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt und deren Gebrauch gegen kein Betriebsverbot
      verstößt. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Drohne der Versicherungspflicht unterliegt. Bitte
      beachten Sie, dass die Drohne im Rahmen der Privathaftpflicht nur privat bzw. zu Hobbyzwecken
      genutzt wird und eine Nutzung im kontrollierten Luftraum iSd §16 LuftVO untersagt ist.

      Der seit 08.09.2016 bestehende Versicherungsschutz umfasst die persönliche gesetzliche
      Haftpflicht auch als Halter oder Besitzer der Drohne im Rahmen der Allgemeinen
      Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB 2015) und der Risikobeschreibung und
      Besonderen Bedingungen zur Haftpflichtversicherung (RBH), die diesem Vertrag zugrunde liegen.
      Abweichend von Ziffer 7.9 AHB 2015 ist die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden
      Versicherungsfällen versichert, die bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu fünf Jahre
      weltweit eingetreten sind (weltweit) und in allen EU-Mitgliedsstaaten, Schweiz, Norwegen, Island und
      Liechtenstein ohne zeitliche Begrenzung.

      Die vereinbarte Versicherungssumme beläuft sich für Personen- , Sach- und Vermögensschäden
      pauschal auf EUR 50.000.000,00 mit maximal 15.000.000 EUR je verletzte Person.
      Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten
      liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers
      mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der europäischen Währungsunion
      gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

      In EU-Member States, Switzerland, Norway, Iceland and Liechtenstein you are insured for an
      unlimited period.

      The worldwide insurance cover presupposes a temporary stay abroad for the maximum of five years
      The private liability of our insurance company (under contract since 8th Sept 2016) covers insurance
      claims in your holiday for damages caused by permitted and private ownership of an unmanned
      drone according to the contractual basis of Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
      Haftpflichtversicherung (AHB 2015) and Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen zur
      Haftpflichtversicherung (RBH) including the limit of indemnity of an amount of 50.000 000,00 EUR
      allinclusive for bodily injuries, property damages and pure financial losses. The maximum amount to
      be indemnified each injured is 15.000 000,00 EUR per each injured person.

      A legal obligation to insure is not necessary for the coverage.
      Private use is defined as private or recreational use and the non-permitted use of airspace
      according to § 16 LuftVO.

      Excluded are unmanned drones with a flight weight exceeding 5 kg and a non-permitted use.
      The payments of the insurance company are to be carried out in Euro. When the payment is
      situated outside the countries which belong to the European Monetary Union, the obligation of the
      insurance company is fulfilled at the point in time in which the Euro amount is transferred to a bank
      that is situated in the European Monetary Union."

      Wir bitten um Verständnis, dass darüber hinaus keine Übersetzungen des in Deutschland
      vereinbarten Bedingungswerkes in eine fremden Sprache erfolgen. Die Geschäftssprache dieses
      Vertrages ist die deutsche Sprache.

      Gerne bestätigen wir Ihnen, was vertraglich vereinbart ist. Darüberhinaus erstellen wir keine
      Versicherungsnachweise.

      "Contrary to Nr. 7.9 AHB 2015 the private liability insurance also covers damages that are caused in
      foreign countries during your holiday abroad.
    • Sodbrennen schrieb:

      Unabhängig von Eurer Diskussion habe ich jetzt Rückmeldung von der Versicherung erhalten (siehe unten). Auf den Punkt: "Versicherungsnachweis gemäß §106 LuftVZO" wurde nicht eingegangen auf den Punkt "Halter" (m.M.n.) jedoch schon.

      Letztlich denke ich auch dass ich eine explizite Drohnenversicherung abschließen werde. Dann hab ich Ruhe.

      Der seit 08.09.2016 bestehende Versicherungsschutz umfasst die persönliche gesetzliche
      Haftpflicht auch als Halter oder Besitzer der Drohne im Rahmen der Allgemeinen
      Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB 2015) und der Risikobeschreibung und
      Besonderen Bedingungen zur Haftpflichtversicherung (RBH), die diesem Vertrag zugrunde liegen.
      Abweichend von Ziffer 7.9 AHB 2015 ist die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden
      Versicherungsfällen versichert, die bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu fünf Jahre
      weltweit eingetreten sind (weltweit) und in allen EU-Mitgliedsstaaten, Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein ohne zeitliche Begrenzung.
      Sie haben jetzt aber explizit das bestätigt, was hier als fraglich diskutiert wurde, nämlich dass sie auch die Haftung als Halter versichern.

