EU Drohnenverordnung betreffs DJI MINI 2 - Infos

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • EU Drohnenverordnung betreffs DJI MINI 2 - Infos

      Hallo zusammen,

      wir haben versucht, die EU Drohnenverordnung (gültig ab 2021) herunter zu brechen auf das, was wirklich Gültigkeit für die DJI MINI 2 / DJI Mavic MINI 2 hat.

      Auf die wirklich wichtigen, relevanten und maßgeblichen Dinge. Durch die Komplexität des Themas kann es natürlich sein, daß Details noch ergänzt werden müssen - sollte da jmd etwas auffallen, gern hier melden.
      Aber bitte nur mit genauen Bezug auf den original Gesetzestext - keine Links zu anderen Interpretationen - das hilft nicht weiter und wäre nicht valide..

      Außerdem hier eine Zusammenfassung der gesamten EU-Drohnenverordnung 2021



      Gruß
    • Danke für die Zusammenfassung.
      2 Anmerkungen dazu:


      das Fliegen ist auch in Wohngebieten / über Wohngrundstücken erlaubt schrieb:


      WIRKLICH? Das wäre ja genial. Dann könnte man in der Stadt/Ort einfach so drüber. Kann ich mir nicht wirklich vorstellen oder ich habe das übersehen. In Spanien ist es so, da kenn ich das.

      Ich glaube, diese Regel gilt NICHT, wenn die Drohne eine Kamera hat. So lese ich das aus der Verordnung, also darf man das mit der Mini m.E. auch nicht.

      Dann:
      Was gilt aber ab 1.1.2023?
    • Danke für die Zusammenfassung. Allerdings haben sich zwei Fehler eingeschlichen.

      Erste Unkorrektheit (keine Registrierung):

      Eine Registrierung ist wegen der Kamera erforderlich.

      Zweite Unkorrektheit (Flug nahe von Menschen):

      Ab 1.1.2021 gelten folgende Übergangsregeln aus den Artikeln 20 bzw. 22: Alle UAS unter 250g dürfen nach den Regeln der Unterkategorie A1 geflogen werden. Das bedeutet, dass unbeteiligte Personen überflogen werden dürfen, jedoch niemals Menschenmassen. Durchführungsverordnung 2019/947
      Gruß Brubaker
    • @Michael67: doch ich glaube schon - das mit der Kamera lese ich nirgends heraus..

      Bitte nochmal genau schauen, ob du da irgendwo etwas findest..

      @Brubaker

      Jein - wegen der Registrierung bin ich noch mit DJI im Kontakt - da gibt es ja nochmal die Ausnahme, ob die Drohne als Spielzeug klassifiziert ist - dann fällt die Registrierung meiner Meinung nach auch weg, wenn sie eine Kamera hat.. habe aber nochmal ergänzt, daß das noch offen ist..

      Thema 2 mit Menschen: auch jein - es gibt einmal den Satz, den Du zitierst.. dann aber gibt es bei OFFEN noch den Satz:
      "Der Fernpilot sorgt dafür, dass das unbemannte Luftfahrzeug in einer sicheren Entfernung von Menschen gehaltenund nicht über Menschenansammlungen geflogen wird."

      Außerdem steht in A1:
      Die in Nummer 5 Buchstabe d genannten unbemannten Luftfahrzeuge müssen so betrieben werden, dass einFernpilot eines unbemannten Luftfahrzeugs keine Menschenansammlungen überfliegt und nach vernünftigemErmessen davon ausgehen kann, dass keine unbeteiligte Person überflogen wird. Werden unerwarteter Weiseunbeteiligte Personen überflogen, verkürzt der Fernpilot die Zeit, in der das unbemannte Luftfahrzeug diese Personenüberfliegt, soweit wie möglich


      Gib da gern auch nochmal Rückmeldung, ob du da wirklich andere Informationen hast?



