Starten ohne Erlaubnis des Grundstückseigentümers

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    • Starten ohne Erlaubnis des Grundstückseigentümers

      Vielleicht kann mir jemand helfen?

      Ich lese hier im Forum häufig davon das das fliegen über Grundstücken grundsätzlich nur von der Luftfahrtbehörde verboten werden kann, nicht aber vom Grundstückeigentümer.Wenn ich mich aber in einer erlaubten Flugzone befinde aber ohne die Erlaubnis des Eigentümers starte, müßte das ja , streng ausgelegt , rechtlich nicht erlaubt sein. Daraus ergibt sich die Frage nach der Abdeckung solcher "wilden" Flüge durch die Versicherung. Bei meiner Versicherung der DMO finde ich


      Wildfliegen (Grüne Wiese)/ Fliegen außerhalb von ModellfluggeländenIst mitversichert unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen.



      Verstehe ich das so das ich bei diesem wilden Fliegen versichert bin (also auch ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers) soweit ich alle andern gesetzlichen Vorgaben an die meine Drohne und ich gebunden sind einhalte?

      Arru
    • Ich hab ein bisschen Probleme mit deinen Begriffen..(Wildfliegen)
      Es ist verboten über WOHNgrundstücken ohne die Erlaubnis des Wohngrundstückbesitzers/Nutzers zu fliegen..
      Es ist nicht generell Verboten über Privatgrundstücke zu fliegen, was auch Quatsch wäre denn letztendlich gehört jedes Grundstück, jeder Acker irgend jemanden.
      Ich bin kein Klugscheißer, ich weiß es wirklich besser..
    • Das hab ich ja geschrieben, da wo ich fliegen will ist das fliegen erlaubt. Problem und auch meine Frage war das ich da wo ich fliege und starte , ich keine Erlaubnis des Grundstückseigentümers habe.
      Insofern hat deine Antwort nichts mit meiner Frage zu tun.
      .... und ja, jeder Quadratmeter gehört irgendjemand, genau darum geht's ja!!, oder hast du überall dort wo du startest die ausdrückliche Erlaubnis des Eigentümers? Wahrscheinlich nicht, wie wir alle!! und hier kommt meine Frage nach der Versicherungsabdeckung, besteht sie in diesen Fällen oder nicht? Übrigens sind das nicht nur "meine Begriffe" sondern so steht es, wie von mir auch geschrieben, in meinem Versicherungsvertrag. Im übrigen wurde der Begriff Wildfliegen bereits vor 25 Jahren in meinem Versicherungsvertrag des DMFV als das Fliegen von Modellflugzeugen außerhalb zugelassener Modellflugplätze erwähnt, soweit also in Modellflugkreisen absolut kein unbekannter Terminus, je nach deinem Alter, oder deiner Erfahrung mit RC gesteuerten Modellen kannst du das natürlich nicht wissen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Arru ()

      1. ich starte in der Regel von Wegen, Feldwegen Nebenstraßen oder Parkplätzen, vermeide es von Grundstücken ohne Erlaubnis zu starten..
      2. Der rechtliche Begriff Wildfliegen (auch wenn Deine Versicherung es verwendet) ist mir unbekannt..(was ist dann das Gegenstück, zahm fliegen? Scheint mit deiner Modellfliegerversicherung zusammen zu hängen..)
      Ich würde es mal mit einem Beispiel sagen: Du kannst auf dem Feldweg neben einer Wiese starten und der Bauer kann Dir nicht verbieten darüber zu fliegen..
      Er kann Dir aber durchaus verbieten das Du seine Wiese betrittst und dann startest..
      Ich bin kein Klugscheißer, ich weiß es wirklich besser..

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von TomTommes ()

    • TomTommes schrieb :
      1. ich starte in der Regel von Wegen, Feldwegen Nebenstraßen oder Parkplätzen, vermeide es von Grundstücken ohne Erlaubnis zu starten..
      Aber du hast doch eben , korrekterweise, geschrieben das Zitat : letztendlich gehört jedes Grundstück, jeder Acker irgend jemanden.
      Auch Wege, Feldwegen Nebenstraßen oder Parkplätze haben einen Eigentümer, egal ob Land, Staat, Gemeinde oder Privat und wenn ich dich nicht falsch verstehe hast du von denen keine Erlaubnis.

