Luftrecht

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • Moin,
      na immerhin wurde bisher einigermaßen sachlich diskutiert, finde ich ja schon mal super! Im Übrigen finde ich es auch sehr wichtig, dieses Thema mal abzuhandeln. Habe mich mit dieser Problematik bereits ausführlichst beschäftigt, denn ich wohne direkt in einer Kontrollzone und darf mit meinem f550 nur in den Luftraum einfliegen, nachdem der Turm sein okay gegeben hat. :)
      Ich möchte mich gerne den Worten von Johan anschließen. Ich arbeite beruflich in der Luftfahrt und finde, der Herr Konze hat das in seinem Video schon ganz klasse erklärt. Es gibt im Luftraum G, der unkontrolliert ist, in Deutschland ausschließlich die Möglichkeit VFR zu fliegen. Also Sichtflug. Zudem muss der Pilot auch entsprechend weit gucken können und darf die Wolken nicht berühren. Modellflugzeuge gehören auch zu den Teilnehmern in diesem Luftraum. Natürlich hat man Verantwortung, nicht nur als "richtiger" Pilot, sondern auch als Modellflieger. Was ist eigentlich mit Vögeln? Die fliegen da doch auch rum und sind manchmal schon recht groß. Man muss also als Pilot im VFR Modus ständig den Luftraum beobachten. Ich jedenfalls kann in den Gesetzen nichts entdecken, was die Flughöhe von Modellen im Luftraum G beschränkt. Wir hatten bisher übrigens immer nur Vogelschlag und noch nie Multicopterschlag ....

      Gruß
      Robert
    • Hi Robert !

      Vögel haben nunmal nicht die Gabe, die LuftVOzu lesen, was man von Menschen schon erwarten darf.

      Daher kann es Vorkommen, dass Vögel auch im kontrollierten Luftraum (z.B. C ) fliegen.
      Aber auch im Luftraum G gab es schon tödliche Unfälle durch Birdstrike.

      Wünscht ihr euch derartiges, verursacht durch einen Kopter ?

      Mich würde interessieren in welchem Bereich der Luftfahrt du arbeitetst, da deine Meinung so konträr zum Sicherheitsgedanken der LuftVO zum Ausdruck kommt.

      Ich habe übrigens auch eine starke Verbindung zur Luftfahrt in Form einer gültigen Pilotenlizenz.
      Dafür war eine ziemlich strenge Prüfung notwendig, in einem eigenem Kapitel wird z.B. nur Luftrecht geprüft .....

      Man sieht, es gibt also auch Leute hier, welche beide Hobbys auf sicherer Ebene ausüben möchten.

      Ansonsten habe ich meinen o.a. Äusserungen nichts hinzuzufügen.

      LG

      Gerhard
    • Hallo Johan,

      Du hast recht, weil Modellflugzeuge § 12 und § 13 LuftVO nicht erfüllen können, sind sie auch von der Teilnahme am Luftverkehr im unkontrollierten Luftraum >150 – 750m nach Sichtflugbedingungen (§ 28 und § 29) ausgeschlossen. Ein wenig schwanger ist nicht möglich ist, – genau wie ein wenig Luftrecht.

      Weshalb reicht der Luftraum unterhalb 150m für Quadrocopterflüge nicht aus?

      Im unkontrollierten Luftraum Luftraum >150 – 750 m (500 – 2500 ft) finden bei Sichtflugbedingungen ein sehr großer Teil des allgemeinen Luftverkehrs und auch Rettungsflüge statt. Außerdem übt die Bundeswehr in Teilen Deutschlands in ausgewiesenen Gebieten Tiefflug mit Kampfjets, nahe der Schallgeschwindigkeit.

      Wer ein wenig das technische Alphabet buchstabieren kann und den Dreisatz beherrscht, kann die mögliche Flughöhe seines Quadrocopters aus Steigleistung und Batteriekapazität errechnen und muss nicht durch Steigversuche den Luftverkehr gefährden. Beim Antrieb mit Verbrennungsmotoren nimmt die Steigleistung mit zunehmender Höhe wegen der geringeren Luftdichte und des geringeren Sauerstoffgehaltes ab. Beim Elektroantrieb verringert sich die Steigleistung wegen der abnehmenden Luftdichte geringfügig, bei Umgebungstemperaturen < 5°C kann der LiPo zum Problem werden.

