Bitte um Einschätzung über Bestätigung meiner Privathaftpflichtversicherung WGV

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • Tatsache ist, dass niemand hier mit Fakten belegen konnte, warum Deine Versicherung (nicht eine PHV im Allgemeinen) problematisch sein soll.

      Problematisch ist sie alleine schon weil erst mit ihr herum geeiert werden musste um die Bestätigung zu bekommen, zu der sie gesetzlich verpflichtet ist. Wenn ich zig mails schreiben, und mit Sachbearbeitern sprechen müsste um ein Schreiben zu erhalten das sie eigentlich als Vordruck aus dem Ärmel schütteln müssten, dann will ich nicht wissen welche Arbeit ich am Hals hätte wenn es einen Schaden zu regulieren gibt. Deckung hin oder her, alleine wegen des Eindrucks den diese Gesellschaft hinterlässt würde ich mich lieber wo anders versichern.
    • Dronepilot schrieb:

      Tatsache ist, dass niemand hier mit Fakten belegen konnte, warum Deine Versicherung (nicht eine PHV im Allgemeinen) problematisch sein soll. Weder anhand des Gestzestextes, noch anhand von Urteilen.
      Beleg doch mal mit Fakten, Gesetzestexten und Urteilen, warum sie es denn sein sollte.

      Du hast ja offensichtlich noch nicht mal Antworten auf die Fragen geben können, die ich in Bezug auf mögliche simple Konstellationen umrissen habe - trotz mehrfacher Aufforderung. Wenig zielgerichtet, und schön ins Blaue ein Bauchgefühl Kund tun, kann jeder.

      Mir persönlich reicht ganz unter dem Doppelstrich sowieso die Einschätzung des eigenen Gesamtverbands der Versicherer aus meinem Beitrag #26, eine der Fakten, die Du offenbar übersehen hast.

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    • RC-Role schrieb:

      Dronepilot schrieb:

      Hier sei aber angemerkt, dass diese Energie rein der Verunsicherung geschuldet ist, die Du hier im Forum erfahren hast und nicht Deiner Haftpflicht-Versicherung.


      Wenn am Ende dieser Diskussion nun ausgerechnet ein Vertrag bei Haftpflichthelden stehen sollte, für den jemand hier auch noch die Empfehlungs-Goodies einstreicht, dann hat das für mich ein „Geschmäckle“
      Du stellst damit unsere Einschätzungen in Frage und unterstellst uns, wir wollen dem TE was andrehen um uns zu bereichern.
      Was soll der Scheiß?

      Ich unterstelle keinem individuellen Teilnehmer hier irgendwas. Ich stelle nur fest, dass Haftpflichthelden ein „Piloten einladen, Beitrag reduzieren“-Programm hat.
      Ich halte auch fest, dass diejenigen, die hier die Meinungsführerschaft beanspruchen

      a) selbst noch nie wegen einer ungültigen HPV belangt wurden
      b) keinen Fall nennen können, wo das in Bezug auf Drohnen der Fall war
      c) selbst noch nie einen Haftpflichschaden mit ihrer Drohne hatten
      d) keine Beispiele benennen können, wo ein durch Drohnen verursachter Schaden durch eine HPV nicht übernommen wurde
      e) aus dem Gesetz nicht herleiten können, warum die Bestätigung des TE nicht ausreichend ist
      f) Keine Urteile nennen können, aus denen eine entsprechende Herleitung hervorgehen würde

      Versteht mich nicht falsch - jeder kann seine Meinung haben und gegen die argumentiere ich auch nicht. Ich gebe das lediglich dem TE zu bedenken, da es ja um sein Geld geht.

