skyscope schrieb:
"Das bloße Beschädigen einer Anlage reicht nicht aus."
Also, ich schon das es ausreicht für §315 wenn Du einem Flugzeug/Heli/Ballon etc im Flug ein Loch in die Aussenhaut ballerst.
Sehr merwürdig wie Du das so siehst.
Und zum Thema Gebot,
Beispiel: Rechtsfahrgebot bedeutet in Gesetzform §2 Abs 2 StVo: (Zitat) "Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit."
Selbst hier ein Gummiparagraph " es ist möglichst".
Insofern ist ein Gebot eben ein Gebot (Gebietet) und kein festgelegets Gesetz welche nach strengen Normen anzuwenden ist.
Somit hat der Richter dies für sich so ausgelegt, was evtl rechtens ist, aber aufgrund der Gefährdungslage in meinen Augen (und vieler anderer auch) falsch angewendet wurde.
Man bedenke 1000g oder mehr Drohne, über oder in der Nähe von Menschen, unkontrolliert (durch Beschädigung oder Zerstörung)
Somit bleibt für ganz klar auch hier, oder gerade hier, der §315 ganz klar anwendbar. Und nicht ein "Gebot" zu berücksichtigen!