      Übrigens das Wildfliegen ein rechtlicher Begriff ist habe ich nicht behauptet.
    • Wenn das Grundstück nicht eingefriedet ist, es also von Jedermann betreten werden kann darfst Du da eigentlich erstmal alles außer was kaputt machen - wobei verschmutzen odgl. auch als Beschädigung zählt. Allerdings hat der Eigentümer ggf. einen Anspruch auf Unterlassung. Da muss er Dir aber erstmal mittleilen, was er wünscht das Du unterlässt.

      Wenn Du also eine Wiese vor Dir hast, kein Schild, kein Zaun, nix kannst Du von dort erstmal starten, sofern Du nix beschädigst. Allerdings kann der Eigentümer Dir verbieten, von dort zu starten. Hälst Du Dich dann nicht dran kann er Dich zivilrechtlich auf Unterlassung in Anspruch nehmen, was für Dich schnell teuer wird.

      Bei eingefriedeten Grundstücken, die nicht so ohne weiteres betreten werden können bist Du im Bereich des Strafrechtes.
    • Bzgl. Äcker, Wald usw. hat mir mal unser freundlicher Revier-Förster deren Faustregel erklärt: Forst- und landwirtschaftliche Flächen dürfen ruhig mal betreten werden, insofern nicht eingezäunt oder es durch Beschilderung oder irgendwie anders ausdrücklich verboten ist. Er kennt das auch von anderen Forst-Ämtern eigentlich nur so. Wenn man dabei irgendwie Schaden anrichtet, Wild mutwillig stört oder verscheucht, würds dann aber ernst. Er meinte aber auch, dass das nun keine Rechtsberatung gewesen wäre. ;)

      Ich denke, dass lässt sich auch ganz grob aufs überfliegen übertragen.
    • Zwischen forst- und landwirtschaftlichen Flächen gibt es noch mal einen Unterschied!

      Bei landwirtschaftlichen kann der Eigentümer das betreten verbieten. Am ehesten durch das mittel der Einfriedung (Zaun). Schilder sind da immer so eine Sache, am Rand einer Wiese muss ich nicht nach Schildern suchen.
      Ausserdem führt das Betreten landwirtschaftlich genutzter Flächen oft zu Schäden, das ist nat. verboten.

      Für den Wald gilt §14 Abs. 1 BWaldG
      Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.


      Hier kann der Eigentümer selbst nicht mehr auf Unterlassung pochen, lediglich die zuständigen Landesbehörden (das geht aus Abs. 2 der Norm hervor) können solche Verbote aussprechen.
    • Wie Skyscope schon verlinkt, das Problem ist nicht neu und schon durch gekaut.

      Und trotzdem gibt es kein 100%iges Ja oder Nein.

      Nehmen wir mal die grüne Wiese. Ist es eine Brachfläche /Renaturierung oder dient sie als Grünfutter Wiese.
      Da gibt es keine Schilder.

      LSG steht eigentlich nicht unter Schutz, aber das kann jede Kommune in ihrer Satzung festlegen, was in LSG X erlaubt ist und was nicht.

      Ebenso berichteten User hier über Jagdpächter , nicht zu verwechseln mit Förster, die auch den Überflug über einen Wald / Acker untersagen wollten.

      Ist immer zweischneidig, wenn der behauptet, du störst das Wild, hast du immer die schlechter Karte.
      Und in Sachen Brut und Aufzucht von Greifvögeln und Bodenbrüter bist du vom Frühjahr bis Spätsommer immer in der Zwickmühle.

      Feldwege sind in der Regel nicht befestigt aber auch die schmalen Straßen und Wege sind meist Anliegerstraßen.
      Das war das Ende einer Diskussion, nachdem ich Alle Einwände entkräftet hatte, guckte der aufs Kennzeichen und meinte, das ich erst gar nicht hätte befahren dürfen.

      Recht hin, Recht her, wo kein Frieden ist, mag ich nicht fliegen.

      Es ist angenehm wenn der LW freundlich grüßend an die vorbei fährt, es ist unangenehm wenn mal wieder der tarnfarbene "Wildhüter" sich aufkröpft.