      Und interessant wird es auch, wenn man sich die Versicherungsbedingungen von "Haftpflicht-Helden" durchliest. Da heißt es nämlich:

      „Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Luftfahrzeughalter oder Luftfahrzeugführer, wenn bereits Versicherungsschutz für das konkrete Luftfahrzeug durch eine Haftpflichtversicherung besteht.“

      Also bleibt doch nichts anderes übrig, als zu überprüfen, ob man hier Geld in eine Versicherung steckt, die im Schadenfall dann doch auf die bestehende Privathaftpflicht verweist.
      haftpflichthelden.de/wp-conten…ngen_Stand_2019-01-22.pdf
    • skyscope schrieb:

      Dronepilot schrieb:

      Tatsache ist, dass niemand hier mit Fakten belegen konnte, warum Deine Versicherung (nicht eine PHV im Allgemeinen) problematisch sein soll. Weder anhand des Gestzestextes, noch anhand von Urteilen.
      Beleg doch mal mit Fakten, Gesetzestexten und Urteilen, warum sie es denn sein sollte.

      Genau so funktioniert Recht aber nicht. Erlaubt/gültig ist, was nicht verboten/ungültig ist. Lässt sich ein Verbot/eine Ungültigkeit nicht herleiten, ist von Erlaubnis bzw. Gültigkeit auszugehen.
    • RC-Role schrieb:

      Dronepilot schrieb:

      Meinungsführerschaft beanspruchen...
      ...kann jeder hier mit Argumenten. Da du deine Verunsicherungstheorie in #60 aufgrund unserer Aussagen nicht mit Argumenten sondern nur durch eine bloße Behauptung selbst aufgestellt hast, hab ich dir in diesem Punkt die Meinungsführerschaft (wie du es nennst) abgesprochen.
      Meines Erachtens habe ich in Posting 48 anhand des Gesetzestextes dargelegt, warum die Bestätigung, die der TE *beim zweiten mal* erhalten hat, ausreichend ist. Dem kann man gerne Argumente und weitere Gesetzestexte entgegen stellen um es zu widerlegen.
      Das ist aber bisher aus irgend einem Grund nicht passiert.

      Stattdessen wurden nur Vermutungen aufgestellt, dass die Versicherung irgendwas zu verbergen hat, weil sie sich nicht explizit auf §106 bezieht. Als Vermutung ist das valide, als belegendes Faktum aber nicht.
    • Dronepilot schrieb:

      Es geht ja auch nicht um die Versicherung, sondern darum, wie diese laut Gesetz ausgestaltet sein muss, damit sie gültig ist.
      Richtig. Und damit geht es zurück auf LOS, bzw. Beitrag #5

      skyscope schrieb:

      Diese o.g. Versicherungsbestätigung entspricht nicht den rechtlichen Erfordernissen.
      wo bereits alle relevanten Gesetzestexte von mir verlinkt wurden. Man muss nur ab und an auf Links auch mal klicken und diese Inhalte auch lesen. Dann muss man sie auch nicht in Beitrag #48 noch mal "darlegen".

      Ich bin mal deutlich:
      Du hast in Deinem ersten Beitrag selbst eine unbelegte Behauptung (noch nicht mal eine Vermutung) getätigt, die sich selbst als wenig valide darstellt. Dazu bist Du hinweisresistent, schaust Dir dargebotene verlinkte Inhalte nicht an, stellst selbst aber keine eigene Recherche an. Das einzige, was von Dir kommt, sind neben dem Beharren und dem Festhalten an deinem ersten Eindruck (und mehr ist es nicht) Vorwürfe obskurer Art (Geschmäckle usw.).
      Mir stellt sich das so dar, als ob du einer der Kollegen bist, die auf Teufel komm raus ihren Punkt durchziehen müssen. Das ist bedauerlich, aber egal, ob du es nicht besser weißt, kannst, oder willst, fehlt mir da die Grundlage einer weiteren Diskussion. Von daher gehe ich darauf nun auch nicht mehr ein.

