Panoramafreiheit und Drohnen
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nur solange, bis das Ganze dann beim OLG landet.
Aber zumindest schon einmal ein für uns gutes Urteil -
Danke für die Fundstelle, das wird wohl in Zukunft recht interessant.
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Das eine Gericht entscheidet so, das andere so. Ich würde das Urteil auf keinen Fall als Präzedenzfall sehen.
Man beachte das Huntertwasserurteil -
@K. Lorenz
Das kann man nicht vergleichen. Zumal jetzt auch die EU Regelungen richtig berücksichtigt wurde. Lies dir mal das ganze Urteil durch. Dort wird auch auf das Hundertwasser Urteil Bezug genommen.The post was edited 1 time, last by Michael67 ().
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Danke für's Finden.
In der Tat ein bemerkenswertes Urteil. Auch wenn es kein Präzedenzfall ist, ist es doch gut für uns und auch mal ein Lichtblick.Fly long and prosper. -
Michael67 wrote:
Das kann man nicht vergleichen.
Einen Bezug auf das Hundertwasserurteil konnte ich in der Pressemitteilung nicht finden. -
@K. Lorenz
Deswegen hatte ich doch geschrieben, daß ganze Urteil zu lesen. Die Pressemitteilung alleine reicht nicht. -
Hab das Urteil gelesen. Okay, beides kann man nicht vergleichen. An der Brücke sind alle Details auch vom öffentlich zugängigem Standpunkten sichtbar.
Beim Hundertwasserhaus war das nicht so, der erhöhte Aufnahmestandpunkt zeigte Details die nicht vom öffentlich zugängigem Standpunkt sichtbar sind.
Das könnte als Präferenz auch für Drohnenfotos herangezogen werden. Wenn zB Innenhöfe von Burgen, die nicht öffentlich sind, gezeigt werden. -
mueller.legal/de/aktuelles/dro…nter-die-panoramafreiheit
Folge: Nach diesem Urteil fallen auch „Drohnenaufnahmen“ unter die urheberrechtliche Panoramafreiheit des §59 Abs (1) UrhG. Dabei sei angeblich die Tatsache, das sich das Objekt an einem öffentlichen Ort befindet und nicht als welcher Perspektive dieses aufgenommen wird. Bei dem Urteil war das eigentlich aufgenommene Objekt dabei völlig ohne Belang.
Ob dieses Urteil einen Präzidenz-Charakter hat bleibt abzuwarten. Jedoch stehe das Urteil im Einklang mit der jüngsten Rechtsprechung des EuGH zur „urheberrechtlichen Schrankenbestimmung“.The post was edited 4 times, last by Dieselfan ().
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Es stellt zunächst sicher eine Liberalisierung dar. Luftbildaufnahmen sind nach Auffassung des LG Frankfurt nun durchaus grundsätzlich der "Panoramafreiheit" zuzuordnen.
Vorsicht ist dennoch geboten, denn:
Urteil wrote:
Ob darüber hinaus die von der Kammer vertretene Ansicht dahingehend eingeschränkt werden muss, dass die Hindernisse, die den Sichtzugang auf das Werk beschränken (etwa durch Hecken vor einem Gebäude), auch insoweit auf den Luftraum übertragen werden müssen, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Ablichtung der Brücke vom Westerwald oder dem Taunus durch irgendwelchen Sichtschutz behindert wurde.
In diesem Fall gab es keinen - natürlichen oder installierten - Sichtschutz auf das Werk, der durch die Luftaufnahme hätte umgangen werden können. Insofern wurde diesbezüglich auch nicht entschieden, und demnach ist das Urteil nicht zu verallgemeinern, zumindest nicht auf Gebäude oder vergleichbare Werke, deren vollständige Abbildung bei einer Aufnahme vom Boden aus eingeschränkt ist. -
Drohnen-Fotografien von urheberrechtlich geschützten Werken fallen unter die Panoramafreiheit
Der Titel ist irreführend. Wenn du Autobahnbrücken fotografierst kannst du dich auf dieses Urteil berufen. Ein anderes Gericht kann in einem anderem Fall anders entscheiden.
Siehe Hundertwasserentscheidung das ging bis zum BGH und wurde genau anders entschieden. War zwar kein Drohnenfoto, jedoch vom erhöhten Standpunkt aus aufgenommen.
Dort waren Details sichtbar die von unten verborgen waren. -
Summa summarum, es bleibt immer eine Einzelfall-Entscheidung.
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Moin,
längst überfällig oder ?
lhr-law.de/magazin/urheber-des…bildaufnahmen-per-drohne/
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Thema Panoramafreiheit:
"OLG Hamm zum Urheberrecht: Drohnenaufnahmen nicht von der Panoramafreiheit gedeckt
...
In einer urheberrechtlichen Streitigkeit zwischen der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst und einem Verlag aus dem Ruhrgebiet hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm entschieden, dass mittels einer Drohne gefertigte Bildaufnahmen nicht von der urheberrechtlichen Panoramafreiheit gedeckt sind.
...
Da noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Bewertung von Drohnenaufnahmen im Rahmen der Panoramafreiheit vorliegt, hat der Senat die Revision der Beklagten zugelassen. Die Beklagte hat Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt, so dass das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm nicht rechtskräftig ist."
Quelle: justiz.nrw/JM/Presse/presse_we…anoramafreiheit/index.php"we brake for nobody" ... me? sarcastic? never! -
Post by Black Forest Drone ().
This post was deleted by B69: o.t. (). -
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Vor allem vor dem Hintergrund dass das LG Frankfurt kürzlich anders entschieden hatte.
Im Prinzip ist das nicht mehr zeitgemäß, was der BGH vor 20 Jahren geurteilt hat und muss neu bewertet werden.
Ansonsten kommt es fast einem generellen Verbot gleich.
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