Bitte um Einschätzung über Bestätigung meiner Privathaftpflichtversicherung WGV

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • quadle schrieb:

      Der §16 der LuftVO beschreibt einzig und allein die Luftraumordnung und verweist auf europäische Regeln was kontrollierte Lufträume sind. Da steht nicht, dass das fliegen mit Drohnen generell im kontrollierten Luftraum für Drohnen verboten ist.
      Ich fürchte fast, dass es mit dieser PHV noch schlimmer ist als angenommen.
      In den Versicherungsbedingungen könnte damit §20 LuftVO gemeint sein, der vorher §16 war und "Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums" heißt?
    • quadle schrieb:

      Du ließt gerne nur das, was Du lesen möchtest. Was steht im Beitrag #47 denn genau.

      Sodbrennen schrieb:

      ...
      und eine Nutzung im kontrollierten Luftraum iSd §16 LuftVO untersagt ist.
      ...
      Der §16 der LuftVO beschreibt einzig und allein die Luftraumordnung und verweist auf europäische Regeln was kontrollierte Lufträume sind. Da steht nicht, dass das fliegen mit Drohnen generell im kontrollierten Luftraum für Drohnen verboten ist. Aus dem Satz geht hervor, dass die Versicherung Ihren Versicherungsschutz für Flüge im kontrollierten Luftraum ausschließt.

      Schau mal: ich verstehe, dass Du denkst, dass das da steht. :) Aber Du musst Dir die Stelle nochmal unvoreingenommen durchlesen! Es steht eben nicht da, dass Fliegen im kontrollierten Luftraum *generell* ausgeschlossen ist. Es steht nur da, dass es *im Sinne des §16 LuftVO* ausgeschlossen ist. D.h. nur dann, wenn Du im kontrollierten Luftraum gegen §16 LuftVO verstößt besteht kein Versicherungsschutz. Der von Dir genannte Erlaubnisfall verstößt nicht gegen diesen Paragraphen, also würde hier kein Flugverbot im Sinne des §16 vorliegen. D.h. aus diesem Satz lässt sich juristisch keine generelle Haftungsverweigerung für Flüge im kontrollierten Luftraum ableiten, wie von Dir vermutet.

      Nach wie vor ist hier nur der Gebrauch von Drohnen versichert! Dieser "Gebrauchsschutz" ist dann auch für den Halter oder Besitzer einer Drohne gültig. Heißt aber noch nicht, dass das "Halten einer Drohne" versichert ist. Warum macht man dann sonst nicht gleich im ersten Ansatz das der "Der Gebrauch, der Besitz und das Halten einer Drohne" versichert ist?
      Das kann ich Dir auch erklären. :)
      Hier geht es weniger darum, dass die Versicherung Deine Sinne benebeln will, als vielmehr darum, dass es ohne Registrierung gar kein konsistentes Konzept der Haltung gibt.

      Stelle Dir mal vor Du kaufst Dir eine DJI Spark und legst sie in Deinen Wohnzimmerschrank. Besteht dann für Dich Versicherungspflicht als Halter gemäß §106 LuftVZO? Wohl eher nicht.

      Da Du die Drohne aber zu keiner Zeit registrieren musst - wann beginnt denn die Versicherungspflicht gemäß §106 LuftVZO für Dich als Halter? Die kann sich ja dann immer nur auf einen potenziellen Schadensfall beziehen. Und genau der ist hier versichert und zwar aus Gebrauch und aus Haltung.

      Ich glaube der Denkfehler hier ist auch, dass der Eigentümer mit dem Halter gleichzusetzen ist. Ohne Registrierung kann meines Erachtens das Risiko aus Haltung genau wie das Risiko aus Gebrauch und Besitz auf eine dritte Person übergehen, wenn diese die Drohne benutzt. Da es ohne Registrierung wie oben beschrieben keine durchgängige Versicherungspflicht geben kann, würde das dann meines Erachtens auch §106 LuftVZO nicht entgegenstehen. :)

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    • Dronepilot schrieb:

      Hier geht es weniger darum, dass die Versicherung Deine Sinne benebeln will, als vielmehr darum, dass es ohne Registrierung gar kein konsistentes Konzept der Haltung gibt.
      Jetzt wirds esoterisch.
      Kann es sein dass du das ganze mit Viehhaltung oder so verwechselt.
      Halter bezeichnet hier ja die Person, die aktuell über das Luftfahrzeug verfügt, es also z.B. gerade steuert. Warum muss dieses dazu registriert sein?
    • Ich habe bei meiner Versicherung auch noch einmal nachgebohrt. Der Versicherungsmakler konnte mich überhaupt nicht über meinen Versicherungsschutz oder gar über die Versicherungssumme aufklären. Sehr schwach!!
      Ich vermisse die Fachkompetenz in der Versicherungsbranche. Wenn die nicht einmal wissen, was sie da einen verkauft haben.....
      Nun bin ich direkt mit der Versicherung in Kontakt und habe auch so ein Schreiben angefordert.
    • RC-Role schrieb:

      Halter bezeichnet hier ja die Person, die aktuell über das Luftfahrzeug verfügt, es also z.B. gerade steuert.