      Dass sie sich nicht auf §106 beziehen interpretiere ich so, dass sie sagen die Versicherung gilt unabhängig einer Versicherungpflicht und weltweit, weswegen Versicherung gemäß §106 im Endeffekt ja eine Einschränkung darstellen würde.

      Hier nochmal der Zusammenhang:
      §106 Abs. 1 LuftVZO:
      Der Versicherer ist verpflichtet, dem Versicherungspflichtigen bei Beginn des Versicherungsschutzes eine Versicherungsbestätigung kostenlos zu erteilen, die das Bestehen eines Haftpflichtversicherungsvertrages und die Einhaltung der jeweils maßgeblichen Mindestdeckung bestätigt. Die Bestätigung muss Umfang und Dauer der Versicherung angeben. Liegt Gruppenversicherung vor, kann die Bestätigung mit Ermächtigung des Versicherers vom Versicherungsnehmer selbst ausgestellt werden, wobei der Name und die Anschrift des Versicherers anzugeben sind.“

      §102 LuftVZO:
      (1) Der Haftpflichtversicherungsvertrag für Drittschäden muss die sich aus dem Betriebeines Luftfahrzeugs für den Halter ergebende Haftung decken.
      (2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme bestimmt sich bei Luftfahrzeugen nach § 37Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes.

      §37 Abs. 1 LuftVG:
      (1) Der Ersatzpflichtige haftet für die Schäden aus einem Unfall
      a) beiLuftfahrzeugen unter 500 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 750.000 Rechnungseinheiten
      (2) Im Falle der Tötung oder Verletzung einer Person haftet der Ersatzpflichtige für jede Person bis zu einem Kapitalbetrag von 600.000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36.000 Euro.

      Inhaltlich hast Du damit meines Erachtens eine Bestätigung, die nicht nur §106 entspricht, sondern darüber hinaus geht, weswegen die Bezeichnung "gemäß §106 LuftVZO" nicht richtig wäre.

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    • Dronepilot schrieb:

      ...
      Sie haben jetzt aber explizit das bestätigt, was hier als fraglich diskutiert wurde, nämlich dass sie auch die Haftung als Halter versichern.
      ...
      Wo genau steht genau dieser Wortlaut? Das ist eine reine Interpretation deinerseits. Das steht eindeutig nur

      Sodbrennen schrieb:

      ...
      Versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von
      Drohnen, deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt und deren Gebrauch gegen kein Betriebsverbot
      verstößt. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Drohne der Versicherungspflicht unterliegt. Bitte
      beachten Sie, dass die Drohne im Rahmen der Privathaftpflicht nur privat bzw. zu Hobbyzwecken
      genutzt wird und eine Nutzung im kontrollierten Luftraum iSd §16 LuftVO untersagt ist.

      Der seit 08.09.2016 bestehende Versicherungsschutz umfasst die persönliche gesetzliche
      Haftpflicht auch als Halter oder Besitzer der Drohne im Rahmen der Allgemeinen
      Versicherungsbedingungen ...
      Da steht ausdrücklich, dass nur Schäden aus dem Gebrauch einer Drohne versichert ist. Das dass keine Gefährdungshaftung ist ergibt sich aus dem Nachsatz, das dieser Gebrauch gegen kein Betriebsverbot verstößt. Klar haben auch Versicherungen mit Gefährdungshaftung ähnlich Zusätze, müssen jedoch gegen den Geschädigten bis zur Versicherungssumme erst einmal einstehen und können sich ggf. gegenüber dem Versicherungsnehmer bzw. dem Verursacher ganz oder teilweise Schadlos halten.

      Das diese Haftpflichtversicherung aus dem Gebrauch auch vom Halter oder Besitzer in Anspruch genommen werden kann daraus noch lange kein Haftpflichtversicherung aus dem Halten oder dem Besitz. Das das keine Versicherung nach LuftVG bzw. LuftVZO ist, macht schon der Zusatz, dass Flüge im kontrollierten Luftraum nicht versichert sind, deutlich. Generell sind Flüge im kontrollierten Luftraum bis 50m Höhe genehmigungsfrei, in vielen CTRs sogar ohne explizite Freigabe der zuständigen Luftverkehrskontrolle.

