Sichtweite/-verbindung --- Sammelthread

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • Jens Wildner schrieb:

      Adnan schrieb:

      Welchen Pilotenschein erlaubt es mir
      Keiner!Nur Sichtweite (VLOS), d.h. soweit, wie Du Deine Drohne ohne Hilfsmittel noch gut sehen kannst - siehe auch EU-VO!
      Und am besten auch noch die Dohnenverordnung lesen! ;) :)
      Vorm Kaufen und vor allem vorm Fliegen informieren :!: und zwar nicht nur über die technischen Daten. ;)
      Ich habe mich informiert aber es gibt YouTubers (in Deutschland) die bis 10 KM weg geflogen haben?! Deswegen dachte ich, dass sie bestimmt dafür einen Pilotenschein haben, sonst warum würden sie was illegals machen, filmen und selber im Internet veröffentlichen?
    • Adnan schrieb:

      … sonst warum würden sie was illegals machen, filmen und selber im Internet veröffentlichen?
      Nun ja, dass fragen sich hier tägliche viele. Aber in Europa ist in der offenen Kategorie nur fliegen in Sichtweite erlaubt. Das sind bei der Mini 2 unter idealen Bedingungen und sehr guten Augen nicht mehr als 500 m.
    • Ich habe mich informiert aber es gibt YouTubers (in Deutschland) die bis 10 KM weg geflogen haben
      Nur weil manche Leute behaupten, dass Sie alles besser wüssten und legal fliegen, heißt das ja noch lange nicht, dass es auch so ist.

      Mir hat auch schon mal jemand erzählt, sein 16km longrange FPV wäre ja auf Sicht legal, weil er immer mit LED-Beleuchtung fliegt und man kann die ja in der Dämmerung noch so weit sehen.
      Leute drehen sich eben oft die Gesetze so, wie es ihnen passt.

      Grundlegend darf man, wie schon geschrieben, nur auf Sicht fliegen. Und die endet bei spätesten einigen hundert Metern Entfernung.
      Ausnahmen gibt es da nur gewerblich und mit Genehmigungen.

      Aber das interessiert viele auf Social Media eben null. Da geht es nur um die nächste geile Aufnahme und möglichst viele Klicks/Aufrufe.

      @trallala : Soll das etwa eine Anleitung sein, wie man illegal fliegt und das Risiko minimiert, erwischt zu werden? Tolles Mindset, genau was es hier braucht.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Schwurbelmeister ()

    • skyscope schrieb:



      Weil sie Deppen sind, oder offensichtlich dauer-zugedröhnt. Und YouTube macht vor dem Upload keinen IQ-Test, in vielen Fällen bedauerlicherweise.
      Wir können "Froh" sein das vorher kein IQ-Test gemacht wird :D :D :D
      YouTube wäre dann ein Nischen-Produkt mit 4 Usern :D :D :D
      DJI Mavic 3 Pro Fly More Combo (DJI RC Pro)
      DJI Mini 4 Pro Fly More Combo (DJI RC 2 Fernsteuerung)
    • Drohnen <250g - Aussherhalb der Sichtweite fliegen, wenn....

      Ich habe gerade ein Reichweite-Video zur Mini 2 bei YT angeschaut, der Pilot beschreibt, dass gem. u.a. Gesetzblatt ein Flug ausserhalb der Sichtweite dann nicht verboten ist, wenn der Flug der Drohne mit einem visuellen Ausgabegerät verfolgt wird, die Drohne nicht mehr als 250g wiegt und die Flughöhe über Grund 30m nicht übersteigt.

      Ist das noch immer gültig?

      Auszug aus dem Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2017.Als nicht außerhalb der Sichtweite des Steuerers gilt der Betrieb eines unbemannten Fluggeräts mithilfe eines visuellen Ausgabegeräts, insbesondere einer Videobrille, wenn dieser Betrieb in Höhen unterhalb von 30 Metern erfolgt und die Startmasse des Fluggeräts nicht mehr als 0,25 Kilogramm beträgt...

      bgbl.de/xaver/bgbl/text.xav?SI…2&nohist=1&sinst=3CC4E223

      vG Uwe
    • Hast Du den Passus in der aktuellen LuftVO wieder gefunden? Du zitierst eine Veröffentlichung eines Gesetzes von 2017 welches inzwischen Obsolet ist. Seit 2021 gilt eine EU-Verordnung wodurch diese Ausnahme nicht mehr zulässig ist. Die entsprechende Ausarbeitung der LuftVO wurde dadurch angepasst.
    • Immer noch irrelevant abseit deutscher Genehmigungsverfahren.

      Die Sichtweite beim genehmigungsfreien Betrieb in der offenen Kategorie, wie ihn 99% aller Fernpiloten durchführen, wird in der EU-Verordnung und den entsprechenden AMC/GM hinreichend definiert. Nationalstaatlich gibt es daher diesbezüglich gar keine Regelungskompetenz, das gilt auch für Deutschland. Deswegen findet sich auch dazu nichts (mehr) in der LuftVO oder im LuftVG. Wie bspw. auch zum Nachtflug.

