Drohnenflug über Flughafen

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    • Drohnenflug über Flughafen

      Hi!

      Evtl. habe ich die Möglichkeit über einem nahen mittelgroßen Flughafen ein kleines Imagevideo (privat) zu drehen. Zur Zeit hebt da ja kaum was ab.
      Die Anfrage bei der zuständigen Bezirksregierung bzw. der Geschäftsführung und der DFS des Flughafens ist gestellt Das läuft also. Versicherung und Drohnenaufkleber habe ich auch.

      Nun habe ich aber schon festgestellt, da ich im Einzugsbereich des FH wohne, dass ich zumindest bei fast jedem Flug die Warnung bekomme, dass ich mich nahe an einen Flugverbotszone befinde. Die kann ich quittieren und loslegen, frage mich aber, wie es konkret dann am Flughafen aussieht. Dort würde ich doch gar nicht erst starten können, oder?

      Was muss ich tun, damit ich dort problemlos starten kann? Brauche ich einen Freigabe-Code von DJI?
      Wer hat Erfahrung damit?


      Beste Grüße
      dgB
    • Ja, man muss das alles bei DJI hinterlegen und genau den Zeitraum, Drohnendaten und die Aufnahmen an welchem Ort man sie machen möchte hinterlegen. Dazu gehören wohl auch offizielle Genehmigungen.
      Wenn ich einen Termin habe, werde ich das mal durchrittern und dann hier einen Erfahrungsbericht liefern.
    • Direkt online bekommt man die Freischaltung zwar nicht, aber inzwischen ist es dennoch recht einfach, früher bekam man noch eine eigene App von DJI, nach Hin- und Her-Faxen, und es ging nur mit iOS. Heute muss man nur eine Unlock-Lizenz herunter laden und installieren, geht alles über die vorhandene DJI Go App.

      Achte darauf, dass Deine Unterlagen vollständig sind, und Du von allen zuständigen Behörden das OK hast. Und denk daran, ein wenig Vorlauf mit einzuplanen.
    • So, nun habe ich mich mit der DFS und der Bezirksregierung mal schlau gemacht. Ich wollte den FMO im Münsterland gerne überfliegen.

      Generell ist es nur für Piloten mit einer gewerblichen Versicherung möglich solche Flüge zu beantragen, bzw. die Ausnahmegenehmigungen (Erlaubnis nach § 21a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Luftverkehrsordnung (LuftVO), Ausnahme vom Verbot des § 21 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 (LuftVO)) von den Bezirksregierungen zu erhalten. Es muss zudem ein gewerblicher Zweck des Fluges (Beauftragung durch den Betreiber z.B.) nachgewiesen werden. Die Versicherungshöhe einer privaten Versicherung (i.d.R. 2 Mio) reicht hier nicht zur Deckung evtl. Personen- oder Sachschäden aus.

      Um eine solche gewerbliche Versicherung zu bekommen, muss man eine bei der DMO als Firma abschließen. Dazu ist wiederum ein Gewerbenachweis erforderlich. Man muss also einen Gewerbeschein haben (und auch hinterher steuerlich ausweisen).
      Diese Vorgaben gelten auch für Flüge über öffentlichen Flächen und öffentlichen Gebäuden (Kreis- und Rathäuser, Behörden, öffentlichen Einrichtungen wie Schulen, Kirchen, über Menschenansammlungen und höher als 120 Meter bzw. Sicht-verhinderter und Nachtflug). Jedes Bundesland regelt das etwas anders, aber grundsätzlich gilt das erstmal so als Richtlinie.

      Damit ist es de facto nicht möglich als Privatflieger solche Flüge zu unternehmen. Man muss es gewerblich betreiben.
      Alles, was man außerhalb dieser Vorgaben auf eigene Faust unternimmt, ist NICHT versichert, weil fahrlässig. Man bleibt also auf evtl. Schadensersatzforderungen hängen. Versichert sind nur Flüge, die eine privaten Nutzung innerhalb der gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt.
    • Es geht nicht um eine "gewerbliche" Versicherung, sondern um eine Luftfahrthaftpflichtversicherung.
      Der Unterschied liegt auch nicht in der Deckungssumme, sondern eben im Umgang mit der Gefährdungshaftung. Hier machen die Luftämter kein PiPaPo, sondern setzen einfach eine Luftfahrthaftpflichversicherung voraus, sie akzeptieren keine Inklusion etwa in irgendeiner Form einer Privathaftpflichtversicherung (="Verschuldungshaftung").

      Eine Luftfahrthaftpflichversicherung kann man auch als Privatperson abschließen, und dann gibt es keinen Grund für eine Verweigerung einer entsprechenden Genehmigung.
    • Da lautet die schriftlich angeforderte Auskunft der Bezirksregierung MS und DMO anders:
      "Es muss ein gewerblicher Zweck vorliegen, der dem Kriterium der Erforderlichkeit des Flugbetriebes(Voraussetzung für eine Ausnahme) zugrunde liegt. Ein privates Interesse an dem Flug ist kein ausreichender Grund im Sinne der Ausnahmeregelung im Sinne LuftVO."

      Die Beauftragung (gewerbliche Promo-Aufnahmen) durch den Betreiber des Flughafens wäre es schon. Gewerblich = gewerbliche Versicherung bei DMO, HDI usw. = Gewerbeschein. In der geforderten Haftungssuche sind 2 Mio. nicht ausreichend, sondern es sind eher 200 EUR / Jahr für 10 Mio., Gewerbe vorausgesetzt.

      Wie man es dreht und wendet, man muss die Vorgaben der BezReg erfüllen. Wenn man das nicht kann -> Keine Genehmigung.
    • Mir ist das als gewerblicher Pilot relativ egal, wenn Du das so hinnehmen willst, aber dröseln wir das mal auf:

      diegrossebedrohnung schrieb:

      "Ein privates Interesse an dem Flug ist kein ausreichender Grund im Sinne der Ausnahmeregelung im Sinne LuftVO."

      Die Norm ist § 21a Abs. 3 LuftVO: "Die Erlaubnis wird erteilt, wenn 1. der beabsichtigte Betrieb von unbemannten Fluggeräten nach Absatz 1 und die Nutzung des Luftraums nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere zu einer Verletzung der Vorschriften über den Datenschutz und über den Naturschutz, führen und 2. der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt ist."

      Gewerblich oder nicht spielt da keine Rolle. § 21a LuftVO führt nicht ohne Grund sowohl UAS als auch Flugmodelle auf, und insbesondere §20 Abs. 5 LuftVO (siehe "gilt endsprechend") regelt die Erlaubnisfähigkeit auch natürlicher Personen.

      Generell hat man in Genehmigungsverfahren einen Anspruch darauf, dass die zuständige Behörde den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet. Und wenn nach gewissenhafter Prüfung festgestellt wird, dass keine Gefahr für die in § 20 Abs. 4 und § 21a Abs. 3 genannten Rechtsgüter besteht, muss sie genehmigen.
      Ob der Antragssteller eine juristische Person, natürliche Person oder eine natüliche Person mit Gewerbeschein ist, spielt dabei wie oben ausgeführt keine Rolle. Die Verweigerung einer Genehmigung mit der Begründung, dass man den Antrag als Privatperson gestellt hat, ist also kaum haltbar. Es würde mich wundern, wenn eine Ablehnung nach Antrag so schriftlich begründet würde. Widerspruch wäre vorprogrammiert.

      Aber wie gesagt, letztlich nicht meine Baustelle, und als Gewerbetreibender ja ganz uneigennützig eigentlich auch zu begrüßen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von skyscope ()