      Übrigens: Bei den Veröffentlichungen zur Flughöhe von Modellflugzeugen erkennt man Halbwissen, wenn bei der Umrechnung von 2.500 ft = 762 Meter herauskommt. In der Fliegerei werden Flughöhenangaben bei der Umrechnung in Meter auf 50 und in Fuß auf 100 gerundet, denn 762 m kann man am Höhenmesser schlecht ablesen.

      mfG Fliegerschmidt
    • @ Gerhard: Ich finde es sehr engagiert von dir, wie du gegen die Phalanx der Ignoranten und Halbwissenden ankämpfst.

      In Österreich trat mit 1.Jänner ein neues Gesetz in Kraft, demnach die gängigen Kopter als "Flugmodelle", gelten, sofern sie nicht gewerblich genutzt werden. Es gilt ganz klar eine150m/500m-Bestimmung außerhalb von (offiziellen) Modellflugplätzen.
      Wenn ich nun lese und sehe, wie von manchen mit "Höhe" und "Entfernung" geprahlt wird und durch Portale, wie "Flytrex" das nach gültigem Recht klar Verbotene noch reizvoller gemacht wird, ist es für mich nur eine Frage der Zeit, bis es im "unkontrolierten Luftraum" scheppern wird.
      Ist halt dann ein "koperstrike" und der Gesetzgeber muss/wird reagieren...

      VG
    • Hallo Robert

      Ja die Diskussion ist bisher sachlich gelaufen, ich gehe auch davon aus, dass auch Johan und Sharky ihre Quadrocopter im unkontrollierten Luftraum verantwortungsbewusst < 150m fliegen, ein wenig Prinzipienfechterei macht ja auch Spaß.

      Nur gibt es wohl ein grundlegendes Missverständnis, unkontrollierter Luftraum wird leider auch als rechtsfreier Luftraum verstanden in dem jeder machen kann was er will.

      Wer seinen Quadrocopter >150 m fliegen möchte kann im kontrollierten Luftraum sein ferngesteuertes unbemanntes Flugmodell (Multicopter) in große Höhen aufsteigen zu lassen, wenn er sich mit der zuständigen Flugsicherung über die Rahmenbedingungen abstimmt und eine Genehmigung einholt, Du hast das ja beschrieben. Die Flugsicherung hält dann dem (blinden) Multicopter den Rücken frei.

      Im unkontrollierten Luftraum ist eine Abstimmung kaum möglich, welche Frequenz soll der Pilot einer C172 denn rasten, Bremen info, die allgemeine Sprechfrequenz? Deswegen sind im unkontrollierten Luftraum Quadrcopterflüge >150 m (Sichermindesthöhe) eine Gefahr für den Luftverkehr.

      Was geschieht denn, wenn der Quadrocopterpilot sieht, dass sein 55 x 55cm großer F550 in 750 m Höhe möglicherweise von einer C152 gerammt wurde, oder einem Rettungshubschrauber in den Heckrotor geflogen ist. Vermutlich wird er schnell die Fernsteuerung einpacken und abhauen.

      Gibt es jemanden in diesem Forum, der in 750 m Flughöhe, Flugrichtung, links und rechts erkennen kann, ob sich in gleicher Flughöhe ein anderes Luftfahrzeug nähert?

      Zum Vogelschlag sagst Du nur die halbe Wahrheit, Du lässt unerwähnt, dass reichlich Flugunfälle mit Toten verursacht durch Vogelschlag gab, Vogelschlag meistens in geringer Höhe bei Start und Landung passiert. In größeren Höhen weichen Vögel instinktiv immer aus, ausgenommen Raubvögel die ihr Revier verteidigen wollen.

      Obwohl Multicopter eine große Zuwachsrate haben, ist ein Multicopterschlag in einem größeren Umfang nicht zu erwarten.
      mfG. Fliegerschmidt
    • @fotokopter

      leider sind wir hier nur ganz wenige Windmühlenkãmpfer mit fachlichem Hintergrund.
      Gegen Beratungsresistenz ist wohl kein Kraut gewachsen.

