Hallo.
Auch wenn schon etwas her, hoffe ich dir trotzdem helfen zu können.
Ich hatte das Thema "Nachtflug UAS/UAV" sowohl beim LBA wie auch beim Luftamt Nordbayern (für mich zuständig) angefragt.
Das Luftamt Nordbayern hatte mir eine, meiner Meinung nach, recht ausführliche Erläuterung gesendet.
Hier die Mail vom Luftamt Nordbayern:
Sehr geehrter Herr Klein,
zu Ihrer Anfrage können wir Ihnen Folgendes mitteilen:
Die von Ihnen zitierte Meinung aus einem Forum, wonach der Betrieb von UAS bei Nacht und die dafür geltenden Bestimmungen zur Lichterführung vom Bundesland, in dem der Betrieb stattfindet, abhängig sein sollen, ist eindeutig falsch. Es ist vielmehr so, dass die diesbezüglichen Regelungen über Deutschland hinaus sogar im gesamten Geltungsbereich der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 (UAS-Regulation) in gleicher Weise gelten. Die damit geltende Regelung hat Ihnen das LBA ja bereits kurz erläutert. Zu den rechtlichen Hintergründen kann hierzu noch Folgendes ergänzt werden:
Seit dem 31.12.2020 unterliegt der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugsystemen (UAS) grundsätzlich den Regelungen der UAS-Regulation. Nationales Recht kommt nur noch zur Anwendung, wenn die UAS-Regulation dies (z. B. für eine Übergangsperiode) ausdrücklich vorsieht oder wenn ein Regelungsgehalt betroffen ist, der nicht unter den Anwendungsbereich der sog. Basisverordnung (Verordnung [EU]) 2018/1139) fällt. Beides ist bei dem Betrieb von UAS bei Nacht nicht der Fall, sodass ausschließlich EU-Recht anwendbar ist.
Einen speziellen Genehmigungsvorbehalt sieht die UAS-Regulation für den Betrieb bei Nacht nicht vor. Insbesondere schließt nach Art. 4 der UAS-Regulation der Betrieb bei Nacht auch nicht den Betrieb in der UAS-Betriebskategorie „offen“ aus. Allerdings kann aus dieser Vorschrift auch entnommen werden, welche Vorgaben für den Betrieb von UAS in der „offenen“ Kategorie bei Nacht zu machen sind. Nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. d) der UAS-Regulation ist Voraussetzung für den Betrieb in der „offenen“ Kategorie der VLOS-Betrieb (Betrieb in direkter Sicht). Daraus ergibt sich, dass das UAS über eine Beleuchtung verfügen muss, die es dem Fernpiloten erlaubt, das Gerät in VLOS zu steuern. Die Beleuchtung muss somit so angebracht werden, dass der Fernpilot das Gerät nicht nur sehen kann, sondern es muss auch gewährleistet sein, dass die Flugrichtung erkennbar ist, was wohl nicht anders als über mindestens zwei Lichter in unterschiedlichen Farben zu erreichen ist. Genauere Vorgaben etwa zur Anbringung, zur Lichtstärke und zu den Farben der Lichter können dagegen dieser Vorschrift nicht entnommen werden.
Eine Festlegung für die Lichterführung enthält dagegen der Punkt UAS.OPEN.060 Nr. 2 Buchst. g) des Teils A des Anhangs zur UAS-Regulation, wonach der Fernpilot bei Betrieb bei Nacht sicherstellen muss, dass an dem UAS ein grünes Blinklicht eingeschaltet ist. Dieses Blinklicht dient aber weniger der Erkennbarkeit durch den Steuerer als vielmehr der Signalisierung für andere Luftverkehrsteilnehmer, dass hier ein UAS den Luftraum nutzt. Diese Regelung gilt aufgrund von Art. 23 Abs. 3 der UAS-Regulation erst ab 01.07.2022.
Die obigen Ausführungen gelten nur für den UAS-Betrieb in der „offenen“ Kategorie. Für den Betrieb von UAS in der „speziellen“ Kategorie gelten die jeweils in der Betriebsgenehmigung festgelegten Bestimmungen.
Mit freundlichen Grüßen
Regierung von Mittelfranken
- Luftamt Nordbayern -
sorry to say aber wieder C.6 (siehe scope-design.de/drohnen-forum-regeln/)
Auch wenn schon etwas her, hoffe ich dir trotzdem helfen zu können.
