EU - Klassifizierung von BESTANDS - Drohnen

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • rubberduck schrieb:

      Das denke ich auch.
      Einfach "nach zertifizieren" wird man wohl nicht ermöglichen.
      Einen Klebezettel verteilen, den sich jeder im Netz irgendwo besorgen und aufkleben kann, wäre wohl das Dümmste was man machen kann.
      Das Zertifikat muss schon beim Hersteller "eingestempelt" sein.
      Der Typ von DJI hat es so erklärt, dass die Drone in dem Fall eine neue Firmware incl. neuer Seriennummer bekommt und nach Zustimmung des Nutzers auch nicht mehr downgegradet werden kann. D.h. irgendeinen Klebezettel kann man nicht auf die Drohne kleben - er muss schon exakt das repräsentieren, was elektronisch hinterlegt ist, ansonsten wäre es genau das selbe, wie wenn einfach so weiterfliegt.

      Ich persönlich glaube, dass diese Retrofit-Methode funktionieren wird und auch rechtlich ok ist, weil DJI dem Kunden technisch eine neue Drohne mit geänderten Eigenschaften zukommen lässt für welche die Konformität bescheinigt wird und dies auch mit einer neuen Seriennummer bestätigt. Dass dies ohne Berechnung und auf Basis eines bisherigen Gerätes geschieht hat den Gesetzgeber eigentlich nicht zu interessieren. Das Inverkehrbringen dieser (abgeänderten) Drohne ist dann das Datum, an dem sie die neue Seriennummer erhält und nicht der ursprüngliche Kaufzeitpunkt.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Dronepilot ()

    • Nein rechtlich wäre das auf keinen Fall in Ordnung, weil dem Kunden eine bereits ausgelieferte Drohne neuerlich in leicht abgeänderter Form übermittelt wird. Der entscheidende Vorgang ist die erstmalige Auslieferung. Alles was bis dahin nicht erfolgt ist, ist eindeutig verspätet. Solange die Delegierte Verordnung nicht abgeändert wird, handelt es sich um Wunschträume von DJI. Wenn ich dann noch erfahre, dass DJI ernsthaft glaubt, die Mini 2 könne als Kinderspielzeug deklariert werden, dann habe ich den Eindruck, dass hier mit übertriebenem Zweckoptimismus falsche Hoffnungen geschürrt werden sollen.
    • Zumal das selbstverständlich nicht kostenlos sein wird.
      Und wie schon mal erwähnt: Ich bestelle ein Retrofit-Upgrade, erhalte aber eine "neue" Drohne zurück, zumindest muss sie gegenwärtig ja so deklariert sein. Ich kaufe somit letztlich eine neue Drohne.
      Das wirft einige Diskrepanzen für DJI auf, und mir ist nicht klar, wie sie da eine neuerlich beginnende Mängelhaftungsfrist (Gewährleistung) weg argumentieren wollen.
    • Redti schrieb:

      Solange die Delegierte Verordnung nicht abgeändert wird, handelt es sich um Wunschträume von DJI. Wenn ich dann noch erfahre, dass DJI ernsthaft glaubt, die Mini 2 könne als Kinderspielzeug deklariert werden, dann habe ich den Eindruck, dass hier mit übertriebenem Zweckoptimismus falsche Hoffnungen geschürrt werden sollen.
      Auf der Einen Seite ignoriert DJI aktuell bestehende Vorgaben einfach völlig (siehe die Weigerung, einfach bei der gerade brandneu erschienenen Mini2 eine MTOM festzulegen).

      Auf der anderen Seite werden durch willfährige "Copterunis", "Insider" und "Webinare" rein juristisch gesehen völlig falsche Vorgehensweisen als gangbarer Weg in Aussicht gestellt und dadurch reichlich Verwirrung gesät (Nach-Klassifizierung, mehrere Seriennummern bzw. Typdefinitionen für das gleiche Gerät usw.).

      Da ich durchaus die gesamte DJI-Mannschaft und deren EU-Mitarbeiter nicht für Menschen halte, deren geistige Kapazitäten mit dem simplen Lesen und Verstehen von zwei EU-Regularien mit ein bisschen Anhang und Querverweisen überfordert sind (zumal eine fundierte fachjuristische Beratung auch nicht deren Budget sprengen dürfte), könnte man durchaus auf die Idee kommen, dass DJI hier gerade schlicht und einfach versucht, durch Lobbyarbeit eine Art von "Lex DJI" zu etablieren. Das aktuelle Durcheinander bei den zeitlichen Abläufen der Umsetzung der Regularien spielt ihnen dabei natürlich massiv in die Hände.
    • fingadar schrieb:

      Redti schrieb:

      Solange die Delegierte Verordnung nicht abgeändert wird, handelt es sich um Wunschträume von DJI. Wenn ich dann noch erfahre, dass DJI ernsthaft glaubt, die Mini 2 könne als Kinderspielzeug deklariert werden, dann habe ich den Eindruck, dass hier mit übertriebenem Zweckoptimismus falsche Hoffnungen geschürrt werden sollen.
      Auf der Einen Seite ignoriert DJI aktuell bestehende Vorgaben einfach völlig (siehe die Weigerung, einfach bei der gerade brandneu erschienenen Mini2 eine MTOM festzulegen).
      Sie ignorieren es nicht, sie sagen es gibt aktuell noch keinerlei verbindliche Regeln, nach denen sie das tun könnten und keine Stelle, bei der sie diese Festlegung rechtsverbindlich einreichen könnten. Dass sie einfach für sich eine MTOM festlegen bringt nichts.

