Definition „Bundesfernstraßen“ und weitere - Überflug und Näherung

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    • Definition „Bundesfernstraßen“ und weitere - Überflug und Näherung

      Hallo zusammen,

      In der Drohnenverordnung wird unter §21b Absatz 5 explizit von Bundesfernstraßen gesprochen.

      Ich vermute, das schließt Bundesautobahnen ein - was völlig ok und verständlich ist. Nirgends finde ich etwas von anderen Straßen. Was ist mit
      • Staatsstraßen
      • Landstraßen
      • Kreisstraßen
      • Gemeindestraßen (außerhalb von Wohngebieten)
      Dürfen diese überflogen werden? Darf man sich diesen auch in weniger als 100 Meter nähern? Bei Feldwegen vermute ich keine Probleme.
    • Wichtig ist das "B" bei einer Straßenbezeichnung. Es gibt Staatsstraßen, die mit ST beginnen, beispielsweise ST 0815. Das sind keine Bundesfernstraßen.
      Eine B 2, B 12, usw. ist eine Bundesstraße und damit für uns tabu. Kurz und knapp: als Bundesfernstraßen gelten alle Bundesautobahnen und Bundesstraßen.
      Achtung : auch innerorts kann es diese geben und auch dort sind sie tabu. Wenn Du Dir nicht sicher bist ob eine Straße eine Bundesstraße ist, einfach einen
      Blick in goolge maps o.ä. werfen.
      Bodenfreiheit statt Spoiler
    • DrohnenBasti schrieb:

      ...
      In der Drohnenverordnung wird unter §21b Absatz 5 explizit von Bundesfernstraßen gesprochen.


      ... Nirgends finde ich etwas von anderen Straßen. ...
      Dafür gibt es ein eigenes Bundesfernstraßengesetz, dass Besagt, dass alle Straßen die ein A oder ein B vorangestellt haben, zu den Bundesfernstraßen gehören. Andere Straßen, egal welche, zählen von daher nicht dazu.

      Bevor jetzt noch die Frage zu den Bundeswasserstraßen kommt, auch hierfür gibt es ein eigenes Gesetz. Zur Vereinfachung hier die aktuelle Karte wo alle Bereiche, die als Bundeswasserstraße gelten verzeichnet sind.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von quadle ()

    • @Perfi55: Das wird man sehen, wie das BMVI die EU-Verordnung in Deutschland umsetzt. Auch wenn die EU-Verordnung jetzt dazu erst mal nichts aufführt, wird in der nationalen Ausführung darauf eingegangen werden. Was sagt uns das, wir werden uns im Ausland auch immer mit deren Umsetzung befassen müssen, wenn wir dort fliegen möchten.
    • Ich dachte EU steht über nationalen Recht. Das heißt wenn dort nichts definiert ist, gibt's auch keine A+B und Wasserstraßen.
      Gruss Perfi
      Rot ist Blau und Plus ist Minus.
    • Ne, neee, so ist das nicht, die EI-Verordnung gibt Regeln aus, über die sich kein anderer Staat jetzt drüber hinwegsetzen kann. So z.B. wenn die EU-Verordnung sagt, 120 m kann man in Deutschland nicht sagen, hier darf man generell nur 100 m. Was man National aber machen kann, Dinge die nicht Geregelt sind (bzw. Explizit nicht geregelt wurden) das auf nationaler Ebene zu tun. Im besonderen sind das die Bereiche mit Flugrestriktionen. So, definiert jedes Land seine Zonen (wie Schutzgebiete, Flughafenbereiche, oder wie hier Bundesfern-/-wasserstraßen) wo es Einschränkungen gibt. Nur weil in der EU-Verordnung z.B. nichts zum Abstand zu Flughäfen steht, wirst Du dort nicht fliegen dürfen, da wirst Du auch künftig bei uns 1,5 km und in Italien 5 km Abstand halten müssen.
    • Das Thema interessiert mich aktuell (mit Stand Mai 2021) auch.
      War mir gar nicht bewusst, wie viele verschiedene Arten von Straßen es gibt:
      wiki.openstreetmap.org/wiki/At…ra%C3%9Fen_in_Deutschland

