Neue Allgemeinverfügung für Drohnenflüge in Kontrollzonen

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • Neue Allgemeinverfügung für Drohnenflüge in Kontrollzonen

      Die Deutsche Flugsicherung hat, gültig seit gestern, eine neue Allgemeinverfügung veröffentlicht.

      Zusammenfassung:


      BVCP.de schrieb:

      Geltungsbereich


      Die im Folgenden aufgeführten Flugplätze gelten in der Bundesrepublik Deutschland als Internationale Verkehrsflughäfen:
      Berlin/Brandenburg, Bremen, Dresden, Düsseldorf, Erfurt, Frankfurt/Main, Hamburg, Hannover, Köln/Bonn, Leipzig/Halle, München, Münster/Osnabrück, Nürnberg, Saarbrücken und Stuttgart.

      Zusätzliche Hinweise:
      • Die Vorgaben des NfL 1-1430-18 „Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen“ sind einzuhalten.
      • Unbemannte Luftfahrtsysteme dürfen nur unter Sichtwetterbedingungen gemäß DVO 923/2012, Anhang, SERA.5001 und SERA.5005 betrieben werden.
      • Der Antrag auf Erteilung einer Flugverkehrskontrollfreigabe ist bei der zuständigen Flugplatzkontrollstelle schriftlich zu stellen. Die Vorlaufzeit beträgt in der Regel 14 Tage.
      • Der Antrag auf Erteilung einer Flugverkehrskontrollfreigabe ist mit dem Verweis auf das Fliegen außerhalb der Sichtweite des Fernpiloten bei der zuständigen Flugplatzkontrollstelle schriftlich zu stellen. Die Vorlaufzeit beträgt in der Regel 14 Tage.
      • Beim Betrieb eines unbemannten Luftfahrtsystems bei Nacht ist das unbemannte Luftfahrtsystem mit einer Beleuchtung nach Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 Punkt SERA.3215 i.V.m. Durchführungsverordnung (EU) 2016/1185 (von Luftfahrzeugen zu führende Lichter) auszurüsten
      • Die neue Regelung tritt am 01.12.2020 in Kraft und ersetzt das NfL 1-1197-17, das zum 01.12.2020 aufgehoben wird.



      Direktlink zur AV: Allgemeinverfügung auf BVCP.de

      Quelle: Bundesverband Copterpiloten