Sichtweite/-verbindung --- Sammelthread

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    • Sichtweite/-verbindung --- Sammelthread

      Hi,

      mittlerweile habe ich Flugrecht und Luftrecht etc. pp. schon zig mal über Monate hinweg immer wieder gelesen.

      In Foren lese ich immer:
      Der Flugbetrieb darf nur in direkter Sichtweite des Steuerers stattfinden.


      Allerdings finde ich zu dieser Aussage keine gesetzlichen Vorschriften!

      Es wird immer nur von:
      Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen ist verboten, wenn er außerhalb der Sichtweite des Steuerers erfolgt oder die Gesamtmasse des Geräts mehr als 25 Kilogramm beträgt.


      Und hier meine Frage:
      Zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung betreibe ich laut Gesetzgeber ja nur ein Flugmodell, also damit auch keine Vorschrift zur Sichtweite.

      Bei gewerblicher Nutzung wird aus meinem Flugmodell ein unbemanntes Luftfahrtsystem, hier würde das Verbot außerhalb der Sichtweite wieder greifen.

      Aber zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung als Flugmodell finde ich zur Sichtweite keine Informationen!


      Wo liegt der Denkfehler?
      Wer kann helfen?
      Oder gibt es wirklich keine Einschränkung zur Sichtweite zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung?
    • Meiner Meinung nach läßt sich das aus §1 LuftVZO her leiten:

      ...Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 25 Kilogramm (unbemannte Luftfahrzeuge, die in Sichtweite des Steuerers ausschließlich zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden),

      Das besagt, das Flugmodelle unbemannte Luftfahrzeuge sind, die in Sichtweite geflogen werden und ab 25kg eine Musterzulassung brauchen.
    • Danke erstmal für deinen Antwort.


      Dieser Auszug ist vom Bundesministerium:

      ------------------------
      Bei der Kategorie der unbemannten Luftfahrtsysteme (UAS) handelt es sich um unbemannte Fluggeräte, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden.

      Dabei erfolgt die Abgrenzung zwischen unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen ausschließlich über den Zweck der Nutzung:
      Dient die Nutzung des Geräts dem Zwecke des Sports oder der Freizeitgestaltung, so gelten die Regelungen über Flugmodelle. Ist mit dem Einsatz hingegen ein sonstiger, insbesondere ein gewerblicher Nutzungszweck verbunden (z. B. Bildaufnahmen mit dem Ziel des Verkaufs), so handelt es sich um ein unbemanntes Luftfahrtsystem.
      -------------------------


      Ich verstehe es leider nicht.
      Laut Definition für Freizeit betreibe ich damit kein unbemanntes Fluggerät, sondern nur ein Flugmodell.

      Daher ergibt diese Passage für mich keinen Sinn:
      (unbemannte Luftfahrzeuge, die in Sichtweite des Steuerers ausschließlich zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden)

      Wer will es mir erklären? :)
    • S t e f a n schrieb:


      Ich verstehe es leider nicht.
      Laut Definition für Freizeit betreibe ich damit kein unbemanntes Fluggerät, sondern nur ein Flugmodell.

      Daher ergibt diese Passage für mich keinen Sinn:
      (unbemannte Luftfahrzeuge, die in Sichtweite des Steuerers ausschließlich zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden)

      Wer will es mir erklären? :)
      unbemanntes Luftfahrtsystem, unbemanntes Fluggerät und unbemannte Luftfahrzeuge sind verschiedene Dinge.

      Unbemanntens Luftfahrtsystem ist als Begriff im Luftrecht definiert, eben als das, was eine AE braucht. Unbemanntens Luftfahrtgerät ist alles, was fliegt und wo niemand drin sitzt. Also Oberbegriff unter den dann UAV und Flugmodell fallen.

      Flugmodelle sind die unbemannten Fluggeräte, die nach Sicht und nur zur Freizeitgestaltung und Sport geflogen werden. UAV sind die unbemannten Fluggeräte, die nicht Flugmodelle sind.
    • Die Verbände und ihre Juristen machen die Sichtregel fest am LuftVZO §1 (1) 8.
      "Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 25 Kilogramm (unbemannte Luftfahrzeuge, die in Sichtweite des Steuerers ausschließlich zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden)". Obwohl es hier eine nähere Beschreibung der Eigenschaften von Flugmodellen über 25kg ist, soll es generell für alle Flugmodelle gelten.
      Laut Gesetz müssen Modellflieger den manntragenden ausweichen. Dazu wird wohl vorausgesetzt, dass man sein Flugmodell so von unten in Sicht hat, dass man das auch machen kann.
    • DJiPhone schrieb:

      Trifft aber nicht für <25kg zu. Und der andere Paragraph spricht von Sichtweite bei UAV, aber darunter fallen Flugmodelle unter 5kg mit Elektromotor privat betrieben NICHT.
      "Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 25 Kilogramm (unbemannte Luftfahrzeuge, die in Sichtweite des Steuerers ausschließlich zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden)"

      Den Satz kann man nun von verschiedenen Seiten betrachten. Bezieht sich der Teil in Klammern auf Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 25kg"? Das hieße, alle unbemannten Luftfahrzeuge die in Sichtweite des Steuereres ausschließlich zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden wären Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 25kg. Nicht reals, aber per gesetztlicher Definition. Wäre Quatsch!

      Sieht man den Teil in Klammern als Erläuterung des Begriffes "Flugmodelle", dann besagt das, daß Flugmodelle ebendie Fluggeräte sind, die zu Sport und Freizeitzwecken in Sichtweite geflogen werden. Werden sie nicht mehr in Sichtweite geflogen oder nicht ausschließlich zu Sport und Freizeitzwecken, dann sind es keine Flugmodelle mehr im Sinne des Gesetzes.
    • Wenn Du jetzt noch erklärst, warum er nicht ausserhalb der Sichtverbindung fliegen darf?
      Wird das etwa wieder die alte Diskussion Flugmodell <-> unbemanntes Luftfahrzeug?
      Und was soll der Hinweis auf öffentlichen Grund?
      S900, E1200, A2, LB1, Ronin-M, Sony A7s
      Inspire T-601 mit X5 und 12,25 und 45mm Olympus
      Phantom-3 Pro

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    • Leider konnte ich in keiner der Diskussionen einen abschliessenden rechtlichen Beleg für diese Behauptung finden. Statt einen passenden Link zu schicken kommt von Dir ja auch keine Hilfe.
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    • Meinst du damit die Sichtweite für Flugmodelle?

      Die wird hier abgeleitet:

      § 1 Abs. 1 Nr. 8 LuftVZO

      "Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 25 Kilogramm (unbemannte Luftfahrzeuge, die in Sichtweite des Steuerers ausschließlich zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden)..."

      Dabei gilt das in Klammer stehende als erklärend für den Begriff "Flugmodelle" und bezieht sich damit nicht ausschließlich auf Flugmodelle >25kg.
      (Nicht verwechseln: Luftfahrzeuge und Luftfahrtsysteme. Letztere sind hier nicht gemeint)
    • Nur diese Zulassungsordnung sagt ja explizit, das sie nur auf Flugmodelle über 25kg anzuwenden ist, und auch nur auf dessen Zulassungsbestimmungen.
      Eine Zulassungsordnung hat keine Regelungsbefugnis was den Betrieb angeht.
      Zudem ist unter §108 auch kein Verstoss gegen §1 sanktioniert.
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    • Wir sehen das so, die Behörden sehen das so und selbst die Verbände sehen das so. Aber würde jeder Richter das auch so sehen?

      Wenn nun ein Richter sagt, den §1 Abs.1 Nr.8 LuftVZO sieht er anders, er sieht das so, das der GEsetzgeber will, das Flugmodelle über 25kg nut nach Sicht geflogen werden darf, dies aber für Flugmodelle unter 25kg nicht gilt? Dann wäre das eine geltende Rechtsprehcung und SmilingDevil hätte versucht, seine Auslegung der Gesetze duchzusetzten.

      Ich wünsche mir da mehr Toleranz. Wir können auflären. Aber wenn jemand Anderen vorschreiben willl, wie er sich zu verhalten hat, dann macht er das Gleiche, wie der Blockwart, der jeden Falschparker vor dem Haus aufschreibt oder gar wegjagen will.
    • greyman schrieb:

      Wenn Du jetzt noch erklärst, warum er nicht ausserhalb der Sichtverbindung fliegen darf?
      Wird das etwa wieder die alte Diskussion Flugmodell <-> unbemanntes Luftfahrzeug?
      Und was soll der Hinweis auf öffentlichen Grund?
      soweit ich weiß, wird das fliegen ohne L.O.S. (line of Sight, direkter Sichtkontakt) also über FPV derzeit von KEINER Versicherung abgedeckt, da er das nicht in seinem Garten macht (wo er das bis auf eine Flughöhe von 30(?) Metern dürfte) fliegt er grad ohne Vericherungsschutz, was nicht zulässig ist... sonst noch Fragen?

      Klickst Du hier
      "Little Geek" und "Big Geek", immer der richtige Kopter zum fliegen :)

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von SmilingDevil ()

    • greyman schrieb:

      Zumindest Hier:
      dmfv.aero/recht/nicht-ohne-gre…ie-hoch-darf-ich-fliegen/
      hat Herr Sonnenschein auch nichts gegen Flughöhen von 762 Metern einzuwenden.
      Da ist auch nichts von einer Einschränkung auf "Sichtweite" geregelt.
      Wenn Du schon nach dem "Ich darf Fliegen wie hoch ich will" im Internet suchst, will ich Deine nach Deinen ausgesuchten Kriterien gannenten Angaben mal unter die Lupe nehmen.

      1. Zitat aus Deinem Link: "Eine Höhenbegrenzung ist nur vorzunehmen, wenn die Nähe eines benachbarten Flugplatzes oder sonstige Belange der Luftfahrt dies erfordern.“
      Die Belange der Luftfahrt sind zuerst, einen sicheren Flugbetrieb durchführen zu können, dazu gehören die Sicherheitsmindesflughöen, welche auch unter 200 Meter liegen können!
      Extrembeispiel: Was glaubst Du wer vor Gericht den kürzeren zieht, wenn Du mit Deiner Drohne ein Flugzeug, Drachenflieger, Gleitschirm, Rettungsheli etc etc in 300m Höhe vom Himmel holst?
      Die dazu zugrunde legenden Gesetze in LuftVO und LuftVG könnten ettliche sein, um Dich zu verurteilen. (Kannst Dir selber alle raussuchen, denn der Richter sucht sich auch die passenden dann raus, und glaub mir...Er findet die richtigen!! ;) )

      2. Dein Link und Zitat sind aus 2012 !!! ...bissl lang her, oder? :)

      3. Da Du ja eine Versicherung benötigts, steht schon meist in dieser die Voraussetzungen für eine versicherte legale Nutzung des Fluggerätes drin, also auch die Sichftlugregeln etc etc.

      4. Bin ich sicher das Du auch hier im Forum einige handfeste Links dazu finden wirst. (Suche nutzen)

      VG