Fotoaufnahme mit Drohne im Kindergarten erlaubt

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • Carsten Kurz schrieb:

      Damit fällt der Flug über den Karnevalszug oder das Volksfest ohne Sondergenehmigung sicher aus, aber Gruppenfotos aus der Luft scheinen mir unter diesen Umständen auch bei größeren Gruppen zulässig, wenn sichergestellt ist, dass jeder bewusst wahrnehmen kann was passiert und sich nicht dagegen ausgesprochen hat.
      Ich denke genau das ist der Sinn des Gesetzes, deswegen auch meine obige Meinung zur Frage des Threaderstellers. Eine wilde Menschengruppe könnte sich von einer unbekannt auftauchenden Drohne bedroht fühlen und eine Panik auslösen oder, wenn sich niemand der Gegenwart der Drohne bewusst ist und diese tatsächlich versagt, dann wäre eine wilde Gruppe nicht in der Lage gezielt auszuweichen. Eine Hochzeitsgesellschaft, eine Schulklasse usw. usf. ist aber eine nach außen begrenzte Gruppe die sich der Drohne bewusst ist und darauf vorbereitet ist, womit der Gefahrenabwehrgedanke der mMn hinter dem Gesetz steht gegenstandslos ist. Wäre dem nicht so, wie könnte man dann zum Beispiel jemals Freestyleevents/Drohnensportevents abhalten, wo garantiert mehr als 12 Leute anwesend sind? Hat da auch jeder Pilot eine Ausnahmegenehmigung für das eventuelle Überfliegen der Teilnehmer des Events? Eher nicht, vermute ich mal.
    • Kani7 schrieb:

      Ich bin gespannt was vom Bürgerservice des BMVI zurückkommt...
      Alles ausser ein "zuständig ist Ihre jeweilige Landesluftfahrtbehörde" würde mich wundern. :)

      ___

      Ansonsten: Fragt man 3 Anwälte, bekommt man 3 Meinungen. Aussortiert wird das Ganze dann regelmäßig ;) vor Gericht, im ungünstigsten Fall wäre dem eigene Anwalt vielleicht sogar zu folgen, der Richter macht es dennoch nicht. ;)

      Darüber hinaus gehe ich bei allen mehr oder weniger waghalsigen Auslegungen zum 21b Abs. 2 davon aus, dass - analog zum Fotorecht - auch luftrechtlich kein konkludentes Handeln der einzelnen Teilnehmer der Menschenansammlung ausreicht (stillschweigende, unausgesprochene Einwilligung, allein aufgrund des Verhaltens), sondern - wenn überhaupt - nur ausdrückliche Einwilligungen jedes Teilnehmers (und Fotografierten ja sowieso).

      Ich bezweifle das. Und wie gesagt, ohne explizite luftrechtliche Erlaubnis seitens der eigenen LFB dürfte es auch versicherungsrechtlich ziemlich schwierig werden, sollte die Drohne aus irgendwelchen Gründen Teilnehmer der Veranstaltung verletzen. Siehe "Ausortierung vor Gericht" oben...
    • ramsesp schrieb:

      Eine andere Möglichkeit ist der Bürgerservice des BMVI; denen habe ich jetzt mal die Frage, zusammen mit meiner obigen Einschätzung mit der Bitte um Bewertung zukommen lassen. Schauen wir mal, ob und wann da eine Antwort kommt.
      ...und heute kam dann auch eine Antwort auf meine Anfrage, die ich Euch auch nicht vorenthalten möchte:

      "Sehr geehrter Herr *******

      vielen Dank für Ihr Interesse an den Regelungen für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten. Nach Rücksprach mit dem zuständigen Fachbereich, kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:

      I.
      Mit der Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten vom 30. März 2017 wurden die §§ 21a ff. Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) neu in die LuftVO aufgenommen. § 21a LuftVO regelt dabei den erlaubnispflichtigen und – ohne dies ausdrücklich zu benennen – erlaubnisfreien Betrieb von unbemannten Fluggeräten, d.h. sowohl von unbemannten Luftfahrtsystemen als auch von Flugmodellen (sog. Drohnen). Diese Einschränkung des Grundsatzes der Freiheit des Luftraums gem. § 1 Absatz 1 Luftverkehrsgesetz geht darauf zurück, dass der Gesetzgeber in diesem Bereich von einer potenziellen Gefährdung des anderweitigen Luftverkehrs ausgeht.

      Unabhängig von einer Erlaubnispflicht für die Nutzung eines unbemannten Fluggeräts enthält § 21b Absatz 1 LuftVO zunächst grundsätzliche Betriebsverbote für die Nutzung unbemannter Luftfahrtsysteme und Flugmodelle. In den Fällen des § 21b Absatz 1 LuftVO geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer besonders gefahrgeneigten Betriebsart oder aber von der Schutzbedürftigkeit der genannten besonders sensiblen Bereiche aus.

      Hierzu zählt auch der von Ihnen genannte Betrieb einer Drohne über einer Menschenansammlung, gemäß § 21b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 LuftVO. Richtig ist, dass die Rechtsprechung diesen unbestimmten Rechtsbegriff hinlänglich als „das Zusammensein einer Vielzahl von Menschen, d.h. einer so großen Personenmehrheit, dass ihre Zahl nicht sofort überschaubar ist und es auf das Hinzukommen oder Weggehen eines einzelnen Menschen nicht mehr ankommt“ konkretisiert hat (vgl. OLG Düsseldorf, NVwZ 1990, 301, 302). Hierbei ist bei einer Anzahl von mehr als zwölf Personen „regelmäßig von einer solchen Menschenansammlung auszugehen“ (BR-Drucks. 39/17, S. 23).

