Starten ohne Erlaubnis des Grundstückseigentümers

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    • ramsesp schrieb:

      Wer stellt denn "Ausnahmegenehmigungen" aus, in denen die Rechte privater Grundstückseigentümer aufgehoben werden ? Das halte ich, vorsichtig gesagt, für rechtlich grenzwertig.
      Es werden damit nicht die Rechte der Grundstückseigentümer aufgehoben, sondern nur der vereinfachte Schutzmechanismus in der LuftVO.
      Filmt man mit so einer Ausnahmegenehmigung vom Luftamt die Frau im Bad, kann man luftrechtlich nicht belangt werden, privatrechtlich aber schon.
    • inselgrafik schrieb:

      Es gibt keine feste Zahl, bis wieviel Meter Flughöhe eine Drohne das Eigentum einschränkt.
      M.E. ist das schon definiert und zwar in den NFL 1-1163-17 ,
      wo auf Seite 6-7, neben anderen Punkten, bei unumgänglicher Notwendigkeit des Überfluges, klar die Mindesthöhe von 30m genannt ist.
      Diese Mindesthöhe würde ich ggf., unter Beachtung aller anderen notwenigen Kriterien, auch auf eine Skipiste anwenden. Am besten aber natürlich mit Zustimmung des Betreibers. :)
    • @Jens Wildner
      Das meine ich ja, dass man diese Einschränkung überträgt (bei mir steht auch 30m, hatte ich mit 35 falsch im Kopf). Ob dann überall diese 30m notwendig sind, kommt sicher auf die jeweilige Situation an. So ist es bei einer Skipiste sicher was anderes, ob sie in Betrieb ist oder nicht. Oder wenn auf einer Baustelle ein hoher Kran steht, können 30m zu wenig sein, über einem Feld kann man sicher auch im Tiefflug fliegen, wenn niemand in der Nähe ist.

      Ich habe zB für Bundeswasserstraßen eine Mindestflughöhe von 45m, die ich aber unter bestimmten Vorraussetzungen deutlich unterschreiten darf, wenn zB niemand da ist.

      Für mich gilt generell, dass ich eine Flughöhe einhalte, die in der konkreten Situation niemanden objektiv einschränkt. Dass manche Menschen jede Drohne überall als "Bedrohung" empfinden, lasse ich dabei allerdings unberücksichtigt. Und gegen eine Zivilklage hilft das alles sowieso nicht ...