Luftrecht

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • Hallo,


      Hinweis:
      bitte dran denken, sollte der Flieger abstürzen, oder ausserplanmäßig landen, an einer anderen Stelle, ist bei dem Grundstückseigentümer eine Erlaubnis zur Bergung des Fliegers einzuholen.
      Der Grundstückeigentümer ist wäre dann verpflichtet dann laut § 867 BGB. den Piloten zur Bergung zutritt zum Grundstück zu gestatten für Bergung des Fliegers. Sollten Schäden entstanden sein wird die Modellversicherung für die Kosten aufkommen. Dann wäre man selber verpflichtet die Personalien an den Geschädigten zu geben !

      - das schließt Öffentliche Plätze aus.

      Gruß
      Carsten
    • In Deutschland sind seit dem 1. Juli 2005 Flugmodelle laut Luftverkehrsgesetz nicht mehr von der Versicherungspflicht für Luftfahrzeuge ausgenommen. Daher gelten seither für Flugmodelle die gleichen Ansprüche an die Haftpflichtversicherung wie für manntragende Flugzeuge, dies betrifft vor allem die Haftungssummen. Während die speziellen Modellflugversicherungen sich schnell an die neuen Anforderungen angepasst haben, haben viele allgemeine Versicherer die neuen Regelungen ignoriert oder die Versicherung von Modellflugzeugen ganz aus der allgemeinen Haftpflichtversicherung gestrichen. Wer ohne oder ohne ausreichende Haftpflichtversicherung ein Flugmodell im öffentlichen Luftraum betreibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Informationen zu Modellflugversicherungen geben zum Beispiel folgende Verbände: DMFV, DAeC.


      Mfg Johan
      Strobo,s bastler und Modellflieger
    • Ja. und ?

      Bei meiner Privathaftpfplicht sind Modellflugzeuge bis 25 kg inkludiert.
      Die Versicherungssumme entspricht der Hauptversicherungssumme.
      Der Schutz gilt weltweit und es gibt keine Einschränkung auf Vereinsplätze.

      Auf Anfrage wird auch eine Bestätigung nach §106 LuftVZO ausgestellt.

      Eben diese werde ich mir die Tage ausstellen lassen und ins Auto legen.. sollte der äusserst unwahrscheinliche Fall eintreten, dass mal jemand berechtigter danach fragt. 8|
    • Wie hoch dürfen Modellflieger denn nun im unkontrollierten Luftraum fliegen, es bleibt dabei, max. 150m (Ausnahmen möglich).
      In rc-network.de/magazin/artikel_…001/art_02-0001-00.html#2 „Modellflug und Luftrecht“ schreibt Eckart Müller zur Frage: Wie hoch darf ich fliegen: Im unkontrollierten Luftraum gibt es nur eine Grundregel, nämlich "sehen und gesehen werden". Daneben existieren Ausweichregeln, die den Modellflieger aber nur insoweit betreffen, als dass er jedem anderen Teilnehmer am Luftverkehr auszuweichen hat.
      Im unkontrollierten Luftraum >150m (500ft) gilt: „sehen und gesehen werden“ Motor getriebene Luftfahrzeuge sind grundsätzlich ausweichpflichtig. Wie kann der Pilot (Steuerer) eines unbemannten ferngesteuerten Flugobjektes ohne Sichtkontakt, die Verkehrssituation erkennen und entscheiden ob er ausweichpflichtig ist?
      Die Piloten der anderen bemannten Luftfahrzeuge verlassen sich darauf, dass im ausweichpflichtigen Luftfahrzeug ein Pilot sitzt.
      Die CriCri (die kleinste 2mot der Welt, Spannweite=4,9m, Länge=3,9m) ist im Flug in Größe und Geschwindigkeit nicht von einem großen Extra 300 - Flugmodell zu unterscheiden.

      Aus der Logik heraus „sehen und gesehen werden“ gilt: auch im unkontrollierten Luftraum >150m kein Modellflug.

      Es wäre sachdienlich wenn Herr Eckart Müller in seinem Aufsatz, oder besser noch wenn der Gesetzgeber diesen Sachverhalt:
      kein Modellflug oberhalb 150m (sehen und gesehen werden) in der LuftVO hervorgehoben hätte, eine Zeile hätte genügt.

      mfG Fliegerschmidt

      Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von fliegerschmidt ()

    • Grundsätzlich kann festgestellt werden, dass der Modellflug spätestens in FL 100 (FL=Flightlevel, Flugfläche), das ist in ca. 3 km Höhe über Meeresspiegel, sein Ende findet. Oberhalb dieser Grenze ist nur noch Verkehr nach IFR (=Instrument Flight Rules, Instrumentenflugregeln) oder nach VFR (=Visual Flight Rules, Sichtflugregeln) mit Flugplan möglich.


