Starten ohne Erlaubnis des Grundstückseigentümers

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    • Grashopper schrieb:

      Wenn ich nicht über ein Wohngrundstück fliegen darf, ist es verboten weil es im §21b LuftVO steht.
      Wenn ich neben einem Wohngrundstück aufsteige, ist es erlaubt, weil es nicht durch §21b LuftVO verboten ist.

      So funktioniert das deutsche Rechtssystem.
      Das deutsche Rechtssystem umfasst allerdings mehr als nur das Luftrecht. Der Rest ist wie immer Sache der Auslegung, da kann man laienhaft Paragraphen reiten, wie man will.
      Da mihi factum, dabo tibi ius.
    • TomTommes schrieb:

      ndustriebetrieb, Industrieanlage 100 Meter Abstand.., eventuell wieder ein anderes Problem..
      Ansonsten sehr schön zusammengefasst!
      Danke,
      ja, was ist eine Industrieanlage und was nicht, ein weites Feld.
      Oder
      Anlagen der Energieerzeugung und -Verteilung gem. §21 LuftVO

      Da hatten wir die Frage, ob Hochspannungsleitungen dazu zählen.
      Dazu habe ich ein Gespräch mit dem zuständigen Luftfahrtdezernat in Düsseldorf geführt.
      Die Aussage war, dass Hochspannungsleitungen nicht dazu zählen.
      Mit der Einschränkung, das wäre die NRW Meinung.
      Der Kollege aus Sachsen würde das anders sehen.
      Man wollte das dann mal bei einem Treffen auf Bundesebene in Berlin klären.
      Eine Rückmeldung habe ich noch nicht.
    • skyscope schrieb:

      da kann man laienhaft Paragraphen reiten,
      Gib mir die Tatsache, ich werde dir das Recht geben.

      Falls du mich meinst, da sehe ich mich nicht als Laie und Paragraphenreiter sondern ich habe diese Themen 40 J. aus beruflichen Gründen "beackern" dürfen und durfte das deutsche Rechtssystem ausführlich studieren.

      Deswegen versuche ich hier mit meinen Worten Rechtssicherheit zu erzeugen, damit einige nicht so rumeiern müssen.

      skyscope schrieb:

      Das deutsche Rechtssystem umfasst allerdings mehr als nur das Luftrecht
      Das ist unbestritten, wobei im Bereich mit der Drohenfliegerei, zivilrechtliche Belange, z. B. unerlaubte Handlung gem. § 823 BGB (Schadensersatzpflicht) oder strafrechtliche Tatbestände erfüllt werden können.
      Das fängt mit dem Hausfriedensbruch gem. § 123 StGB an (Eine Sache für den Schiedsmann) und kann im gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr enden. (§315b StGB)

      So geschehen vor ca. 2 Jahren, als ein Kopter außer Kontrolle geraten war, auf einer Autobahn vor München notlandete und einen schweren Verkehrsunfall verursachte.
    • Grashopper schrieb:

      ich habe diese Themen 40 J. aus beruflichen Gründen "beackern" dürfen und durfte das deutsche Rechtssystem ausführlich studieren.

      Deswegen versuche ich hier mit meinen Worten Rechtssicherheit zu erzeugen, damit einige nicht so rumeiern müssen.
      Was gefährlich ist, denn du erzeugst bestenfalls vermeintliche Rechtssicherheit.


      Nochmal:

      Grashopper schrieb:

      Wenn ich neben einem Wohngrundstück aufsteige, ist es erlaubt, weil es nicht durch §21b LuftVO verboten ist.

      Wenn Du in allen tangierten Rechtsbereichen Experte bist, wie ist deine Einschätzung beispielsweise hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre beim Aufstieg neben einem Wohngrundstück, welche Rechte sind ggfls. betroffen, und hälst Du an deiner generellen Empfehlung fest?
    • skyscope schrieb:

      hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre beim Aufstieg neben einem Wohngrundstück,
      Welche private Sphäre ist den neben einem Wohngrundstück tangiert?
      Endet die Privatsphäre nicht an der Grundstücksgrenze?

      skyscope schrieb:

      und hälst Du an deiner generellen Empfehlung fest?
      Das ist meine Rechtsmeinung, wobei ich mich an den jeweiligen Gesetzen, der dazu ergangenen Rechtsprechung und den Aussagen der sachlich zuständigen Behörden orientiere.