      Er verwechselt "das Halten" mit "Haltung", soviel ist sicher. :)


      Ansonsten siehe Link in meinem Beitrag #12 ;) :

      Luftfahrzeughalter ist nach gängiger Rechtssprechung, wer ein Luftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt.

      "Für eigene Rechnung in Gebrauch" = Nutznießung aus der Verwendung und Zahlung der laufenden Kosten des LFZ.
      "Besitz der Verfügungsgewalt" = Bestimmung über die Verwendung und den Einsatz des LFZ.

      Wer aktuell über das LFZ verfügt, ist ein "Besitzer". Wer es steuert, hat es in Gebrauch oder ist ein "Nutzer".
    • Heinrich1 schrieb:

      Ich habe bei meiner Versicherung auch noch einmal nachgebohrt. Der Versicherungsmakler konnte mich überhaupt nicht über meinen Versicherungsschutz oder gar über die Versicherungssumme aufklären. Sehr schwach!!
      Ich vermisse die Fachkompetenz in der Versicherungsbranche. Wenn die nicht einmal wissen, was sie da einen verkauft haben.....
      Nun bin ich direkt mit der Versicherung in Kontakt und habe auch so ein Schreiben angefordert.
      So ging es mir mit meinem Vertreter. Nachgefragt ob Flugmodelle mitversichert sind und "Ja, garantiert, aber ich frag nochmal nach." Natürlich kam nix und weil er erweiterte Familie ist, hat man nicht nachgedrängt, man will ja keinen Stress und vertraut der Familie. Dann macht ihr mich hier auf die "Belegspflicht" aufmerksam, wieder nachgefragt und plötzlich heißt es, nicht mit drin. Na danke auch.
    • Boah harter Tobak hier. Mir qualmt die Rübe. Ich muss Euch ehrlich gestehen ich bin inzwischen echt verwirrt und ratlos.

      Einerseits - Andererseits...

      Kann ich so naiv sein und sagen wenn ich:
      a) einen weiten Bogen um kontrollierte Lufträume mache
      b) immer nur selber steure

      dann bin ich sicher? Oder ist das zu einfach gedacht?

      Ich bin echt überfordert aber Euch trotzdem für Eure rege Anteilnahme dankbar!
    • RC-Role schrieb:

      Jetzt wirds esoterisch.Kann es sein dass du das ganze mit Viehhaltung oder so verwechselt.
      Halter bezeichnet hier ja die Person, die aktuell über das Luftfahrzeug verfügt, es also z.B. gerade steuert. Warum muss dieses dazu registriert sein?
      Bei einem KfZ ist ja aber z.B. nicht so.

      skyscope schrieb:

      Er verwechselt "das Halten" mit "Haltung", soviel ist sicher. :)


      Ansonsten siehe Link in meinem Beitrag #12 ;) :

      Luftfahrzeughalter ist nach gängiger Rechtssprechung, wer ein Luftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt.

      "Für eigene Rechnung in Gebrauch" = Nutznießung aus der Verwendung und Zahlung der laufenden Kosten des LFZ.
      "Besitz der Verfügungsgewalt" = Bestimmung über die Verwendung und den Einsatz des LFZ.

      Wer aktuell über das LFZ verfügt, ist ein "Besitzer". Wer es steuert, hat es in Gebrauch oder ist ein "Nutzer".
      Genau das habe ich geschrieben!
      Und zwar im Hinblick darauf, dass man bei einer nicht regsitrierten Drohne aus der Versicherung des Risikos des Halters NICHT ableiten kann, dass dies nicht im Sinne von §106 LuftVZO wäre. Darauf zielte ja die Argumentation ab.

