Schweiz

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • RC-Role schrieb:

      Doch, man kann dort auch nach Verbandsregeln fliegen, wie bei uns. Einfach mal hier die Suche bemühen oder warten, bis dieser Thread dorthin verschoben wird.
      Ja stimmt, hast recht, das geht ja auch noch - mittels Verpflichtungserklärung zur Einhaltung des „Code of Good Practice“ der SMV-Richtlinien.

      Hier verlinkt unter 2.

      Und hier von dir bereits erwähnt.

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    • willi62 schrieb:

      RC-Role schrieb:

      willi62 schrieb:

      Die Schweiz verfolgt da mW keine abweichende Regelung.
      Doch, man kann dort auch nach Verbandsregeln fliegen, wie bei uns. Einfach mal hier die Suche bemühen oder warten, bis dieser Thread dorthin verschoben wird.
      Ob das von Relevanz ist für TE, der aus Deutschland kommend ein paar "Gastflüge" im Tessin plant?
      Kann er ja erst wissen nachdem er es gelesen hat.
    • Mein Satz "Die Schweiz verfolgt da mW keine abweichende Regelung." bezog sich auf die 120m-Höhenregelung insofern sie in der Schweiz iRd EU-Regularien übernommen wurde. Und zwar meinte ich damit konkret, dass dort, wo sie zur Anwendung kommt nicht 120 m AGL gemeint ist, sondern 120 m-Maximalabstand zum nächsten Punkt der Erdoberfläche. Ich versuchte das in #4 bereits zum Ausdruck zu bringen. Vielleicht ist mir das misslungen.
    • Und es gibt noch die örtlichen Regeln. Generell immer dort wo Touristen sein könnten (z.B. Bergbahnen, Zahnradbahnen). Bei Veranstaltungen ist meist umfämglich Flugverbot für Drohnen. Die Schweizer Bevölkerung weiß oft sehr genau, was du darfst und was nicht. Insbesondere das Recht am eigenen Bild muss du beachten. Hat die Air 3 auch C1? Ich denke ja, dann musst du in meinen Augen nur aufpassen, dass du keine Fremden filmst und keine Videos ins Netz stellst, die unzulässiges zeigen. Dort Ärger zu bekommen kannst du dir nicht leisten. PS: Pass auf die Helikoter auf, es gibt dort sehr viele und die fliegen oft sehr tief - insbesondere in den Bergen an den schönsten Orten (z.B. Gornergrat). Ratz Fatz kommen die um die Ecke.
      Viele Spaß
      Kurt
      Viele Grüße Kurt
    • micheljarre schrieb:

      Ah okay. Das heißt neben der Schlucht 20 m über dem Piloten ist in Ordnun, ein paar Meter weiter in der Schlucht mit 150 m Tiefe ist ein Verstoß?
      Es ist ganz einfach: stürzt die Drohne zu jeden beliebigen Zeitpunkt ab (senkrechter Fall), darf sie nicht tiefer als 120 m fallen. Würde sie tiefer fallen warst du zu hoch. So die Regel. Jetzt ist das ja sehr bergig und wie sollst du das planen? Die Schweiz wäre nicht die Schweiz, wenn man nicht für alles zugängliche digitale Dokumente hätte. Du kannst das hiermit digital planen (link unten). Du geht links oben auf "Zeichen & Messen auf der Karte" und zeichnest deine Flugroute ein. Dann erstellt das Programm ein Höhen-Geländeprofil mit Angabe der Höhenmeter. Eine Ausrede wie: das wusste ich nicht, kannst du dir sparen. Wenn du (egal wobei) ein Problem hast, bleib ehrlich, entschuldige dich, zeige Reue. So kommst du ohne Probleme weiter. Und so verantwortungsbewusst wie du bist, ist es eh kein Problem.

      map.geo.admin.ch/?lang=de&topi…layers_timestamp=18641231,,,

      PS: natürlich gibt es viele Naturschutzgebiete in der Schweiz mit Flugverbot. Die sind alle in der Karte.