      @Achim betreten des Waldes ist i.d.R. erst bei höchster Stufe(5) verboten. Aber schon ab Stufe 2 kann parken auf Plätzen mit trockener Bodenvegetation verboten werden. (den Fall hatte ich mal)
    • Feldwege sind in der Regel nicht befestigt aber auch die schmalen Straßen und Wege sind meist Anliegerstraßen.
      Das war das Ende einer Diskussion, nachdem ich Alle Einwände entkräftet hatte, guckte der aufs Kennzeichen und meinte, das ich erst gar nicht hätte befahren dürfen.
      Auch das Argument hätte dir nichts gekonnt:
      tz.de/auto/wer-darf-eigentlich…rchfahren-zr-9850391.html
      Wenn du dort fliegen wolltest, hattest du sicherlich ein berechtigtes Interesse.

      Es gibt immer wieder Leute die meinen, weil sie die einzigen Anwohner an einer für Anlieger freien Straße sind, wäre es ihre Privatestraße. Das kenne ich. ;)
    • In Deutschland gibt es einen obersten Rechtsgrundsatz:
      Grundsätzlich ist alles erlaubt, was nicht verboten ist.
      Quod non est in actis non est in mundo
      (Was nicht in den Akten ist, ist nicht in der Welt)
      Das ergibt sich aus dem Grundsatz der Privatautonomie, Artikel 2 GG

      Wenn ich nicht über ein Wohngrundstück fliegen darf, ist es verboten weil es im §21b LuftVO steht.
      Wenn ich neben einem Wohngrundstück aufsteige, ist es erlaubt, weil es nicht durch §21b LuftVO verboten ist.
      So funktioniert das deutsche Rechtssystem.

      Es wird immer der Fehler gemacht, die Begriffe Grundstück, Wohngrundstück und Wohngebiet durcheinander zu würfeln.
      Man muss schon genau lesen, was der Gesetzgeber schreibt.

      Die Ordnungsbehörde der Stadt Hamburg hat es wie folgt definiert:

      Stadt Hamburg schrieb:

      Wohngrundstück: Grundstück mit ausschließlicher Nutzung zum Zwecke des Wohnens.

      Befindet sich auf dem Grundstück außer Wohnungen noch ein Gewerbe- oder Industriebetrieb oder z. B. eine Arztpraxis oder Rechtsanwaltskanzlei etc., so wird das Grundstück nicht ausschließlich zum Zwecke des Wohnens genutzt.

      Der Schutz für Wohngrundstücke nach 21b LuftV0 greift hier somit nicht, da zumindest Teile des Grundstücks Teilen der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.

      Die Datenschutzvorschriften sowie die Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre gelten selbstverständlich weiter, private Garagen, Gartenhaus, Pool etc. stehen der ausschließlichen Nutzung als Wohngrundstück nicht entgegen.


      Im deutschen Recht gibt es den Begriff: "Gemeingebrauch"
      Die Erlaubnis Starten und Landen zu dürfen, ergibt sich nicht aus der Drohnen VO, die regelt nur das überfliegen, sondern aus anderen Rechtsvorschriften.
      Das kann dann durch regionale Verordnungen unterschiedlich geregelt sein.
      Die Kölner Stadtverordnung z. B. verbietet das Starten, Fliegen und somit auch Landen im städtischen Grüngürtel.
      Die Krefelder " Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" verbietet es nicht , nach persönlicher Rücksprache mit dem Ordnungsamt.
      in Kreis Viersen darf nach persönlicher Rucksprache mit der Behörde in allen LSGs mit Koptern gestartet, geflogen und gelandet werden.
      Es gibt also regionale Unterschiede und man kann nicht pauschalisieren.
      Ich hab letztens die Dachpfannen an unserem Haus mit dem Kopter inspiziert und bin dann von der Straße aus gestartet.
      Verboten?
      Wo steht das?
      Der §21b LuftVO regelt lediglich ein Verbot für "B" Straßen: Bundesautobahnen, Bundesstraßen.
      Da eine Feldweg in der Regel keine Bundestraße ist, ergibt sich die Frage auch nicht, ob ich dort Starten und Fliegen darf.
      Das ist schlicht Gemeingebrauch

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Grashopper ()

    • Grashopper schrieb:



      Befindet sich auf dem Grundstück außer Wohnungen noch ein Gewerbe- oder Industriebetrieb oder z. B. eine Arztpraxis oder Rechtsanwaltskanzlei etc., so wird das Grundstück nicht ausschließlich zum Zwecke des Wohnens genutzt.
      Industriebetrieb, Industrieanlage 100 Meter Abstand.., eventuell wieder ein anderes Problem..
      Ansonsten sehr schön zusammengefasst!
      Ich bin kein Klugscheißer, ich weiß es wirklich besser..