Starten ohne Erlaubnis des Grundstückseigentümers

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    • MFmini schrieb:

      Aber meiner Meinung nach sehe ich dafür keine Rechtliche Grundlage dies zu fordern.
      Nach Luftrecht kann er dir nur das Starten und Landen auf seinem Gebiet verbieten, Überflüge nicht. Was andere Bereiche betrifft ist immer schwer zu sagen.
      Meine Meinung: Ist doch prima, wenn er dir das Fliegen dort explizit erlaubt. Versicherung und Kenntnisnachweis hast ja eh schon parat.
    • inselgrafik schrieb:

      ... Wenn man niedrig über ein Gebiet fliegt, ... könnte die Genehmigung des Grundstückinhabers dann doch notwendig sein.
      Per sé ist das m.W. nicht der Fall oder hast Du dafür einen genauen, rechtlichen Verweis. Luftrechtlich, und darauf zielt die Forderung nach „Drohnenführerschein“ ab, kenne ich jetzt keine Mindestflughöhe für gewisse Situationen.

      Man kann jedoch das Thema rund um Datenschutz, als recht am eigenen Bild, aufnehmen. Hier kann dann aber nicht nur der Pistenbetreiber sondern jeder Einzelne das Recht für sich in Anspruch nehmen, wenn er der Ansicht ist, dass er das Motiv der Aufnahme werden soll.

      Oder man kann das Thema Urheberrecht ansetzen, wobei eine Skipiste jetzt m.E. nicht urheberrechtlich Schützenswert ist.

      Ich bin da bei @RC-Role, dass aus Sicht der Luftrechte, der Eigentümer nur das Starten- und Landen auf seinem eigenen Grundstück unterbinden kann, einen Überflug hingegen nicht.
    • inselgrafik schrieb:

      ... die Flughöhe in Betracht ... Wenn man niedrig über ein Gebiet fliegt ... Genehmigung des Grundstückinhabers dann doch notwendig
      ne, kenne ich anders ... Luftrecht (als Sammelbegriff div. Rechtsvorschriften wie z.B. LuftVO, LuftVG, usw.) behandelt den Luftraum ohne Mindesthöhe, sprich sobald Du von der Erdoberfläche abhebst.
      Ich bin auch bei @RC-Role und @quadle d.h. Starten und Landen ja, Überflug nein ...
      "we brake for nobody" ... me? sarcastic? never!
    • Neben dem Luftrecht und dem Recht am Bild wären aber noch weitere Aspekte denkbar.

      Wenn die Nutzung des Luftraums durch Dritte die Nutzung des Grundstücks substanziell behindert könnte hier ebenfalls ein Unterlassungsanspruch greifen. Der Eigentümer einer Skipiste könnte argumentieren, das die sichere Nutzung seiner Piste nicht mehr möglich ist oder auch, das eine Reihe potentieller Kunden abgewunken haben, weil da eine Drohne rumfliegt (letzteres müsste er belegen).

      Dann kann er sehr wohl auch ausserhalb des Luftrechtes einen Anspruch auf Unterlassung haben, jedenfalls bei einer Skipiste, wo sich die Gäste ja selbst mit hohen Geschwindigkeiten bewegen und dabei vielleicht Sorge haben, eine Drohne mit der Fresse aufzufangen...

      Aber da gibt es m.W. kaum oder keine Urteile, auch was Ersatzfähigkeit vorgerichtlicher Aufwendungen ect. angeht.
    • Es gilt in Deutschland gesetze-im-internet.de/bgb/__905.html


      Dazu schrieb der SPIEGEL mal 2003:

      “Der Eigentümer hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, die Unterlassung von Beeinträchtigungen seines Grundstücks zu fordern. Dies gilt nach herrschender Meinung unter den Juristen auch für den Luftraum darüber. Allerdings hat er "luftverkehrsrechtlich ordnungsgemäße Überflüge" zu dulden. Dies dürfte jedoch nicht für den auf geringer Höhe erfolgenden geräuschvollen Einflug von privaten Drohnen auf das Grundstück gelten. Insbesondere in den Fällen, in denen die Drohne zudem noch eine Kamera an Bord hat, dürfte davon auszugehen sein, dass darin eine Beeinträchtigung des Eigentums und der Privatsphäre zu sehen ist, die der Grundbesitzer verbieten kann. Spezielle Urteile zu dieser Problematik bestehen jedoch derzeit wohl noch nicht.“


      Ich glaube, an der Rechtssituation hat sich wenig geändert. Und in Genehmigungen für den Überflug von fremden Wohngrundstücken steht oft eine Mindestflughöhe von 35m.