      Dem muss man ja nicht folgen
    • Ich denke, fliegen und Fotografieren wird gerne in einen Topf geworfen, deswegen möglicherweise die Frage nach der Privatsphäre neben dem Grundstück.
      Weil man von der Straße aus ja auch die Kamera auf das Grundstück, die Privatsphäre richten kann.

      Viele Leute wehren sich nicht gegen das Überfliegen , sondern haben Angst fotografiert zu werden.

      Das Recht oder das Verbot zu fotografieren ergibt sich aber aus anderen Rechtsbereichen:
      z. B. aus dem KunstUrhG, übrigens vom 19.01.1907
      Also das gilt schon ewig.
      Nur man sollte wissen:

      § 22 KunstUrhG

      Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

      Von keine Bilder machen dürfen, also fotografieren dürfen, steht da nix

      Nur das Verbreiten oder öffentlich zur Schau stellen bedarf der Zustimmung.

      Darauf ziehe ich den Schluss:
      Man darf fotografieren ohne zu fragen, wenn es denn für private Zwecke ist.

      Das man dann trotzdem fragt oder fragen sollte, hat sicherlich andere Gründe.

      Das ist auch kein Verstoß gegen die allseits gerne zitierte Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

      Denn in der Vorbemerkungen zum DSGVO, Ziffer 18 steht wörtlich:

      (18)Diese Verordnung gilt nicht für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten und somit ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen wird. Als persönliche oder familiäre Tätigkeiten könnten auch das Führen eines Schriftverkehrs oder von Anschriftenverzeichnissen oder die Nutzung sozialer Netze und Online-Tätigkeiten im Rahmen solcher Tätigkeiten gelten. Diese Verordnung gilt jedoch für die Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, die die Instrumente für die Verarbeitung personenbezogener Daten für solche persönlichen oder familiären Tätigkeiten bereitstellen.

      Im Klartext:
      Die DSGVO findet im privaten Bereich keine Anwendung.

      Folgender Satz ist auch aufschlussreich und damit soll es gut sein:

      ….die Nutzung sozialer Netze.....

      Bedeutet, ich darf meine privaten Fotos auch in meinem Facebook Konto oder vergleichbaren anderen Medien einstellen.

      So habe ich das jedenfalls verstanden

      Fotografieren und DSGVO - Es geht auch ohne Einwilligung | Datenschutzkanzlei

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    • Grashopper schrieb:

      Welche private Sphäre ist den neben einem Wohngrundstück tangiert?
      Endet die Privatsphäre nicht an der Grundstücksgrenze?

      Nur sofern es eine Kamera unter einem Copter gibt, die nur bis an die jeweilige Grundstücksgrenze fotografieren/filmen kann. Und die gibt es nicht.

      Grashopper schrieb:

      Im Klartext:
      Die DSGVO findet im privaten Bereich keine Anwendung.

      Folgender Satz ist auch aufschlussreich und damit soll es gut sein:

      ….die Nutzung sozialer Netze.....

      Bedeutet, ich darf meine privaten Fotos auch in meinem Facebook Konto oder vergleichbaren anderen Medien einstellen.

      Völliger Quatsch, und das reicht mir dann auch als Demonstration hinsichtlich deiner Möglichkeiten zur Schaffung von Rechtssicherheit.

      Zum einen wurde das alles - einschließlich des eng gesteckten Rahmens des Haushaltsprivilegs - auch mit meiner Beteiligung bereits vor 18 Monaten hier im Forum diskutiert (#alterhut), zum anderen gibt es inzwischen sogar Rechtsprechungen u.a. in 2. Instanz dazu, dass eine Veröffentlichung bei Facebook und Konsorten eben nicht unter das Haushaltsprivileg fällt, bspw. LG Frankfurt, Urteil vom 13.09.2018, Az. 2-03 O 283/18.

