Luftrecht

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • Sorry, bin ganz neu hier. Das Video von Hr. Konze habe ich sowieso immer in Frage gestellt und ich muss feststellen, das ich mit meiner "gefühlten" maximalen Flughöhe nicht so schlecht lag.

      Ich finde es gut, wenn das Thema hier nochmal für alle vernünftig geklärt wird. Auch wenn es bereits einen Thread dazu gibt/gab.

      Viele Grüße
      Steffen
    • Modellflug und luftrecht.

      Nur dass zählt für modellfliegers.
      rc-network.de/magazin/artikel_…001/art_02-0001-00.html#2

      Hier ist alles zu vinden ùber das was mann darf oder nicht.

      Dass mann mit coptern in der regel nicht so hoch fliegt steht auf ein anderes blatt.
      Wichtig zu wissen ist was man darf .

      Mfg Johan
      Strobo,s bastler und Modellflieger
    • Hallo

      Die Diskussion läuft schon in die richtige Richtung, Fakt ist:
      - am Luftverkehr >150m dürfen außer Wetterballone keine unbemannte Luftfahrzeuge teilnehmen
      - ferngesteuerte unbemannte Drohnen sind im Deutschen Luftraum (noch) nicht zugelassen. Zur Erinnerung: die Bundeswehr hat
      für die gescheiterte Zulassung der amerikanische Kampfdrohne für den Deutschen Luftraum viele Millionen versenkt.
      - Modellflugzeuge, Multicopter ect. haben im Luftraum >150m (auch auf Modellflugplätzen) nichts zu suchen, - Ausnahmen sind
      möglich.
      - Modellflieger die >150m fliegen handeln grob fahrlässig und verstoßen gegen Luftrecht(Ausnahmen sind möglich).
      - andererseits sind für den allgemeinen Luftverkehr Tiefflüge in 150m Höhe ebenfalls verantwortungslos weil sehr riskant.

      Ein DJI Phantom hat eine Steigleistung von 5 m/s und eine Marschgeschwindigkeit von 10 m/s. Bei halber Akkukapazität (7 min) könnte er eine Höhe von 2.000m mit Rückkehr, bzw. eine Strecke von 4.000m mit Rückkehr zurücklegen, falls die Reichweite des Sender es zulässt, ein Potential mit dem viel Unsinn angerichtet werden kann.

      Der Bremer Vorfall am 06.01.2014 war ein gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr, es mussten 2 Flugzeuge durchstarten bzw. einen Ausweichflughafen anfliegen. Wenn der Verursacher ausfindig gemacht wird, darf er mit einem Freiheitsentzug von bis zu 5 Jahren rechnen.

      Stellt euch mal folgendes Szenario vor: Der mögliche Verursacher war ein unbedarfter Multicopter- Anfänger und hat von all dem nichts mitbekommen. Zuhause angekommen schreibt eine Suchmeldung, anstatt Kanarienvogel entflogen: „Mein neuer Quadrocopter (Bild) ist mir beim ersten Flug davongeflogen, der ehrliche Finder meldet sich bitte (Telefon) es gibt eine Belohnung. Er hängt diese Suchmeldung an viele Bäume und Straßenbeleuchtungen in der infrage kommenden Umgebung.

      Unwissenheit ist kein Schutz, denn alle Informationen über Luftrecht/ Modellflug ect. sind kostenlos im Internet zugänglich.

      mfG. Fliegerschmidt
    • Hallo Fliegerschmidt,

      danke für die super Zusammenfassung! Jetzt stelle ich mir die Frage, wie man Leuten, die durchaus populäre (aber scheinbar vollkommen falsche) Videos zur erlaubten Flughöhe bei Youtube einstellen, über ihren Irrtum informieren kann? Es gibt ja Foren, wo die Leute sich damit brüsten, dass sie 1km Flughöhe geschafft haben. Ich glaube, hier ist noch viel Aufklärungsarbeit notwendig. Vorfälle wie Bremen zeigen, dass wir wahrscheinlich ganz knapp davor sind, dass unser neues schönes Hobby wegen einiger Unverbesserlicher gesetzlich reglementiert wird...