      Auf einer Skipiste wird man sicher auch eine Höhe von ca. 20m einhalten müssen, um den Betrieb nicht zu stören und dadurch den Grundstücksbestzer einzuschränken.

      Im Zweifelsfall würde darüber dann eine Zivilklage entscheiden. Ich würde es nicht drauf ankommen lassen ...
    • Ich würde weder Skifahren noch auf einer Piste fliegen. Also könnte ich wenn ich von einer Hütte aus starten, wo ich die Starterlaubnis habe auch ohne Erlaubnis darüber fliegen, da kein Wohngebiet?
      Mir geht es nur ums Theoretische. Ich habe angerufen und einfach nachgefragt, die meinten solange ich nicht während des Skibetriebs fliege ist es ihnen egal. Hier greift m.M. eher die Regel von Menschenansammlungen, da kein Wohngebiet und öffentlich zugängig.
      Die haben halt einfach keinen Bock das jeder dort rumfliegt. Ich denke das viele einfach Ihre eigenen Regeln aufstellen, welche rechtlich gar nicht stand halten würden.
    • ChAG schrieb:

      Wundere mich übrigens, dass keiner unterschieden hat, ob jeder "meine" Facebook Bilder sehen kann, oder eben nur Freunde und Familie.
      An den Unterschied glaubst Du nicht wirklich, oder!?
      Also ich poste auf FB nur, was jeder sehen kann oder soll! Egal ob bei öffentlich oder bei privat!
      Denn ggf. sieht es irgendwann doch Jeder! Wäre nicht das erste Mal!
    • inselgrafik schrieb:

      ....
      Ich glaube, an der Rechtssituation hat sich wenig geändert. Und in Genehmigungen für den Überflug von fremden Wohngrundstücken steht oft eine Mindestflughöhe von 35m. ....
      Du schreibst hier etwas von Wohngrundstücken! Ja, das steht sogar in LuftVO §21b Abs (1) Punkt 7. Verbot, Wohngrundstücke zu überfliegen. Es sei den, dass alle Nutzungsberechtigten dem Überflug zustimmen.

      Aber eine Skipiste ist nun mal kein Wohngrundstück. Zum Eigentum gehört auch der Raum darüber und auch darunter. Die Nutzung des Luftraum darüber unterliegt aber dem Staat und der erlaubt die Nutzung im Rahmen der Luftverkehrsgesetze. Halten wir uns an diese Luftverkehrsgesetze so dürfen wir auch den Luftraum über privaten Grundstücken die nicht als Wohngrundstücke gelten, nutzen.

      Anders sieht es mit den Persönlichkeitsrechten aus. Das wiederum ist aber unabhängig von Drohnen, sondern gilt eben für alle Aufnahmegeräte und Geräte die die pNutzung des eigenen Grundstück in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Aber eine Skipiste ist im allgemeinen der Öffentlichkeit zugänglich, daher muss man das doch stark differenzieren.
    • Es ist nunmal so, dass die Rechtslage nicht eindeutig ist, sondern von Gerichten abgewägt werden muss. Es gibt keine feste Zahl, bis wieviel Meter Flughöhe eine Drohne das Eigentum einschränkt. Für Flugzeuge ist das geklärt, die haben Mindestflughöhen. Bei Drohnen gibt es nur die Einschränkungen der maximalen Flughöhe und welche Bereiche nicht überflogen werden dürfen.
    • Wo hattest Du bisher von Deiner bzw. einer Ausnahmegenehmigung geschrieben??? Erst ging es über Grundstücke. Auf einmal wurde von Wohngrundstücken geschrieben. Und jetzt auf einmal von einer Ausnahmegenehmigung.

      Erst einmal ist das überfliegen von Wohngrundstücken verboten. Unabhängig in welcher Höhe. Wenn Du eine Ausnahmegenehmigung besitzt, gilt das, was darin als Einschränkungen steht.