      RC-Role schrieb:

      Sodbrennen schrieb:

      Ich bin echt überfordert
      Wegen der 40€ die eine Versicherung bei der DMO pro Jahr kostet?Wie hast du dich denn für die Spark entschieden, die kostet mehr als 10x soviel?
      Ev. auch wegen der Tatsache, dass eine solche Versicherung gar nicht zahlen wird, wenn schon woanders Versicherungsscchutz besteht. D.h. der Ratschlag „zahl Geld und denke nicht weiter nach“ funktioniert in keinem Fall. ;)

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    • Dronepilot schrieb:

      Ev. auch wegen der Tatsache, dass eine solche Versicherung gar nicht zahlen wird, wenn schon woanders Versicherungsscchutz besteht. D.h. der Ratschlag „zahl Geld und denke nicht weiter nach“ funktioniert in keinem Fall. ;)
      "Funktioniert in keinem Fall"... Hmm, mal schaun...die DMO reguliert Flugmodellschäden schon seit 36 Jahren, beim DMFV sind 90.000 Piloten versichert. Allein in diesen zwei Verbänden über 100.000 Versicherte, die Beiträge bezahlen und gar nicht versichert sein sollen weil sie noch andere Versicherungen haben?
      Da fällt mir wieder diese Geisterfahrergeschichte ein:
      "Auf der A7 kommt Ihnen ein Fahrzeug entgegen... Eines? über 100.000?!"

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    • Dronepilot schrieb:

      Genau das habe ich geschrieben!Und zwar im Hinblick darauf, dass man bei einer nicht regsitrierten Drohne aus der Versicherung des Risikos des Halters NICHT ableiten kann, dass dies nicht im Sinne von §106 LuftVZO wäre. Darauf zielte ja die Argumentation ab.
      Nö, hast du nicht.
      Du "argumentierst" dich hier um Kopf und Kragen, dahingehend, dass man dich nicht mehr ernst nehmen kann - ich zumindest nicht mehr. Du möchtest halt unbedingt deinen bzw. irgendeinen Standpunkt durchdrücken, wie krude der auch immer ist. Erst reitest du auf dem Gebrauchsbegriff rum, dann auf "Haltung", nun ist es die Registrierung. Spielt keine Rolle, relevant ist der Betrieb, logisch möchte man fast sagen. Du hangelst dich "argumentativ" ja permanent an 106 LuftVZO entlang, dann lies ihn doch mal. Bischen drumehrum wäre auch nicht schlecht, 43 LuftVG und so weiter, aber das hatten wir ja schon...

      Jedenfalls, wenn man eine deiner funzeligen Flammen austritt, zündest du hier dann das nächste bizarre Feuerchen an. War ja zuletzt ganz amüsant, dennoch wird es langsam langweilig, und für dich m.E.n auch immer peinlicher.

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    • Zu sagen dass man ein Argument lächerlich findet,ist kein Gegenargument. Persönliche Diffamierung ebenfalls nicht.

      An der Stelle hätte ich wirklich Lust den Schrieb einer offiziellen Stelle vorzulegen und um Auskunft zu bitten, ob eine DJI Spark in diesem Rahmen ausreichend versichert ist. In Bezug auf dieses Forums bestünde bei der Vielzahl an Diskussionen sogar ein übergeordnetes Interesse daran.
    • Dronepilot schrieb:

      An der Stelle hätte ich wirklich Lust den Schrieb einer offiziellen Stelle vorzulegen und um Auskunft zu bitten, ob eine DJI Spark in diesem Rahmen ausreichend versichert ist.
      Ja, mach das doch.
      Kannst ja explizit auf diese Versicherungsbedingung hinweisen: "...eine Nutzung im kontrollierten Luftraum iSd §16 LuftVO untersagt ist" mit der Frage, was ist, wenn man bei einem Flyaway oder sonstigen Gründen dann trotzdem in den kontrollierten Luftraum kommt. Bzw. ob -wie du behauptest- die Versicherung trotzdem der LuftVZO entspricht, wenn man einen großen Boden um den kontrollierten Luftraum macht.
    • RC-Role schrieb:

      Dronepilot schrieb:

      An der Stelle hätte ich wirklich Lust den Schrieb einer offiziellen Stelle vorzulegen und um Auskunft zu bitten, ob eine DJI Spark in diesem Rahmen ausreichend versichert ist
      Ja, mach das doch.Kannst ja explizit auf diese Versicherungsbedingung hinweisen: "...eine Nutzung im kontrollierten Luftraum iSd §16 LuftVO untersagt ist" mit der Frage, was ist, wenn man bei einem Flyaway oder sonstigen Gründen dann trotzdem in den kontrollierten Luftraum kommt. Bzw. ob -wie du behauptest- die Versicherung trotzdem der LuftVZO entspricht, wenn man einen großen Boden um den kontrollierten Luftraum macht.
      Die Versicherung sagt lediglich, dass sie nicht haftet, wenn Du gegen §16 LuftVO verstößt. Jetzt erkläre mir doch umgekehrt mal, warum Du denkst dass dies bei einer expliziten Drohnenhaftpflicht anders sein soll.

      ich zitiere aus den Versicherungsbedingungen der Haftpflichthelden:
      "A1-1.3 Versichert sind erlaubte Flüge. Der Versicherungsnehmer muss die geltenden Vorschriften wie zum Beispiel etwaige Befähigungsnachweise, Berechtigungen, Aufstiegserlaubnis, Sperrzonen, usw. beachten."

