Versicherungsbestätigung nach § 106 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)

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    • skyscope schrieb:

      TomTommes schrieb:

      Bei meiner steht das und ich denke das reicht..

      Privathaftpflicht Plus HUK24
      Gesetzlich vorgeschrieben ist die Versicherung als Halter. Und dann lies mal die Versicherungsbedingungen, Punkt 1.5.19 b.
      Bzgl. HUK bitte mal die Policen von 2019 ansehen, da steht der Halter-Passus extra drin.
      Bilder
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    • Chris-W201-Fan schrieb:

      skyscope schrieb:

      TomTommes schrieb:

      Bei meiner steht das und ich denke das reicht..

      Privathaftpflicht Plus HUK24
      Gesetzlich vorgeschrieben ist die Versicherung als Halter. Und dann lies mal die Versicherungsbedingungen, Punkt 1.5.19 b.
      Bzgl. HUK bitte mal die Policen von 2019 ansehen, da steht der Halter-Passus extra drin.
      Ja steht bei mir auch drin, alles ok
      Ich bin kein Klugscheißer, ich weiß es wirklich besser..
    • Die Haftpflichtversicherung ist eine Pflichtversicherung.
      Dies ergibt sich aus § 43 Abs. 3 LuftVG. Dies bedeutet,
      dass der Geschädigte einen Direktanspruch gegen die
      Versicherung hat.

      Und deshalb sind meiner Ansicht sämtliche Ausschlüsse
      in den Versicherungsbedingungen, die einen Anspruch
      nach dem LuftVG beeinträchtigen könnten, unwirksam.

      Wenn also die Versicherung eine Haftung bei Vorsatz
      ausschließt, kann das nicht gegenüber dem Geschädigten
      gelten.

      Ihr erinnert Euch sicher noch an den Germanwings-Flug 9525.
      Der Pilot hat das Flugzeug vorsätzlich abstürzen lassen. Ich
      kann mir nicht vorstellen, dass die Versicherung in einem
      solchen Fall nicht zahlen muss.

      Wichtig ist auch noch § 113 Abs. 2 VVG:

      Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer unter Angabe der
      Versicherungssumme zu bescheinigen, dass eine der zu bezeichnenden
      Rechtsvorschrift entsprechende Pflichtversicherung besteht.

      Da die Versicherung nach dem LuftVG eine Pflichtversicherung ist,
      muss die Versicherung auch das bestätigen.
    • Ich nutze die App von Kopter-Profi.
      Die hat nicht nur eine Luftraum-Karte, sonder es können auch Dokumente verwaltet werden.
      So habe ich immer alles dabei, wenn ich kontrolliert werde.
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    • So, da bin ich auch wieder und habe eine Bestätigung der meiner PHV bekommen ich hoffe das es den Behörden reicht. Es entstanden keine weiteren Kosten.
      Dateien
      Gruß vom Nobier
      Nicht wundern meine Tastatur verliert ab und zu Buchstaben und hat auch manchmal ein paar zu viel
    • @Nobier: Danke für die Info. Ich habe mir mal die Versicherungsbedingungen der "Die Haftpflichtkasse"
      angesehen. Sieht auf den ersten Blick gut aus. Auch die Bestätigung sieht gut aus.

      Das Problem bei den AHB ist die Formulierung

      aufgrund
      g e s e t z l i c h e r H a f t p f l i c h t b e s t i m m u n g e n
      p r i v a t r e c h t l i c h e n I n h a l t s

      Die Bestimmungen des LuftVG sind meiner Ansicht nach nicht privatrechtlichen Inhalts.

      Durch die explizite Bestätigung und den Hinweis in der Bestätigung auf das LuftVG
      muss die Versicherung auch bei Forderungen aus dem LuftVG haften.
    • JuergenS schrieb:

      Die Bestimmungen des LuftVG sind meiner Ansicht nach nicht privatrechtlichen Inhalts.
      Doch, sind sie. Alle Haftungsrisiken resultierend aus regulär zivilrechtlichen Ansprüchen sind "privatrechtlichen Inhalts", im Gegensatz zu bspw. vertraglich vereinbarten Haftungsansprüchen.

      JuergenS schrieb:

      Im Gegensatz zu Dir bin ich seit über 20 Jahren als Rechtsanwalt tätig
      und habe schon viele Prozesse gegen Versicherungen geführt.