      Für den TE ist das Thema ja wohl geklärt, und der nächste macht eh wieder einen neuen Thread auf, indem das Ganze eh wieder von vorne losgeht, wie bereits 20 x zuvor.. :)

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    • skyscope schrieb:

      Dronepilot schrieb:

      Es geht ja auch nicht um die Versicherung, sondern darum, wie diese laut Gesetz ausgestaltet sein muss, damit sie gültig ist.
      Richtig. Und damit geht es zurück auf LOS, bzw. Beitrag #5

      skyscope schrieb:

      Diese o.g. Versicherungsbestätigung entspricht nicht den rechtlichen Erfordernissen.
      wo bereits alle relevanten Gesetzestexte von mir verlinkt wurden. Man muss nur ab und an auf Links auch mal klicken und diese Inhalte auch lesen. Dann muss man sie auch nicht in Beitrag #48 noch mal "darlegen".
      Ich bin mal deutlich:
      Du hast in Deinem ersten Beitrag selbst eine unbelegte Behauptung (noch nicht mal eine Vermutung) getätigt, die sich selbst als wenig valide darstellt. Dazu bist Du hinweisresistent, schaust Dir dargebotene verlinkte Inhalte nicht an, stellst selbst aber keine eigene Recherche an. Das einzige, was von Dir kommt, sind neben dem Beharren und dem Festhalten an deinem ersten Eindruck (und mehr ist es nicht) Vorwürfe obskurer Art (Geschmäckle usw.).
      Mir stellt sich das so dar, als ob du einer der Kollegen bist, die auf Teufel komm raus ihren Punkt durchziehen müssen. Das ist bedauerlich, aber egal, ob du es nicht besser weißt, kannst, oder willst, fehlt mir da die Grundlage einer weiteren Diskussion. Von daher gehe ich darauf nun auch nicht mehr ein.

      Für den TE ist das Thema ja wohl geklärt, und der nächste macht eh wieder einen neuen Thread auf, indem das Ganze eh wieder von vorne losgeht, wie bereits 20 x zuvor.. :)

      ich glaube hier liegt wirklich das Problem: ihr habt den selben Standpunkt vertreten, wie 20x vorher, ohne darauf einzugehen, dass diese Versicherung was anderes geschrieben hat, als üblich. ;)

      Du hast Dich am Anfang darauf festgelegt, dass die Versicherung nur den Gebrauch der Drohne versichern würde. Dann hat der TE nachgefragt und die Versicherung hat ihm bestätigt, dass auch die Haltung versichert ist.

      Du (Post 5):
      "Um einigermassen risikofrei zu sein, müsste eine PHV-Bescheinigung zumindest wie folgt formuliert sein: "Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch Halten, Besitz und Gebrauch von....". Wirst Du eine rechtlich erforderliche Versicherungsbestätigung erhalten? Wahrscheinlich nicht."

      Versicherung (Post 47):
      "Der seit 08.09.2016 bestehende Versicherungsschutz umfasst die persönliche gesetzliche
      Haftpflicht auch als Halter oder Besitzer der Drohne"

      Das hat Dich aber dann nicht dazu bewogen zumindest in dem Punkt zurückzurudern, sondern Du bist dann auf andere Aspekte ausgewichen, ohne aber wirkliche, überprüfbare Argumente dafür zu liefern.

      Und natürlich könnte mir das alles egal sein, wenn es nur um's recht haben ginge, aber in dem Fall kostet es halt jemanden Geld.

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    • Dronepilot schrieb:

      Du hast Dich am Anfang darauf festgelegt, dass die Versicherung nur den Gebrauch der Drohne versichern würde.
      Korrekt. Fiel mir recht leicht, da die Versicherung nur das bestätigt hat.

