Foto für Webseite der Gemeinde

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    • Foto für Webseite der Gemeinde

      ich habe heute ein Foto in einer FB Gruppe gepostet und danach schrieb mich jemand von der Gemeinde an, ob er das Foto für die Webseite der Gemeinde verwenden darf.
      Ist das erlaubt ohne Gewerbe bzw. gewerbliche Versicherung?
      Ich mache das natürlich kostenlos, weil ich dort öfter fliegen will und das auch dem Image dieses Spots zugute kommt.
      Mein persönliches Empfinden sagt ja, da die Gemeinde ja kein Unternehmen ist.
    • Danke dachte mit der gewerblichen Versicherung gäbe es Probleme.
      Außerdem ist es eine Burg der hessischen Schlösserverwaltung, allerdings schreiben die nur das "Überfliegen" verboten ist.
      Und das hab ich ja nicht.

      Wörtlich heißt es da
      Unsere Gäste möchten nicht von unbemannten Luftfahrtsystemen, den so genannten „Drohnen“, bei einem Besuch unserer Schlösser, Burgen und Gärten belästigt oder gar gefährdet werden, deswegen ist ein Überfliegen unserer Liegenschaften mit solchen unbemannten Flugobjekten grundsätzlich verboten.

      Die Burg ist aktuell leer und wird nicht genutzt.
      Ich habe sie mit Abstand von einem Acker aus fotografiert.
    • Ob für die Gemeinde oder ein Unternehmen, spielt dabei wie immer keine Rolle, ausschließlich der Zweck des Aufstiegs ist entscheidend.
      Wenn das eine einmalige Sache ist, spricht nichts dagegen - der ursprüngliche Zweck war ja zu Sport und Freizeitzwecken

      Kommt so was öfter vor, könnte man anderes annehmen, im Fall der Fälle. Ebenso, wenn du nicht ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken fliegst.

      Nebenbei:

      Michael67 schrieb:

      Burg der hessischen Schlösserverwaltung, allerdings schreiben die nur das "Überfliegen" verboten ist.

      Interessant, wusste ich noch gar nicht, dass die Schlösserverwaltung in Hessen auch den Luftraum regelt. :)

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    • skyscope schrieb:


      Interessant, wusste ich noch gar nicht, dass die Schlösserverwaltung in Hessen auch den Luftraum regelt. :)
      Sei Du mal in Bayern und hab Du mal mit der bayerischen Schlösserverwaltung zu tun :)

      Du glaubst gar nicht, was diese, im Freistaat extrem einflussreiche Behörde, ungeachtet irgendwelcher Gesetzeslagen alles für sich in Anspruch nimmt. Die haben, ungeachtet der Frage der Rechtmäßigkeit, einen recht langen Atem. Und im Zweifelsfall haben sie auch bei der Exekutive vor Ort immer erst mal den besseren Stand.

      (Was nicht heisst, dass Du nicht prinzipiell recht hast, nur ist für diese Recht viel juristisches Fachwissen, kompetente Vertretung und hohes Engagement nötig)
    • fingadar schrieb:

      Du glaubst gar nicht, was diese, im Freistaat extrem einflussreiche Behörde, ungeachtet irgendwelcher Gesetzeslagen alles für sich in Anspruch nimmt.

      @fingadar, auch in Bayern fliege ich über Burgen und Schlösser, wo es luft- und privatrechtlich geht, da ist mir irgendeine Seilschaft oder ein "Überflugverbot" aus dem Bauch heraus dort völlig egal.
      Und sollte ich dabei auf Schwierigkeiten aufgrund von ordnungsbehördlicher Willkür stossen, bereite ich ebenfalls Schwierigkeiten. Ich weiß ziemlich genau, wo da die Hebel anzusetzen sind, dass es weh tut - sprich immens viel Arbeit macht - und du glaubst gar nicht, was ich da für einen langen Atem habe. Kann ich mir regelrecht zum Hobby machen. :)

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    • @skyscope
      Fliegst du auch drüber, wenn die Schlösser bewohnt sind oder als Hotel etc. genutzt werden?
      Zählt das nicht dann zu Wohngrundstück?
      Oder hast du das schon ausgeklammert?