      Im unkontrollierten Luftraum gibt es nur eine Grundregel, nämlich "sehen und
      gesehen werden". Daneben existieren Ausweichregeln, die den Modellflieger aber
      nur insoweit betreffen, als dass er jedem anderen Teilnehmer am Luftverkehr
      auszuweichen hat.

      Im kontrollierten Luftraum kommt es zu sog. Mischverkehr, d. h. sowohl IFR-
      als auch VFR-Verkehr. Für die reibungslose Abwicklung des IFR-Verkehrs sind die
      Flugverkehrskontrollstellen verantwortlich. Der VFR-Verkehr läuft auch hier, mit
      Ausnahme der Kontrollzonen, nach dem oben bereits erwähnten Verfahren "sehen und
      gesehen werden" ab.



      Und wo steht deine < 150 m ?
      Dass ist wohl dein traum .
      Aber bisher sind träume noch nicht wahr geworden .

      Fliegt du überhaupt RC betriebene modellen ?

      Mfg Johan
      Strobo,s bastler und Modellflieger
    • @fliegerschmidt

      Leider ist das ein Kampf gegen Windmühlen.

      Auch der Aeroclub trägt leider nur dazu bei, das Gefühl zu hinterlassen man dürfe sich mit Flugmodellen im unkontrolliertem Luftraum nach belieben bewegen ohne auf die relevanten Paragrafen in der LuftVO hinzuweisen.

      Ich denke, dass dadurch viele den Begriff unkontrollierter Luftraum mit "da kannst du machen was du willst" verwechseln.

      Dazu kommen noch ein paar Intelligenzallergiker auf Youtube, die zeigen wie sie mit Ihrem Kopter durch oder in die Wolken fliegen und warten ob das Modell wieder zurück kommt.
      Das ganze dann noch wie bereits gesehen in der Nähe einer Autobahn.

      Leider wird es auch über kurz oder lang in Deutschland und/oder Österreich zu einem Zwischenfall kommen, den dann die Behörde für ein allgemeines Verbot zum Anlass nimmt.

      Einige werden dann sicher sagen "aber der Aeroclub oder sonstiger Verband hat es ja in seiner Erläuterung siehe link xy nicht so dargestellt ..... Oder Der XY hat in seinem Video über den Luftraum auch nichts davon gesagt ......

      Schade dann um unser so interessantes Hobby.

      LG

      Gerhard
    • Hallo Johan,

      die 150 m sind nicht von mir. Aber für die allgemeine Luftfahrt sind 150m (500 ft) die Sicherheitsmindesthöhe, die nur für Start und Landung unterschrittenwerden dürfen. Wenn ein Pilot unter 150 m fliegt ist das unerlaubter Tiefflug, man kann dabei sehr vielgeld loswerden.

      Also noch einmal: bis 150m Höhe können Modellflieger (um diese geht es ja in deisem Thema) unbehelligt ihrem wunderschönen Hobby nachgehen, ohne Gefahr zu laufen die allgemeine Luftfahrt, dazu gehört auch Luftrettung, zu stören, oder gestört zu werden. Kei vernünftiger Pilot fliegt freiwillig unterhalb 500 ft (150m).

      Eine Bitte habe ich, wenn Du unbedingt >150 m mit deinem Quadrocopter fliegen musst, teile uns doch bitte mit, wo Du fligst, dann können wir dieses Gebiet in unseren ICAO Karten als Gefahrengebier kenzeichnen und großräumig umfliegen.

      mfg. Fliegerschmidt
    • @plotterwelt

      Dein Link zeigt die auf einer digitalen Karte eingeblendeten NOTAM (Notice to Airman) von ANGEMELDETEN Modellflugveranstaltungen mit Datum, Koordinaten und Uhrzeit.

      Dies bedeutet, dass diese Veranstaltung schon entsprechend lange vorher gemeldet wurde, damit sie auch in den offiziellen Verständigungsdokumenten lt. LuftVO veröffentlicht werden konnte.

      In deinem Beispiel:
      Es darf nur an diesem Tag, in der angegebenen Zeit an diesem Ort bis max. 5200 ft (1585 m) AMSL (Seehöhe) geflogen werden. (Kannst Du alles in deinem eigenen Link nachlesen)

      Danach verfällt diese Genehmigung wieder und ist auch in der digitalen Karte nicht mehr sichtbar.

      Nochmal:

      In den offiziellen Karten der allgemeinen Luftfahrt sind Modellflugplätze nicht eingezeichnet.

