Bitte um Einschätzung über Bestätigung meiner Privathaftpflichtversicherung WGV

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • Habe gerade nochmal mit einer Dame telefoniert.

      1. Gefährdungshaftung ist mit drin. Das steht zwar nicht explizit als Wort drin ist aber durch die Formulierung
      "die persönliche gesetzliche Haftpflicht" mit abgedeckt.

      2. Thema "Halter" wurde ergänzt.

      3. Eine Bescheinigung, dass die Versicherung nach LuftVZO §106 genügt kann nicht explizit gegeben werden, da die LuftVZO (§1) alle Fluggeräte beinhaltet (also auch alles was größer/schwerer ist und keine Drohne mehr ist). Es werden aber nicht alle Fluggeräte durch die PHV übernommen sondern eben nur solche, bis 5kg (sprich Drohnen).

      Was haltet ihr von dieser Aussage?
    • Dronepilot schrieb:

      Woraus leitest Du ab, dass die Versicherung des TE das Fliegen im kontrollierten Luftraum verbietet, wenn es nicht gegen §16 Luft VO verstößt? Sie beziehen sich doch gerade deswegen auf §16 um zu definieren, in welchem Fall es dagegen verstößt. Auch handelt es sich nicht um die AVB, sondern nur um einen informellen Hinweis an den TE.

      Sodbrennen schrieb:

      ... eine Nutzung im kontrollierten Luftraum iSd §16 LuftVO untersagt ist.
      ...
      „iSd §16 LuftVO“ bezieht sich darauf, wo beschrieben ist, was ein kontrollierten Luftraum darstellt, nicht was dort erlaubt oder verboten ist!

      Aber wir drehen uns in einem unendlichen Kreis, und das nicht erst seit einer Umdrehung.
    • Sodbrennen schrieb:

      Was haltet ihr von dieser Aussage?

      Zu 1 + 2 siehe nochmal Beitrag #55. Es geht hier um die nicht unwichtige Rangfolge von Normen, also was im Fall der Fälle angewendet wird: Stehen die AHB der schriftlichen Leistungszusage vor, oder umgekehrt? Damit das gesichert ist, dass die schriftliche Leistungszusage Vorrang hat, gehört das Wörtchen "abweichend" hier rein. Sonst kann man sich darüber streiten, und diese Streits werden dann eben letztlich vor Gericht geführt, mit ungewissem Ausgang.

      Zu 3: Das ist mit dieser Begründung Quatsch, ist aber auch egal. Wenn sie Dir die "die persönliche gesetzliche Haftpflicht als Halter" bescheinigen und Gegenteiliges in ihren AHBs ausschließen "Abweichend von...", ist es mEn diesbezüglich OK.

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    • quadle schrieb:

      „iSd §16 LuftVO“ bezieht sich darauf, wo beschrieben ist, was ein kontrollierten Luftraum darstellt, nicht was dort erlaubt oder verboten ist!
      Das ist in Abs. 1 beschrieben. In Abs. 2 steht dann, unter welchen Umständen Flüge verboten werden können.

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    • Sodbrennen schrieb:

      3. Eine Bescheinigung, dass die Versicherung nach LuftVZO §106 genügt kann nicht explizit gegeben werden, da die LuftVZO (§1) alle Fluggeräte beinhaltet (also auch alles was größer/schwerer ist und keine Drohne mehr ist). Es werden aber nicht alle Fluggeräte durch die PHV übernommen sondern eben nur solche, bis 5kg (sprich Drohnen).

      Was haltet ihr von dieser Aussage?
      Das finde ich absolut folgerichtig. Aus §106 geht ein maximales Gewicht und eine Haftungssumme hervor und er bezieht sich nicht explizit auf Drohnen.
      Eine Aussage, dass die Versicherung ausreichend ist, könnte daher meines Erachtens nur in Bezug auf eine konkrete Drohne gegeben werden, da die Versicherung im Gegensatz zu Dir ja nicht weiß, dass Du mit einer Spark fliegen wirst. Bei einigen Versicherungen müssen die Drohnen ja auch angegeben werden. Ev. tun die sich weniger schwer zu bescheinigen, dass 106 abgedeckt ist.
    • Dronepilot schrieb:

      Bei einigen Versicherungen müssen die Drohnen ja auch angegeben werden. Ev. tun die sich weniger schwer zu bescheinigen, dass 106 abgedeckt ist.
      Bei den Modellfliegerversicherungen sind pauschal alle Flugmodelle des VN versichert mit denen der rum fliegt und es gibt die Bescheinigung nach §106.
      Es hängt also weder vom einzelnen Flugmodell ab noch ob dieses registriert ist.
    • skyscope schrieb:

      Dronepilot schrieb:

      Das finde ich absolut folgerichtig. Aus §106 geht ein maximales Gewicht und eine Haftungssumme hervor ...
      Tatsächlich? Zitier mal...
      Posting #47.