      Auch wäre die Versicherung für einen adäquaten Schutz dazu verpflichtet, nach LuftVZO §106 eine Bestätigung für den geforderten Schutz und deren Deckungssumme heraus zu geben. Darum machen dann aber viele PHV-Versicherer einen großen Bogen und machen Ausführungen mit viel BlaBla und drumrumgerede (wie im vorliegenden Fall) die den Fragenstellenden mehr verunsichern oder in falscher Sicherheit wiegen.

      So sieht zumindest die Versicherungspflicht in Deutschland aus, ob das in anderen Ländern anders ist, muss man mit den dortigen Anforderungen genauestens abstimmen. Ich glaube jedoch nicht, dass der TE seine Drohen mit seinem Versicherungsschutz ausschließlich im Ausland betreiben möchte. Man sollte sich eher anders herum fragen, reicht der in für Deutschland gültige Versicherungsschutz auch im Ausland aus (z.B. hinsichtlich der Deckungssumme).ö
    • Dronepilot schrieb:

      Inhaltlich hast Du damit meines Erachtens eine Bestätigung, die nicht nur §106 entspricht, sondern darüber hinaus geht, weswegen die Bezeichnung "gemäß §106 LuftVZO" nicht richtig wäre.
      Oder der Grund ist dieses Merkmal:

      Sodbrennen schrieb:

      Bitte beachten Sie, dass ... eine Nutzung im kontrollierten Luftraum iSd §16 LuftVO untersagt ist.
      Da wäre ich mir nicht sicher, ob das luftregelkonform ist. Eine Versicherung für Luftfahrzeuge, die im kontrollierten Luftraum (trotz Erlaubnis?) nicht gelten soll ist widersprüchlich.
      Was, wenn ich eine Aufstiegsgenehmigung mit Flugfreigabe habe, um auf einem FPV-Event, welches z.B. auf einem Flugplatz (z.B. Nördlingen) stattfindet?
      Oder, wenn meine Drohne bei einem Flyaway in so einen Luftraum einfliegt und was kaputt geht.

      Bin ich dann nicht versichert?
    • Dronepilot schrieb:

      Inhaltlich hast Du damit meines Erachtens eine Bestätigung, die nicht nur §106 entspricht, sondern darüber hinaus geht, weswegen die Bezeichnung "gemäß §106 LuftVZO" nicht richtig wäre.
      Als Versicherer würde ich doch explizit darauf hinweisen, wenn man der Schutz deutlich über das geforderte hinausgeht und würde das Gefragte nicht einfach auslassen nach dem Motto „Soll doch der Kunde selbst drauf kommen“. So ein geeiere macht man, wenn man was Kaschieren möchte. Aber die Fakten aus der Antwort sind ja wie oben geschrieben m.E. eindeutig.
    • quadle schrieb:

      Dronepilot schrieb:

      ...
      Sie haben jetzt aber explizit das bestätigt, was hier als fraglich diskutiert wurde, nämlich dass sie auch die Haftung als Halter versichern.
      ...
      Wo genau steht genau dieser Wortlaut? Das ist eine reine Interpretation deinerseits. Das steht eindeutig nur

      Sodbrennen schrieb:

      ...
      Versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von
      Drohnen, deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt und deren Gebrauch gegen kein Betriebsverbot
      verstößt. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Drohne der Versicherungspflicht unterliegt. Bitte
      beachten Sie, dass die Drohne im Rahmen der Privathaftpflicht nur privat bzw. zu Hobbyzwecken
      genutzt wird und eine Nutzung im kontrollierten Luftraum iSd §16 LuftVO untersagt ist.

      Der seit 08.09.2016 bestehende Versicherungsschutz umfasst die persönliche gesetzliche
      Haftpflicht auch als Halter oder Besitzer der Drohne im Rahmen der Allgemeinen
      Versicherungsbedingungen ...
      Da steht ausdrücklich, dass nur Schäden aus dem Gebrauch einer Drohne versichert ist. Das dass keine Gefährdungshaftung ist ergibt sich aus dem Nachsatz, das dieser Gebrauch gegen kein Betriebsverbot verstößt. Klar haben auch Versicherungen mit Gefährdungshaftung ähnlich Zusätze, müssen jedoch gegen den Geschädigten bis zur Versicherungssumme erst einmal einstehen und können sich ggf. gegenüber dem Versicherungsnehmer bzw. dem Verursacher ganz oder teilweise Schadlos halten.
      Das diese Haftpflichtversicherung aus dem Gebrauch auch vom Halter oder Besitzer in Anspruch genommen werden kann daraus noch lange kein Haftpflichtversicherung aus dem Halten oder dem Besitz.
      Beziehst Du Dich nun auf die ursprüngliche Bestätigung aus dem Eingangsposting oder auf die "nachgebesserte"? Da steht doch nun ausdrücklich drin, dass das Halten versichert ist:
      "Der seit 08.09.2016 bestehende Versicherungsschutz umfasst die persönliche gesetzliche Haftpflicht auch als Halter oder Besitzer der Drohne."

