Genau diese Ausnahmeerlaubnis habe ich beantragt und bekommen. Und dort ist Helgoland ausgeschlossen. Steht auch in dem von dir verlinkten Infoblatt. Allerdings ist auch vermerkt, dass man auch für Helgoland, obwohl Vogelschutzgebiet, auch Ausnahmen bekommt. Welche Voraussetzungen erforderlich sind und in welchem Umfang die genehmigt werden, muss wohl extra angefragt werden. Der in der Info erwähnte Ansprechpartner, Herr Eweleit, ist ein sehr umgänglicher Mensch, der sich auch belehren lässt.
Helgoland
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TomTommes schrieb:
Ich seh da eigentlich absolut keinen Interpretationsspielraum..
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@Jens Wildner da haben wir's ja. "Verboten ist der Betrieb auf der Insel Helgoland aufgrund von erhöhten Gefährdungspotentials" - dann kann man natürlich dann nicht viel machen. Rein von den allgemeinen Regeln her wäre es möglich.
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Für mich gehören alle Einschränkungen, die mir das Drohnenfliegen in irgendeiner Region untersagen, ganz selbstverständlich zu den allgemeinen Regeln.
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Genau der Umstand, dass sie eben offenbar nur für Helgoland gelten, macht sie zu speziellen und nicht allgemei gültigen Regeln.
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Da hast du völlig recht. Das Seevogelschutzgebiet Helgoland gibt es nur für Helgoland. Also keine allgemeine Regel. LuftVO auch nicht?
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Laut der LuftVO darf man dort auch fliegen.
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Empfohlene Leselektüre:
LuftVO §21b Absatz 1.6. Von da aus weiter zum Bundesnaturschutzgesetz, dann kommen Europäische Vogelschutzgebiete und dann Natura2000.
Und jetzt bin ich raus. -
Und nichts davon trifft am Nordzipfel zu.
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Andererseits ... Hmm ... bei genauerer Betrachtung ???
Wenn man die Verordnung von SH von oben nach unten ließt, kann man das auch so verstehen, dass sich das Verbot nur auf Drohnen ab 5kg bezieht und man nur dafür eine Erlaubnis braucht. Ansonsten, also für leichtere Drohnen, gelten natürlich die Bedingungen der Drohnenverordnung.
Reihenfolge im Text:
1. "...unbemanntes Luftfahrtsystem grundsätzlich bei einem Gewicht bis 5 kg erlaubnisfrei möglich. ..."
2. "...auf Antrag für ein unbemanntes Luftfahrtgerät mit einer Startmasse von mehr als 5 kg für das Bundesland Schleswig-Holstein eine Betriebserlaubnis..."
3. "...Eine Betriebserlaubnis kann für unbemannte Luftfahrtsysteme bei entsprechender Begründung für ein Jahr erteilt werden, wenn das unbemannte Luftfahrtgerät nicht mehr als 25 kg wiegt. Die Betriebserlaubnis gilt für das Bundesland Schleswig-Holstein mit Ausnahme der Insel Helgoland. ..."
M.E. heißt das doch, dass nur ab 5 kg eine Erlaubnis nötig ist!?
4. "...Verboten ist der Betrieb auf der Insel Helgoland aufgrund von erhöhten Gefährdungspotentials und Naturschutzgebieten...."
Das gilt doch eigentlich auch nur ab 5kg, da zuvor doch diese Erlaubnisklassifizierung im Text nicht aufgehoben oder geändert wurde!?
Und was heißt erhöhtes Gefährdungspotential? Meine Drohne hat keins!
So gesehen müsste man doch eigentlich, unter Beachtung der allgemeinen Regeln, mit einer Drohne unter 5 kg doch fliegen dürfen, da das ja erlaubnisfrei ist!? -
Und dennoch ist Helgoland von der Nordsee umgeben und die gilt als Bundeswasserstrasse.
Und von den "freien" Punkten ist keiner weiter als 100m vom Ufer entfernt.
Beste Grüße
DietmarWer keine Ahnung hat kennt keine Zweifel -
Aber egal, wie man die SH-Verordnung auch auslegt, da geht wirklich nichts ohne Sondergenehmigungen - habe gerade auch mal bei Map2Fly geschaut.
Den Beitrag #2 dazu, von @B69, habe ich erst danach gesehen. Irgendwie ist der mir zuvor durch die Lappen gegangen!
So habe ich immerhin mal wieder die VO von SH gelesen!
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