      Ich schlage vor du fährst mal zu einem Flugplatz in deiner Umgebung und lässt dir das vor Ort erklären.

      LG

      Gerhard

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von Gerhard_M ()

    • Hallo Johan,
      nicht jedem ist es vergönnt, aus längeren Gesetzestexten unvorbereitet das wesentliche, das worauf es ankommt, herauszulesen. Auch Piloten müssen sich deshalb während der Flugausbildung viele Stunden mit dem LuftVG und der LuftVO sehr intensiv abrackern, - bei der schriftlichen Prüfung in Luftrecht gilt „Null – Toleranz“.

      Wir sind uns doch hoffentlich darüber einig, dass „nicht kontrollierter Luftraum“ nichtrechtsfreier Luftraum“ bedeutet, - sonst bringt eine weitere Diskussion mit Dir keinen Sinn.

      Modellflugzeuge werden im Luftverkehrsgesetz und in der Luftverkehrs- Ordnung nur 5 x erwähnt.
      § 1 (1) LuftVG Die Benutzung des Luftraumes durch Luftfahrzeuge ist frei, soweit nicht durch Gesetz …Rechtsvorschriften
      beschränkt wird.
      § 1 (2) Luftfahrzeuge sind Flugzeuge ………Flugmodelle und sonstige für den Luftraum bestimmte Geräte ……
      § 2 (1) Deutsche Luftfahrzeuge dürfen nur verkehren, wenn sie zum Luftverkehr zugelassen sind …… Ein Luftfahrzeug wird für den
      Verkehr zugelassen, wenn das Muster des Luftfahrzeugs zugelassen ist
      : (Musterzulassung)
      : Nachweis der Verkehrssicherheit …..
      : Nachweis einer Versicherung
      § 31 (16) Erteilung der Erlaubnis zur besonderen Benutzung des Luftraums
      § 31 (16f) Steigen lassen von Drachen Flugmodellen, … Die max. zulässige Höhe ect. kann man der Musterzulassung entnehmen.

      § 16 (6) LuftVO … Aufstiege von Flugmodellen mit Eigenantrieb bedürfen einer Erlaubnis der zuständigen Luftfahrtbehörde.
      § 16 (7) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muss enthalten: ... es folgen 7 Punkte Besondere

      Bedingungen im kontrollierten Luftraum:

      § 16a Bei Fallschirmabsprüngen …… sowie beim Aufstieg von Flugmodellen …. bedarf es der Flugverkehrsfreigabe durch die
      zuständige Flugverkehrskontrolle ……..

      Dein Quadrocopter und wohl auch die meisten anderen Copter in diesem Forum erfüllen nicht § 2(1) LuftVG und sind folglich keine Flugmodelle im Sinne das LuftVG und der LuftVO und haben somit auch im „nicht kontrollierten Luftraum“ nichts zu suchen.
      Ausgenommen ist der „nicht kontrollierte Luftraum“ <150m (Sicherheitsmindesthöhe) dort findet kein Luftverkehr statt (außer bei Start und Landung), - das hatten wir schon.

      Nehme den Rat von Gerhard an, besuche einmal einen Flugplatz in Deiner Nähe und unterhalte Dich mit der Luftaufsicht.

      mfG Fliegerschmidt
    • fliegerschmidt schrieb:



      Dein Quadrocopter und wohl auch die meisten anderen Copter in diesem Forum erfüllen nicht § 2(1) LuftVG und sind folglich keine Flugmodelle im Sinne das LuftVG und der LuftVO und haben somit auch im „nicht kontrollierten Luftraum“ nichts zu suchen.


      mfG Fliegerschmidt


      Glaubt ihr noch auf dass richtige forum zu sein.

      Dies ist das Drohnen-forum

      Mfg Johan
      Strobo,s bastler und Modellflieger
    • @Sharky

      Über dieses Video habe ich schon an anderer Stelle mehrfach geschrieben.

      Unter Anderem:
      Ab 500 Höhenmeter Failsafe Selbstaktivierung :(

      Bitte etwas recherchieren vor dem Posten sonst wird der Unsinn noch öfter verbreitet.

      Auch über das Luftrecht wurde hier im Forum schon etliche mal geschrieben, inklusive Bekanntgabe der jeweiligen Links zur LuftVO.

      Zuletzt übrigens in diesem Treat, auch damit kannst du den Informationsgehalt des Videos selbst beurteilen.