      In dem von Ihnen genannten Beispiel einer 30-köpfigen Hochzeitsgesellschaft dürfte demnach zunächst von einer solchen Menschenansammlung ausgegangen werden. Gegen die Annahme einer Ausnahme spricht darüber hinaus, dass die Rechtsprechung bei der Bestimmung, ob eine Menschenansammlung vorliegt, auf den von der Regelung verfolgten Zweck abstellt. Welchen Zweck oder welches gemeinsame Interesse die Menschenmenge verbindet, ist dagegen nicht relevant (vgl. OLG Düsseldorf, NVwZ 1990, 301, 302). Das Verbot des § 21b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 LuftVO dient u.a. dem Schutz vor unfallbedingten Abstürzen. Da der Gesetzgeber in diesem Fall von einer Schutzbedürftigkeit einer Menschenansammlung mit mehr als zwölf Personen ausgeht, ist im Falle einer 30-köpfigen Menschenansammlung erst recht eine solche anzunehmen. Für Ihren Beispielsfall wäre demnach eine Erlaubnis erforderlich.

      II.
      Auf Antrag könnte eine Ausnahmeerlaubnis gem. § 21b Absatz 3 LuftVO durch die zuständige Behörde erteilt werden. Gem. § 21c LuftVO handelt es sich bei der zuständigen Behörde um die jeweils zuständige Luftfahrtbehörde des Landes. Eine solche Erlaubnis steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde und kann gem. § 20b Absatz 3 LuftVO erteilt werden, wenn:
      - ein begründeter Fall vorliegt,
      - die Nutzung des Fluggerätes nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs führt,
      - die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet wird,
      - keine Verletzung der Vorschriften des Datenschutzes und
      - keine Verletzung der Vorschriften über den Naturschutz vorliegt.

      In Bezug auf die Erteilung einer solchen Erlaubnis zum Betrieb eines unbemannten Fluggeräts gem. § 21b Absatz 3 LuftVO haben sich der Bund und die Länder auf gemeinsame Grundsätze geeinigt. Ein erforderlicher begründeter Fall liegt immer dann vor, wenn der Zweck des Betriebs eine Ausnahme rechtfertigt und die oben genannten Voraussetzungen des § 20a Absatz 3 Satz 1 LuftVO erfüllt sind.
      Im sog. vereinfachten Erlaubnisverfahren kann dahingehend bereits eine Erlaubnis für den Betrieb einer Drohne in Bezug auf den Verbotstatbestand § 21b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 1. Alternative LuftVO (Menschenansammlungen) erteilt werden, wenn die Erlaubnis in Verbindung mit folgender Nebenbestimmung erteilt wird:
      „Von dem Verbot des Betriebs in einem seitlichen Abstand von weniger als 100 Metern von Menschenansammlungen wird der Steuerer befreit, sofern die Höhe des Fluggeräts über Grund stets kleiner als der seitliche Abstand zur Menschenansammlung und der seitliche Abstand zur Menschenansammlung stets größer als 10 Meter ist.“
      Diese Nebenbestimmung wird grundsätzlich als geeignet angesehen, einen sicheren Betrieb und den Schutz Dritter zu gewährleisten. Gegebenenfalls würde ein solcher Betrieb einer Drohne in Ihrem Beispielsfall einer 30-köpfigen Hochzeitsgesellschaft bereits ausreichen.

      Mit freundlichen Grüßen
      Im Auftrag

      *************
      Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
      Referat L 24 - Bürgerservice, Besucherdienst"
    • Schon vor DSGVO gab es eine komplizierte Regelung aber ich weiß nicht ob das grundsätzlich in allen Kindergärten so gehandhabt wurde. Plötzlich war es notwendig bei Gruppnfotos (bspw. Abschlussjahrgang) das Einverständniss aller Eltern einzuholen. Am Anfang wurde dann eine Schere benutzt und das Gesicht vom Kind rausgeschnitten. Das haben dann alle erhalten. Als es den Elten vorgelegt wurde zur Ansicht die ihr Einverständniss nicht gegeben haben blieb die Frage was dieser Quatsch soll. Plötzlich ging es ganz schnell und alle haben vernünftige Erinnerungsfotos erhalten. Manchmal muss man den ganzen Unsinn erstmal vorführen um wieder auf normal runterzukommen. Der Unterschied zur Drohne ist derjenige das man jetzt nur noch zusätzlich die Erlaubniss der Kitaleitung einholen muss. Also es geht schon wenn man nur will und miteinander redet.
      "Verbleibende Batterie reicht nur noch für die Rückkehr. Bitte umgehend Rückflug einleiten."
    • ramsesp schrieb:

      ...und heute kam dann auch eine Antwort auf meine Anfrage

      skyscope schrieb:

      Alles ausser ein "zuständig ist Ihre jeweilige Landesluftfahrtbehörde" würde mich wundern. :)

      In letzte Konsequenz, q.e.d. :)

      Aber schön ausführlich und umfassend erläutert, hätte ich jetzt vom BMVI nicht so erwartet. Sehr schön.

      Hochzeitsgesellschaft ist diesbezüglich natürlich die eine, Kindergarten sicher eine andere Sache. Ich kann mir vorstellen, dass die besondere Schutzbedürftigkeit von Kindern ein erschwerender Erlaubnisvorbehalt sein dürfte, auch hinsichtlich der 1:1 Regel.