      ___

      Abschließend an die werten Mitleser:

      Es ist immer gefährlich, sich nur isoliert auf einzelne Rechtsbereiche wie das Luftrecht zu fokussieren, und/oder auf einzelne Meinungen oder Schlüsse von Laien (dazu zähle ich mich selbst auch). Wie oft erwähnt, selbst mindestens ein Anwalt hat vor Gericht immer Unrecht. Holt Euch Meinungen ein, ja, aber zieht eure eigenen Schlüsse.

      Damit bin ich hier raus...

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    • Grashopper schrieb:

      Folgender Satz ist auch aufschlussreich und damit soll es gut sein:


      ….die Nutzung sozialer Netze.....

      Bedeutet, ich darf meine privaten Fotos auch in meinem Facebook Konto oder vergleichbaren anderen Medien einstellen.
      ... nur und solange Du dadurch keine Rechte anderer verletzt ...
      Das ist immer dann der Fall, wenn abgebildete Personen keine Einwilligung (zur Veröffentlichung! ... und dazu zählen ganz gewiss auch soziale Netzwerke jeglicher Couleur) gegeben haben oder das Kunsturheberrecht nicht beachtet wurde.
    • RC-Role schrieb:

      Na du wirfst hier mit vielen §§ um dich und erweckst den Eindruck als würdest du alle kennen.
      Ich werfe damit nicht um mich und dein Eindruck ist richtig:
      Ich kenne sie alle, teilweise auswendig, war mal mein Beruf.
      Sowas soll es geben :D

      Ich war aber kein Rechtsverdreher, sorry Rechtsanwalt 8)


      bond0 schrieb:

      und dazu zählen ganz gewiss auch soziale Netzwerke jeglicher Couleur
      wenn du meinst aber bringe das doch bitte mal mit dem Gesetzestext in Einklang, welchen ich oben aus der DSVG zitiert habe.
      Das ist Gesetzestext und nicht meine Meinung.
      Ich zitiere:
      Als persönliche oder familiäre Tätigkeiten könnten auch das Führen eines Schriftverkehrs oder von Anschriftenverzeichnissen oder die Nutzung sozialer Netze und Online-Tätigkeiten im Rahmen solcher Tätigkeiten gelten.


      skyscope schrieb:

      Völliger Quatsch, und das reicht mir dann auch als Demonstration hinsichtlich deiner Möglichkeiten zur Schaffung von Rechtssicherheit.
      Ja is klar.
      Da genannte Urteil ist mir bekannt und widerspricht nicht der Aussage der DSGVO.
      Der Frisör hat die Fotos oder Filme nicht für persönliche oder familiäre Zwecke gepostet sondern im Rahmen von Geschäftsinteressen veröffentlicht. Das LG Frankfurt hat das entsprechend bewertet und geurteilt.
      Es genügt nicht ein Urteil zu zitieren, man sollte es auch lesen, insbesondere die Begründung und die verletzten Bestimmungen

      skyscope schrieb:

      Damit bin ich hier raus...
      schade ||

      skyscope schrieb:

      Nur sofern es eine Kamera unter einem Copter gibt, die nur bis an die jeweilige Grundstücksgrenze fotografieren/filmen kann. Und die gibt es nicht.
      Sachlichkeit bringt uns weiter 8)

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Grashopper ()

    • Grashopper schrieb:

      wenn du meinst aber bringe das doch bitte mal mit dem Gesetzestext in Einklang ...
      Das Recht am eigenen Bild ist als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) festgesetzt. Gem. § 22 Satz 1 KunstUrhG dürfen Abbildungen einer Person grundsätzlich nur dann verbreitet oder zur Schau gestellt werden, wenn deren Einwilligung vorliegt.
      schön nachzulesen hier: rechtambild.de/2010/03/das-recht-am-eigenen-bild/

      Hat sicher nichts mit der DSVGO zu tun, dennoch eine gesetzliche Bestimmung, die es zu beachten gilt.
    • Grashopper schrieb:

      Es genügt nicht ein Urteil zu zitieren, man sollte es auch lesen, insbesondere die Begründung und die verletzten Bestimmungen

      Na, dann folge mal deinem eigenen Rat, lies Ziffer 36 des Urteils, und deute.