      Mich ärgert vor allem die Ignoranz von einigen, die bereits x-mal behandeltes (wie zum Beispiel das Video von Hrn. Konze, das meiner Meinung nach zu strafberen Handlungen verleitet, weil in keiner Weise auf die LuftVO mit ihren Mindestflughöhen eingegangen wird) immer wieder ins Forum stellen, ohne die vorhergehenden Treats darüber zu lesen.

      Die Änderung des Österreichischen Luftrechts per 1.1.2014 habe ich bereits im Forum beschrieben:

      Neue Regeln in ÖSTERREICH ab 1.1.2014 (Aviation news der Austro Controll)

      Man hat hier zusätzlich in verschiedene Drohnenklassen unterteilt.

      Ich fürchte aber, dass auch in Österreich sich einige Ignoranten darüber hinwegsetzen werden.
      Über kurz oder lang wird es zu schweren Unfällen und einem gänzlichen Verbot kommen.

      Die technische Entwicklung, die Einfachheit der Steuerung und das niedrige Preisniveau erlaubt es heute jedem in den Besitz eines derartigen Fluggerätes zu kommen und ohne jegliche Ausbildung in Betrieb zu setzen.

      Bei uns in Österreich benötigst du sogar zum Betrieb eines Mofas eine Ausbildung, die Kenntnis der wichtigsten Strassenverkehrsrichtlinien wird bereits von Kindern verlangt.

      Flugmodelle werden vom Gesetzgeber in der heute möglichen Leistungsfähigkeit unterschätzt und würden wie man sieht zum Betrieb ebenfalls (wie z.B. Eine Schußwaffe) einen Befähigungsnachweis mit Zuverlässigkeitsüberprüfung erfordern.

      Ich kann nur hoffen, dass dies in naher Zukunft passiert.

      LG

      Gerhard

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Gerhard_M ()

    • Gerhard_M schrieb:

      Mich ärgert vor allem die Ignoranz von einigen, die bereits x-mal behandeltes (wie zum Beispiel das Video von Hrn. Konze, das meiner Meinung nach zu strafberen Handlungen verleitet, weil in keiner Weise auf die LuftVO mit ihren Mindestflughöhen eingegangen wird) immer wieder ins Forum stellen, ohne die vorhergehenden Treats darüber zu lesen.


      Mich ärgert es immer dass leute meinen sich gegen geltendes luftrecht durch setzen zu wollen und meinen dass sie andere rechte haben.
      Bisher habe ich noch nichts hier gelesen von officiële seite das das video von herr konze gegen geltenes recht verstösst.
      Wass es auch nicht tut.

      Nur von ein paar 1:1 piloten die es denken zu wissen , aber er meilenweit von ab sind.

      Mfg Johan
      Strobo,s bastler und Modellflieger
    • Hallo Johann,

      das sehr gut gemachte Video von Herrn Konze beweist eigentlich nicht, was bewiesen werden sollte. Es suggeriert, dass alle Flugplätze über eine Kontrollzone verfügen. Die meisten Flugplätze/ Sonderlandeplätze/ Landeplätze (Motorflug / Segelflug / UL / Drachen), auf denen auch große 2mot Geschäftsflieger landen, liegen im Luftraum G, sind oftmals äußerlich nicht durch typische Bauten als Landeplatz / Sonderlandeplatz zu erkennen. Sie haben keine Kontrollzone und auch keinen kontrollierten Bereich für den Ein/ Abflug.

      Woher schöpfst Du Dein Wissen, wenn Deine Argumentation richtig ist, darf jeder Quadrocopterflieger im An/ Abflug oder in der Platzrunde (750 - 1.000 ft) jederzeit seinem Hobby nachgehen und nach Lust und Laune Höhenflüge bis 750 m durchführen.

      Wen das ICAO - Mitglied Österreich eine Höhenbegrenzung für Multicopter eingeführt hat und diese nicht gegen EU Recht verstößt, wird ICAO - Mitglied Deutschland bald folgen.

      mfG Fliegerschmidt
    • Gerhard_M schrieb:

      Hi Robert !

      Vögel haben nunmal nicht die Gabe, die LuftVOzu lesen, was man von Menschen schon erwarten darf.