      In der Droniq-App sehe ich dann die vorgestellten Buchstaben und L ist dann z.B. Landesstr., K ist Kreisstraße, etc.
      Wie ist denn konkret bei diesen beiden Straßen z.B. Stand der Dinge? Darf ich diese mit einer Mini2 überfliegen?
      Ich kenne die Regel mit 100 m Abstand zu Autobahnen, Bundesfernstraßen,Wasserwegen oder Bahnanlagen.
      Wie ist bei den anderen (kleinen Starßen durch einen Ort) hier der Stand der Dinge?
      Darf man beispielsweise eine Verkehrsinsel einer Landes- oder Kreisstr. von oben fotografieren,
      wenn man daneben auf einem Privatgrundstück mit Erlaubnis gestartet ist? Danke vorab!
    • DJ-Spark schrieb:


      Wie ist denn konkret bei diesen beiden Straßen z.B. Stand der Dinge? Darf ich diese mit einer Mini2 überfliegen?

      Die Bestimmungen sind erst einmal unabhängig von der Drohne und gilt für alle Drohnen (egal ob offen oder speziell) erst einmal gleicher Maßen. In der aktuellen LuftVO (und wohl auch in der künftigen LuftVO(E)) ist das Überfliegen von Bundesfernstraßen verboten. Welche Straßen das sind, steht im Bundesfernstraßengesetz (FStrG). Um es definiert zu sagen, als Bundesfernstraßen gelten alle Bundesstraßen und Autobahnen, also alle Straßen in deren Bezeichnung ein B oder A vorangestellt ist. Dabei ist es unabhängig ob diese Straße innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften verlaufen.

      Also erst einmal zählen Deine L(andes)- und K(reis)-Straßen nicht dazu. Eine kleine Ausnahme gibt es noch in der kommenden LuftVO(E). Findet Dein Flug in der speziellen Kategorie statt, gilt dann nicht der horizontale Mindestabstand von 100 m sondern 10 m sowie der Maßgabe dass der horizontale Abstand stets größer als die Höhe über Grund sein muss.

      Neben der Bestimmung des Abstandes zu Bundesfernstraßen muss jedoch auch der Abstand zu unbeteiligten Personen beachtet werden. Und das auch bei allen anderen Straßen und Wegen. Dazu zählen dann auch Personen in einem Fahrzeug. Hier gibt es dann Unterschiede in den jeweiligen Unterkategorien A1-A3 und somit bezogen auch auf die eingesetzte Drohne. Mit der Mini darfst Du nahe ran an solche Personen, je nach Betrachtung (ist für mich immer noch nicht eindeutig) sogar darüber Fliegen. Aber z.B. mit der aktuellen Air 2S musst Du sogar mit EU-Fernpiloten-Zeugnis immer sicherstellen, dass Du zu fahrenden Autos mit unbeteiligten Personen jederzeit mindestens 50 m Abstand einhalten musst. bzw. mehr Abstand als das Du über Grund fliegst.
    • die Aussagen stimmen für die aktuelle LuftVO.

      In der neuen Veröffentlichung vom Bundestag steht es anders und somit stimmen die Aussagen nach meiner Ansicht oben nicht, siehe Punkt 5 c. Dieser gilt für die offenen und spezielle Kategorie. Wenn alles so bestehen bleibt vorausgesetzt.

      (3)Der Betrieb in den nachfolgenden geografischen Gebieten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

      "5.über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen,"


      c) wenn die Höhe des Fluggerätes über Grund stets kleiner ist als der seitliche Abstand zur Infrastruktur und der seitliche Abstand zur Infrastruktur stets größer als 10 Meter ist, oder"

      also Minimum sind dann die 10m.