      Der Sinn hinter der stringenten Verteilung von Regelungskompetenzen im Drohen-Recht sollte doch nun mal klar sein, denn sonst spräche auch nichts gegen eine ILOS oder FLOS (Italian Line Of Sight, French Line Of Sight), und EU-Bürger hätten grenzübergreifend wieder keine einheitlichen Regeln.

      Wenn ALOS denn mal Einzug in die VO oder die AMC/GM hält, sieht es anders aus. Solange, siehe oben.

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • Was genau meinst Du? Es geht doch hier gar nicht um Genehmigungen. Es geht rein fachlich um die Frage, was nötig ist, um die VLOS-Bedingungen zu erfüllen, und dazu gehört halt grundsätzlich die Einhaltung von sowohl ALOS, als auch DLOS. Wo ist jetzt das / Dein Problem damit? Die Regeln dazu sind zwar nicht wirklich EU-einheitlich, aber so arg unterscheiden sie sich ja nun auch wieder nicht. Für D ist aktuell halt das NfL 3022-1-2554, und darin Punkt 3.4 ausschlaggebend.
      Wo ist das Problem, sorry, ich versteh's einfach nicht!
      „Bleib' nicht auf ebnem Feld! Steig' nicht so hoch hinaus!
      Am schönsten sieht die Welt von halber Höhe aus.“
      (Friedrich Nietzsche)
    • Hikker schrieb:

      sorry, ich versteh's einfach nicht!

      Versuchen wir es mal mit Hilfe zur Selbsthilfe:

      Hikker schrieb:

      Was genau meinst Du? Es geht doch hier gar nicht um Genehmigungen. Es geht rein fachlich um die Frage, was nötig ist, um die VLOS-Bedingungen zu erfüllen, und dazu gehört halt grundsätzlich die Einhaltung von sowohl ALOS, als auch DLOS.

      Wo genau steht das?

      Gilt in dem Zusammenhang auch für deine OT "Harten Worte" aus dem Nachbarthread, auf die ja hier nun Bezug genommen werden soll (in einem Thread zu §21b LuftVO, den es so gar nicht mehr gibt, aber gut):

      Hikker schrieb:

      1. Ist für einen Betrieb unter VLOS-Bedingungen nicht nur gefordert, daß Du Deine Drohne gerade noch irgendwie sehen kannst, sondern es ist zwingend gefordert, daß Du auch die Fluglage erkennen kannst!

      Auch hier:

      Wo genau wird das zwingend gefordert?

      __

      Und ganz ganz wichtig hinsichtlich der Logik:

      NfL 2022-1-2554, also die (Zitat) Rahmenbedingungen von Bund und Ländern zur Erteilung von Genehmigungen, wird doch sicher nicht deine einzige Grundlage sein, denn wie du oben von mir zitiert völlig richtig schreibst: "Es geht doch hier gar nicht um Genehmigungen."

      Dieser Beitrag wurde bereits 10 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • MrSpok schrieb:

      TomTommes schrieb:

      Die Größe, Bauform, Witterungsumstände und das Sehvermögen des Piloten bestimmen die Maximalentfernung
      Heißt doch, im Fall des Falles muß man Dir erstmal nachweisen, daß Du die nicht mehr sehen konntest.Sicher, es gibt dann auch Fälle, wo das einfach ist. Sicht durch Häuser versperrt, Entfernung 2km+, da darf man schon davon ausgehen.
      Aber ansonsten ist das doch Gummi.
      In keiner Weise. Es gibt definierte ALOS-Bedingungen und wenn Du die überschreitest, dann bist auch einzig und allein DU in der Nachweispflicht!
      „Bleib' nicht auf ebnem Feld! Steig' nicht so hoch hinaus!
      Am schönsten sieht die Welt von halber Höhe aus.“
      (Friedrich Nietzsche)
    • @skyscope: Schau mal hier, so ca. ab 117: Link
      Daß es im von mir verlinkten NfL zwar nur um genehmigungspflichtige Flüge geht, ist klar.
      Die Frage ist doch: Auf was würde sich ein Richter zur Bewertung als Maßstab beziehen? Genau!

      willi62 schrieb:

      Der Beitrag war 4 Jahre alt ...
      Ich weiß. Aber er ist jetzt aktueller denn jemals vorher!
      „Bleib' nicht auf ebnem Feld! Steig' nicht so hoch hinaus!
      Am schönsten sieht die Welt von halber Höhe aus.“
      (Friedrich Nietzsche)
    • Nachtrag @skyscope: Eigentlich sagst Du doch in Deinem eigenen Post vom 10.09.2023 genau das gleiche wie ich, oder?
      Oder steh' ich jetzt schon wieder auf dem Schlauch? ;(
      „Bleib' nicht auf ebnem Feld! Steig' nicht so hoch hinaus!
      Am schönsten sieht die Welt von halber Höhe aus.“
      (Friedrich Nietzsche)
    • Hikker ... keine 3 Postings hintereinander. Man kann den ersten auch bearbeiten und weiteres hinzufügen.

      Ein weiteren Post kann/darf man erst nach 24 Stunden hinzufügen.
      "Machst du keine halbe Sache, fahr lieber mit der Schwalbe!

      Olli