      LG

      Gerhard
    • Dass video beschreibt haargenau das was auch im luftrecht schon steht .

      rc-network.de/magazin/artikel_…-0001/art_02-0001-00.html

      Aber es gibt immer noch welche die der meinung sind dass der modellflieger in ihren luftraum nichts zu suchen haben.
      Nur können die auch nichts ändern am dass was heute recht ist .

      Mfg Johan
      Strobo,s bastler und Modellflieger
    • Hallo Sharky,

      du hast die Struktur des Luftraums professionell erklärt, besser geht es nicht. Leider verwechselst Du mehrfach Wunsch und Wirklichkeit, immer wenn Du sagst „uns Modellflieger“, Halbwissen kann gefährlich sein.

      Auf den Unterschied Sichtflug und Instrumentenflug (Blindflug) bist Du nicht eingegangen, muss auch nicht unbedingt sein.

      Sichtflugregeln:
      § 28 LuftVO (1) 2. .. Flugsicht ist die Sicht in Flugrichtung aus dem Führerraum des Luftfahrzeuges.

      Das bedeutet also, im Führerraum des Flugmodells (Multicopter) muss jemand sitzen, der rauskuckt und den Flugverkehr beobachtet und die Vorfahrtsregeln beachtet.

      Denken ist erwünscht und erlaubt:
      Wenn das Flugmodell außer Sicht gerät, egal in welcher Höhe, ist das Blindflug im Sinne des Wortes.

      Frage an Johan und Sharky: Wie stellst ihr Sicht und Verkehrsbeobachtung aus dem Führerraum eurer Multicopter sicher, um am Luftverkehr nach LuftVG und LuftVO gleichberechtigt teilnehmen zu können.

      Es bleibt dabei: unbemannte, ferngesteuerte Multicopter haben im Luftraum oberhalb 150m (Sicherheitsmindesthöhe) nichts zu suchen, (Ausnahmen Musterzulassung, Sondergenehmigung durch die Luftfahrtbehörde).

      Wenn Ihr euch so sicher seid, unbemannten ferngesteuerten Quadrocopter steht der ganze unkontrollierte Luftraum zur Verfügung, fragt doch einmal beim LBA nach. Aber Vorsicht ist geboten man könnte schlafende Hund wecken.

      mfG Fliegerschmidt

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von fliegerschmidt ()

    • § 28 LuftVO hat überhaupt nichts mit modellflug zu tun .

      In ein modellflug sitzt nunmal keiner.
      RC modellfliegen ist fliegen auf sicht , und wenn ich dass model auf 300 m noch gut sehen und steuern kan (zb eine grosse segler von 5-6 meter von 4,5 kg ) und er keine beschränkungen sind weil ich zu dicht an ein 1:1 flugplatz bin darf ich das.

      Auf dass video von herr Konze wird es genau beschrieben .

      Und dann is da niemand die dass verhinderen kan.
      Auch kein herrn schmidt.

      Dass LBA , sowie der DMVF und der AEROclub naturlich auch.verweissen auf dass gultige luftrecht .
      Und du meinst dass die schlafen .

      Mfg Johan
      Strobo,s bastler und Modellflieger
    • Hallo

      Das Internet ist ein gutes Beispiel dafür, wie des sinnerfassenden Lesens nicht mächtige Personen durch wunschdenken gesteuertes Halbwissen verbreiten, das bei näherer Betrachtung nicht standhält.

      Auf Fehler aufmersam gemacht wird dann schnell das Thema gewechselt ...

      In jedem Fall gilt:

      Bei einem Verstoß gegen die LuftVO drohen satte Strafen und nicht zuletzt Schadenersatz, den im Verschuldensfall auch keine Versicherung übernehmen wird.

      Abgesehen davon kann es durch Halbwissen und Fehlinformation gerade in diesem Bereich schnell zu lebensbedrohenden Situationen kommen, welche sich glaube ich kein normal denkender Mensch wünschen wird !

      (Nur wenigen wird es einfallen, mit einem RC Car auf der Autobahn zu fahren, auch wenn es die Bauart und Geschwindigkeit erlauben würde. Einige wenige werden es trotzdem tun, weil es ja "nirgends steht, dass man es nicht darf".)

      Allerdings vertraut auch der Gesetzgeber auf einen gewissen "Hausverstand".

      Ich empfehle jedem, dieses auch für Modellflieger/Drohnenflieger geltende Gesetz durchzulesen und sich selbst ein Bild darüber zu machen.

      gesetze-im-internet.de/bundesrecht/luftvo/gesamt.pdf

      Meiner Erfahrung nach sind auch die geschulten Personen der Luftaufsicht auf Flugplätzen und Flughäfen gerne bereit, Fragen zu diesem Thema zu beantworten.

      LG

      Gerhard