Eine Frage an die Besserwisser, - aber nur die guten!: Track kriminell?

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    • Eine Frage an die Besserwisser, - aber nur die guten!: Track kriminell?

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      Track und Livebild aus diesem Track

      Ich dokumentiere die Entwicklung eines Baugebietes. Dies ist mein Track von heute, - ganz aktuell.
      Ein Polizist würde gegen mich daraufhin eine Anzeige schreiben, hat er mir heute gesagt (wenn er vor Ort gewesen wäre).
      Hat er Recht, oder ist das ein Ausdruck polizeilicher Unfähigkeit?

      Was meint Ihr?

      Zusatzinfo:
      "Wohngrundstücke im Sinne § 21b Abs. 1 Satz 1 Nr 7 LutVO sind nur solche Grundstücke, die tatsächlich zum Wohnen verwendet werden.
      Insofern stellen unbebaute Grundsücke oder im Bau befindliche Wohngebäude, die noch nicht tatsächlich bewohnt werden, keine Wohngrundstücke im Sinne dieses Paragraphen dar." (Information von Drohnenunregelmäßigkeitenverfolgender Stelle...)
    • Dazu fehlen einfach zu viele Informationen. Zum einen funktioniert Dein Link nicht, zum anderen wird das ebenfalls wenig aussagekräftig sein. Zeig uns einen Position oder besser noch Deinen Track wo und wie Du geflogen bist, dann können wir Dir qualifiziert Auskunft darüber geben, ob Du mit einer Anzeigen rechnen dürftest oder eben nicht.

      Ich denke aber aus dem Bauch heraus, dass da der Polizist einfach zu allgemein Gesprochen und seine Abneigung gegen unser Hobby zum Ausdruck gebracht hat. Ansonsten könnte er bereits auf Basis Deine Aussagen / Aufnahmen Dir eine Anzeige schreiben, ob er nun persönlich dabei war oder nicht. Dann aber mit Begründung im Detail und nicht einfach so daher gesagt.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von quadle ()

    • Aufgrund des provokanten Tenors deines Beitrags (reißerischer Titel / "Ausdruck polizeilicher Unfähigkeit") sagt mir mein Bauchgefühl eher, dass der Polizist Recht haben könnte.

      Zusatzinfo:
      Insbesondere beim Fliegen mit Kameradrohnen in Wohngebieten ist die LuftVO nur ein zu beachtender rechtlicher Aspekt unter vielen.
    • Damit ein Track bzw. eine Handlung "kriminell" wird muss eine entsprechende Straftat im Sinne des §12 StGb vorliegen. Das wird nicht der Fall sein, da durch den ordnungswidrigen Überflug keine Straftatberstände gemäß § 201 a StGB verwirklicht wurden.

      Es geht also um eine Ordnungswidrigkeit, welche sich aus §44 LuftVO ergibt und auch nur dann, wenn die Ermittlungen Vorsatz oder Fahrlässigkeit ergeben.

      Der Polizist ist daher meiner Meinung im Recht:
      Urteil Landesgericht Potsdam Az.: 37 C 454/13: Aus der "allgemeinen Handlungsfreiheit" ergibt sich kein grundsätzlicher Anspruch, welcher einem Drohnen-Piloten erlaubt, ein Privatgrundstück überfliegen zu dürfen. Der Bebauungszustand ist übrigens egal, wenn die Drohne Videosignale aufnehmen oder übertragen kann. Dies gilt auch dann, wenn die Kamera der Drohne beim Überflug ausgeschaltet ist.

      Was generell das Überfliegen von Grundstücken angeht würde ich mich am Flächennutzungsplan orientieren und Überflüge von Wohn-/Mischgebieten ohne Genehmigung nicht durchführen, auch wenn da nur gebaut wird.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Spock ()

    • Spock schrieb:

      Urteil Landesgericht Potsdam Az.: 37 C 454/13: Aus der "allgemeinen Handlungsfreiheit" ergibt sich kein grundsätzlicher Anspruch, welcher einem Drohnen-Piloten erlaubt, ein Privatgrundstück überfliegen zu dürfen.

      Der Bebauungszustand ist übrigens egal, wenn die Drohne Videosignale aufnehmen oder übertragen kann. Dies gilt auch dann, wenn die Kamera der Drohne beim Überflug ausgeschaltet ist.
      Ich muss da leider eine Korinthe kacken, das ist zu diffus.