      @Sascha3580 für MINI 1 und für Mavic Air 2 mache ich das ggf nochmal separat ;)
      Willkommen in unserem Forum!
      Hilfe findet ihr hier >> FAQ
    • Jogi schrieb:

      Außerdem steht in A1:
      Die in Nummer 5 Buchstabe d genannten unbemannten Luftfahrzeuge müssen so betrieben werden, dass ein Fernpilot eines unbemannten Luftfahrzeugs keine Menschenansammlungen überfliegt und nach vernünftigemErmessen davon ausgehen kann, dass keine unbeteiligte Person überflogen wird. Werden unerwarteter Weise unbeteiligte Personen überflogen, verkürzt der Fernpilot die Zeit, in der das unbemannte Luftfahrzeug diese Personenüberfliegt, soweit wie möglich


      UAS.OPEN.020 UAS-Betrieb in Unterkategorie A1 Punkt 2

      Die in Nummer 5 Buchstaben a bis c genannten unbemannten Luftfahrzeuge müssen so betrieben werden, dass der Fernpilot des unbemannten Luftfahrzeugs unbeteiligte Personen, aber niemals Menschenansammlungen überfliegen darf.


      UAS.OPEN.020 UAS-Betrieb in Unterkategorie A1 Punkt 5

      Der UAS-Betrieb muss mit einem unbemannten Luftfahrzeug durchgeführt werden,

      a) das im Falle eines privat hergestellten UAS eine MTOM, einschließlich Nutzlast, von weniger als 250 g und eine Betriebshöchstgeschwindigkeit von unter 19 m/s hat, oder

      b) die Anforderungen von Artikel 20 Buchstabe a erfüllt,

      c) das als ein UAS der Klasse C0 gekennzeichnet ist und die Anforderungen dieser Klasse nach Teil 1 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 erfüllt, oder

      d) das als ein UAS der Klasse C1 gekennzeichnet ist und die Anforderungen dieser Klasse nach Teil 2 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 erfüllt und mit einem eingeschalteten und aktualisierten System für die direkte Fernidentifizierung und einer Geo-Sensibilisierungsfunktion betrieben wird.


      Im Punkt 5 trifft für die Mini 1 und 2 nur Buchstabe b) zu. Buchstabe d) trifft nicht zu, da keine Klasse C1 zugeordnet ist.

      Ich habe gerade wieder festgestellt, dass das Lesen dieses Gesetzestextes sehr anstrengend ist. Um manche Zusammenhänge zu verstehen, muss man im Dokument hoch und runter springen. Komplizierter hätte man es wohl nicht formulieren können. :(

      Edit: Ich habe noch den Punkt 2 hinzugefügt, damit wird es etwas übersichtlicher.
      Gruß Brubaker

      Dieser Beitrag wurde bereits 6 mal editiert, zuletzt von Brubaker ()

    • Hallo @Jogi,

      in Deiner Zusammenfassung übersiehst Du einen entscheidenden Punkt. Mit der neuen Drohnenverordnung zählt nicht mehr das Abfluggewicht, sondern die höchstzulässige Startmasse (MTOM). Das ändert einiges für die Mini 2.
      Für Artikel 22 (Übergangsfrist von 30 Monaten) hat das keine Auswirkungen, denn die Mini 2 liegt unter 500 Gramm.
      Für Artikel 20 (Die Zeit nach der Übergangsfrist) bedeutet das, dass die Mini 2 nicht mehr in A1 geflogen werden darf.

      Im (inzwischen geschlossenen) Parallelthread zitiere ich die entsprechenden Verordnungstexte im Detail. drohnen-forum.de/index.php/Thread/53181
      Ich freue mich sehr, wenn wir das inhaltlich diskutieren können, diskutieren dürfen. (Ich war ein bisschen verwundert, wieso der Parallelthread so schnell geschlossen wurde.)
    • mh123 schrieb:

      Für Artikel 20 (Die Zeit nach der Übergangsfrist) bedeutet das, dass die Mini 2 nicht mehr in A1 geflogen werden darf.
      Nun ja, bei dieser Betrachtungsweise müßten die Mini 1 und 2 dann wohl in den Müll entsorgt werden.


      Artikel 20:

      a) in Unterkategorie A1 nach Teil A des Anhangs, sofern das unbemannte Luftfahrzeug, einschließlich Nutzlast, eine höchstzulässige Startmasse von weniger als 250 g hat;

      b) in Unterkategorie A3 nach Teil A des Anhangs, sofern das unbemannte Luftfahrzeug, einschließlich Nutzlast, eine höchstzulässige Startmasse von weniger als 25 kg hat.