      Daher kann es Vorkommen, dass Vögel auch im kontrollierten Luftraum (z.B. C ) fliegen.
      Aber auch im Luftraum G gab es schon tödliche Unfälle durch Birdstrike.

      Wünscht ihr euch derartiges, verursacht durch einen Kopter ?

      Mich würde interessieren in welchem Bereich der Luftfahrt du arbeitetst, da deine Meinung so konträr zum Sicherheitsgedanken der LuftVO zum Ausdruck kommt.

      Ich habe übrigens auch eine starke Verbindung zur Luftfahrt in Form einer gültigen Pilotenlizenz.
      Dafür war eine ziemlich strenge Prüfung notwendig, in einem eigenem Kapitel wird z.B. nur Luftrecht geprüft .....

      Man sieht, es gibt also auch Leute hier, welche beide Hobbys auf sicherer Ebene ausüben möchten.

      Ansonsten habe ich meinen o.a. Äusserungen nichts hinzuzufügen.

      LG

      Gerhard


      Hallo Gerhard,
      heute bin ich Projektleiter und früher habe ich u.a. bei Testflügen mit im Cockpit gesessen und meine Arbeit gemacht.( Aber nicht als Hebelbediener) Du hast ja schon öfter erwähnt, das du Hobbypilot bist. Eine tolle Sache, wie ich finde aber auch recht kostspielig! :)
      150m Mindestflughöhe über unbewohntem Gebiet wurde ja nicht wegen der Modellflieger eingeführt. Es liegt natürlich auf der Hand, zu sagen, Jou, wäre besser wenn die mal lieber da unten bleiben, ich hab Angst, dass da was passiert. Das finde ich persönlich auch gar nicht mal so schlecht. Wobei die Gefahr sicherlich überschaubar wäre. So ein Vogel in der Luftschraube ist doch wahrscheinlicher. Hier würde ja auch schon ordentlich mit Fachbegriffen umher geschmissen und sogar ein paar Gesetze gepostet. Ich bin jetzt einer, der da eher emotionslos ran geht. So Gerhard, ich schätze deine sehr gut gemeinte Forderung wirklich aber mal Hand aufs Herz, wo im Deutschen Luftrecht steht jetzt, dass Modellflieger eine Mindesthöhe im Luftraum G einhalten müssen?

      Gruss
      Robert
    • Hallo Robert,

      Du schreibat: ... wo im Deutschen Luftrecht steht jetzt, dass Modellflieger eine Mindesthöhe im Luftraum G einhalten müssen?
      Ja das ist das Problem, das Luftrecht wurde nicht für Modellflieger geschaffen.

      Gegenfrage: Wo steht im Deutschen Luftrecht denn, daß Modellflieger die Voraussetzungen "sehen und gesehen werden" nicht erfüllen müssen, dass sie praktisch Instrumentenflug (ein Videobild z.B. bei der Parrot 2.0 die Sicht aus dem Kokpit ersetzt um den Luftraum in der gelichen Flugebene beobachten zu können) im unkontrollierten Luftraum durchführen dürfen.

      Es gibt sehr viele mutige Draufgänger unter den Piloten, - es gibt auch viel alte Piloten, es gibt aber nur sehr wenig mutige Draufgänger unter alten Piloten. Ein Modellflugpilot riskiert nichts, er kann ohne Gefahr für Leib und Leben in 750 m draufgängerisch fliegen, denn das Luftrecht hat das ja nicht ausdrücklich verboten.

      Auch Modellflugpiloten sollten zuerst den Verstand einschalten (auch wenn es weht tut) und dann erst den Qusdrocopter und die Fernsteuerung.

      mfG Fliegerschmidt
    • Hallo Fliegerschmidt,
      es wird mir einfach zu viel behauptet. Auch Modellflugzeuge sind Luftfahrtteilnehmer im öffentlichem Raum. Es wird hier aber ständig so geschrieben, dass man denken könnte, es bestünde tatsächlich ein Gesetz in DE, dass den Modellfliegern im Luftraum G eine Höhenbeschränkung auferlegt. Du hast ja indirekt jetzt auch bestätigt, das dass nicht der Fall ist. Weiter oben schreibst du auch, das man dann ja bei Flugplätzen ohne Kontrollzone dann ja einfach so seinem Hobby nachgehen könnte. Wäre da nicht die Vorschrift, dass im Umkreis von 1,5km zu Flugplätzen Modellflug verboten ist. ...

