Darf ich beliebig über Felder, Wiesen und Wälder fliegen und filmen? Jemand droht mit Anzeige.

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • @skyscope

      Nun, alle Deine "Urteile" betreffen einen Zweck zur irgendwelcher Nutzung des Fotos (Anzeige, Nachweis von was etc.)
      Und, natürlich kann Jeder in Einzelform eine Verfügung gegen Fotoaufnahmen erwirken, wenn es denn ausreichend begründet ist!
      (Warum müßte jemand das, wenns doch eh verboten sein soll gem. Deiner Aussage? ;) )
      Details sind wichtig Skyscope, die solltest Du beachten.

      Und nachwievor hast Du kein Gesetzt verlinkt wo grundsätzlich ein Foto von einer Person machen verboten ist.
      Da bringen auch alle Textspielereien nix. :)
      Damit schließe ich für mich diesen Fall.

      (Ich hoffe es kommt jetzt wieder und wieder eine pers. Herabsetzung || :( , sondern evtl als Schlußwort was sachliches mit Bezug von Dir?)

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    • Mein Fehler, ich vergass zu zu berücksichtigen, dass Lesen allein nicht ausreicht.

      Mit deinem letzten Beitrag kann ich allerdings auch nicht viel anfangen, da er leider etwas sehr unscharf ist, und auch keinerlei Bezug auf irrgendwas mit Substanz nimmt. Und mit Bauchgefühl-Auslegungen und wirren Thesen mag ich mich auch nicht wirklich auseinandersetzen, insbesondere nicht im offensichtlichem Rahmen einer Grundlagenauseinandersetzung mit einem wenig aufgeschlossenen „Diskussionspartner“. :)

      Aber du hast damit ja - wenig überraschend - eh abgeschlossen. Da bin ich im Übrigen völlig bei dir, zumal sich jeder ja schon vor deinem allerersten Beitrag hier ein ausreichendes Bild zum eigentlichen Thema machen konnte.

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    • B69 schrieb:

      nochmal zum Paragraph 315

      Ist nicht anwendbar.

      skyscope schrieb:

      Hinsichtlich dieser Thematik nur am Rande relevant aber dennoch interessant fand ich, dass mit dem Urteil auch befunden wurde, dass eine Störung des Betriebs einer privaten Drohne grundsätzlich keine strafbare Handlung gemäß § 315 StGB darstellt, wie auch ich bisher annahm ("Gefährdung des Luftverkehrs").
      Drektlink openjur.de/u/2174876.html, ganz unten unter 2.a, so auch nachzulesen in der Rechtsliteratur, auf die im Urteil Bezug genommen wird.

      Sofern Urteile und Rechtsliteratur hier noch eine Rolle spielen. ;)
    • B69 schrieb:

      "Störung des (Kopter-)Piloten", ist das Abs. 1, Pkt. 4 ?
      Genau, zzgl. kommt auch Abs2 Punkt 4 evtl zur Anwendung.
      Bzgl. Drohnen wurde mir erklärt (Luftfahrtbehörde in Hahn), daß mit einer zb. 5 kg Drohne und oder mehr, schon erheblicher Schaden entstehen kann und Menschen mit Verletzungen zu rechnen haben, wenn durch die Störung ein sicherer Betrieb behindert wird. Klingt logisch für mich... :)
      Im Link von Skyscope und Urteilsbegründung steht klar drinn das "geboten" ist Drohnen aus dem §315 auszunehmen, keine Pflicht! Für mich in dieesem Urteil unverständlich, genauso wie das gesamtergebniss des Urteils.
      Das ging ja auch durch die Presse, und irgendwie konnte kaum einer dieses Gesamtergebniss verstehen. Ein anderer Richter hätte u.u. (ich denke sogar wahrsheinlich) ganz anders sein Urteil gesprochen.

      In meiner Pilotenausbildung wurde uns gelehrt, daß selbst das ansprechen des Piloten im Flieger schon zur Anzeige führen kann!
      (So wie im Bus..man kennt die Schilder "Bitte nicht mit dem Fahrer Sprechen")
      Natürlich wird das nicht so ernst genommen, rechtlich aber haltbar. Und wenn dann so ein "Experte" nicht Ruhe geben will und Er mehrmals ermahnt wurde, kann man schon den Tatbestand mal äußern.
      Ob´s hilft weis ich nicht, aber Ruhig bleiben und Wissen vermitteln hilft eigentlich immer.
      Was Urteile angeht sind es meist ganz spez. Fälle welche einzeln für sich gesehen werden müssen. Da speilen dann fast immer noch einige andere Dinge welche dazu kommen eine Rolle (zb. Schreien, Beleidigungen, Griff ind die Steuerung etcetc...was auch immer) und wir wissen, vor dem Gesetz sind eben nicht alle gleich ;)

      Ausdrucken und den Extrem-Querulanten in die Hand drücken geht schon.....die sind mind. schonmal 1-2 min mit dem Lesen beschäftig und halten Ruhe :D ^^

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    • skyscope schrieb:

      B69 schrieb:

      nochmal zum Paragraph 315
      Ist nicht anwendbar.

      skyscope schrieb:

      Hinsichtlich dieser Thematik nur am Rande relevant aber dennoch interessant fand ich, dass mit dem Urteil auch befunden wurde, dass eine Störung des Betriebs einer privaten Drohne grundsätzlich keine strafbare Handlung gemäß § 315 StGB darstellt, wie auch ich bisher annahm ("Gefährdung des Luftverkehrs")

      Damit erhebst Du aber das, wie wir beide schon meinten, höchst zweifelhafte Urteil des besagten kleinen Amtgerichts in Sachsen zu einer sehr hohen Kompetenz. Oder hast Du noch andere Einschätzungen von kompetenteren Seiten?