      Viele Grüße
      Steffen
    • fliegerschmidt schrieb:

      - am Luftverkehr >150m dürfen außer Wetterballone keine unbemannte Luftfahrzeuge teilnehmen
      - ferngesteuerte unbemannte Drohnen sind im Deutschen Luftraum (noch) nicht zugelassen. Zur Erinnerung: die Bundeswehr hat
      für die gescheiterte Zulassung der amerikanische Kampfdrohne für den Deutschen Luftraum viele Millionen versenkt.
      - Modellflugzeuge, Multicopter ect. haben im Luftraum >150m (auch auf Modellflugplätzen) nichts zu suchen, - Ausnahmen sind
      möglich.
      - Modellflieger die >150m fliegen handeln grob fahrlässig und verstoßen gegen Luftrecht(Ausnahmen sind möglich).
      - andererseits sind für den allgemeinen Luftverkehr Tiefflüge in 150m Höhe ebenfalls verantwortungslos weil sehr riskant.


      Wo ist das zu lesen ausser bei dir

      Im modellflug und luftrecht steht es deutlich anders.
      Und dass ist für mich und 100000 modellflieger's fakt.

      Für mich ist der DMFV ansprechpartner und die werde es wohl wissen. :)

      Mfg Johan
      Strobo,s bastler und Modellflieger
    • Eben leider nicht !

      wenn ich für einen Drachen mit einer Schnurlänge über 100 m eine Aufstiegsgenehmigung brauche soll ein Modellflugzeug dies dürfen ?

      Die Gesetze über den Luftraum sind für alle gültig.

      Weiteres zu deinem Lonk siehe http://www.drohnen-forum.de/index.php/Thread/326-Ready-to-fly-non-GPS-wo-wie-Phantom-wiederfinden/?pageNo=2

      Ich werde mich vor einer Antwort vom Aeroclub nicht mehr dazu äußern (schade um die Zeit).

      LG

      Gerhard
    • Leute, darf ich mal "moderieren"? Bitte nicht wie im "anderen" Forum anfangen. Bitte die Fakten auf den Tisch. Das im Moment verunsichert die anderen Leser.

      Vielleicht macht Ihr das erstmal per PM unter Euch aus und wenn es einen Konsenz gibt, dann postet Ihr hier?

      Danke!
      Steffen
    • "Video in Youtube"
      Hallo Steffen

      Du hast recht, - das ist ein Kampf gegen Windmühlen, wo kein Kläger - ist auch kein Richter. Wer aber seinen Verstoß gegen geltendes Recht per Video dokumentiert und in Youtube veröffentlicht, läuft Gefahr auch einmal angeklagt zu werden.

      Leider ist es so, dass weinige Unvernünftige genügen, durch Dummheit und Ignoranz die Regelungswut des Gesetzgebers auslösen und uns dieses wunderbare Hobby durch Auflagen und Einschränkungen vermiesen können.

      mfG Fliegerschmidt
    • fliegerschmidt schrieb:

      Hallo Johan,

      wo steht es genau im Luftrecht, dass Modellflieger (unbemannte ferngesteuerte Flugobjekte) keiner Höhenbrgrenzung unterliegen, also der gesamte Luftraum (außer Sperrgebiete) gleichberechtigt zur Verfügung steht. Vielleicht habe ich ja was übersehen.

      mfG Fliegerschmidt


      Ich rede nicht von keine begrenzung , ich rede von begrenzungen die im luftrecht stehen , und da ist es unterschiedlich wo der eingetragene modellflugplatz liegt.
      Mein alte verein in Deutschland hatte ein erlaubte höhe von 300 m .

      Wenn man " wild " fliegt muss man sich erkundigen ob und wie hoch mann darf auf der flugstelle .
      Genau so wie mann ein modellflug versicherung haben muss und auch bei sich fuhren wnn mann fliegt.

      Und ein adresaufkleber ist pflicht.
      Ist alles zu lesen im luftrecht .

      Mfg Johan
      Strobo,s bastler und Modellflieger
    • Hallo zusammen,

      ich finde die Diskussion extrem spannend und auch wichtig!
      Ich habe mich selbst auch schon an verschiedensten Stellen eingelesen, weil ich einen offiziellen Wissensbeitrag dazu schreiben wollte, der einmal die Fakten klärt.

      Absolut identisch zu dem, wie es gerade hier in der Diskussion passiert, ist es auch mir ergangen.. es ist wirkliosch schwer, hier eindeutige und verlässliche Informationen zu finden, die auch mit Zitaten / Gesetzestexten wirklich belegt sind. Da wird viel Halbwissen mit Fachwissen vermischt.. siehe diese definitv falschen Videos.. ich hatte dann leider aufgegeben..