      Zu deiner Gegenfrage: Es steht nirgends! Für Modellflieger gelten die Sichtflugregeln. Basta! ..und dazu gehört nicht der FPV Flug. Des Weiteren wage ich zu bezweifeln, dass der Modellpilot in der Lage ist nur mit seinen Augen ein Modell über 150m oder 200m nach Sichtflugregeln ausreichend kontrollieren zu können. Deshalb schließt sich ein Flug in 750m eigentlich automatisch aus. Ergo ist bei FPV Flug immer ein Luftraumbeobachter Pflicht, der das Modell nach Sichtflugregeln im Auge behalten kann. Also ebenfalls nix mit 750m Höhe.Wenn etwas passiert und man den Verursacher ermitteln kann, dann ist das ein schwerer Eingriff in den Luftverkehr. Also eine Straftat! Die großen Lfz haben immer Vorfahrt und sobald man eines in der Nähe erkennen kann hat der Modellflieger zu landen. Auch basta!

      Meiner Meinung ist das schon alles ganz gut gesetzlich geregelt. Man muss es dann nur auch so erklären. Vor allem sachlich. Bei rechtlichen Dingen ist das leider Pflicht. Nix mit Dreisatz und technisches Alphabet buchstabieren.
      Hier ist Hobby und Spaß am fliegen und der Technik angesagt.

      Das es Leute gibt, die das nicht ganz so ernst nehmen und trotzdem über den Wolken fliegen will hier ja auch keiner ernsthaft bestreiten, oder? Daran wird sich aber auch nix ändern, wenn man die Modellflieger gesetzlich auf eine Höhe begrenzt.
      …und einen Radarhöhenmesser wollte ich jetzt nicht zwingend in mein Hexacopter einbauen… (kleiner Spaß)

      Gruß
      Robert
    • Hallo liebe Diskussionsteilnehmer,

      danke für die regen sachlichen (manchmal auch sarkastischen) Beiträge. lasst uns dieses Thema abschließen, denn neue Erkenntnisse sind wohl nicht mehr zu erwarten.
      Was hat uns das denn nun gebracht: LuftVG und LuftVO wurden erörtert, diskutiert und darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang gelesen und gedacht werden muss.
      1. Eine maximal zulässige Höhe für Flugmodelle (Multikopter) wird im Luftrecht nicht genannt.
      2. Das Luftrecht nennt Bedingungen für die Teilnahme am Luftverkehr, Flugmodelle sind gleichberechtigt/ gleichverpflichtet und haben keine Sonderstellung.
      3. Der Betrieb von unbemannten Flugsystemen ist es verboten, wenn er außerhalb der Sichtweite des Stuerers erfolgt (§15a).
      4. Flugmodelle dürfen nach einer Flugverkehrsfreigabe durch die Flugverkehrskontrolle auch im kontrollierten Luftraum fliegen.

      Eine Fraktion der Teilnehmer bastelt sich aus Bruchstücken des Luftrechtes (§ 16 LuftVO) und der Luftraumstruktur der gültigen ICAO Karten, eine Obergrenze für den unkontrollierten Luftraum 2.500 ft(750 m) bis zu der ohne Genehmigung mit einem ferngesteuerten Quadrocopter geflogen werden darf. Die Fraktion hat scheinbar die Fähigkeit in 750m Höhe, vom Boden aus die Fluglage des Quadrocopters und andere Verkehrsteilnehmer in der gleichen Ebene zu erkennen und sind auch in der Lage entsprechend den Vorfahrtsregeln auszuweichen.

      Die andere Fraktion meint, dass man das Luftrecht nicht auf den Kopf stellen darf: wenn der Zugang zum allgemeinen Luftverkehr oberhalb der Sicherheitsmindesthöhe nicht eindeutig erfüllt wird (Sichtflugregeln, Vermeidung von Zusammenstößen, Ausweichregeln) ist es müßig über eine Flughöhe von 750 m für Multicopter zu diskutieren, man bleibt besser unterhalb 150 m denn dort findet kein Luftverkehr statt.