      Da Punkt b) wegen der fehlenden Angabe des MTOM ebenfalls nicht zutrifft, würde das dann ein Flugverbot bedeuten. Man kann wohl davon ausgehen, dass das nicht so sein wird. :)


      mh123 schrieb:

      Ich freue mich sehr, wenn wir das inhaltlich diskutieren können, diskutieren dürfen.
      Das wurde seit dem Erscheinen der Mini 1 hier und anderswo bis zur Erschöpfung getan. Das ist nun wirklich nicht mehr so interessant. Aber vielleicht verfolgst du ja mit deiner Anmeldung hier und deinem ersten Beitrag mit einer reißerischen Überschrift ganz andere Absichten? ?(
      Gruß Brubaker
    • Du willst doch nicht wirklich behaupten wollen, dass die Mini für mehr als 24,75 kg Nutzlast ausgelegt ist!
      Aber dass sie mehr als 1 Gramm Nutzlast tragen darf sagt DJI selbst (indem sie Progguards und Snap Adapter als offizielles Zubehör anbieten und auch in die Anleitung schreiben, dass das jeweils zu mehr als 250 Gramm Startgewicht führt).

      Ich finde, ich diskutiere hier ganz sachlich, zitiere die entsprechenden Verordnungen usw.

      ((Meine Absichten? Ich habe Interesse, mir eine Drohne zu kaufen, wollte aber sicher gehen, dass sie auch "zukunftssicher" ist. Deshalb habe ich mich in die Verordnungen eingelesen. Als die Mini 2 angekündigt wurde, habe ich mich gefreut - und war dann enttäuscht, dass DJI sie nicht als "unter 250 Gramm höchstzulässiges Startgewicht" definiert hat und sie deshalb - meiner Meinung nach - in 3 Jahren nicht mehr in A1 geflogen werden darf. Ich habe dann hier geschrieben, wie ich zu meiner Meinung gekommen bin, zum einen, um andere zu warnen, zum anderen um zu überprüfen ob ich vielleicht etwas übersehen habe.
      Und was sind Deine Absichten? Warum behauptest Du, die MTOM würde nicht unter 25 kg liegen? Warum gehst Du nicht auf meine sachlichen Argumente und Verordnungs-Zitate ein? Warum reagierst Du so böse und unterstellst mir "andere Absichten"?))

      PS. Jetzt hab ich mich doch zu einer Antwort hinreißen lassen, obwohl ich erst auf ein Admin-Signal warten wollte, ob ich hier schreiben darf. Jogi scheint ja dafür zu sein, bittet um Argumente und Verordnungs-Zitate. Das ist genau das, was ich gemacht habe. Aber andere scheinen das nicht zu mögen.
    • mh123 schrieb:

      Du willst doch nicht wirklich behaupten wollen, dass die Mini für mehr als 24,75 kg Nutzlast ausgelegt ist!
      Das habe ich nicht behauptet. Die Angabe MTOM fehlt gänzlich. Daher ist der Punkt b) streng genommen auch nicht gültig.


      mh123 schrieb:

      Warum reagierst Du so böse und unterstellst mir "andere Absichten"?))
      Das sollte keinesfalls so rüber kommen. Es war als Frage formuliert. Du hingegen hast in deinem ersten Beitrag in der Überschrift die Behauptung aufgestellt, dass die MM 2 nicht zukunftsicher ist. Es wäre evtl. besser gewesen, das als Frage zu formulieren.
      Gruß Brubaker
    • mh123 schrieb:

      in Deiner Zusammenfassung übersiehst Du einen entscheidenden Punkt. Mit der neuen Drohnenverordnung zählt nicht mehr das Abfluggewicht, sondern die höchstzulässige Startmasse (MTOM).
      EU-Regeln für den Betrieb von Drohnen [Sammelthread]

      #1.164


      Jetzt wir hier auch wieder alles diskutiert, was schon längst in diversen anderen Themen zum erbrechen stattgefunden hat. Ob das wirklich Sinn macht?
    • Ich zitier den Beitrag mal... Manche Menschen sind scheinbar nicht in der Lage auf Links zu klicken, ist ja nix neues... ;)

      Redti schrieb:

      Im Nachbarforum hat jemand aus einer schriftlichen Antwort des LBA an ihn folgende Sätze zitiert: "Sehr geehrter Herr...„es ist so, wie von Ihnen beschrieben. Die DJI Mavic Mini können Sie ohne Anbauteile (Propellerschutz und Aufkleber) jetzt und in Zukunft in der Unterkategorie A1 betreiben. Außerdem wird der Kompetenznachweis erst ab 250 g benötigt."