      Es wäre aber super, wenn die fachkundigen unter euch hier mal ein paar wirkliche Fakten zusammen tragen könnten. Als Fakt zählt für mich bei diesem durcheinander erstmal nur, was mit einem Link und Zitat aus einem offiziellen Gesetzestext belegt werden kann.. Links zu anderen Webseiten oder Satzungen von Clubs etc helfen leider nicht - denn ich vermute, da gibt es genausoviel Halbwissen wie in vielen besagten Videos..

      Eventuell bekommen wir dann nach und nach alle Fakten zusammen und können den Anfängern dann eine leicht verständliche Infosammlung erstellen, die unser aller Hobby dann auch in Zukunft sichert..

      Bitte aber höflich bleiben - nur dann kommen wir weiter :o) Wir sind hier kein Feinde, sondern wollen alle dasselbe!
      Willkommen in unserem Forum!
      Hilfe findet ihr hier >> FAQ
    • Hallo,
      meiner Meinung ist der Aeroclub schuld, weil er bei den Modellflugzeugen unter 5 kg nicht dezitiert die Maximalflughöhe erwähnt.
      Alles Andere wie Ballone, Drachen usw. sind aber genau angegeben und in der Höhe stark begrenzt (Genehmigungspflicht bei z.B. Drachenleine von mehr als 100 m).
      Damit entsteht für manche der Eindruck, was nicht dezitiert verboten ist das sei automatisch erlaubt und negieren damit aber die allgemeinen Gesetze des Luftfahrtbundesamtes.
      Genau dies macht aber die Sache für uns alle so brisant.
      Ich bin wie bekannt gerade dabei den Aeroclub NRW zu einer präziseren Stellungnahme zu bewegen.

      Mal sehen was dabei heraus kommt.

      LG

      Gerhard
    • Dass gewicht von ein Modellflugzeug hat nichts mit der höhe zu tun .
      Bis 5 kg modellen darf mann von einer wiese starten ohne genemigung wenn mann der erlaubnis vom grundstücks eigner hat und 1,5 km von bebauung weg ist .
      Ab 5kg muss dan der platz eingetragen werden und eine zulassung haben die der DMFV kan ausstellen.
      Ab 25 kg muss dan auch dass modell eine zulassung haben.

      Bis 5 kg muss mann selber der jeweilige höhe aussuchen für das gebiet .
      Zugelassene plätze haben dass schwarz auf weiss in ihre aufstieggenemigung .

      Zu schreiben dass es überall 150 m ist stimmt einfach nicht.
      Und der Aeroclub macht kein gesetze , ist wie der DMFV nur ausführender.

      Mfg Johan

      Ps: flugschüler unter mein avatar stimmt nicht ganz , 35 jahr modellflieger mit 17 jahren vorstands arbeid in ein deutsche modellflugclub.
      Strobo,s bastler und Modellflieger
    • Hier mal einige Punkte der LuftVO

      gesetze-im-internet.de/luftvo/BJNR006520963.html

      Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)

      Auszug!

      § 1 Grundregeln für das Verhalten im Luftverkehr

      (1) Jeder Teilnehmer am Luftverkehr hat sich so zu verhalten, daß Sicherheit und Ordnung im Luftverkehr gewährleistet sind und kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
      (2) Der Lärm, der bei dem Betrieb eines Luftfahrzeugs verursacht wird, darf nicht stärker sein, als es die ordnungsgemäße Führung oder Bedienung unvermeidbar erfordert.
      (3) Wer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel in der Wahrnehmung der Aufgaben als Führer eines Luftfahrzeugs oder sonst als Mitglied der Besatzung behindert ist, darf kein Luftfahrzeug führen und nicht als anderes Besatzungsmitglied tätig sein.