      Viele Grüße,
      Stefan
    • Ja richtig, ich halte die Begründung des Urteils hinsichtlich des Freispruches bei einem Abschuss einer Drohne durch Schusswaffengebrauchs wegen Notstandes auch für fragwürdig, und hätte gerne gesehen, ob das Urteil vom LG Dresden bestätigt worden wäre.

      Aber hier geht es nicht vordergründig darum.
      Hier geht es um die Bewertung, ob der hier Angeklagte gegebenenfalls noch Tatbestandsmerkmale des § 315 StGB erfüllt hat, was auch "nicht Gegenstand des Strafbefehlsantrages der Staatsanwaltschaft" war. Da es sich dabei aber um ein Offizialdelikt handelt, wurde es eben noch beleuchtet.

      Und wie oben gesagt legt das Gericht hier auch nur das dar, was die Rechtsliteratur schon ausgelegt hat.
      Insofern ist auch mehr als zweifelhaft, dass andere Gerichte jedweder Instanz gegen der Ansicht der einschlägigen Rechtsliteratur diesbezüglich zu einer eigenen, ganz anderen Auslegung gelangen.

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    • Eventuell muss man hier zwischen Modell und unbemanntem Luftfahrtsystem differenzieren. Da nach LuftVG die Bodenstation eindeutig fester Bestandteil eines unbemanntem Luftfahrtsystems ist, sollte ein Eingriff in die Bodenstation an sich eindeutig ein Eingriff in den Luftverkehr darstellen. Ich sehen da kaum Interpretationsspielraum. Bei einem Modell mag das rein juristisch vielleicht anders sein.

      So wurde mit das von einiger Zeit auf jeden Fall von einem Mitarbeiter LBAs erklärt.
    • skyscope schrieb:

      Ja richtig, ich halte die Begründung des Urteils hinsichtlich des Freispruches bei einem Abschuss einer Drohne durch Schusswaffengebrauchs wegen Notstandes auch für fragwürdig, und hätte gerne gesehen, ob das Urteil vom LG Dresden bestätigt worden wäre.
      Das wäre mal interessant. Ein anderes Gericht hätte sicher anders entschieden.

      skyscope schrieb:

      Aber hier geht es nicht vordergründig darum.
      Hier geht es um die Bewertung, ob der hier Angeklagte gegebenenfalls noch Tatbestandsmerkmale des § 315 StGB erfüllt hat, was auch "nicht Gegenstand des Strafbefehlsantrages der Staatsanwaltschaft" war.
      Genau das ist ja das fragwürdige. In diesem speziellen Fall und bei Volltreffer ist es vielleicht so. Was aber wäre bei einem Streifschuss, die Drohne driftet unkontrolierbar ab und landet mit Vollgas in einem Kinderwagen. Die Folgen hätter der Schütze zu verantworten, nicht der Pilot. Insofern sehr fragwürdig.
    • fingadar schrieb:

      Eventuell muss man hier zwischen Modell und unbemanntem Luftfahrtsystem differenzieren. Da nach LuftVG die Bodenstation eindeutig fester Bestandteil eines unbemanntem Luftfahrtsystems ist, sollte ein Eingriff in die Bodenstation an sich eindeutig ein Eingriff in den Luftverkehr darstellen.
      Das leuchtet mir aus mehreren Gründen nicht ein.

      Zum einen stützt man sich im Urteil und den allgemeine Rechtsquellen auf den fehlenden Beförderungscharakter unbemannter Luftfahrzeuge. Dieses gilt für UAS ja ebenso wie für Flugmodelle.

      Des Weiteren muss sich eine Tathandlung nach § 315 StGB zur einer konkreten Gefahr manifestieren. "Das bloße Beschädigen einer Anlage reicht nicht aus." (Leipold/Tsambikakis/Zöller)
      Von einer konkreten Gefahr ist laut Rechtsprechung des BGH zum 315 StGB dann auszugehen, wenn die Sicherheit einer Person oder Sache so beeinträchtigt wurde, dass es nur vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht. Ein objektiver Beobachter muss zu der Erkenntnis gelangen, "das sei aber gerade noch mal gut gegangen". Das dürfte in den wenigsten Fällen vorliegen, schon gar nicht, wenn man nur angequatscht wird - ob auf dem Feld beim Steuern seines Flugmodells oder in der Luft als Pilot.

      Und drittens ist ein Gefährdungsvorsatz hinsichtlich sämtlicher Tatbestandsmerkmale erforderlich, Auch das wird kaum substantiell hin zu argumentieren sein.


      fingadar schrieb:

      So wurde mit das von einiger Zeit auf jeden Fall von einem Mitarbeiter LBAs erklärt.

      Was man von LBA eder den Luftfahrtbehörden hört, sind letztlich auch nur Meinungsäußerungen, wie wir sie hier auch betreiben. Sie haben ebenso keine Kompetenz, diesbezüglich verbindlich den Rahmen abzustecken, und werden sich das auch nie verbindlich anmaßen.

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