      Zumindest ist für das Erstellen von Bildmaterial von Schlössern die Erlaubnis der bayerischen Schlösserverwaltung/Eigentümer notwendig.
      DJI Air 3 Fly More Combo
    • Wird hier offtopic. In Kürze:
      a) Ich schrieb ja, privat- und luftrechtlich zulässig. Die Burg des Threaderstellers war unbewohnt.
      b) Gegebenenfalls erlaubnispflichtig ist nur das Erstellen von Bildern vom Staatsgrund aus. Kein Betreten des zugehörigen Grundstücks, keine Erlaubnispflicht (bei Burgen und Schlössern, Tod des "Architekten" > 70 Jahre).
    • skyscope schrieb:

      Interessant, wusste ich noch gar nicht, dass die Schlösserverwaltung in Hessen auch den Luftraum regelt
      Die sind doch Eigentümer und können den Überflug verbieten ? Daher hatte ich mich zurückgehalten.


      RC-Role schrieb:

      Hast du nicht eine gewerbliche Drohnenversicherung (für deine UAV-Aufstiegserlaubnis in Bayern)?
      Nein, da ich ja wie gesagt nur privat fliege. Das hier kam auch nur durch den Post in der Gruppe und Anfrage von der Gemeinde, die da mitlas.
      Mir ging es da mehr um das Image, da ich da öfter fliege.
      In letzter Zeit sind da viele unterwegs, die auch schon planschende Kinder im Garten gefilmt haben.
      Die Einwohner sind da extrem empfindlich geworden.
      Letztes Jahr konnte ich das problemlos fliegen.
      Daher diese Aktion in der Gruppe aus eigenem Interesse, das Image der Steuerer wieder etwas gerade zu rücken und wenn die Gemeinde das dann auch noch nutzt, bleibt mir der Spot weiterhin. Das ist der Grund.

      In Bayern habe ich die Allgemeinverfügung, weil wir nahe am Bahngleis bauen wollen (20 m Entfernung) und ich den Fortschritt filmen will. Nur da führe auch das Flugbuch. Und ab und zu mal wenn es Sinn macht, näher an einer Bundesfernstraße zu fliegen. Ich nutze das kaum, aber für 60 EUR einfach mitgenommen.


      skyscope schrieb:

      auch in Bayern fliege ich über Burgen und Schlösser,
      Klingt gut, es kommt ja drauf an, was Du mit den Bildern machst. Schaust Du dir die im stillen Kämmerlein an, OK, bei Verkauf etc oder Veröffentlichung wäre ja die Panoramafreiheit eher das Problem, als der Überflug.


      skyscope schrieb:

      Die Burg des Threaderstellers war unbewohnt.
      Richtig, Pächter weg, alles dicht. Die Begründung ist ja in Hessen die Sicherheit (Herabfallende Teile etc. ) und nicht die Veröffentlichung an sich.

      Danke erstmal für Eure Einschätzung.

      Ich gebe die Bilder dann weiter und wenn sich die Schlösserverwaltung dann aufregen sollte, wird sie es schwer haben, wenn die Gemeinde, in der diese Veste/Burg steht, das Bild nutzt.

      Und wie gesagt, es war nicht die Absicht und mir ging es rein um das Image dort zu schützen, da ich dort eigentlich sehr oft fliege und ich mir erhoffe, dass die Leute dann nicht mehr meckern, sondern mir den roten Teppich ausrollen und meiner M2P :)
    • RC-Role schrieb:

      Michael67 schrieb:

