Hi,
mittlerweile habe ich Flugrecht und Luftrecht etc. pp. schon zig mal über Monate hinweg immer wieder gelesen.
In Foren lese ich immer:
Der Flugbetrieb darf nur in direkter Sichtweite des Steuerers stattfinden.
Allerdings finde ich zu dieser Aussage keine gesetzlichen Vorschriften!
Es wird immer nur von:
Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen ist verboten, wenn er außerhalb der Sichtweite des Steuerers erfolgt oder die Gesamtmasse des Geräts mehr als 25 Kilogramm beträgt.
Und hier meine Frage:
Zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung betreibe ich laut Gesetzgeber ja nur ein Flugmodell, also damit auch keine Vorschrift zur Sichtweite.
Bei gewerblicher Nutzung wird aus meinem Flugmodell ein unbemanntes Luftfahrtsystem, hier würde das Verbot außerhalb der Sichtweite wieder greifen.
Aber zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung als Flugmodell finde ich zur Sichtweite keine Informationen!
Wo liegt der Denkfehler?
Wer kann helfen?
Oder gibt es wirklich keine Einschränkung zur Sichtweite zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung?
mittlerweile habe ich Flugrecht und Luftrecht etc. pp. schon zig mal über Monate hinweg immer wieder gelesen.
In Foren lese ich immer:
Der Flugbetrieb darf nur in direkter Sichtweite des Steuerers stattfinden.
Allerdings finde ich zu dieser Aussage keine gesetzlichen Vorschriften!
Es wird immer nur von:
Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen ist verboten, wenn er außerhalb der Sichtweite des Steuerers erfolgt oder die Gesamtmasse des Geräts mehr als 25 Kilogramm beträgt.
Und hier meine Frage:
Zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung betreibe ich laut Gesetzgeber ja nur ein Flugmodell, also damit auch keine Vorschrift zur Sichtweite.
Bei gewerblicher Nutzung wird aus meinem Flugmodell ein unbemanntes Luftfahrtsystem, hier würde das Verbot außerhalb der Sichtweite wieder greifen.
Aber zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung als Flugmodell finde ich zur Sichtweite keine Informationen!
Wo liegt der Denkfehler?
Wer kann helfen?
Oder gibt es wirklich keine Einschränkung zur Sichtweite zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung?