"kleiner Drohnenführerschein" nach §21e für Sondergenehmigungen ausreichend?

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    • "kleiner Drohnenführerschein" nach §21e für Sondergenehmigungen ausreichend?

      Hi, ich möchte einen Kenntnisnachweis nach §21e erlangen. :thumbsup:

      Nun bin ich mir aber nicht sicher ob der kleine Nachweis nach §21e ausreicht oder nicht. Brauche ich, um Sondergenehmigungen bei Behörden einzuholen unbedingt den Nachweiß nach §21d den "großen Drohnenführerschein". Sofern ich eine plausible Begründung, wie eine Hochzeit eines Freundes habe sollte doch der kleine ausreichen oder? ?( Ich habe in diesem Video () erfahren dass Sondergenehmigungen nur mit dem großen Führerschein eingeholt werden können. Allerdings finde ich keine Gesetzestexte die diese These untermauern.

      Bei der Drohne handelt es sich um die Mavic Zoom mit 905gr. Gewicht. Ich möchte damit Luftaufnahmen fertigen.
      Die Drohne soll ausschließlich für den privaten Zwecken genutzt werden. Die Hochzeit steht Ende April bevor und die Zeit drängt etwas. :/

      Vielen Dank im Voraus.
    • Er sollte den Titel kürzen. "Verwirrung um Drohnenführerschein". Reicht, und dann würde es auch passen, da er mehr verwirrt als entwirrt. :)

      Faktencheck:
      1. Ein Kenntnisnachweis wird nach aktueller LuftVO ausschließlich benötigt, wenn die Drohne mehr als 2 Kg wiegt.
      2. Ist das der Fall, also wiegt die Drohne über 2 Kg, reicht für Zwecke der Freizeit und des Sports ein Nachweis nach 21e, ansonsten (und daher auch für gewerbliche Zwecke) wird einer nach 21d benötigt.
      3. Dass Luftfahrtbehörden aller Länder - also generell - für die Erteilung von Genehmigungen einen Kenntnisnachweis voraussetzen, selbst wenn die Drohne unter 2 Kg wiegt, stimmt nicht. In NRW ist das jedenfalls nicht der Fall.
      Einfach für das eigene Bundesland mal nachfragen. Es würde mich aber mehr als wundern, denn die Länder haben gemeinsame Grundsätze zur Erteilung von Genehmigungen beschlossen, und in denen ist keine Rede von einem Kenntnisnachweis als Voraussetzung.
    • skyscope schrieb:

      Das stimmt, Genehmigungen gibt es generell nur mit Nachweis einer Luftfahrt-Haftpflichtversicherung.
      Der Einschluss der Drohne in der Privathaftpflicht reicht (auch) den Luftfahrtbehörden nicht aus.
      Oh Gott, es wird ja immer komplizierter. ?( Dann muss das wohl oder übel mit der Behörde abgeklärt werden.

      Vielen Dank für die schnellen Antworten.
    • RC-Role schrieb:

      Es ist eher ein Versicherungsproblem:
      Die meisten Luftämter erteilen die Erlaubnisse (z.B. hier fliegen über Menschenansammlungen) nur für UAVs. Damit reicht eine für Flugmodelle geltende Versicherung u.U. nicht mehr aus.
      Was sind UAVs? Heißt das konkret dass Privatflieger nicht über Menschenansammlungen, während einer Hochzeit, fliegen dürfen?
    • Kemal Capaci schrieb:

      Was sind UAVs? Heißt das konkret dass Privatflieger nicht über Menschenansammlungen, während einer Hochzeit, fliegen dürfen?
      Ja, formell sind UAVs ferngesteuerte Flieger, die nicht zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung geflogen werden. Nur für die gibts in einigen Bundesländer, wie z.B. BW die Erlaubnis über Menschenansammlungen zu fliegen. Darum musst deine Drohne dort im Antrag als UAV deklarieren und die entsprechende Versicherung dafür haben.
      • Ja, als Menschenansammlung wird regelmäßig eine Gruppe von mehr als 12 Personen angesehen. Das wurde in der Begründung der aktuellen LuftVO / LuftVZO so definiert, und wurde von NfL 1-1163-17 ("Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder....") so auch übernommen.
      • Nein, es ist nicht vorgesehen, dass Personen aus der Gruppe oder die Gruppe insgesamt einer Annäherung oder dem Überflug zustimmen können.
      __

      Rein persönlich denke ich, dass bei der Beschreibung der Menschenansammlung schlicht vergessen wurde, das Wörtchen "unbeteiligt" mit aufzunehmen.
      So hebt selbst die Einleitung der Begründung noch explizit den Schutz unbeteiligter Dritter am Boden hervor (Seite 16). Auch die im Sommer gültige EU-Verordnung spricht generell von "unbeteiligten Personen".

      Aber es ist (noch), wie es ist, und man sollte sich insbesondere aus versicherungsrechtlichen Gründen an den aktuellen Stand halten, zumindest bis 01. Juli. Ansonsten spielt man der Versicherung in die Karten, bei einem Unfall mit Personenschaden gegebenenfalls nicht zahlen zu müssen (Privathaftpflicht) oder Rückfordern zu können (Luftfahrt-Haftpflicht).

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