      Dronepilot schrieb:

      Dann hat der TE nachgefragt und die Versicherung hat ihm bestätigt, dass auch die Haltung versichert ist. [...]
      Das hat Dich aber dann nicht dazu bewogen zumindest in dem Punkt zurückzurudern, sondern Du bist dann auf andere Aspekte ausgewichen, ohne aber wirkliche, überprüfbare Argumente dafür zu liefern.
      Das bestätigt abermals, dass du noch nicht mal die Beiträge hier im Thread liest (diesmal Beitrag #55).
    • skyscope schrieb:


      Das bestätigt abermals, dass du noch nicht mal die Beiträge hier im Thread liest (diesmal Beitrag #55).

      Diesen Beitrag habe ich ja damit gemeint: “...sondern Du bist dann auf andere Aspekte ausgewichen, ohne aber wirkliche, überprüfbare Argumente dafür zu liefern.”

      Im Endeffekt hast Du es als einschränkend dargestellt, dass die Versicherung auf ihre eigenen Versicherungsbedingungen verweist, ohne aber konkret Punkte darin darzulegen, die dem Gesetz entgegenstehen.

      Das Missverständnis bei vielen ist meines Erachtens, dass auch wenn §106 LuftVZO abgedeckt ist, es falsch wäre zu schreiben, dass gemäß §106 versichert wird, weil die Erfüllung von §106 nur eine Teilmenge des gesamten Versicherungsschutzes darstellt. Nach §106 werden ja z.B. viel geringere Haftungssummen gefordert, als diese Versicherung beinhaltet, folglich müssen sie ja irgendwo auf die Differenzen hinweisen und da nennen sie eben die Versicherungsbedingungen. Diesen Hinweis automatisch als Einschränkung in Bezug auf §106 zu werten, ist meines Erachtens ohne konkrete Benennung einer darin enthaltenen problematischen Bestimmung nicht stichhaltig. :)
    • Dronepilot schrieb:

      ...
      Das Missverständnis bei vielen ist meines Erachtens, dass auch wenn §106 LuftVZO abgedeckt ist, es falsch wäre zu schreiben, dass gemäß §106 versichert wird, weil die Erfüllung von §106 nur eine Teilmenge des gesamten Versicherungsschutzes darstellt. Nach §106 werden ja z.B. viel geringere Haftungssummen gefordert, als diese Versicherung beinhaltet, folglich müssen sie ja irgendwo auf die Differenzen hinweisen und da nennen sie eben die Versicherungsbedingungen. Diesen Hinweis automatisch als Einschränkung in Bezug auf §106 zu werten, ist meines Erachtens ohne konkrete Benennung einer darin enthaltenen problematischen Bestimmung nicht stichhaltig. :)
      Ich denke, dass Dein Missverständnis darin besteht, dass eine Versicherung i.a.R. auf einen „Mindestschutz“ (wie Du es nennen magst) verweist und Ihren darüber hinaus bestehenden Schutz gesondert herausstellt. Das ignorieren des erforderlichen Schutzes nach deutschem Recht ist m.E. eher ein Indiz dafür, dass die Versicherung eben diesen geforderten Schutz zumindest in Teilen nicht erbringt.

      Fakt ist, stellt eine Versicherung nicht die in LuftVZO §106 geforderten Versicherungsbescheinigung aus, besteht eben für Deutschland nicht der erforderliche Versicherungsschutz. Und spätestens dann ist die von Dir hier auf das Forum abgewälzte Verunsicherung berechtigt. Ich glaube schon seit langem nicht mehr dem, was ein Versicherungsvertreter oder Mitarbeiter selbiger telefonisch, mündlich oder solcher uneindeutiger Schreiben vermitteln möchte. Vermutlich besteht auch deshalb der Gesetzgeber eben auf eindeutig und auf die Fakten reduzierte formulierten Versicherungsbescheinigung.
    • Hat eigentlich ma jemand ne Versicherung dieser "schmalen" Art mit ein paar theoretischen Fallbeispielen konfrontiert? Nach dem Motto, hakt mal der Reihe nach ab, fürs praktische Verständis, ob das versichert ist oder nicht... Das mal bei ner "guten" und bei ein paar "allround" Haftpflichtlern abkaspern. Wäre interessant ob überhaupt jemand mitspielt...
    • quadle schrieb:

      Fakt ist, stellt eine Versicherung nicht die in LuftVZO §106 geforderten Versicherungsbescheinigung aus, besteht eben für Deutschland nicht der erforderliche Versicherungsschutz.