      Es geht in diesem 5 Jahre alten (und damit vor der deutschen "Drohnenverordnung" verfassten") Urteil des Amtsgerichts Potsdam nicht um "Privatgrundstücke". Wäre das der Fall, könnte man demnach keinerlei nicht-öffentliche Grundstücke mehr überfliegen.

      Es ging dort um den Schutz der Privatsphäre bei einem "gegen fremde Blicke erkennbar abgeschirmten Grundstück", mithin um die "Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch das Ausspähen mit einer kameraausgestatteten Drohne" über einem Wohngrundstück.
      Zitat: "Die Bereiche eines Wohngrundstücks, die von öffentlichen Flächen oder angrenzenden Privatgrundstücken aus nicht einsehbar sind, sind typischerweise Rückzugsorte des jeweiligen Nutzers, weshalb Beobachtungen anderer Personen als Ausspähung das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen."

      Und hier hat der Staatsanwalt auch noch nicht aufgepasst, denn man hätte auch den 3 Monate vorher normierten §201a StGB in Anwendung bringen können, was heute sicherlich gemacht werden würde, wenn es dumm läuft. Siehe auch hier: Ordnungswidrigkeit?

      Auch wird der Bebauungszustand keineswegs egal sein, darum geht es in dem Urteil auch gar nicht.
      Für Wohngrundstücke gibt es keine Legaldefinition. Der Sinn hinter der LuftVO ist der der Sicherheit von Menschen und der des Schutzes der Privatsphäre. Es geht nicht darum, Grundstücke zu schützen. Insofern wird es auszulegen sein, ob ein Wohngrundstück im Sinne des §21b LuftVO Abs. 1 Ziff. 7 denn bewohnt sein muss oder nicht. Ich würde meinen, ja, es muss bewohnt sein - was nicht bedeutet, dass der/die Bewohner gerade anwesend sein müssen.

      Kurzum, und zur Beantwortung der EIngangsfrage:
      Überflug über bewohnte Wohngrundstücke regelt §21b LuftVO.
      Darüber hinaus sind beim Überflug über Wohngebiete mit Kameradrohnen wegen des Einblicks in besonders geschützte Bereiche von Wohngrundstücken schnell weitere Normen des Persönlichkeitsschutzes tangiert, einschließlich des Strafrechts.

      Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • Die LuftVO spricht nur allgemein von Wohngrundstücken und nicht explizit von (dauerhaft) bewohnten Grundstücken.

      Gemäß dem örtlichen Flächennutzungsplan bzw. Bebauungsplan werden das im Innenbereich alle Grundstücke in Wohn-/ und Mischgebieten sein, auch wenn es sich um eine erschlossene, aber unbebaute Baulücke handelt. Ob da jemand wohnt ist meiner Meinung und im Kontext der LuftVO unerheblich, da nirgends explizit gefordert.

      @scyscope
      Zeige mir bitte rechtssicher die Stelle auf, dass Wohngrundstücke im Sinne der LiftVO bewohnt sein müssen und an welchen Merkmalen „bewohnt“ für ein Grundstück definiert wird.
    • skyscope schrieb:

      ...
      Darüber hinaus sind beim Überflug über Wohngebiete mit Kameradrohnen wegen des Einblicks in besonders geschützte Bereiche von Wohngrundstücken schnell weitere Normen des Persönlichkeitsschutzes tangiert, einschließlich des Strafrechts.
      Aber werden solche Delikte nicht nur auf Antrag verfolgt? Könnte da schon der Polizist von sich aus tätig werden?

      Spock schrieb:

      Die LuftVO spricht nur allgemein von Wohngrundstücken ..

      Gemäß dem örtlichen Flächennutzungsplan bzw. Bebauungsplan werden das im Innenbereich alle Grundstücke in Wohn-/ und Mischgebieten sein, ...
      Ist das so? Wohngrundstücke ist ein nicht klar definierter Bergriff. Folgt man der Definition von Hamburg, so sind dass z.B. nur Grundstücke die ausschließlich der Nutzung zum Zweck des Wohnens dienen. Ich denke zwar nicht das diese Definition haltbar ist, zeigt aber, dass es dafür keine eindeutige Definition gibt und somit Interpretationsspielraum gibt.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von quadle ()

    • quadle schrieb:

      Aber werden solche Delikte nicht nur auf Antrag verfolgt? Könnte da schon der Polizist von sich aus tätig werden?
      Er kann die Anzeige ja wegen etwas anderem schreiben. Möglichkeiten einzuschreiten gibt es beim Fliegen in Wohngebieten ja wirklich genug, von der Ordnungstörung bis hin zur Gefährdung des Straßenverkehrs bei geringer Höhe, usw.