      Erstaunlich.

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • Du hast keine Ahnung. Das Gegenstück zum privatrechtlichen Inhalt ist nicht das Vertragsrecht.
      Das Gegenstück zum Privatrecht ist das öffentliche Recht und das Luftverkehrsgesetz ist
      Teil des öffentlichen Rechts.

      Gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts

      sind typischerweise Ansprüche aus dem BGB, z.B. aus § 823 BGB.

      P.S.: Es gibt auch Luftprivatrecht, z.B. Luftfrachtrecht.

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von JuergenS ()

    • Ich zitiere mal aus folgender Quelle:

      dr-wussow.de/dokumente_neu/pdf…ftpflichtversicherung.pdf

      Es geht dabei um die Formulierung

      Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts

      Und nun das Zitat:

      Das OLG Köln hat in einem Urteil vom 9.7.2002 (VersR 2002, 55) festgestellt,
      daß ein Rechtsanwalt für die Gerichtskosten gemäß § 49 GKG aufgrund einer
      öffentlich-rechtlichen Haftpflichtbestimmung haftet, wenn er ohne Vollmacht
      beim Mahngericht den Erlaß eines Mahnbescheids beantragt, mit der Folge,
      daß ein Haftpflichtversicherer nicht deckungspflichtig ist.

      Das ist so ein Fall, bei dem die Versicherung nicht zahlt, weil ein Gericht
      entschieden hat, die Ansprüche sind nicht privatrechtlichen Inhalts. Und
      dass kann Dir bei einem Unfall mit der Drohne auch passieren. Da bezahlen
      dann zunächst Krankenversicherungen oder Unfallversicherungen und die
      wollen dann Regress vom Schädiger. Und auch das Luftverkehrsgesetz
      gehört zum Besonderen Verwaltungsrecht (= öffentliches Recht). Darauf
      zu vertrauen, dass der zuständige Richter entscheidet, es gehe um
      Ansprüche privatrechtlichen Inhalts ist absurd.

    • JuergenS schrieb:

      Du hast keine Ahnung. Das Gegenstück zum privatrechtlichen Inhalt ist nicht das Vertragsrecht.
      Tatsächlich? Deine Meinung als Anwalt mit 20 Jahren Erfahrung? Wie gesagt, erstaunlich! (Eigentlich nicht. :) )

      Und muss man als Jurist nicht mehr akribisch lesen? Falls dir Abkürzungen unbekannt sind, mein "bspw." steht für "beispielsweise".

      Zunächst zum Vertragsrecht, ich zitiere:

      Haufe schrieb:

      Rz. 33

      Grundlagen für privatrechtliche Schadenersatzansprüche sind etwa:
      • deliktische Ansprüche, z.B. §§ 813 ff. BGB,
      • quasideliktische Ansprüche, z.B. §§ 717, 945 ZPO,
      • Ansprüche aus Gefährdungshaftung wie § 833 BGB,
      • [usw. usf.]
      sind Gegenstand der Haftpflichtversicherung – jedoch nur hinsichtlich des negativen Interesses. Entscheidend ist, dass die Ansprüche nicht das Erfüllungsinteresse, also den Leistungsgegenstand selbst, sondern Schadensersatz betreffen, sich also auf ein außervertragliches Ereignis beziehen.

      Dann noch dazu:

      JuergenS schrieb:

      ... das Luftverkehrsgesetz ist Teil des öffentlichen Rechts.
      Richtig. Und auch Teil des Privatrechts.
      Ausser du möchtest die Regelungen für nichtöffentliche (also private) Rechtssubjekte zur Haftung für Schäden untereinander und unbeteiligter Dritter tatsächlich dem öffentlichen Recht zuordnen? Fragt ein juristischer Laie einen so erfahrenen Volljuristen. :)

      Allerdings nur rhetorisch gefragt, denn a) kenne ich die Antwort, b) tut das hier im Thread nichts zur Sache, und c) mag ich nicht weiter mit dir spielen, zu langweilig und vorhersehbar. :)

      ___

      Man darf sich eh wundern, warum ein vermeintlich versicherungsrechtlich bewanderter Anwalt bei Drohnen-Hobbyisten um Ratschläge zu Versicherungsbestätigungen nachsucht.