      § 6 Sicherheitsmindesthöhe, Mindesthöhe bei Überlandflügen nach Sichtflugregeln

      (1) Die Sicherheitsmindesthöhe darf nur unterschritten werden, soweit es bei Start und Landung notwendig ist. Sicherheitsmindesthöhe ist die Höhe, bei der weder eine unnötige Lärmbelästigung im Sinne des § 1 Abs. 2 noch im Falle einer Notlandung eine unnötige Gefährdung von Personen und Sachen zu befürchten ist. Über Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten, Industrieanlagen, Menschenansammlungen, Unglücksorten sowie Katastrophengebieten beträgt die Sicherheitsmindesthöhe mindestens 300 Meter (1.000 Fuß) über dem höchsten Hindernis in einem Umkreis von 600 Metern, in allen übrigen Fällen 150 Meter (500 Fuß) über Grund oder Wasser. Segelflugzeuge, Hängegleiter und Gleitsegel können die Höhe von 150 Metern (500 Fuß) auch unterschreiten, wenn die Art ihres Betriebs dies notwendig macht und eine Gefahr für Personen und Sachen nicht zu befürchten ist.
      (2) Brücken und ähnliche Bauten sowie Freileitungen und Antennen dürfen nicht unterflogen werden.
      (3) Überlandflüge nach Sichtflugregeln mit motorgetriebenen Luftfahrzeugen sind in einer Höhe von mindestens 600 Meter (2000 Fuß) über Grund oder Wasser durchzuführen, soweit nicht aus Sicherheitsgründen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 eine größere Höhe einzuhalten ist. Überlandflüge in einer geringeren Höhe als 600 Meter (2000 Fuß) über Grund oder Wasser dürfen unter Beachtung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 angetreten oder durchgeführt werden, wenn die Einhaltung sonstiger Vorschriften und Festlegungen nach dieser Verordnung, insbesondere die Einhaltung der Luftraumordnung nach § 10, der Sichtflugregeln nach § 28 oder von Flugverkehrskontrollfreigaben, eine geringere Höhe erfordert.
      (4) Für Flüge zu besonderen Zwecken kann die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes für einzelne Flüge oder eine Reihe von Flügen Ausnahmen zulassen, soweit dies für den jeweiligen Zweck erforderlich ist und dadurch keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eintritt. Wird ausnahmsweise eine Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe über Industrieanlagen, Menschenansammlungen, Unglücksorten oder Katastrophengebieten zugelassen, ist der Luftfahrzeugführer verpflichtet:
      1.
      sich vor Antritt des Fluges bei einer von der Luftfahrtbehörde des Landes bestimmten Stelle zu melden und folgende Angaben zu machen:
      a)
      Ort und Zeit des Einsatzes des Luftfahrzeugs,
      b)
      voraussichtliche Dauer der Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe und
      c)
      Kennzeichen und Muster des Luftfahrzeugs,
      2.
      vor Antritt des Fluges die Flugdurchführung mit der jeweils zuständigen Stelle abzustimmen,
      3.
      während der Dauer der Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe eine ständige Funkempfangsbereitschaft zu halten und auf Warnsignale gemäß § 4 der Anlage 2 zu achten,
      4.
      sich nach Aufforderung der zuständigen Behörde unverzüglich aus dem Gebiet zu entfernen.
      (5) Für Flüge nach Instrumentenflugregeln gilt § 36.
      (6) Absatz 3 gilt nicht für militärische Tiefflüge und für Einsatzflüge der Bundespolizei, des Zivil- und Katastrophenschutzes und der Polizeien der Länder.

      § 15a Verbotene Nutzung des Luftraums

      (1) In einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen sind folgende Arten der Nutzung des Luftraums verboten:
      1.
      das Steigenlassen von Drachen und Kinderballonen oder das Betreiben von Schirmdrachen,
      2.
      der Aufstieg von Feuerwerkskörpern
      a)
      der Kategorie 2 im Sinne der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der jeweils geltenden Fassung in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember,
      b)
      der Kategorien 3, 4, P2 und T2 im Sinne der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der jeweils geltenden Fassung,
      sowie von ballonartigen Leuchtkörpern (insbesondere von Flug- oder Himmelslaternen) während der Betriebszeit des Flugplatzes,
      3.
      der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Lichtsignalgeräten, insbesondere Lasergeräte, die geeignet sind, den Flugbetrieb an einem Flugplatz zu stören.
      (2) Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes kann Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1 zulassen, wenn von der beantragten Nutzung des Luftraums keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.
      (3) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen ist verboten, wenn
      1.
      er außerhalb der Sichtweite des Steuerers erfolgt oder
      2.
      die Gesamtmasse des Geräts mehr als 25 Kilogramm beträgt.
      Der Betrieb erfolgt außerhalb der Sichtweite des Steuerers, wenn das Luftfahrtgerät ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr zu sehen oder eindeutig zu erkennen ist. Die zuständige Luftfahrtbehörde des Landes kann in Gebieten mit Flugbeschränkungen nach § 11 und für den Fall des Betriebs, der nicht über den Flugplatzverkehr eines Landeplatzes hinaus erfolgt, Ausnahmen von dem Verbot nach Satz 1 zulassen, wenn von der beantragten Nutzung des Luftraums keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.
      (4) Die Behörde bestimmt nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen, welche Unterlagen der Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 enthalten muss.
      (5) Landesrechtliche Regelungen, die Aufstiege von ballonartigen Leuchtkörpern verbieten, bleiben unberührt.

