Hamburg

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • Einfach verstehend lesen ;)

      Zitat UAV - DACH

      Bei der Kategorie der unbemannten Luftfahrtsysteme (UAS) handelt es sich um unbemannte Fluggeräte, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden. Dabei erfolgt die Abgrenzung zwischen unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen ausschließlich über den Zweck der Nutzung: Dient die Nutzung des Geräts dem Zwecke des Sports oder der Freizeitgestaltung, so gelten die Regelungen über Flugmodelle. Ist mit dem Einsatz hingegen ein sonstiger, insbesondere ein gewerblicher Nutzungszweck verbunden (z. B. Bildaufnahmen mit dem Ziel des Verkaufs), so handelt es sich um ein unbemanntes Luftfahrtsystem (Anmerkung: im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 9 LuftVG)“

      Weiteres Zitat:

      Eine gewerbliche Nutzung
      ist der Gegensatz zur privaten Nutzung.
      • Erfordert nicht die Gewinnerzielungsabsicht.
      • Eine gewerbliche Nutzung ist eine geschäftsmäßige Nutzung.
      • Eine Veröffentlichung, egal auf welchem Medium (außer es ist rein privat) widerspricht der Fiktion der privaten Nutzung. Es wird eine gewerbliche Nutzung unterstellt. Ein Hochladen von Fotos / Videos auf eine Videoplattform, auf ein Social Media Plattform, in ein öffentliches Forum, auf eine Webseite … all das sind Kennzeichen einer gewerblichen Nutzungen.“


      Die nächste Stolperfalle wäre da dann noch die private Drohnenversicherung! Einfach mal deren Bedingungen zu privat und gewerblich lesen.
      Liebe Grüße aus Schleswig-Holstein

      Wilhelm
    • Guenther J. schrieb:

      Ist der Unterschied zwischen UAS und Flugmodell noch gegeben? ....
      Jetzt Rate mal. Die Allgemeinverfügung wurde am 10.02.2021 geschrieben und schließt explizit Flugmodelle aus. Was meinst Du, gibt es da noch eine Unterscheidung?

      UAS und Flugmodelle werden in vielen Bereichen als unbemannte Luftfahrzeuge zusammengefasst. So auch bei der Betreiberregistrierung und auch hinsichtlich den Anforderungen lt. EU-VO. So gibt es für das erforderliche Kompetenzniveaus in offenen Kategorie auch keine Unterscheidung mehr. Übrigens war das auch schon unter der deutschen Drohnenverordnung 2017 der Fall.

      Dennoch machen gerade Allgemeinverfügungen der jeweiliegen Landesluftfahrtbehörden dahingehend unterschied. Aber auch Versicherungstechnisch gibt es unterschiede. Gerade letzteres macht dann das größte Handikap. Normal könntest Du ja sagen, O.K., heute fliege ich nicht zu Sport- und Freizeitzwecken (ist ja hingegen vor der DE-VO nicht mehr genehmigungspflichtig), heute mache ich Aufnahmen die Außerhalb dieses Bereiches liegen, jetzt muss nur noch Deine Versicherung das mittragen und schon kannst Du nach der HH-Allgemeinverfügung ganz legal fliegen.
    • Guenther J. schrieb:

      Dann muss man das ganz dringend dem LBA melden.
      ...
      Dann mach mal. Kommt zwar im Ergebnis aufs selbe raus und ändert auch nicht an der Sache bzgl. der Allgemeinverfügung aber die Aussage stimmt begrifflich zumindest nicht mit LuftVG §1 wo zw. Flugmodellen und UAS unterschieden wird und der EU-VO, wo von unbemannten Luftfahrzeugen die Rede ist, sauber überein.
    • WiGiNo schrieb:

      Zitat UAV - DACH
      Eine Veröffentlichung, egal auf welchem Medium (außer es ist rein privat) widerspricht der Fiktion der privaten Nutzung. Es wird eine gewerbliche Nutzung unterstellt. Ein Hochladen von Fotos / Videos auf eine Videoplattform, auf ein Social Media Plattform, in ein öffentliches Forum, auf eine Webseite … all das sind Kennzeichen einer gewerblichen Nutzungen.
      Lese ich das richtig: wenn ich mit dem Copter Fotos für (m)eine Webseite machen will, kann ich die Allgemeinverfügung in Anspruch nehmen?

      Ob wohl das Land Hamburg die gleiche Rechtsauffassung hat?
      Würde zumindest zu anderer Rechtsprechung bezüglich Webseiten passsen, wo die Existenz von Affiliate-Links oder Werbeanzeigen schon als Kriterium für eine gewerbliche Internetpräsenz ausreicht.....
      Hinter jeder Ecke lauern ein paar Richtungen...

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Louis08 ()

    • Louis08 schrieb:

      WiGiNo schrieb:

      Zitat" Eine Veröffentlichung, egal auf welchem Medium (außer es ist rein privat) widerspricht der Fiktion der privaten Nutzung....." Zitat

      Wenn schon zitiert wird, dann aber bitte auch richtig! Nicht ich habe das in Beitrag Nr. 10 geschrieben, sondern zitiert! Daher meine Änderung im Zitatkasten über mir. Bitte entsprechend korrigieren - Danke!
      Liebe Grüße aus Schleswig-Holstein

      Wilhelm
    • Louis08 schrieb:

      ...
      Lese ich das richtig: wenn ich mit dem Copter Fotos für (m)eine Webseite machen will, kann ich die Allgemeinverfügung in Anspruch nehmen?....
      Da scheiden sich seit Jahren die Geister. Wo fängt die Sport- und Freizeitgestaltung an, wo hört hört der Zweck dahingehend auf.