      Für andere Mitleser jedenfalls noch ein Beispiel zum "privatrechtlichen Inhalt":

      Ich verpflichte mich vertraglich zur Erstellung von Luftaufnahmen für einen Kunden, beispielsweise beim Stapellauf eines Schiffes. Meine Haftung bei Nichterfüllung wurde nicht ausgeschlossen.
      Die Drohne stürzt ab und beschädigt einen Schiffsaufbau. Dann zahlt die Versicherung den Schaden am Schiff (privatrechtlicher Inhalt), leistet aber nicht wegen der Nichterfüllung des Vertrags.

      Dieser Beitrag wurde bereits 7 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • skyscope schrieb:


      Haufe schrieb:

      Entscheidend ist, dass die Ansprüche nicht das Erfüllungsinteresse, also den Leistungsgegenstand selbst, sondern Schadensersatz betreffen, sich also auf ein außervertragliches Ereignis beziehen.

      JuergenS schrieb:

      ... das Luftverkehrsgesetz ist Teil des öffentlichen Rechts.
      Richtig. Und auch Teil des Privatrechts.Ausser du möchtest die Regelungen für nichtöffentliche (also private) Rechtssubjekte zur Haftung für Schäden untereinander und unbeteiligter Dritter tatsächlich dem öffentlichen Recht zuordnen? Fragt ein juristischer Laie einen so erfahrenen Volljuristen. :)


      Man darf sich eh wundern, warum ein vermeintlich versicherungsrechtlich bewanderter Anwalt bei Drohnen-Hobbyisten um Ratschläge zu Versicherungsbestätigungen nachsucht.

      Dass nur außervertragliche Haftungsansprüche reguliert werden, steckt in dem Wort gesetzliche Haftpflichtbestimmungen,
      weil in diesem Zusammenhang "gesetzlich" das Gegenteil von "vertraglich" bedeutet. Und Du hast fälschlicherweise angenommen,
      dass vertragliche Ansprüche ein Gegensatz zu "privatrechtlichen Inhalt" ist, siehe Dein Beitrag #36, und das ist Unfug.
      Vertragliche Ansprüche sind im Allgemeinen privatrechtlichen Inhalts, da gibt es keinen Gegensatz.

      Die Abgrenzung zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht ist in der Rechtsliteratur strittig.
      Eine Haftpflichtbestimmung hat nicht automatisch deswegen einen "privatrechtlichen Inhalt",
      weil es um Ansprüche zwischen privaten Beteiligten geht.

      Schau mal in § 39 LuftVG. Da ist ein Verweis ins Bürgerliche Gesetzbuch, also ins Privatrecht.
      Wenn die Bestimmungen aus dem LuftVG privatrechtlichen Inhalts wären, wäre dieser Verweis
      vollkommen überflüssig.

      Im Übrigen geht es bei dem Begriff "privatrechtlicher Inhalt" um die Auslegung des Versicherungsvertrags
      und nicht um den Unterschied zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht. Und da muss man damit
      rechnen, dass ein Gericht sagt, "privatrechtlichen Inhalts" bedeutet auf dem Gebiet des Privatrechts
      und das Luftfahrtrecht ist außen vor. Denn andernfalls hätte diese versicherungsvertragliche Formulierung
      keine Bedeutung. Wenn es um Haftung geht, geht es fast immer um Ansprüche zwischen natürlichen oder
      juristischen Personen. Wenn diese Ansprüche automatisch aus "gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen
      privatrechtlichen Inhalts" resultieren, dann wäre der Zusatz "privatrechtlichen Inhalts" überflüssig.
      Aus der Logik des Versicherungsvertrags muss es also auch "gesetzliche Haftpflichtbestimmungen
      nicht privatrechtlichen Inhalts" geben.

      Und dass ich als versicherungsrechtlich bewanderter Anwalt hier nachfrage hat damit zu tun,
      dass ich bei fast allen Versicherungen einen "Haken" gefunden habe. Sei es Adam Riese XXL,
      die nicht bei versicherungspflichtigen Drohnen eintreten oder die Helden, die nicht bei
      Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen haften. Alle haben sie irgendwelche Fallen
      in die Versicherungen eingebaut, um sich der Leistungspflicht zu entziehen.

      Dass Du als Laie hier keinen Überblick hast, kann man Dir nicht übelnehmen, aber Dein Auftreten
      sollte etwas mehr mit Deiner Sachkompetenz korrelieren.