Mein erstes Drohnen Video mit der Mavic Mini

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • Es gibt aktuell kein einziges Gerichtsurteil zu dem Thema Kennzeichen verpixeln nach DSVGO.
      Daher halte ich es so
      "DSGVO und KUG – Menschen als Beiwerk auf Fotos" anwalt.de/rechtstipps/dsgvo-un…erk-auf-fotos_136765.html
      Wenn Autos genau wie die Menschen, Beiwerk in meinen Video sind, ist auch nichts zu verpixeln. Solange ich keine zielgerichtete Kennzeichenerfassung betreibe, bewege ich mich nicht einmal auf dünnem Eis.
      Nur das Kennzeichen nach der neuen DSVGO personenbezogene Daten sind, sagt dies noch gar nichts über die Verpflichtung zur Unkenntlichmachung aus.
      Gesetze sind eine Sache. Man sollte das aber auch deuten und anwenden können.
    • Ihr lasst nicht locker, oder? :)
      Es fällt tatsächlich immer schwerer, das ernst zu nehmen.

      "Gerichtsurteil zu dem Thema Kennzeichen verpixeln"?
      "Verpflichtung zur Unkenntlichmachung"?

      Sortieren wir das noch mal.

      1. Kennzeichen sind personenbezogene Daten
      2. Bildaufnahmen von personenbezogene Daten dürfen nicht ohne ausdrückliche Zustimmung veröffentlicht werden (und abseits der Haushaltsausnahme noch nicht mal erstellt werden).
      Punkt.
      Ob du verpixelst oder unkenntlich machst, ist daher keine Verpflichtung, noch wird sie das jemals sein, noch wird es jemals Urteile dazu geben.

      Urteile zur Veröffentlichung personenbezogener Daten gibt es massenweise.

      Michael67 schrieb:

      Gesetze sind eine Sache. Man sollte das aber auch deuten und anwenden können.

      Na klar, Gesetze wendet man am besten nach eigenem Gutdünken mit mit viel gesunden Menschenverstand an.

      ___

      Ach, und @Sequoia, auch wenn es dir die Sprache verschlagen hat, lesen und liken tust du hier ja offenbar noch:

      Sequoia schrieb:

      Bitte gib gerne rechtsverbindliche Fakten, keine Meinungen von „Fachleuten“.

      "Ein Kraftfahrzeugkennzeichen ist ein personenbezogenes Datum."
      (BGH Urteil vom 15.05.2018 – VI ZR 233/17)

      Rechtsverbindlich genug für dich?
    • Ich muss deine Antworten immer ausklappen...

      wie dem auch sei. All deine Belege zeigen mir kein eindeutiges Bild.
      eindeutig wird mein Bild über deine Argumentation hier im gesamten Forum.
      sicher, in einigen Bereichen hast Du fachliche Kompetenz.

      Belasse es doch bei Dieser, und diskutiere sozial in anderen Bereichen, in denen Du nicht sattelfest bist, um ggf. dann mit den Diskussionsteilnehmern auf einen Nenner zu kommen.
      Das wäre ein super Schritt zur eigenen Kompetenzsteigerung.

      Eigentlich war ich ja schon am Anfang mit Dir durch, weswegen ich deine Beiträge nun aufklappen muss, nachdem ich die Antwort auf keine „PN-Friedenspfeife“ gelesen hatte.

      Das wird nun auch so bleiben.

      Daher brauchst du mich auch nicht mehr erwähnen ;)

      Wer hier recht hat, wer nicht, ist mir jetzt völlig egal, auch wenn Du es sein magst (denn das Ziel hier ist nicht, dass jemand recht hat, sondern dass wir alle schlauer werden (Achtung, auch ein Tip für Deine Persönlichkeitsentwivklung)).