      Klar, in der LuftVO ist recht eindeutig in §21b geschrieben, was man nicht darf. Für alles gibt es dann eine Ausnahmegenehmigung. Daraus aber eine generelles Vorgehen abzuleiten ist nicht zielführend. Und jetzt zurück, was hat das mit einer Skipiste zu tun?
    • @quadle
      Immer locker. Ich hatte von Anfang an von Genehmigungen geschrieben. Und dass dort eine Mindestflughöhe vorgeschrieben ist, deutet darauf hin, dass nach Rechtsauffassung der Luftfahrtbehörden dann kein ernsten Eingriff in das Eigentum besteht. Und wenn man dass auf andere Grundstücke überträgt, wird es auch dort eine Höhe geben, die der Grundstückseigentümer hinnehmen muss.
    • inselgrafik schrieb:

      ...
      Immer locker. Ich hatte von Anfang an von Genehmigungen geschrieben. ....
      Na ja, dann muss ich wohl Blind sein! Kann es leider immer noch nicht finden! Bin für einen Link zum entsprechenden Beitrag sehr dankbar! Die Diskussion auf die Ich mich und Du Dich bezogen haben, beginnt mit Beitrag #60. Aber sei es drum, habe ja schon eingeräumt, dass es in solchen Genehmigungen Einschränkungen geben kann.

      inselgrafik schrieb:

      ... Und dass dort eine Mindestflughöhe vorgeschrieben ist, ...
      Zweifelsohne wird das in den Voraussetzungen im Rahmen der Genehmigung drin stehen.

      inselgrafik schrieb:

      ... deutet darauf hin, ... Und wenn man dass auf andere Grundstücke überträgt, ...
      „Deuten“ und „übertragen“ auf andere Bereiche überlasse ich dann doch lieber Wahrsager oder Rechtsanwälten.

      inselgrafik schrieb:

      ..., wird es auch dort eine Höhe geben, die der Grundstückseigentümer hinnehmen muss.
      Mit Sicherheit ein Fehlinterpretation! Dir ist auch Klar, dass die Ausnahmegenehmigungen und die dort beschriebenen Einschränkungen ausschließlich für den in der Genehmigung beschriebenen Zweck verbindlich ist. I.a.R. (kenne jetzt nur einige Allgemeinverfügungen) ist das für das fliegen als UAS. Also gelten die Genehmigungen mit den Einschränkungen nicht für das Fliegen als Flugmodell.

      Woher soll der einzelne Freizeitpilot, der keine Ausnahmegenehmigung hat, davon etwas wissen? Daher beziehen sich in aller Regel in solchen Genehmigungen die Einschränkungen direkt auf die Freigabe eines Verbotes. Daraus eine allgemeine Regel abzuleiten ist schon abenteuerlich. Vor allem die Ableitung gewisser Höhen, wenn in der Genehmigung für Wohngrundstücke eine Höhe von 35 m steht daraus für eine Skipiste eine Höhe von 20 m abzuleiten ???

      Fakt ist, für alle die als Flugmodell ohne eine solche Genehmigung fliegen, gelten die Luftverkehrsrechte, vor allem die LuftVO Abschnitt 5. Darüber hinaus sind wie bei allen Aufnahmegeräten die Persönlichkeitsrechte und das Urheberrecht zu beachten. Das ist schon viel Genug daraus etwas nicht Handhabbares oder besser gesagt Belegbares allgemein abzuleiten macht die Sache nicht einfacher.
    • privy schrieb:

      quadle schrieb:

      Ich bin da bei @RC-Role, dass aus Sicht der Luftrechte, der Eigentümer nur das Starten- und Landen auf seinem eigenen Grundstück unterbinden kann, einen Überflug hingegen nicht.

      B69 schrieb:

      Ich bin auch bei @RC-Role und @quadle d.h. Starten und Landen ja, Überflug nein ...
      Wie jetzt? :?: ?(
      Aus dem Kontext der Posts ist klar erkennbar, dass es sich bei der Aussage von B69 quasi um eine doppelte Verneinung handelt

      inselgrafik schrieb:

      @quadle
      Ich darf zB mit meiner Ausnahmegenehmigung über fremde Wohngrundstücke fliegen ohne den Eigentümer etc zu fragen.
      Wer stellt denn "Ausnahmegenehmigungen" aus, in denen die Rechte privater Grundstückseigentümer aufgehoben werden ? Das halte ich, vorsichtig gesagt, für rechtlich grenzwertig.