Am Ende ist es so, LSG fällt unter Flächenschutzverordnung der Kommunen.
Wie und wo ist eigentlich das Betreuungsrecht geregelt ? Gummiparagraph !
§ 59
Betreten der freien Landschaft
(1) Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet (allgemeiner Grundsatz).
(2) 1Das
Betreten des Waldes richtet sich nach dem Bundeswaldgesetz und den
Waldgesetzen der Länder sowie im Übrigen nach dem sonstigen Landesrecht. 2Es
kann insbesondere andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem
Betreten gleichstellen sowie das Betreten aus wichtigen Gründen,
insbesondere aus solchen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
des Feldschutzes und der land- und forstwirtschaftlichen
Bewirtschaftung, zum Schutz der Erholungsuchenden, zur Vermeidung
erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen
des Grundstücksbesitzers einschränken.
Wie und wo ist eigentlich das Betreuungsrecht geregelt ? Gummiparagraph !
§ 59
Betreten der freien Landschaft
(1) Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet (allgemeiner Grundsatz).
(2) 1Das
Betreten des Waldes richtet sich nach dem Bundeswaldgesetz und den
Waldgesetzen der Länder sowie im Übrigen nach dem sonstigen Landesrecht. 2Es
kann insbesondere andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem
Betreten gleichstellen sowie das Betreten aus wichtigen Gründen,
insbesondere aus solchen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
des Feldschutzes und der land- und forstwirtschaftlichen
Bewirtschaftung, zum Schutz der Erholungsuchenden, zur Vermeidung
erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen
des Grundstücksbesitzers einschränken.