      §106 LuftVZO verweist auf §102 LuftVZO und der auf §37 LuftVG, woraus hervorgeht, dass die Mindest-Haftungssumme bei Fluggeräten <500kg 750.000 Rechnungseinheiten beträgt.

      Darauf hat die Dame sich bezogen.
    • RC-Role schrieb:

      Bei den Modellfliegerversicherungen sind pauschal alle Flugmodelle des VN versichert mit denen der rum fliegt und es gibt die Bescheinigung nach §106.Es hängt also weder vom einzelnen Flugmodell ab noch ob dieses registriert ist.
      Vielleicht kann jemand ja eine Bescheinigung, die §106 enthält hier zitieren. Ev. würde das dem TE ja weiter helfen.
    • skyscope schrieb:

      Dronepilot schrieb:

      §106 LuftVZO verweist auf §102 LuftVZO und der auf §37 LuftVG, woraus hervorgeht, dass die Mindest-Haftungssumme bei Fluggeräten <500kg 750.000 Rechnungseinheiten beträgt.
      § 106 LuftVZO verweist auf gar nix. :)
      "Der Versicherer ist verpflichtet, dem Versicherungspflichtigen bei Beginn des Versicherungsschutzes eine Versicherungsbestätigung kostenlos zu erteilen, die das Bestehen eines Haftpflichtversicherungsvertrages und die Einhaltung der jeweils maßgeblichen Mindestdeckung bestätigt."

      Die maßgebliche Mindestdeckung findet man dann wie von mir beschrieben.
    • Ich habe heute meinen "Nachtrag zum Versicherungsschein Privathaftpflicht Premium" per Post erhalten. Darin steht die Versicherungssumme von 15 Mio Euro für Sach- und Personenschäden, die bei gesetzlich erlaubten Drohnenflügen abgedeckt sind.
      Ich werde mir davon eine Ablichtung aufs Smartphone speichern, falls mich jemand kontrolliert.
      Mir war nicht klar, dass ich zuvor nicht ausreichend versichert war, mein Versicherungsmakler hatte total versagt, erst der direkte Kontakt zur Versicherungsgesellschaft hat es bereinigt und meine PHV entsprechend abgeändert.
      Danke an den Threadstarter! Ich wäre sonst vollkommen unbewusst ohne Versicherungsschutz geflogen, obwohl mir der V Makler etwas anderes suggerierte.

      Ich kann nur jeden raten, alles ganz genau zu prüfen und nicht locker zulassen.
    • Habe mir jedie Versicherungsbedingungen der WGH mal direkt angeschaut. Demnach verliertman auch bei einem Fylaway in den kontrollierten Luftraum den Versicherungsschutznicht, wenn keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt:

      Versichert ist
      ...
      3.2.2a ) im OPTIMAL-Tarif, Luftfahrzeuge zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung (Flugmodelle, auch wenn diese durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden, unbemannte Ballone und Drachen), deren Startmasse 5kg nicht übersteigt. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Luftfahrzeuge der Versicherungspflicht unterliegen. Zu den Flugmodellen zählen auch Drohnen, sonstige ferngesteuerte Modellflugzeuge, Helikopter und Quadrocopter.

      Hierbei sind folgende Obliegenheiten zu beachten: Beim Gebrauch sind die gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere die Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten sowie dieLuftverkehrs-Ordnung) und behördliche Auflagen einzuhalten.

      AHB 2018
      26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

      Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn
      –der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grobfahrlässig verletzt hat oder
      –die Obliegenheitsverletzung versehentlich erfolgte und die Erfüllung bei Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.
    • skyscope schrieb:

      Und was hat das mit den RHB/AHB 2015 zu tun, die dem VV des TE zugrunde liegen und die keinen Optimal-Tarif kennen?

      Dass da mit einer Wahrscheinlichkeit > 0,99 genau das selbe drin steht. Und Du weißt haargenau, dass man auf der Website nur die letzten Bedingungen einsehen kann.

      Du hast Dich jetzt auf eine destruktive Form der Teilnehme hier beschränkt, die nicht mehr darauf abzielt, diesem Thread irgendwas sinnvolles hinzuzufügen, sondern nur noch darauf, mich zu diskreditieren.
      Hierzu musst Du jetzt Spitzfindigkeiten bemühen.