      In Bayern habe ich die Allgemeinverfügung
      Damit kannst doch dann gar nicht zu Freizeitzwecken fliegen, brauchst also ne gewerbliche Versicherung.
      Diese Allgemeinverfügung für Bayern habe ich auch. Und warum muss ich zwingend eine gewerbliche Versicherung haben um diese Verfügung nutzen zu können?
      So langsam kommen mir Zweifel auf ob mir als Freizeitpilot diese Verfügung überhaupt was bringt.
      DJI Mini 2, DJI Air2s...???
    • RC-Role schrieb:

      Die gilt dann auch fürs hessische Schlossbild.
      In Hessen habe ich keine Genehmigung. Daher hat Bayern und Hessen ja keine Verbindung. Und die Genehmigung in Bayern bzw. woanders nach Allgemeinverfügung ist doch nicht automatisch an ein Gewerbe geknüpft?


      Pinkcream69 schrieb:

      Diese Allgemeinverfügung für Bayern habe ich auch.
      Ich denke nicht, denn sie erlaubt Dir in dem Umfang einfach nur mehr (1:1 Regel etc.) und in meiner steht auch nichts davon drin, dass sie nur gewerblich nutzen muss. Es wurde ja nicht mal nach einem Kenntnisnachweis gefragt.

      Außerdem ist ja jede Drohne mit Kamera per Definition ein UAV, also JEDE Drohne, auch die Mini, müssten gewerblich versichert sein, OHNE diese Verfügung. Ein Flugmodel hat per Definition KEINE Kamera. Also müsste JEDER hier im Forum, der Bilder und Videos einstellt eine gewerbliche Versicherung haben, insbesondere, da sich hier auf den Seiten Werbung befindet vom Forenbetreiber.

      Ansonsten kann man gern hier weiter diskutieren. Das ist ja tatsächlich kein neues Thema:
      Ab wann wirds gewerblich...

      So wie ich das einschätze, gibt es dazu keine 100 prozentige, klare Regelung, selbst die Auslegung vom Herr Sonnenschein, den ich mal in einem anderen Zusammenhang als DMFV Mitglied dazu befragt hatte (Bilder vom Eibsee Hotel nachträglich ans Hotel geben, wozu es nie kam, da die nicht so toll wurden).

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    • Michael67 schrieb:

      Und die Genehmigung in Bayern bzw. woanders nach Allgemeinverfügung ist doch nicht automatisch an ein Gewerbe geknüpft?
      So weit ich weiß, gibt es die bayrische Allgemeinverfügung für UAV oder Flugmodelle. Letztere erlaubt nur den Flug innerhalb 1.5km um Flugplätze und sonst nix. Die hast du wohl nicht weil die ja nix bringt. Du hast vermutlich die für UAVs, also alles außer Freizeitflüge. Fliegst du danach/damit als UAV gilt aber eine "Flugmodellversicherung" nicht mehr, sondern du brauchst eine für UAVs. Die versichert alles außer Freizeitflüge, wird ugs. als "gewerblich" bezeichnet und gilt weltweit, also auch für gewerbliche Flüge in Hessen.
    • Dann kündige ich meine Versicherung beim dmfv und gehe zu den Helden. Für 39 im Jahr sind da gelegentliche, gewerbliche Flüge bis zu einem bestimmten Betrag versichert.
      Beim dmfv zahle ich ja 65 eur.


      "Wenn du mit deinen Aufnahmen zum Beispiel auf YouTube etwas dazuverdienst, passt das für uns, solange du es auf nebenberuflicher, selbstständiger Basis tust. Bis 20.000 Euro Umsatz oder 6.000 Euro Gewinn pro Jahr ist die nebenberufliche Tätigkeit mitversichert."
    • @Michael67
      Wenn Du zum Zeitpunkt des Flugs einfach nur zum Zweck der Freizeitgestaltung geflogen bist (und das bist Du ja), warst Du mit einem Modell unterwegs. Das nachträgliche Verwenden einer Aufnahme zu anderen Zwecken ändert nicht rückwirkend den Flugzweck. Das ist allerdings nur noch aktueller Stand bis zum 31.12.2020.