      Damit ist geklärt, dass Deutschland kein Kompetenzniveau für Drohnen unter 250g verlangt und dass das LBA davon ausgeht, dass entweder DJI das MTOM für die Mini mit 249g festlegen wird oder im Artikel 20 nach einer Novellierung nicht mehr vom MTOM ausgegangen wird, sondern von der tatsächlichen Startmasse.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von DroneFuchs ()

    • Sascha3580 schrieb:

      ...
      Jetzt wir hier auch wieder alles diskutiert, was schon längst in diversen anderen Themen zum erbrechen stattgefunden hat. ...
      Tja, da hast Du durchaus recht, nur hat der Admin letztendlich das Thema hier aufgemacht! Und auch ich muss sagen, das ich mit dem einen oder anderen darin, nicht ganz einig bin.

      Das Thema lt. Artikel 20 und dem darin genannten „höchstzulässigen Gesamtgewicht“ schwebt wie ein „Damokles-Schwert“ über diesen Artikel und letztendlich damit auch über den Mini 1/2.

      Wobei für mich erst mal der Artikel 22 zum tragen kommt. Und da steckt der Mini (einschl. Nutzlast) im Punkt a) bis 500 gr. mitten drin. Bis ende 2022 fließt noch viel Wasser den Rhein runter. Mal sehen was sich da noch in der Verordnung ändert oder angepasst wird und wieviele Minis da noch bei ihren heutigen Besitzern verweilen. Also erst mal alles Cool.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von quadle ()

    • Jogi schrieb:


      Jein - wegen der Registrierung bin ich noch mit DJI im Kontakt - da gibt es ja nochmal die Ausnahme, ob die Drohne als Spielzeug klassifiziert ist - dann fällt die Registrierung meiner Meinung nach auch weg, wenn sie eine Kamera hat..
      Diese Frage ist ganz leicht zu beantworten, wenn man sich nur die Mühe machen würde, die RICHTLINIE 2009/48/EG (=Spielzeugsicherheitsrichtlinie) zu studieren. Der Geltungsbereich dieser Richtlinie erstreckt sich nach Artikel 2 nur auf Produkte, die — ausschließlich oder nicht ausschließlich — dazu bestimmt oder gestaltet
      sind, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden (nachstehend „Spielzeuge“ genannt).

      Nachdem ihr das gelesen habt, könnt ihr euch vorstellen, dass die Mini 2 nach dieser Definition ein Spielzeug ist? Falls DJI ernsthaft glaubt, dass unter diesen Umständen die Mini 2 als Spielzeug klassifiziert werden kann, dann wäre das in meinen Augen ein klarer Fall von Realitätsverweigerung.
    • @DroneFuchs: Hast du bei deinen Überlegungen auch die entscheidenden Worte "...die ausschließlich oder nicht ausschließlich dazu bestimmt sind von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden" ausreichend berücksichtigt. Nicht ausschließlich bedeutet auf jeden Fall, dass zumindest eine überwiegende Bestimmtheit zum Spielen für Kinder unter 14 Jahren vorliegen muss. Diese überwiegende Bestimmtheit zum Spielen für Kinder unter 14 Jahren wird bei der Mini 2 sicher niemand ernsthaft behaupten wollen - oder?
    • Ich habe dem DJI-Support gerade folgende Antwort entlockt:

      Ich:
      [...]
      Meine Frage war aber nach dem höchsten möglichen Startgewicht (MTOM), also wie viel „Zuladung“ noch erlaubt ist. Könne Sie das beantworten?
      [...]


      DJI:
      [...]
      Bezüglich dem MTOM der Mavic Mini 2:

      MTOM = Eigengewicht (249 Gramm) + Propellerschutz (23,5 Gramm).
      Andere Zuladungen sind nicht von DJI vorgesehen oder zulässig.

      Ich hoffe die Informationen sind hilfreich.
      [...]

      DJI request #3149626.