      Die Versicherung des TE hat aber eine Versicherungsbescheinigung wie sie in §106 LuftVZO gefordert ist ausgestellt. ;)

      PS: ich bin bei Dir, dass man Versicherungen absolut nicht trauen kann. Aber überlege doch mal genauer: jeder hat eine private Haftpflichtversicherung. Wer hat also das größte Interesse daran, dass der Eindruck entsteht, dass private Haftpflichtversicherungen auch dann nicht ausreichend für Drohnenflüge sind, wenn diese das bestätigt? Diejenigen Versicherer, die individuelle Drohnenversicherungen verkaufen wollen! Und von denen wird meines Erachtens auch das Märchen verbreitet, dass die Bescheinigung den Wortlaut "gemäß §106 LuftVZO" enthalten müsse um wirklich sicher zu sein.

      Profitiert die Versicherungswirtschaft nun eher davon, wenn der TE sich noch eine zusätzliche Drohnenhaftpflicht zulegt oder wenn er bei seiner bereits bestehenden PHV bleibt?

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    • Dronepilot schrieb:

      ...
      Die Versicherung des TE hat aber eine Versicherungsbescheinigung wie sie in §106 LuftVZO gefordert ist ausgestellt. ;)
      ...
      Wenn Du das Schreiben aus Beitrag #1 meinst, dass ist mit Sicherheit keine Bestätigung im Sinne §106 LuftVZO. Da steht z.B. kein Versicherungszeitraum mit drin. Zusätzlich kommt ein Ausschluss für den kontrollierten Luftraum.
    • Selbst die eigenen Beiträge werden nicht gelesen, wird immer besser. ;)

      _____

      Dronepilot schrieb:

      skyscope schrieb:

      Das bestätigt abermals, dass du noch nicht mal die Beiträge hier im Thread liest (diesmal Beitrag #55).
      Diesen Beitrag habe ich ja damit gemeint: “...sondern Du bist dann auf andere Aspekte ausgewichen, ohne aber wirkliche, überprüfbare Argumente dafür zu liefern.”

      Im Endeffekt hast Du es als einschränkend dargestellt, dass die Versicherung auf ihre eigenen Versicherungsbedingungen verweist, ohne aber konkret Punkte darin darzulegen, die dem Gesetz entgegenstehen.

      Na na, das habe ich ja gemacht. Der TE kann die Punkte in seinen Versicherungsbedingungen wie empfohlen nachlesen.
      Und was soll ich die Bedingungen hier zitieren, sie gelten individuell nur für ihn, man kann sich eh denken, was drin steht (Halterausschluss), und davon ab liest du es ja sowieso nicht. :) Wenn es dich so interessiert hätte, hättest du sie ergoogeln können....

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    • quadle schrieb:

      Dronepilot schrieb:

      ...
      Die Versicherung des TE hat aber eine Versicherungsbescheinigung wie sie in §106 LuftVZO gefordert ist ausgestellt. ;)
      ...
      Wenn Du das Schreiben aus Beitrag #1 meinst, dass ist mit Sicherheit keine Bestätigung im Sinne §106 LuftVZO. Da steht z.B. kein Versicherungszeitraum mit drin. Zusätzlich kommt ein Ausschluss für den kontrollierten Luftraum.
      Ich meine das Schreiben aus #47. Das enthält alles, was laut §106 LuftVZO gefordert wird, einschließlich Zeitraum.