      Als begeisterter Quadrocopter – Steuerer bin ich fasziniert von der Möglichkeit, blitzschnell einen Haken schlagen zu können um die Richtung zu wechseln, oder blitzschnell die Höhe zu wechseln.

      Ich habe auf beiden Augen 100% Sehstärke, trotzdem traue ich mir nicht zu, beim Quadrocopter in 750 m Höhe, die Fluglage und die Verkehrssituation in der gleichen Fläche eindeutig einzuschätzen. Deswegen bleibe ich deutlich unterhalb 150 m, auch wenn es nicht vorgeschrieben ist.

      Als aktiver Privatpilot ist es für mich eine Horrorvorstellung einem DJI Phantom oder seinen größeren Brüdern in 750 m Höhe zu begegnen,
      - man weiß nie ob der Steuere am Boden meine Kitfox gesehen hat - und für welche Flugrichtung er sich in der nächsten Sekunde entscheidet.

      Ich habe an kompetenter Stelle bezüglich der 750 m für Flugmodelle angefragt.
      Salomonische Antwort: Flüge sind problemlos imunkontrollierten Luftraum möglich, wenn die Fluglage und der Luftverkehr mit bloßem Auge sichtbar und das Flugmodell steuerbar ist, Kamera gilt nicht!

      Im Ereignisfall wird BfU immer prüfen wer gegen das Luftrecht verstoßen hat.

      mfG Fliegerschmidt

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von fliegerschmidt ()

    • Nachtrag für Forum Mitglieder die nicht aus der Luftfahrt oder Fliegerei kommen:

      Robert schreibt: bei Flugplätzen ohne Kontrollzone …… im Umkreis von 1,5km zu Flugplätzen Modellflug verboten ist. ...

      Das ist richtig, - richtig ist aber auch: die Platzrunde ist parallel zur Landebahn so angelegt, dass bei Motorausfall und einem Gleitwinkel von mindestens 5 : 1 die Landebahn von jedem Punkt der Platzrunde ohne Motorleistung sicher erreicht werden kann.

      Platzrundenhöhe von 1.000 ft x 0,3 = 300 m x Gleitwinkel 5 : 1 = 1.500 m.

      Das Flugverbot für Modellflieger (1.5 km) schützt die allgemeine Luftfahrt nicht in der Platzrunde vor Modellflieger die meinen, legal oberhalb 150 m fliegen zu dürfen.

      mfG Fliegerschmidt
    • Interessante Unterlagen

      Also:

      Gewerbliche Flüge unter schweren Auflagen bis max 100 m, siehe o.a. Publikation.

      Lt. LuftVO
      Drachensteigen nur mit Schnurlänge bis max. 100 m usw.,

      aber der Modellflieger mit dem gleichen Gerät wie der gewerbliche Fotograf darf im unkontrolliertem Luftraum machen was er will ?

      Blöder gehts ja nimmer.

      Irgend etwas läuft da beim Gesetzgeber schief. Logisch kann man das jedenfalls nicht mehr erklären.

      Ich denke inzwischen, dass diese anscheinend bewusste Verheimlichung des Gefahrenpotentials bei Nutzung des Luftraums über 150 m mit Modellflugzeugen nur durch Lobbyismus der Modellbauvertretungen, welche ja auch immer politisch angehaucht sind, bewirkt wird.

      Das zeigt auch, dass auf Publikationen angesprochen, diese Vereinigungen nur auf die Gesetzeslage hinweisen, auf die mögliche Gefahr angesprochen wird nicht darauf eingegangen bzw. leere Phrasen geliefert.

      Mag sein dass früher eine Beschränkung aufgrund der nicht so vorhandenen Möglichkeiten nicht so wichtig war.

      Allerdings ist es heute möglich, mit geringem Aufwand an Geld und Sachverstand Flugkörper an jedem beliebigen Ort in gefährliche Höhen zu bringen.
      Mit dieser Gefahr hat anscheinend niemand gerechnet.

      Ich rechne damit und hoffe, dass der Gesetzgeber die fehlenden logischen max. Höhenangabe von 150 m in kurzer Zeit doch in die Gesetzestextierung Einfließen lässt.

      Hoffentlich kommt es in der Zwischenzeit zu keinen sanktionierten Crash.

      LG

      Gerhard

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Gerhard_M ()