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    • Dronepilot schrieb:

      Das stimmt ja nicht. Sie ignorieren es nicht, sie sagen es gibt aktuell noch keinerlei verbindliche Regeln, nach denen sie das tun könnten und keine Stelle, bei der sie diese Festlegung rechtsverbindlich einreichen könnten. Dass sie einfach für sich ein MTOW festlegen bringt nichts.
      Das ist nicht richtig. Die Klasse C0 kann von einem Hersteller zum aktuellen Zeitpunkt durchaus erfüllt werden. Siehe EU2019-0945 Anhang Teil 1. Das Einzige, das hier fehlen (würde), ist die Definition der MTOM (Ok, die Höchstgeschwindigkeit habe ich gerade nicht nachgeschaut). Und die meinte ich, da es sich um das letzte neu vorgestellte Modell (Mini2) handelt. Es handelt sich bei den Klassen nach wie vor um eine Klassifizierung und nicht, wie immer falsch behauptet, um eine Zertifizierung.

      Bei den Klassen C1-C3 ist Deine Aussage allerdings korrekt, denn hier fehlen noch die technischen Voraussetzungen.
    • fingadar schrieb:


      Das ist nicht richtig. Die Klasse C0 kann von einem Hersteller zum aktuellen Zeitpunkt durchaus erfüllt werden. Siehe EU2019-0945 Anhang Teil 1. Das Einzige, das hier fehlen (würde), ist die Definition der MTOM (Ok, die Höchstgeschwindigkeit habe ich gerade nicht nachgeschaut). Und die meinte ich, da es sich um das letzte neu vorgestellte Modell (Mini2) handelt. Es handelt sich bei den Klassen nach wie vor um eine Klassifizierung und nicht, wie immer falsch behauptet, um eine Zertifizierung.
      Aber die die Klasse muss dann doch in der Konformitätserklärung angegeben werden und ist Voraussetzung für das CE-Zeichen. So wie ich es verstehe geht das aktuell noch nicht.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Dronepilot ()

    • Redti schrieb:

      Nein rechtlich wäre das auf keinen Fall in Ordnung, weil dem Kunden eine bereits ausgelieferte Drohne neuerlich in leicht abgeänderter Form übermittelt wird. Der entscheidende Vorgang ist die erstmalige Auslieferung. Alles was bis dahin nicht erfolgt ist, ist eindeutig verspätet.

      Ich glaube wir werfen „Inverkehrbringung“ mit „werksneuheit“ in einen Topf.
      In dem Moment, wo die Drohne in ihren Eigenschaften verändert wird, diese Eigenschaften durch eine Konformitätserklärung bescheinigt werden und eine neue Seriennummer vergeben wird, ist das IMHO eine neue „inverkehrbringung“.

      Diesen Zustand haben wir heute übrigens schon, wenn jemand DJI Care Refresh in Anspruch nimmt. Dann erhält er u.U. auch eine Drohne, die aus anderen Drohnen aufbereitet wurde, aber eine neue Seriennummer bekommt. Wann wäre denn die Inverkehrbringung dieser Austauschdrohne? Zum Auslieferungszeitpunkt der gecrashten Drohne? Zum Auslieferungszeitpunkt des zugrunde liegenden Chassis oder zum Zeitpunkt der Auslieferung mit neuer Seriennummer?

      Solange die Delegierte Verordnung nicht abgeändert wird, handelt es sich um Wunschträume von DJI.


      Aber DJI sagst das ja nicht einfach so, sondern sie stehen nach eigenen Angaben in Kontakt mit den entsprechenden Stellen.

      edit MOD: Vollzitat und Antwort darauf entfernt, bitte Regel C.8 beachten!

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    • Redti schrieb:

      Nein rechtlich wäre das auf keinen Fall in Ordnung, weil dem Kunden eine bereits ausgelieferte Drohne neuerlich in leicht abgeänderter Form übermittelt wird.
      Hier hätte ich eine Verständnisfrage: Wie ist dieser Sachverhalt hinsichtlich dieses Memo's "Conversion of non-compliant drones" (unten der Link zu dem Beitrag von skyscope aus dem "EU-Klassifizierung von BESTANDS-Drohnen"-Parallel-Thread) zu sehen? Wurde dieser Punkt bisher in der Verordnung nicht berücksichtigt oder ist das ein Punkt, welcher dann bei der nationalen Gesetzgebung eventuell Berücksichtigung finden könnte? Diese beschreibt doch als eine Option das von Dronepilot genannte Scenario.