      Was quddle schreibt ist Punkt 5 a

      "a) wenn im Falle eines Überflugs von Bundesfernstraßen oder Bahnanlagen der Betrieb in der „speziellen“ Kategorie stattfindet und die besonderen Gefahren des Überflugs von Bun-desfernstraßen oder Bahnanlagen innerhalb der Risikobewertung gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ausreichend berücksichtigt wurden,"

      Dann kann ich selbst von der 1 zu 1 Regel bzw. den 10m abweichen, aber nur in der speziellen Kategorie.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von zwischenlandung ()

    • zwischenlandung schrieb:


      Dann kann ich selbst von der 1 zu 1 Regel bzw. den 10m abweichen, aber nur in der speziellen Kategorie.
      Vorsicht: Für eine dedizierte Betriebsgenehmigung mit eigener Risikobewertung ist generell erst einmal alles möglich, alles was in der Genehmigung steht und durch eine Gefahren- und Risikobewertung beurteilt wurde. Natürlich dann auch mit den Rahmenbedingungen und Anforderungen (z.B. an die Fernpilotenqualifikation die deutlich über die eines EU-Fernpiloten-Zeugnis hinaus gehen kann) die in der Genehmigung steht.

      In der neuesten Fassung der LuftVO steht nun mal, dass wenn der Flug in der speziellen Kategorie statt findet, man die 1:1-Regel anwenden kann. Das gilt immer dann, wenn in einer Genehmigung, die für die spezielle Kategorie immer erforderlich ist, nichts weiteres zu diesem Passus steht. In der offenen Kategorie gilt jeden falls der horizontale Mindestabstand von 100 m.

      Davon ab, in der aktuellen LuftVO steht nicht von der 1:!-Regel. Die ist erst in einer Allgemeinverfügung zu finden.
    • Top! Danke für die ausführlichen Infos!
      Ich bin der Meinung, dass viele Einsteiger sich in manchen (rechtlichen) Bereichen schwer tun (und sicher auch Fehler machen), da es zwar Zusammenfassungen zu den Regeln gibt (auch gut von diesem Portal zu fast jeder gängigen Drohne), solche Details (auch in Bezug was man wann wo, wie fotografieren darf) aber nicht unbedingt leicht und übersichtlich und auf aktuellen Stand nachzulesen sind. Von daher sind solche Beiträge eine gute Hilfe.
    • @quadle, was die Neufassung der LuftVO angeht, liegt @zwischenlandung m.E. schon richtig.

      Der Mindestabstand zu Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen kann auch in der offenen Kategorie zukünftig bei Einhaltung eines Mindestabstands von 10 Meter gemäß 1:1 Regel selbst festgelegt werden.
      Beim Betrieb in der speziellen Kategorie ist dann auch der Überflug über Bundesfernstraßen und Bahnanlagen möglich.
    • skyscope schrieb:

      … was die Neufassung der LuftVO angeht, liegt @zwischenlandung m.E. schon richtig.

      Das ist korrekt, habe es eben noch einmal (nein sogar 2-3x) durchgelesen. Nachdem die Verordnung ja nicht von Verboten sondern freundlicher von Erlaubnis reden möchte, ist das alles irgendwie als Negierung eines Verbotes verfasst, was die Lesbarkeit nicht unbedingt einfacher macht.

      So schreibt man, dass der Flug innerhalb der 100 m horizontalen Abstand unter den Ausführungen lt. Buchstabe a) bis d) erlaubt ist, was man sich dann im Umkehrschluss selbst herauslesen muss, dass wenn nicht mind. einer der Ausführungen erfüllt ist, das Fliegen in dem Bereich auch nicht erlaubt ist. Wie gesagt, macht es jetzt nicht unbedingt einfacher.

      Somit kann man tatsächlich sagen, dass nach künftiger LuftVO(E) auch in der offenen Kategorie die 1:1 Regel mit einem horizontalen Mindestabstand von 10 m zu Bundesfern-, Bundeswasser- und Bahnanlagen erlaubt ist.

      Das Überfliegen von Bundesfernstraßen und Bahnanlagen bleibt in der offenen Kategorie verboten.

      Das überfliegen von Bundeswasserstraßen ist in Höhen >100 m über Grund/Wasser und auf dem kürzesten Weg auch in der offenen Kategorie möglich. Es dürfen dabei jedoch keine Schiffe, Schleusen, Wehre, Schiffshebewerke oder Liegestellen überflogen werden. Von einem Mindestabstand dazu ist nichts zu lesen.

      Generell ist bei all dieser Anlagen das Überfliegen auch in anderen Höhen/Querungen etc. möglich, wenn der Betreiber der Anlage dem ganzen zustimmt. Dafür ist dann auch keine gesonderte Erlaubnis durch eine Luftfahrtbehörde (LBA oder LLB) erforderlich.