      In diesem Sinne: ich halte mich als Privatperson hier genau so an die Regel, Kennzeichen zu verpixeln oder nicht, wie es die Medien machen, wenn sie mir der Kamera in der Münchner Innenstadt filmen und nichts verpixeln.
      DJI Mavic Air 2 - Fly More Combo
      DJI Mini 3 Pro - Fly More Combo
      DJI Osmo Mobile 6
      DJI Osmo Action 4 Adventure Combo
      iOS only (u.a. iPhone 15 Pro Max)
    • Sequoia schrieb:

      All deine Belege zeigen mir kein eindeutiges Bild.
      Tja, was soll man dazu sagen. Auch mit viel Phantasie glaube ich nicht, dass das nun noch mir angelastet werden kann. :)

      Sequoia schrieb:

      denn das Ziel hier ist nicht, dass jemand recht hat, sondern dass wir alle schlauer werden
      Das ist wahr. Ich kann nicht für alle sprechen, aber ich habe auf jeden Fall wieder etwas gelernt. :)
    • Sequoia schrieb:

      Aber schick doch das mal an die ganzen Firmen, die Kennzeichenscanner nutzen (Parkhäuser z.B.). Die werden dankbar sein, haben sie sich sicher noch nie mit der Rechtslage befasst.
      Ich vermute mal, das du hier eine falsche Ansicht vertrittst. Der Betreiber eines Parkhauses muss sich sehr wohl mit der Rechtslage der Datenspeicherung beschäftigen.
      Durch das alleinige Anbringen eines Schildes "Achtung das Parkhaus ist Videoüberwacht" oder ähnliches ist er davon nicht entbunden. Er hat dafür Sorge zu tragen, das die Daten gelöscht werden wenn sie nicht mehr benötigt werden. Das kann in einem Parkhaus schon beim Verlassen des selbigen sein. (Ich kann den Link bei Bedarf nachschieben.)

      Aber jetzt mal ehrlich: Was ist denn so schlimm daran ein Nummernschild zu verpixeln? Wer sein Schnittprogramm einigermaßen beherrscht für den ist es eine Fingerübung und selbst wenn ich es nicht müsste, würde ich es machen bzw mache ich es denn schließlich ist ein Video auf YT recht langlebig.
      Einzige Ausnahme: Der Besitzer des Fahrzeuges hat mir seine Erlaubnis gegeben.
      _________________________________________________________
      Ich kann nicht alles wissen aber es wird jeden Tag ein Stück mehr.
    • Sequoia schrieb:


      Natürlich kann es sein, dass es nach DSGVO so ist, aber das ist alles interpretierbar, und nicht sicher.
      Sicher und unumstritten sind Urteile dazu.
      In einer früheren Stelle hatte ich ein Datenschutzseminar bei der Fa. Etling-Ernst. Und die haben schon vor der DSGVO ganz deutlich gesagt, dass ein Autokennzeichen ein persönliches Datum ist und auch als solches zu behandeln ist. Ich kann mir nicht vorstellen, dass sich das mit der DSGVO verändert hat ;)

      Das Argument, dass dem normal Sterblichen die Zusammenführung mit dem Namen nicht möglich ist, zieht so nicht. Es gibt Stellen, denen das möglich ist und das reicht auch völlig aus.
    • Das Problem bei arroganten Menschen ist, dass sie sich keine Fehler eingestehen können. Daher werden sie emotional und schnell beleidigt, wenn sie merken, sie sind im Unrecht.

      Zum Thema:

      Das Urteil von 2007 ist natürlich hinfällig, da Kennzeichen zu personenbezogenen Daten gehören, genauso wie meine Adresse, mein Foto etc. Alle personenbezogenen Daten unterliegen denselben Regelungen, d.h. Kennzeichen müssen auf Fotos nicht anders behandelt werden, wie eben Personen.