Ich hatte das Thema "Nachtflug UAS/UAV" sowohl beim LBA wie auch beim Luftamt Nordbayern (für mich zuständig) angefragt.
Das Luftamt Nordbayern hatte mir eine, meiner Meinung nach, recht ausführliche Erläuterung gesendet.
Hier die Mail vom Luftamt Nordbayern:
Sehr geehrter Herr Klein,
zu Ihrer Anfrage können wir Ihnen Folgendes mitteilen:
Die von Ihnen zitierte Meinung aus einem Forum, wonach der Betrieb von UAS bei Nacht und die dafür geltenden Bestimmungen zur Lichterführung vom Bundesland, in dem der Betrieb stattfindet, abhängig sein sollen, ist eindeutig falsch. Es ist vielmehr so, dass die diesbezüglichen Regelungen über Deutschland hinaus sogar im gesamten Geltungsbereich der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 (UAS-Regulation) in gleicher Weise gelten. Die damit geltende Regelung hat Ihnen das LBA ja bereits kurz erläutert. Zu den rechtlichen Hintergründen kann hierzu noch Folgendes ergänzt werden:
Seit dem 31.12.2020 unterliegt der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugsystemen (UAS) grundsätzlich den Regelungen der UAS-Regulation. Nationales Recht kommt nur noch zur Anwendung, wenn die UAS-Regulation dies (z. B. für eine Übergangsperiode) ausdrücklich vorsieht oder wenn ein Regelungsgehalt betroffen ist, der nicht unter den Anwendungsbereich der sog. Basisverordnung (Verordnung [EU]) 2018/1139) fällt. Beides ist bei dem Betrieb von UAS bei Nacht nicht der Fall, sodass ausschließlich EU-Recht anwendbar ist.
Einen speziellen Genehmigungsvorbehalt sieht die UAS-Regulation für den Betrieb bei Nacht nicht vor. Insbesondere schließt nach Art. 4 der UAS-Regulation der Betrieb bei Nacht auch nicht den Betrieb in der UAS-Betriebskategorie „offen“ aus. Allerdings kann aus dieser Vorschrift auch entnommen werden, welche Vorgaben für den Betrieb von UAS in der „offenen“ Kategorie bei Nacht zu machen sind. Nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. d) der UAS-Regulation ist Voraussetzung für den Betrieb in der „offenen“ Kategorie der VLOS-Betrieb (Betrieb in direkter Sicht). Daraus ergibt sich, dass das UAS über eine Beleuchtung verfügen muss, die es dem Fernpiloten erlaubt, das Gerät in VLOS zu steuern. Die Beleuchtung muss somit so angebracht werden, dass der Fernpilot das Gerät nicht nur sehen kann, sondern es muss auch gewährleistet sein, dass die Flugrichtung erkennbar ist, was wohl nicht anders als über mindestens zwei Lichter in unterschiedlichen Farben zu erreichen ist. Genauere Vorgaben etwa zur Anbringung, zur Lichtstärke und zu den Farben der Lichter können dagegen dieser Vorschrift nicht entnommen werden.
Eine Festlegung für die Lichterführung enthält dagegen der Punkt UAS.OPEN.060 Nr. 2 Buchst. g) des Teils A des Anhangs zur UAS-Regulation, wonach der Fernpilot bei Betrieb bei Nacht sicherstellen muss, dass an dem UAS ein grünes Blinklicht eingeschaltet ist. Dieses Blinklicht dient aber weniger der Erkennbarkeit durch den Steuerer als vielmehr der Signalisierung für andere Luftverkehrsteilnehmer, dass hier ein UAS den Luftraum nutzt. Diese Regelung gilt aufgrund von Art. 23 Abs. 3 der UAS-Regulation erst ab 01.07.2022.
Die obigen Ausführungen gelten nur für den UAS-Betrieb in der „offenen“ Kategorie. Für den Betrieb von UAS in der „speziellen“ Kategorie gelten die jeweils in der Betriebsgenehmigung festgelegten Bestimmungen.
Mit freundlichen Grüßen
Regierung von Mittelfranken
- Luftamt Nordbayern -
sorry to say aber wieder C.6 (siehe scope-design.de/drohnen-forum-regeln/)
DJI Mavic Air 2
Model: Model: MA2UE3W
Model: Model: MA2UE3W
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