      Das Luftrecht kennt in dem Zusammenhang übrigens die Begriffe „privat“ oder „gewerblich“ überhaupt nicht. Deine Versicherung eventuell aber schon, aber auch da gilt, welcher Zweck lag dem Flug ursprünglich zu Grunde.

      Was das Motiv und die Verwendung angeht: Lass doch einfach die Gemeinde das Bild von der hessischen Schlösserverwaltung freigeben. Die haben da normalerweise kaum Probleme, die Absolution zu bekommen (unabhängig, ob die juristisch überhaupt nötig ist oder nicht). Die Veste Otzberg ist mal definitiv kein Wohngebäude, urheberrechtlich dürfte die auch nicht relevant sein, aber warum ein Risiko eingehen? Die Gemeinde will die Aufnahme, also soll die sich das freigeben lassen.

      Grüße aus der direkten bayerischen Nachbarschaft am Rand des Odenwalds,
      Stefan
    • @fingadar
      Danke für den Tipp. Schreibe ich einfach in die Mail mit den Bildern dazu, das sie es so machen sollte. Ob sie es dann tun oder nicht ist dann ja egal, da ich den Hinweis darauf dokumentiert habe.
    • Michael67 schrieb:

      Die sind doch Eigentümer und können den Überflug verbieten ?
      Nein, solange durch den Überflug keine Beeinträchtigung für die Nutzung gegeben ist.

      Michael67 schrieb:

      Schaust Du dir die im stillen Kämmerlein an, OK, bei Verkauf etc oder Veröffentlichung wäre ja die Panoramafreiheit eher das Problem, als der Überflug
      Nochmal: Bei einem alten Schloss / Burg / Gebäude ist die Regelschutzfrist abgelaufen, wenn der Erbauer / Architekt seit mehr als 70 Jahren tot ist. Und wer keine Urheberrechte oder ausschließlich gewährte Nutzungsrechte hinsichtlich Bildaufnahmen inne hat, kann kein Verbot aussprechen oder eine Erlaubnis einfordern.

      Michael67 schrieb:

      Außerdem ist ja jede Drohne mit Kamera per Definition ein UAV, also JEDE Drohne, auch die Mini, müssten gewerblich versichert sein, OHNE diese Verfügung. Ein Flugmodel hat per Definition KEINE Kamera. Also müsste JEDER hier im Forum, der Bilder und Videos einstellt eine gewerbliche Versicherung haben, insbesondere, da sich hier auf den Seiten Werbung befindet vom Forenbetreiber.
      Wie kommst Du bloss darauf? Stimmt komplett nicht.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • Michael67 schrieb:

      ... ist ja jede Drohne mit Kamera per Definition ein UAV, also JEDE Drohne, auch die Mini, müsstent gewerblich versichert sein, OHNE diese Verfügung. Ein Flugmodel hat per Definition KEINE Kamera. ...
      Oh, ohhh böser Fehler! Wo hast Du denn diese Definition her?

      Lt. LuftVG §1 gibt es lt. Abs (2) Punkt 9 „Flugmodelle“. Im 2 Satz des Nachsatzes steht dann auch

      LuftVG §1 schrieb:

      ...
      Ebenfalls als Luftfahrzeuge gelten unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (unbemannte Luftfahrtsysteme).
      Also alle „unbemannten Fluggeräte“ die nicht zum „Zweck der Sport- und Freizeitgestaltung“ betrieben wird, ist ein „Unbemanntes Luftfahrtsystem“ (UAS)! Im Umkehrschluss sind alle „unbemannten Fluggeräte“ die zum „Zweck der Sport- und Freizeitgestaltung“ betrieben wird, ein „Flugmodell“.

      So sieht es auch die „Allgemeinverfügung des RP Stuttgart für Baden-Württemberg“ wo im 2. und 3. Satz steht.