      Conversion of non-compliant drones
      It's never so bad that it can't get worse

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Mikam_0815 ()

    • @Mikam_0815: Da es hier um die EU-Verordnung 2019/945 geht, haben die Mitgliedsländer keine Möglichkeit im Rahmen nationaler Gesetze oder Verordnungen irgendetwas daran zu verändern oder umzudeuten. Die Möglichkeit einer nachträglichen Zertifizierung ist in dieser Verordnung deshalb nicht vorgesehen, weil der Verordnungstext so eindeutig ist, dass dies nicht möglich ist. Alle vorgeschriebenen Maßnahmen müssen bereits bei der Auslieferung erfüllt sein. Solange dieser Verordnungstext nicht geändert wird, ist es nicht möglich eine bereits ausgelieferte Drohne - nur deshalb weil sie eine neue Seriennummer bekommt und einige Verbesserungen - als erstmalig ausgeliefert zu bezeichnen.
    • In der Verordnung ist übrigens nicht von Auslieferung die Rede, sondern von „Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Erzeugnisses auf dem Unionsmarkt". Die Frage wäre nun, warum das Update einer Drohne, die Vergabe einer neuen Typbezeichnung / Seriennummer und Ausstellung einer Konformitätserklärung nicht als das "erstmalige Inverkehrbringen" eben genau dieser veränderten Variante angesehen werden kann.
    • @skyscope Es gibt aktuell keinen einzigen rechtlichen, formalen oder normativen Hinderungsgrund für einen Hersteller, ein UAV, das er einführt und die Kriterien einer Klassifizierung nach C0 erfüllt, dieses als solches auch zu klassifizieren. Dazu muss weder eine Norm eingeführt werden, noch fehlt eine solche. Egal, was Du hier schreibst :)

      PS: Lass' die nur in Deinen eigenen Augen witzige Polemik. Ist schlechter Stil.
    • @fingadar: Ich habe deshalb den Begriff "Zertifizierung" verwendet, weil in den drei Foren, in denen ich schreibe, dieses Wort im Sinne von "Klassifizierung" verwendet wird. Aber korrekter ist natürlich der Begriff "Klassifizierung".

      @Dronepilot:
      Im Anhang zur Delegierten Verordnung wird für alle Klassen vorgeschrieben, dass diese Geräte mit Herstelleranweisungen in Verkehr gebracht werden müssen, die mehrere Punkte enthalten, von denen ich hier nur die UA-Klasse und die MTOM beispielhaft anführe.
      Wenn diese Voraussetzungen nicht bereits im Zeitpunkt des „in Verkehr bringen“ vorliegen, ist es nachträglich bereits zu spät und die zwingenden Voraussetzungen dieser Verordnung sind nicht erfüllt. Unter dem Begriff „Inverkehrbringen“ versteht die Delegierte Verordnung die erstmalige Bereitstellung eines Erzeugnisses auf dem Unionsmarkt. Wenn daher DJI einen Kopter an den Endkunden im Unionsmarkt ausgeliefert hat, dann ist dieser entscheidende Moment bereits vorbei. Dieses Erzeugnis wird durch eine nachträgliche Rücknahme durch den Erzeuger und durch die Änderung der Seriennummer und einem Softwareupdate nicht plötzlich ein anderes Erzeugnis und kann daher auch nicht nochmals Gegenstand einer erstmaligen Bereitstellung auf dem Markt werden.
    • Redti schrieb:

      Wenn diese Voraussetzungen nicht bereits im Zeitpunkt des „in Verkehr bringen“ vorliegen, ist es nachträglich bereits zu spät und die zwingenden Voraussetzungen dieser Verordnung sind nicht erfüllt. Unter dem Begriff „Inverkehrbringen“ versteht die Delegierte Verordnung die erstmalige Bereitstellung eines Erzeugnisses auf dem Unionsmarkt.
      Das trifft auf das Modell mit der alten Seriennummer zu. Wird dieses Modell aber "umgebaut" und so zu einem neuen Typ, der eine neue Typenbezeichnung hat, eine neue Seriennummer und eine neue Konformitätserklärung, dann ist es in dem Moment technisch die erstmalige Bereitstellung eines neuen Modells. Dass dieses neue Modell quasi aus alten Teilen aufgebaut ist untersagt der Gesetzgeber in der Verordnung nicht, solange der Hersteller die Konformität sicherstellt und die Seriennummer erstmalig in Verkehr bringt.

      In der Verordnung steht auch ausdrücklich, dass die Bereitstellung am Markt nicht nur durch einen Kaufvorgang erfüllt wird:
      „Bereitstellung auf dem Markt“ (making available on the market): jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Erzeugnisses zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäfts­ tätigkeit;