      § 16 Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums

      (1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen im Übrigen der Erlaubnis:
      1.
      der Aufstieg von Flugmodellen
      a)
      mit mehr als 5 Kilogramm Gesamtmasse,
      b)
      mit Raketenantrieb, sofern der Treibsatz mehr als 20 Gramm beträgt,
      c)
      mit Verbrennungsmotor in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebieten,
      d)
      aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen, auf Flugplätzen bedarf der Betrieb von Flugmodellen darüber hinaus der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung,
      2.
      das Steigenlassen von Drachen und Schirmdrachen, wenn sie mit einem Seil von mehr als 100 Meter gehalten werden,
      3.
      der Aufstieg von Feuerwerkskörpern, wenn diese mehr als 300 Meter aufsteigen,
      4.
      der Aufstieg von Fesselballonen, wenn sie mit einem Halteseil von mehr als 30 Metern Länge gehalten werden,
      5.
      der Betrieb von ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb,
      6.
      der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Lichtsignalgeräten, insbesondere Lasergeräte, die geeignet sind, Luftfahrzeugführer während des An- und Abflugs zu oder von einem Flugplatz zu blenden,
      7.
      der Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen.
      (2) Das Halteseil von unbemannten Fesselballonen sowie Drachen ist in Abständen von 100 Metern bei Tage durch rotweiße Fähnchen, bei Nacht durch rote und weiße Lichter so kenntlich zu machen, dass es von anderen Luftfahrzeugen aus erkennbar ist.
      (3) Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 ist die örtlich zuständige Behörde des Landes, soweit nicht der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes zuständig ist.
      (4) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die beabsichtigten Nutzungen nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führen können, insbesondere im Fall von Absatz 1 Nummer 7 die Vorschriften über den Datenschutz nicht verletzten. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen und Personen oder Personenvereinigungen für den Einzelfall oder allgemein erteilt werden. Die Behörde bestimmt nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen, welche Unterlagen der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis enthalten muss. Sie kann insbesondere das Gutachten eines Sachverständigen über die Eignung des Geländes und des Luftraums, in dem der Flugbetrieb stattfinden soll, verlangen.
      (5) Die Erteilung einer Erlaubnis kann vom Nachweis der Zustimmung des Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten abhängig gemacht werden.

      § 16a Besondere Benutzung des kontrollierten Luftraums

      (1) Bei Inanspruchnahme des kontrollierten Luftraums ist von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle eine Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen für
      1.
      Fallschirmsprünge und den Abwurf von Gegenständen an Fallschirmen;
      2.
      Aufstiege von Flugmodellen und ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb;
      3.
      Aufstiege von ballonartigen Leuchtkörpern sowie Massenaufstiege von Kinderballonen und Aufstiege von gebündelten Kinderballonen,
      4.
      Aufstiege von unbemannten Freiballonen (insbesondere Wetterballonen) mit einer Gesamtmasse von Ballonhülle und Ballast von mehr als 0,5 Kilogramm,
      5.
      Aufstiege von unbemannten Luftfahrtsystemen.
      (2) Verantwortlich für die Einholung der Flugverkehrskontrollfreigabe ist
      1.
      im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 der Luftfahrzeugführer,
      2.
      im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 der Starter des Flugmodells oder anderen Flugkörpers,
      3.
      im Falle des Absatzes 1 Nummer 3, soweit der Aufstieg von ballonartigen Leuchtkörpern betroffen ist, der Starter des Leuchtkörpers, im Übrigen der Veranstalter,
      4.
      im Falle des Absatzes 1 Nummer 4 der Starter des unbemannten Freiballons,
      5.
      im Falle von Absatz 1 Nummer 5 der Starter des unbemannten Luftfahrtsystems.
      (3) Landesrechtliche Regelungen, die Aufstiege von ballonartigen Leuchtkörpern verbieten, bleiben unberührt.

      LG

      Gerhard
    • Meine Eintragung war auch nicht an Dich gerichtet, sondern ist eine Information für alle, welche sich für die LuftVO und damit für die Gesetzeslage interessieren.

      Es handelt sich hier um 1:1 übertragenen Gesetzestext und nicht um Interpretationen diverser Vereinigungen.

      Für alle die mehr darüber wissen möchten habe ich den Ursprungslink hinzugefügt.

      Auf Polemik möchte ich mich nicht einlassen.

      LG

      Gerhard