      Zu Gunsten des Beklagten greift insbesondere nicht die Haushaltsausnahme gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. c) DSGVO, da die streitgegenständliche Veröffentlichung nicht im Rahmen ausschließlich persönlicher Verarbeitung erfolgte, sondern im gewerblichen Kontext und zudem öffentlich im Internet (dazu EuGH, EuZW 2004, 245 Rn. 47 - Lindqvist).

      Verweise in Urteilsbegründungen haben auch einen Sinn. Bitteschön.

      Und wenn Google wieder funktioniert, teste doch mal "dsgvo haushaltsprivileg facebook" oder ähnliches, vielleicht hilft das weiter.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • Zitat:
      "da die streitgegenständliche Veröffentlichung nicht im Rahmen ausschließlich persönlicher Verarbeitung erfolgte, sondern im gewerblichen Kontext"

      Das ist doch genau das, was ich geschrieben habe:
      Die von mir zitierte Stelle in der DSGVO schreibt doch, dass es zulässig ist, wenn es um persönliche oder familiäre Zwecke geht.
      Das Gericht hat aber den gewerblichen Kontext gesehen.

      Wo ist denn jetzt der Widerspruch?
      Ausgangspunkt hier war die Diskussion über das private Fliegen und private Fotografieren ohne gewerblichen Kontext.
      Keiner ist verpflichtet meiner Rechtsauffassung zu folgen.
      Deswegen unterscheide ich auch zwischen meiner Meinung und mache kenntlich, wenn ich ein Gesetz zitiere.
      Leider gehen hier einige hin und lesen den Gesetzestext nicht richtig oder stellen ihn in Frage.
      Da bin ich aber der falsche Ansprechpartner.
      Da muss man sich an den Gesetzgeber wenden.


      bond0 schrieb:

      dürfen Abbildungen einer Person grundsätzlich nur dann verbreitet oder zur Schau gestellt werden, wenn deren Einwilligung vorliegt.
      Ja verbreiten oder zur Schau stellen steht doch im Gesetz und dafür benötigt man eine Einwilligung
      Aber zitiere mir doch mal die Stelle, wo steht, dass man erst gar nicht fotografieren darf.
      Die wirst du nicht finden.

      Natürlich kann man unterschiedlicher Meinung sein aber bei eindeutigen gesetzlichen Formulierungen ist Ende mit Meinung

      Ich gebe hier jetzt auf und will das nicht weiter kommentieren
    • Grashopper schrieb:

      Ja verbreiten oder zur Schau stellen steht doch im Gesetz und dafür benötigt man eine Einwilligung

      Aber zitiere mir doch mal die Stelle, wo steht, dass man erst gar nicht fotografieren darf.
      Die wirst du nicht finden.
      Ich habe auch nicht behauptet, dass Du nicht fotografieren darfst. Ich habe mich nur dagegen verwehrt, dass das dann auf sozialen Plattformen veröffentlicht (!) wird.

      ... und genau das war Deine Behauptung ...

      Grashopper schrieb:

      ….die Nutzung sozialer Netze.....


      Bedeutet, ich darf meine privaten Fotos auch in meinem Facebook Konto oder vergleichbaren anderen Medien einstellen.

      Lediglich das Fotografieren von militärischen und nachrichtendienstlichen Einrichtungen bzw. Einrichtungen der nationalen Sicherheit ist bereits verboten.
      (vgl. § 109g StGB)

      interessant auch: § 201a StGB

      Ansonsten geht es nur um das Veröffentlichen.