      Mir kommt es so vor, als ob man hier einfach Positionen aus vergangenen Diskussionen erneut schreibt, ohne auf die konkrete Situation einzugehen.
    • RC-Role schrieb:

      Dronepilot schrieb:

      Inhaltlich hast Du damit meines Erachtens eine Bestätigung, die nicht nur §106 entspricht, sondern darüber hinaus geht, weswegen die Bezeichnung "gemäß §106 LuftVZO" nicht richtig wäre.
      Oder der Grund ist dieses Merkmal:

      Sodbrennen schrieb:

      Bitte beachten Sie, dass ... eine Nutzung im kontrollierten Luftraum iSd §16 LuftVO untersagt ist.
      Da wäre ich mir nicht sicher, ob das luftregelkonform ist. Eine Versicherung für Luftfahrzeuge, die im kontrollierten Luftraum (trotz Erlaubnis?) nicht gelten soll ist widersprüchlich.Was, wenn ich eine Aufstiegsgenehmigung mit Flugfreigabe habe, um auf einem FPV-Event, welches z.B. auf einem Flugplatz (z.B. Nördlingen) stattfindet?
      Oder, wenn meine Drohne bei einem Flyaway in so einen Luftraum einfliegt und was kaputt geht.

      Bin ich dann nicht versichert?
      Bei einer nicht registrierten Drohne kann ich sowieso immer nur für einen konkreten Flugvorgang eine Versicherung nachweisen. Wenn ich zu Hobbyzwecken im Luftruam G fliege, dann muss ich in dem Moment nicht nachweisen, dass ich eine Versicherung habe, mit der ich - eine entsprechende Erlaubnis vorausgesetzt - auch im kontrollierten Luftraum versichert wäre. Jedenfalls geht das für mich aus dem Gesetz nicht hervor.
    • Sodbrennen schrieb:

      Der seit 08.09.2016 bestehende Versicherungsschutz umfasst die persönliche gesetzliche
      Haftpflicht auch als Halter oder Besitzer der Drohne im Rahmen der Allgemeinen
      Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB 2015) und der Risikobeschreibung und Besonderen Bedingungen zur Haftpflichtversicherung (RBH), die diesem Vertrag zugrunde liegen.

      @Sodbrennen
      Hört sich zunächst gut an, und ist prinzipiell eine Bestätigung der Versicherung der Gefährdungshaftung.
      (Gewollt?) Widersprüchlich ist dann aber wieder der fette Nebensatz, siehe dazu in Deinen Unterlagen Ziffer 3.1 RHB sowie 3.1 ABs. 2 AHB 2015.
      Geht es hart auf hart, ist das wieder ein Punkt, mit dem sich alle Parteien durch die Instanzen kämpfen können.

      Analog zu der Leistungszusage, die hinsichtlich der Auslandshaftung gemacht wurde, sollte die Versicherung also in etwa formulieren:

      "Abweichend von Ziffer 3.1 RHB sowie 3.1 ABs. 2 AHB 2015 umfasst der seit 08.09.2016 bestehende Versicherungsschutz die persönliche gesetzliche Haftpflicht auch als Halter oder Besitzer der Drohne."
    • Vielen dank für Eure Antworten und den regen Austausch.

      Da dass für mich alles böhmische Dörfer sind und ich es auch eigentlich nicht einsehe da so viel Energie und Mühe rein zu investieren (eigentlich tut Ihr das ja gerade hier für mich) denke ich dass es einfacher für mich ist, eine explizite Drohnenversicherung (wie der Kollege mit Haftpflichthelden vorgeschlagen hat) abzuschließen.