      Und nein, die Versicherung sagt darin auch nicht, dass eine Haftung im kontrollierten Luftraum ausgeschlossen ist, sondern sie weisen den TE darauf hin, dass ein Betrieb im kontrollierten Luftraum iSd §106 LuftVO (="im Sinne des", =gemäß der dort beschrieben Vorgaben) untersagt ist. D.h. wenn es nach §106 LuftVZO verboten ist dort zu fliegen, dann werden sie nicht haften. In allen anderen Fällen aber schon.

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    • Dronepilot schrieb:

      ...
      Und nein, die Versicherung sagt darin auch nicht, dass eine Haftung im kontrollierten Luftraum ausgeschlossen ist, sondern sie weisen den TE darauf hin, dass ein Betrieb im kontrollierten Luftraum iSd (="im Sinne des", =gemäß der dort beschrieben Vorgaben) §106 LuftVO untersagt ist. D.h. wenn es nach §106 LuftVZO verboten ist dort zu fliegen, dann werden sie nicht haften. In allen anderen Fällen aber schon.
      @Dronepilot: Du ließt gerne nur das, was Du lesen möchtest. Was steht im Beitrag #47 denn genau.

      Sodbrennen schrieb:

      ...
      und eine Nutzung im kontrollierten Luftraum iSd §16 LuftVO untersagt ist.
      ...
      Der §16 der LuftVO beschreibt einzig und allein die Luftraumordnung und verweist auf europäische Regeln was kontrollierte Lufträume sind. Da steht nicht, dass das fliegen mit Drohnen generell im kontrollierten Luftraum für Drohnen verboten ist. Aus dem Satz geht hervor, dass die Versicherung Ihren Versicherungsschutz für Flüge im kontrollierten Luftraum ausschließt. Wie aus der LuftVO im Abschnitt 5 zu entnehmen ist, ist das Fliegen mit Drohnen im kontrollierten Luftraum generell sehr wohl möglich. Bis zu einer Höhe von 50 m ist ein solcher Flug lt. LuftVO durch die Landersluftfahrtbehörde genehmigungsfrei. Darüber bedarf es einer Aufstiegserlaubnis. Darüber hinaus bedarf es zum fliegen in solchen Lufträumen immer (also ab 0 m) einer Luftverkehrsfreigabe (Anruf bei zuständigen Tower) durch die Aufsichtführende Stelle. In vielen kontrollierten Lufträumen (D-CTR) rund um internationale Flughäfen gibt es eine pauschalierte Luftverkehrsfreigabe für Drohnen bis zu einer Höhe von 50m. Das muss man dann in den entsprechenden NfLs der einzelnen Organisation herauslesen. Als Beispiel darf ich sehr wohl im D-CTR des Flughafen Stuttgart in einem Mindestabstand von mind. 1,5 km zur Flughafenabgrenzung bis zu einer Höhe von 50 m, ohne irgend etwas unternehmen zu müssen, fliegen. Das darf man mit ob genannter PHV eben nicht machen.

      Sodbrennen schrieb:

      ...
      Versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von
      Drohnen,
      ...
      umfasst die persönliche gesetzliche Haftpflicht auch als Halter oder Besitzer der Drohne
      Nach wie vor ist hier nur der Gebrauch von Drohnen versichert! Dieser "Gebrauchsschutz" ist dann auch für den Halter oder Besitzer einer Drohne gültig. Heißt aber noch nicht, dass das "Halten einer Drohne" versichert ist. Warum macht man dann sonst nicht gleich im ersten Ansatz das der "Der Gebrauch, der Besitz und das Halten einer Drohne" versichert ist? Das ist Verwirrungstaktik um am erst einmal den Versicherungsnehmer für sein Produkt zu überzeugen, dann aber sagen kann, ja wenn Sie als Halter oder Besitzen fliegen ist die Drohne dann doch nur aus dem (ordnungsgemäßen und rechtskonformen) Gebrauch versichert. Schäden bei Dritten die sich z.B. aus einem auf den Hersteller zurückzuführenden Fehler verursacht wurden, werden dagegen nicht beglichen.