      Spock schrieb:

      @scyscope
      Zeige mir bitte rechtssicher die Stelle auf, dass Wohngrundstücke im Sinne der LiftVO bewohnt sein müssen und an welchen Merkmalen „bewohnt“ für ein Grundstück definiert wird.
      Was genau ist an "Für Wohngrundstücke gibt es keine Legaldefinition" für dich unverständlich?
      "Es wird auszulegen sein" heißt, ein Richter muss diesen unbestimmten Rechtsbegriff "Wohngrundstück" auslegen. Dann legt ihn ein LG-Richter eine Instanz höher vielleicht wieder anders aus. Und der OLG Richter in dritter Instanz vielleicht wieder anders. Und so weiter.

      Ich lege ihn so aus, dass ein Wohngrundstück im Sinne der LuftVO ein Grundstück mit bezogener Wohnbebauung ist. Ich habe allerdings auch den Gesetzgebungsprozess verfolgt, der zu dieser LuftVO geführt hat.
      Wenn du meinst, eine Baugrube in einem Wohngebiet mache aus einem Baugrundstück ein Wohngrundstück, ja bitteschön.

      Dieser Beitrag wurde bereits 8 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • @quadle
      In Mischgebieten mit kombinierten Wohn-Gewerbeflächen stimme ich zu, aber eine Wiese im Innenbereich mit Gartenhaus und/oder Pool ist eben auch ein Wohngrundstück. Und es es ist keine Voraussetzung, dass da wirklich jemand dauerhaft wohnen muss, was man gerade am
      Beispiel des Gartenhauses der Hamburger Definition erkennen kann. Ein Gartenhaus darf man in der Regel nämlich gerade nicht dauerhaft bewohnen.

      @scyscope
      So haben wir in Bezug auf die Auslegung des Begriffs „Wohngrundstück“ unterschiedliche persönliche Ansichten, die jetzt aber auch als solche Dritten gegenüber kenntlich sind.

      Ich finde es lediglich rechtssicherer sich dem
      Begriff vom Blickwinkel des Verwaltungsrechts zu nähern statt dem Augenschein, wie es der Threadersteller gemacht hat.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Spock ()

    • wuzzel schrieb:

      § 201 a StGB ist kein Antragsdelikt. Die Polizeien unterliegen gem. der StPO dem Legalitätsprinzip. Das heißt, sie sind zur Verfolgung von Straftaten verpflichtet. Hier gibt es auch keinen Ermessensspielraum für die Polizei
      Tatsächlich?
      dejure.org/gesetze/StGB/205.html

      ___

      @spuck
      Meine und alle anderen Ansichten sind schon seit Jahren kenntlich, gibt es über die Suche nach "Wohngrundstück": Fliegen über Wohngrundstücken [Sammelthread]

      ___

      Da also bereits alles bis ins kleinste Detail aussortiert wurde, nur noch nicht mit jedem Einzelnen nochmal von Anfang an, verabschiede ich mich hier. :)
    • Spock schrieb:

      Begriff vom Blickwinkel des Verwaltungsrechts zu nähern statt dem Augenschein, wie es der Threadersteller gemacht hat.
      Naja, im Verwaltungsrecht gibt es auch den Begriff der Eingriffsverwaltung und die liegt immer vor, wenn man etwas untersagen will. Und da spielt die teleologische Rechtsauslegung eine große Rolle, also dem Sinn der Vorschrift nach.

      Der Sinn dürfte hier mehr als offensichtlich sein, es geht um den Schutz von Privatsphäre. Wenn da aber noch keiner wohnt, gibt es auch keine Privatsphäre zu schützen, demzufolge kann die Vorschrift hier nicht angewandt werden.

      Es ist eher davon auszugehen, das das Verbot auf andere, nicht im engeren Gesetzessinne bewohnte Grundstücke/Gebäude anzuwenden ist, wie z.B. Hotels, Jugendherbergen und Unterkünfte - nicht jedoch auf Baustellen wo keiner wohnt.