      Dann kann ich in Ruhe schlafen.
    • Dronepilot schrieb:

      Jedenfalls geht das für mich aus dem Gesetz nicht hervor.
      Was wir hier glauben, was aus den Gesetzen hervor geht ist nicht wirklich die angewandte jusritstische Praxis, d.h. die Art, wie die einzelnen §§ der Luftregeln zusammenhängen. Ich maße mir nicht an das beurteilen zu können. Meine Versicherung kann das ganz bestimmt und stellt mir eine Bescheinigung gemäß §106 LuftVZO aus. Die beschriebene PHV kann das ganz bestimmt auch und stellt keine solche Bescheinigungen aus. Auch nicht auf Anfrage.

      Für mich ist da was faul (siehe meine Beispiele). Mit so einer Versicherung würde ich nicht rumfliegen, zumal eine Gescheite für low zu haben ist. Das ist meine Einschätzung.
    • Sodbrennen schrieb:

      ...denke ich dass es einfacher für mich ist, eine explizite Drohnenversicherung (wie der Kollege mit Haftpflichthelden vorgeschlagen hat) abzuschließen.

      Gute Idee. Haftpflichthelden ist jedoch keine Versicherung, sondern ein Versicherungsvertreter-Unternehmen, die Versicherung ist letztlich die NV-Versicherung. Macht das Angebot aber generell nicht unbedingt schlecht. (Beschäftigt habe ich mich damit allerdings nicht).

      Jedenfalls sollte man immer trotz irgendwelcher Versprechen und blumiger Texte auf den jeweiligen Anbieter-Websites oder auf den Websites derer, die Versicherungen "testen" und vorstellen (und meist daran mitverdienen) die jeweiligen Versicherungsbedingungen lesen, zumindest was vor allem die Luftfahrzeug-Passagen angeht (Bedingungen mal nach "Luft" und "Halter" durchsuchen lassen), sowie die Ausschlüsse und Obliegenheiten. Gilt aber letztlich für jede Versicherung, die man beabsichtigt abzuschließen.
    • Sodbrennen schrieb:

      Vielen dank für Eure Antworten und den regen Austausch.

      Da dass für mich alles böhmische Dörfer sind und ich es auch eigentlich nicht einsehe da so viel Energie und Mühe rein zu investieren (eigentlich tut Ihr das ja gerade hier für mich) denke ich dass es einfacher für mich ist, eine explizite Drohnenversicherung (wie der Kollege mit Haftpflichthelden vorgeschlagen hat) abzuschließen.

      Dann kann ich in Ruhe schlafen.

      Hier sei aber angemerkt, dass diese Energie rein der Verunsicherung geschuldet ist, die Du hier im Forum erfahren hast und nicht Deiner Haftpflicht-Versicherung.

      Tatsache ist, dass niemand hier mit Fakten belegen konnte, warum Deine Versicherung (nicht eine PHV im Allgemeinen) problematisch sein soll. Weder anhand des Gestzestextes, noch anhand von Urteilen.
      Wenn am Ende dieser Diskussion nun ausgerechnet ein Vertrag bei Haftpflichthelden stehen sollte, für den jemand hier auch noch die Empfehlungs-Goodies einstreicht, dann hat das für mich ein „Geschmäckle“.
      Stelle Dir folgende Fragen:

      a) Du fliegst irgendwo mit Deiner Spark und jemand fragt Dich nach Deiner Versicherung. Denkst Du wirklich, dass derjenige nicht zufrieden sein wird mit der Bestätigung, die Du ihm zeigst und Dich stattdessen verklagen wird? Bitte bedenken, dass das Gesetz vor allem im Hinblick auf die Versicherung von bemannter Luftfahrt gemacht wurde.

      b) Du fliegst irgendwo in deiner Freizeit und verursachst einen Schaden: das was die Versicherung bestätigt hat, wird sie auch bezahlen.

      c) In Norwegen und Schweden (wo Du ja angegeben hast zu fliegen) gibt es gar keine Versicherungspflicht

      Was genau ist also der Fall, den Du absichern möchtest?
    • Dronepilot schrieb:

      Hier sei aber angemerkt, dass diese Energie rein der Verunsicherung geschuldet ist, die Du hier im Forum erfahren hast und nicht Deiner Haftpflicht-Versicherung.


      Wenn am Ende dieser Diskussion nun ausgerechnet ein Vertrag bei Haftpflichthelden stehen sollte, für den jemand hier auch noch die Empfehlungs-Goodies einstreicht, dann hat das für mich ein „Geschmäckle“
      Du stellst damit unsere Einschätzungen in Frage und unterstellst uns, wir wollen dem TE was andrehen um uns zu bereichern.

      Was soll der Scheiß?