      Ein Verstoß gegen §16 LuftVZO ist auch hier nicht versichert, da nicht erlaubt. Wie ein Flyaway zu werten ist, ist eine andere Sache, was aber beide Versicherungen gleich betrifft.

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    • Dronepilot schrieb:

      Die Versicherung sagt lediglich, dass sie nicht haftet, wenn Du gegen §16 LuftVO verstößt. Jetzt erkläre mir doch umgekehrt mal, warum Du denkst dass dies bei einer expliziten Drohnenhaftpflicht anders sein soll.....

      quadle schrieb:

      Der §16 der LuftVO beschreibt einzig und allein die Luftraumordnung und verweist auf europäische Regeln was kontrollierte Lufträume sind. Da steht nicht, dass das fliegen mit Drohnen generell im kontrollierten Luftraum für Drohnen verboten ist. Aus dem Satz geht hervor, dass die Versicherung Ihren Versicherungsschutz für Flüge im kontrollierten Luftraum ausschließt. Wie aus der LuftVO im Abschnitt 5 zu entnehmen ist, ist das Fliegen mit Drohnen im kontrollierten Luftraum generell sehr wohl möglich. Bis zu einer Höhe von 50 m ist ein solcher Flug lt. LuftVO durch die Landersluftfahrtbehörde genehmigungsfrei. Darüber bedarf es einer Aufstiegserlaubnis. Darüber hinaus bedarf es zum fliegen in solchen Lufträumen immer (also ab 0 m) einer Luftverkehrsfreigabe (Anruf bei zuständigen Tower) durch die Aufsichtführende Stelle. In vielen kontrollierten Lufträumen (D-CTR) rund um internationale Flughäfen gibt es eine pauschalierte Luftverkehrsfreigabe für Drohnen bis zu einer Höhe von 50m. Das muss man dann in den entsprechenden NfLs der einzelnen Organisation herauslesen. Als Beispiel darf ich sehr wohl im D-CTR des Flughafen Stuttgart in einem Mindestabstand von mind. 1,5 km zur Flughafenabgrenzung bis zu einer Höhe von 50 m, ohne irgend etwas unternehmen zu müssen, fliegen. Das darf man mit ob genannter PHV eben nicht machen....
      Weil es eben dort nicht so in den AVBs steht und weil das Fliegen im kontrollierten Luftraum im Sinne des bei der gefragten Versicherung genannten §16 der LuftVO eben nicht generell gegen das Recht verstößt, ist es bei gängigen Luftfahrtversicherer eben nicht ausgeschlossen.

      Die explizite Drohnenhaftpflicht steht aber dann trotzdem gegenüber dem Geschädigten ein hält sich im Nachhinein gegenüber dem Versicherungsnehmer ganz oder teilweise Schadlos. So etwas nennt man Gefährdungshaftung, und das ergibt sich aus dem Versicherungsschutz aus dem Halten eines Flugmodells.

      Aber ich wiederhole mich!
    • quadle schrieb:

      Dronepilot schrieb:

      Die Versicherung sagt lediglich, dass sie nicht haftet, wenn Du gegen §16 LuftVO verstößt. Jetzt erkläre mir doch umgekehrt mal, warum Du denkst dass dies bei einer expliziten Drohnenhaftpflicht anders sein soll.....
      Weil es eben dort nicht so in den AVBs steht und weil das Fliegen im kontrollierten Luftraum im Sinne des bei der gefragten Versicherung genannten §16 der LuftVO eben nicht generell gegen das Recht verstößt, ist es bei gängigen Luftfahrtversicherer eben nicht ausgeschlossen.
      Woraus leitest Du ab, dass die Versicherung des TE das Fliegen im kontrollierten Luftraum verbietet, wenn es nicht gegen §16 Luft VO verstößt? Sie beziehen sich doch gerade deswegen auf §16 um zu definieren, in welchem Fall es dagegen verstößt. Auch handelt es sich nicht um die AVB, sondern nur um einen informellen Hinweis an den TE.