      Gerade das Thema der rein privat betriebenen Seite ist immer wieder Diskussionsthema. War es bis 2017 eher dahingehend unbedingt zu erreichen, dass eine so beschriebene Seite unbedingt als Flugmodell eingestuft und somit genehmigungsfrei bleibt, dreht sich inzwischen die Argumentationsführung um, und man möchte nicht mehr zum Zweck der Sport- und Freizeitgestaltung fliegen um in den Genuss der Allgemeinverfügung zu kommen.

      Generell sehe ich es so, fliege ich zum Zweck der Sport- und Freizeit und möchte ich das dabei aufgenommen Material, weil es so schön geworden ist, auch veröffentlichen, ändert dies im Nachhinein nichts am ursprünglichen Zweck meines Fluges.

      Gehe ich jedoch gezielt los um Aufnahmen für eine Website zu machen, ist dass nicht mehr mit dem ursächlichen Zweck der Sport- und Freizeitgestaltung gedeckt. Es scheiden sich jedoch eindeutig die Geister und wird in dem Zusammenhang auch von den unterschiedlichen Bundesländern auch unterschiedlich gesehen, ob eine rein privat betriebene Website oder YouTube-Kanal nicht auch den Zweck der Freizeitgestaltung entspricht. Der DMFV ist hier eindeutig bei letzterem.

      Lange Rede kurzer Sinn. Stellt sich die Frage nach dem Zweck? Immerhin unterscheidet die EU-VO sowie die aktuelle wie auch die künftige LuftVO dahingehend nicht bzw. stellt rein Luftrechtlich erst einmal beide gleich. Wie bereits erwähnt sieht das bei der Versicherung aber schon wieder anders aus. Die ganzen Versicherungen bei den Modellflugverbänden oder den Privathaftpflichtversicherungen decken nun mal nur den Flug als Flugmodell ab. Somit kann ich mit einer solchen Versicherung ausschließlich als Flugmodell starten und komme mit einer solchen Versicherung dann auch nicht in den Genuss der Freigaben lt. der HH-Allgemeinverfügung.
    • quadle schrieb:

      ........Wie bereits erwähnt sieht das bei der Versicherung aber schon wieder anders aus. Die ganzen Versicherungen bei den Modellflugverbänden oder den Privathaftpflichtversicherungen decken nun mal nur den Flug als Flugmodell ab. Somit kann ich mit einer solchen Versicherung ausschließlich als Flugmodell starten und komme mit einer solchen Versicherung dann auch nicht in den Genuss der Freigaben lt. der HH-Allgemeinverfügung.
      Moin.

      Es gibt tatsächlich (?mindestens) eine private Drohnenhaftpflichtversicherung, die nebenberuflich Selbstständige bis 20.000 € Umsatz bei 6000 € Gewinn pro Versicherungsjahr mit abdeckt!

      Ich nutze diese. Infos dazu gerne per PN.
      Liebe Grüße aus Schleswig-Holstein

      Wilhelm
    • Hier ein Auszug aus dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge.

      Zur sprachlichen Abbildung des neuen integrierenden Ansatzes des EU-Rechts wird nun in den nationalen Regelungen, die die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 betreffen, der Oberbegriff „unbemanntes Fluggerät“ verwendet. Hierunter fallen sowohl „Flugmodelle“ als auch „unbemannte Luftfahrtsysteme“, die sich dadurch unterscheiden, ob sie allein zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung (dann Flugmodelle) oder für sonstige, insbesondere gewerbliche, Zwecke (dann unbemannte Luftfahrtsysteme) eingesetzt werden.

      Dieser Entwurf scheint am 3.2. beschlossen worden zu sein.

      Ich bin so was von enttäuscht, *schnief*, dass ich meine Lebensplanung an die Hamburger Allgemeinverfügung anpassen muss. Jawoll.
    • Guenther J. schrieb:

      Ich bin so was von enttäuscht, *schnief*, dass ich meine Lebensplanung an die Hamburger Allgemeinverfügung anpassen muss.
      Soll ich dich beauftragen, mir gegen Entgelt ein schönes Luftbild der Peking anzufertigen?
      (Vorausgesetzt das reicht als gewerblicher Zweck, immerhin kannst du damit Umsatz machen.....)


      Jedenfalls habe ich gerade mal meine Drohnenversicherung gewechselt zu besagtem Anbieter, der nebenerwerblichen Einsatz mit abdeckt :)
      Hinter jeder Ecke lauern ein paar Richtungen...
    • Beim nächsten Hafengeburtstag lad ich dich mal auf ein Bier ein (Brücke 1), dann darfst du auch auf'n Arm....

      Angesichts der Größe der Peking sollte das noch machbar sein ^^


      So, jetzt aber BTT, bevor das noch Mecker gibt.
      (Disclaimer für A.3: alles meins, CC0)
      Hinter jeder Ecke lauern ein paar Richtungen...

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Louis08 () aus folgendem Grund: Bild eingefügt, damit Guenther auch zum Bier findet....