      Allgemeinverfügung RP Stuttgart schrieb:

      ... Unbemannte Luftfahrtsysteme sind unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (§ 1 Abs. 2 Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes - LuftVG - ). Flugmodelle im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 9 LuftVG sind unbemannte Luftfahrzeuge, die in Sichtweite des Steuerers ausschließlich zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 der Luftverkehrs-Zulassungs- Ordnung - LuftVZO - ). ...
      Dazu gab es sogar mal (oder gibt es vermutlich noch) "Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 7 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)" die in der NfL I 281/13 (eine aktueller Fassung ist mir momentan nicht geläufig) veröffentlich wurden. Dort steht auf er 1. Seite im 2. Absatz zu "1. Anwendbarkeit":

      NFL I 281/13 schrieb:

      ...
      Dabei erfolgt die im Einzelfall erforderliche Abgrenzung zwischen unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 9 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) ausschließlich über den Zweck der Nutzung: Dient die Nutzung des Geräts dem Zwecke des Sports oder der Freizeitgestaltung, so gelten die Regelungen über Flugmodelle. Ist mit dem Einsatz hingegen ein sonstiger, insbesondere gewerblicher Zweck verbunden (z.B. Bildaufnahmen mit dem Ziel des Verkaufs), so handelt es sich um ein unbemanntes Luftfahrtsystem, dessen Betrieb unabhängig von seinem Gewicht gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 7 LuftVO erlaubnispflichtig ist.
      ...

      Deiner Annahme, dass alle "unbenannten Fluggeräte" welche eine Kamera tragen automatisch als "UAS" gelten, ist früher (bis ca. 2015) die Landesluftfahrtbehörde Rheinland-Pfalz gefolgt. Hat dies jedoch auf Betreiben des DMFV geändert. Zu Deiner Annahme auch eine Stellungnahmen des DMFV-Justiziar Carl Sonnenschein: "Modelle Mit Kamera - das muss man wissen".

      Kommen wir jetzt zur Allgemeinverfügung von Bayern. Hier sind die meisten Ausnahmen der Verbote nach §21b der LuftVO ausschließlich für UAS und eben nicht für Flugmodelle. Dies regelt in der Allgemeinverfügung für Bayern der Absatz "IV. Allgemeine Zulassung von Ausnahmen von Verboten nach §21b LuftVO mit Neben Bestimmungen"

      IV. Allgemeine Zulassung von Ausnahmen von Verboten nach §21b LuftVO mit Neben Bestimmungen schrieb:

      Die nachfolgenden Ausnahmezulassungen gelten nicht für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten bei Nacht im Sinne des Artikels 2 Nummer 97 der Durchführungsver- ordnung (EU) Nummer 923/2012 und nur für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen, es sei denn in der jeweiligen Ausnahmezulassung ist ausdrücklich auch die Geltung für den Betrieb von Flugmodellen festgelegt. ...
      Demnach gelten ausschließlich die Ausnahmen lt. Punkt 4. Ausnahme von dem Verbot nach §21b Abs. 1 Nr. 9 LuftVO (Betrieb innerhalb von Kontrollzonen" und 5. Ausnahmen von dem Verbot nach §21b Abs. 1 Nr. 6 "Betrieb über Naturschutzgebieten" auch für Flugmodelle, also zu "Sport und Freizeitzwecken". Alle anderen Ausnahmen (also auch die genannte 1:1 Regel) gelten ausschließlich für ein "unbemanntes Luftfahrtsystem" (UAS) (nicht zu verwechseln mit "unbemanntes Fluggerät" was den Oberbegriff für alle ferngesteuerten Luftfahrzeuge, also für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme, gilt) und setzen auch eine entsprechende Versicherung, die nicht nur Flugmodelle absichert, voraus.

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    • quadle schrieb:

      Michael67 schrieb:

      ... ist ja jede Drohne mit Kamera per Definition ein UAV, also JEDE Drohne, auch die Mini, müsstent gewerblich versichert sein, OHNE diese Verfügung. Ein Flugmodel hat per Definition KEINE Kamera. ...
      Wo hast Du denn diese Definition her?
      Ja, schreib doch nicht sowas, du hast hier inzwischen ja eine Vorbildfunktion was die Regeln betrifft ;)