      Vergiss nicht das tägliche schweizer NOTAM zu lesen! Das ist Pflicht, das zu vergessen könnte fahrlässig sein als Drohnen-Pilot und den Versicherungsschutz ggf. aufheben.
      Viele Grüße Kurt
    • RhB-Kurt schrieb:

      Es ist ganz einfach: stürzt die Drohne zu jeden beliebigen Zeitpunkt ab (senkrechter Fall), darf sie nicht tiefer als 120 m fallen. Würde sie tiefer fallen warst du zu hoch. So die Regel. ...
      Da müsst ihr euch in der Schweiz aber mal entscheiden, ob ihr nun die EU-Regularien anerkennen, übernehmen und anwenden wollt oder nicht. Das was du beschreibst heißt ja für überall maximal 120 Meter AGL - das sehen wir in EU-Europa anders, weil es ist so nicht in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 EU-Regularien beschrieben. Vielmehr heißt es dort in Artikel 4 "Die UAS-Betriebskategorie „offen"" Abs. 1 e) "Während des Flugs wird das unbemannte Luftfahrzeug entsprechend Teil A des Anhangs in einem Abstand von 120 m vom nächstgelegenen Punkt auf der Erdoberfläche gehalten ..."
      Im Anhang A findet man dazu in der UAS.OPEN.010 (2): "Beginnt bei einem UAS-Betrieb der Flug des unbemannten Luftfahrzeugs von einer natürlichen Erhebung im Gelände oder über einem Gelände mit natürlichen Erhebungen, ist das unbemannte Luftfahrzeug in einem Abstand von 120 m vom nächstgelegenen Punkt auf der Erdoberfläche zu halten. Die Messung des Abstands ist an die geografischen Merkmale des Geländes, wie Ebenen, Hügel oder Berge, anzupassen."
      Im Guidance Material GM1 UAS.OPEN.010 in den EASA Easy Access Rules for Unmanned Aircraft ist das sehr anschaulich illustriert. Deutlich zu erkennen, dass die Fallhöhe an Bergflanken dabei 120 m (AGL) durchaus überschreiten kann.



      Ansonsten aber natürlich Zustimmung zu deinem Beitrag!

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    • willi62 schrieb:

      Da müsst ihr euch in der Schweiz aber mal entscheiden, ob ihr nun die EU-Regularien anerkennen, übernehmen und anwenden wollt oder nicht.
      Diese Aussagen

      RhB-Kurt schrieb:

      Es ist ganz einfach: stürzt die Drohne zu jeden beliebigen Zeitpunkt ab (senkrechter Fall), darf sie nicht tiefer als 120 m fallen. Würde sie tiefer fallen warst du zu hoch. Eine Ausrede wie: das wusste ich nicht, kannst du dir sparen. Wenn du (egal wobei) ein Problem hast, bleib ehrlich, entschuldige dich, zeige Reue. So kommst du ohne Probleme weiter.
      deuten ja stark darauf hin, dass er sich nicht wirklich gut mit den Regeln in der Schweiz auskennt. Wenn da dann Reue hilft ist das schon gut, aber eher nicht das Thema hier.
      Hier gehts um die konkreten Regeln. Wer die einhält braucht ja keine "Reue zeigen".

    • Aber die oben gezeigte Graphik ist auch im Webinar der schweizer Behörde enthalten (hier Auszug aus den Unterlagen der Schweizer Behörde). Ganz deutlich: die Flughöhe in der Graphik kann höher als 120 m über Grund sein. Etwas verwirrend - aber im Zweifel für den "Angeklagten" würde ich sagen.


      Hier der Link zum BAZL-Webinar der Schweizer Bundesbehörde (etwas nach unten scrollen und auf BAZL-Webinar gehen und die pdf öffnen):
      bazl.admin.ch/bazl/de/home/dro…ml#accordion1695389632442
      Viele Grüße Kurt

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    • Ich denke, das ist dem BAZL durchgerutscht, dass sie da einen Fehler in der Kommunikation haben. Oder es ist ihm (BAZL) bei einer gewünschten knappen Darstellung, um die "neuen EU-Regeln" fassbar darzustellen, möglicherweise auch aus pragmatischen Gründen wissentlich geschehen. Die Frage ist, ob zumindest in den Verbänden Kenntnis herrscht und die Frage da schon diskutiert wurde.

      Von der rechtlichen Seite allerdings scheint es eindeutig - also nicht strikt begrenzt auf 120 m AGL.
    • willi62 schrieb:

      Ja stimmt, hast recht, das geht ja auch noch - mittels Verpflichtungserklärung zur Einhaltung des „Code of Good Practice“ der SMV-Richtlinien.
      Hier nochmal der feine Unterschied zu den Betriebsgenehmigungen der beiden deutschen Modellflugverbände:
      Mit dieser Code of Good Practice-Erklärung darf in der Schweiz auch mit Drohnen in VLOS-Höhe geflogen werden.
      Das kann bei einer Drohne der Größe DJI Air 3 höher sein als 120m.