      In dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/044/1904421.pdf steht folgendes dazu:
      Dort steht:

      "Für die Anfertigung von Fotografien mit personenbezogenen Daten, die nicht dem sog. Medienprivileg unterfallen, gelten unverändert die allgemeinen Regelungen des Datenschutzrechts. Wie schon bisher gilt, dass Fotografie-Daten nur verarbeitet werden dürfen, wenn die betroffene Person eingewilligt hat (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO) oder eine sonstige Rechtsgrundlage dies erlaubt. Als solche kommen – ganz ähnlich der bisherigen Rechtslage – insbesondere die Durchführung eines Vertrags (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO) oder die Wahrnehmung berechtigter Interessen (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO) in Frage"

      weiter

      "Auch unter Geltung der DSGVO besteht ausreichende Rechtssicherheit für das Fotografieren in der Öffentlichkeit. Das auch unter Geltung der DSGVO fortbestehende KunstUrhG stützt sich ebenso wie die das sog. Medienprivileg regelnden Landespresse- und Landesdatenschutzgesetze auf die Öffnungsklausel des Artikels 85 Absatz 1 DSGVO. Sowohl der Bundes- als auch die Landesgesetzgeber haben bereits von dieser Öffnungsklausel Gebrauch gemacht. Ein weitergehender Gesetzgebungsbedarf wird nicht gesehen. "

      auch wenn man sicher gerne eine weitergebende Gesetzgebung hätte, gilt das bisherige KunstUrhG weiter und gilt natürlich auch für Kennzeichen:

      Bis jetzt geht es nur um die ERSTELLUNG von Fotos, NICHT um deren Veröffentlichung:
      Hier greift § 23 Abs. 1 KunstUrhG, der also nach vorheriger Ausführung weiterhin Gültigkeit besitzt.
      Demnach DARF man Fotos von Personen veröffentlichen, wenn sie nur als Beiwerk dienen.


      Kommen wir zu dem Video, nur um das geht's hier:
      Die Autokennzeichen sind nur Beiwerk, da diese nicht absichtlich fotografiert wurden und es ist damit auch nicht erforderlich, diese zu verpixeln. Mehr gibt es dazu nicht zu sagen.
      Man LIEST Gesetze und befolgt sie

      skyscope schrieb:

      Bildaufnahmen von personenbezogene Daten dürfen nicht ohne ausdrückliche Zustimmung veröffentlicht werden (und abseits der Haushaltsausnahme noch nicht mal erstellt werden).
      Falsch, falsch, falsch, wie ich gerade widerlegt habe. Würde auch jeder Anwalt so sehen. Natürlich DARF man Kennzeichen verpixeln. Mein eigenes würde ich beispielsweise verpixeln, aber in dem Video, um das es hier geht, kann man sich den Aufwand sparen.

      An der Stelle bin ich aus der Diskussion dennoch raus, weil ich sicher bin, dass DU wieder alles verdrehst, nur um ein weiteres Mal nicht zugeben zu müssen, dass DU im Unrecht bist.
    • Michael67 schrieb:

      Das Problem bei arroganten Menschen ist, dass sie sich keine Fehler eingestehen können. Daher werden sie emotional und schnell beleidigt, wenn sie merken, sie sind im Unrecht.
      So wie du gerade?
      Vielleicht möchtest du noch mal die Beiträge hier und woanders lesen. Da werde immer nur ich von euch persönlich tituliert (arrogant etc). Ich weise nie irgendjemanden ein Adjektiv zu. Wer ist da also emotional angefasst? :)

      Michael67 schrieb:

      Falsch, falsch, falsch, wie ich gerade widerlegt habe. Würde auch jeder Anwalt so sehen

      Wohl kaum.

      Ein Anwalt hat im Gegensatz zu dir idealerweise das oben verlinkte BGH-Urteil gelesen und versteht es auch, insbesondere die Ausführungen rund um "Der vorliegende Sachverhalt wird vom Normzweck der Regelungen in §§ 22, 23 KUG nicht erfasst.", und damit letztlich den Unterschied zwischen "Recht am eigenen Bild" und den Normen hinsichtlich der Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten, wie sie bspw. KFZ-Kennzeichen darstellen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 5 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • Kann ich so doch nicht stehen lassen, weil es falsch ist

      skyscope schrieb:

      Der vorliegende Sachverhalt wird vom Normzweck der Regelungen in §§ 22, 23 KUG nicht erfasst.
      Da hast du vollkommen Recht.

      Der vorliegende Sachverhalt lt Urteil war:

      "Die permanente und anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens ist mit den datenschutzrechtlichen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes nicht vereinbar. (amtl)"

      Dieser war nämlich, dass jemand mit der Dashcam ohne Anlass den Verkehr gefilmt hat! Das gehört natürlich nicht zu §§ 22, 23 KUG.

      Das hat auch mit der Beiwerkregelung überhaupt nichts zu tun. Dein zitiertes Urteil verfehlt das Thema total, denn um Dashcam Aufzeichnungen und dauernde Überwachung geht es nicht. Hier geht es darum, dass Kennzeichen bei Erstellung einer Aufnahme als Beiwerk mit ins Bild gelangten. Das gilt nach wie vor und davon steht im Urteil auch nichts.

      Hätte der TE mit der Drohne bewusst darauf abgezielt, die Kennzeichen zu dokumentieren, wäre das natürlich etwas anderes.

      Smit bestätigt das Urteil sogar die Gültigkeit des KUG, jedoch nicht dessen Anwendbarkeit im vorliegenden Fall und bestätigt gleichzeitig auch das, was ich unter #32 geschrieben habe :)

      Off Topic, aber dennoch interessant:

      "Die Verwertung von so genannten Dashcam-Aufzeichnungen, die ein Unfallbeteiligter vom Unfallgeschehen gefertigt hat, als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess ist dennoch zulässig. (amtl)"

      D.h. die Aufnahmen wurden dennoch zugelassen ;)

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Michael67 ()

    • @Michael67, es ist wirklich mühselig. Lassen wir das mit der notwendigen Transferleistung, die man beim Studieren von Urteilen immer anwenden sollte. Dir geht es konkret nun um § 23 KUG, dann stelle dir selbst mal ganz in Ruhe diese Frage:

      Umfasst der Schutz des § 22 KUG und damit auch § 23 wirklich auch Bildnisse abseits der Darstellung einer natürlichen Person, hier also bspw. auch für Gegenstände wie Kennzeichen (oder auch Klingelschilder, Telefonnummern, Personalausweisdaten, Strassenschild mit Hausnummer, usw. usw.)?

      Bewerte das nicht nach Gefühl und antworte nicht vorschnell, nimm dir bitte dafür ordentlich Zeit zur Recherche.
      Ganz im Sinne von:

      Michael67 schrieb:

      Gesetze sind eine Sache. Man sollte das aber auch deuten und anwenden können.

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • Michael67 schrieb:

      Natürlich DARF man Kennzeichen verpixeln. Mein eigenes würde ich beispielsweise verpixeln, aber in dem Video, um das es hier geht, kann man sich den Aufwand sparen.

      Mal davon abgesehen ob man nun verpixeln muss oder nicht, hier nimmt jemand etwas für sich in Anspruch das er Anderen verwehrt.
      Was ist das denn für eine Doppelmoral?

      Selbst wenn man in dem Video um das es hier geht Nummernschilder nur kurz sieht (wobei das Kennzeichen ziemlich am Ende sehr deutlich zu erkennen ist) hätte man es verpixeln sollen.
      Ich selber mache es im YT Video übrigens genau umgekehrt: Mein KFZ Kennzeichen ist klar erkennbar, fremde werden verpixelnt. Ausnahme siehe Beitrag 28.
      _________________________________________________________
      Ich kann nicht alles wissen aber es wird jeden Tag ein Stück mehr.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Bernd Q ()